{"status":"available","doknr":"OLD254238","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0609.13C158.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-09","aktenzeichen":"13 C 158/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. März 2008 wird auf seine Kosten \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n3\n\n - vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = \nNJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -\n, NVwZ 2003, 632 - \n\n4\n\ndes Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu \nbeanstanden.\n\n5\n\nSoweit der Antragsteller moniert, eine Anpassung der Zahl der Studierenden von \n232 auf 186 Studienplätze hätte im Wege einer Vertragsänderung zwischen dem \nLand Nordrhein-Westfalen und den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser und \nmedizinischen Einrichtungen erfolgen müssen, kann die Beschwerde keinen Erfolg \nhaben. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Festsetzung \nder Aufnahmekapazität auf 186 Studenten für das Studienjahr 2007/2008 auf \nzwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Trägern außeruniversitärer \nKrankenhäuser und medizinischen Einrichtungen abgeschlossenen Verträgen aus \nden Jahren 1977 und 1987 beruht, die zuletzt 1998 und 1999 abgeändert worden \nsind. Bei diesem sog. Bochumer Modell ist Gegenstand der Vereinbarung die \nNutzung der Krankenhäuser für das klinische Medizinstudium an der Ruhr-Universität \nBochum. Den vertraglichen Regelungen liegt der Umstand zugrunde, dass die Ruhr-\nUniversität Bochum über kein Klinikum in eigener Trägerschaft als medizinische \nEinrichtung verfügt und sich deshalb geeigneter Einrichtungen außerhalb der \nHochschule bedient. An der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in \nForschung und Lehre wirken demnach auf vertraglicher Grundlage besonders \nqualifizierte Krankenhäuser der Region mit, die zum Klinikum der Universität Bochum \nzusammengefasst sind (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 5 HG NRW). Da die Ruhr-Universität \nBochum kein eigenes Klinikum in eigener Trägerschaft hat, bleiben die Vorschriften \nder Kapazitätsverordnung über die Berechnung aufgrund der personellen \nAusstattung (vgl. §§ 7 ff. KapVO) unangewendet; diese Bestimmungen setzen \neigene Einrichtungen der Hochschule voraus. \n\n7\n\nEiner Vertragsänderung bedarf es nicht. In § 1 Abs. 2 des Vertrages ist auf der \nGrundlage der damals geltenden Approbationsordnung von einer Höchstgrenze von \nzur Zeit 232 Studierenden die Rede; eine Anpassung kann allerdings bei einer \nÄnderung der Approbationsordnung erfolgen. Letzteres ist aufgrund der zum 1. \nOktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 \n(BGBl. I S. 2405) geschehen. Danach ergab sich ein erhöhter Lehraufwand. Folge \nhiervon war eine Reduzierung der Studienplatzzahl von 232 auf 186, denn die \nStellenzahl des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals blieb \nunverändert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholung kann hierzu auf die \nBerechnungen des Verwaltungsgerichts anhand der im Vertrag enthaltenen \nRechengrößen verwiesen werden, deren Richtigkeit der Antragsteller auch nicht \nsubstantiiert in Zweifel gezogen hat. \n\n8\n\nSoweit das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie \n- wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - zunächst eine Reduzierung der \nStudienplatzzahl von 232 auf 205 Studierende beabsichtigt hat, ergibt sich für das \nhier in Rede stehende Semester kein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung \nzum 5. Fachsemester im Studiengang Medizin. Jedenfalls für den jetzt relevanten \nZeitabschnitt ist die Studienplatzzahl von 186 Studierenden maßgeblich.\n\n9\n\nAbgesehen von den vorstehenden Ausführungen wäre die Ruhr-Universität \nBochum an einem Vertragsänderungsverfahren, das die vertraglich begründete \nKapazität betreffen würde, nicht beteiligt, sondern das Land Nordrhein-Westfalen \nund die Träger außeruniversitärer Krankenhäuser und medizinischen Einrichtungen. \nDie Ruhr-Universität Bochum könnte nach materiellem Recht gar nicht verpflichtet \nwerden. In einem Gerichtsverfahren, das einen solchen Verfahrensgegenstand zum \nInhalt hätte, wäre sie nicht passivlegitimiert. Dies gilt auch für das hier vorliegende \nVerfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.\n\n10\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 \nAbs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-09/13-c-158-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-09/13-c-158-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254238","retrieved":"2026-07-09 02:17:50.315721+00:00"}}