{"status":"available","doknr":"OLD254237","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0609.13B660.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-09","aktenzeichen":"13 B 660/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden. \n \nDie Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts \nAachen vom 24. April 2008 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann jetzt über die entscheidungsreifen Beschwerden beschließen. Er \nmuss nicht den Eingang weiterer Stellungnahmen der Beteiligten abwarten.\n\n3\n\nDie zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n4\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = \nNJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -\n, NVwZ 2003, 632 - \n\n5\n\nder Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu \nbeanstanden.\n\n6\n\nDie Auffassung der Antragsteller, ihre Teilnahme an dem Phantomkurs der \nZahnerhaltungskunde sei ohne Weiteres möglich, ist irrig, da vorhandene \nKapazitäten ausgeschöpft sind. Sowohl beim Lehrpersonal als auch bei den \nBehandlungseinheiten bestehen Engpässe. Es kann bei der in diesem Eilverfahren \nnur möglichen Prüfungsdichte nicht festgestellt werden, dass die Antragsteller einen \nAnspruch auf Zulassung zu der im Sommersemester 2008 an der RWTH Aachen \nstattfindenden Lehrveranstaltung \"Phantomkurs Zahnerhaltungskunde\" haben.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 GG und § 82 \nAbs. 3 HG NRW 2004 (jetzt § 59 Abs. 2 HG NRW) sowie der hier anwendbaren \nStudienordnung für den Studiengang Zahnmedizin der RWTH Aachen mit dem \nAbschluss Zahnärztliche Prüfung vom 9. September 2004 in der Fassung vom 7. \nSeptember 2005 (vgl. § 15 Abs. 2 der Studienordnung vom 25. Februar 2008) zu \nRecht davon ausgegangen, dass der grundgesetzliche Anspruch der Antragsteller \nauf Teilhabe an den bestehenden Kapazitäten im Wege einer rechtsfehlerfreien \nAuswahlentscheidung, der unter dem Vorbehalt des Möglichen steht\n\n8\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1872 - 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71 -, \nBVerfGE 33, 303 = NJW 1972, 1561, 1564 -\n\n9\n\nund kein Recht auf Erweiterung der Kapazitäten vermittelt,\n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 13 C 3/06 -, juris,\n\n11\n\ninsoweit beschränkt ist. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht \nfestgestellt, dass die vorhandenen Kapazitäten im sog. Phantomkurs (erstmals seit \ndem Sommersemester 2004) erschöpft sind und die Antragsteller keinen Anspruch \nauf einen der vorhandenen Plätze haben. \n\n12\n\nDie Kapazitätsermittlung des Verwaltungsgerichts für diesen Phantomkurs ist \nnicht zu beanstanden. Ausgehend von 16 SWS und 14 Semesterwochen besteht ein \nUnterrichtsvolumen von 224 Semesterstunden und 168 Echtzeitstunden, die bei \nentsprechender Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO aufgrund des \nGrenzwerts von 0,67 am Phantomkopf 113 Echtzeitstunden für die klinischen \nÜbungen und für sonstige Lehr- und Lernaktivitäten 55 Echtzeitstunden betragen. \n\n13\n\nDie analoge Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO begegnet entgegen der \nAuffassung der Antragsteller keinen rechtlichen Bedenken. Der Normgeber hat die in \nFrage stehende Bedarfsprüfung nicht näher geregelt; es besteht mangels \ngegenteiliger Anhaltspunkte eine planwidrige Regelungslücke. Andererseits enthält \ndie Kapazitätsverordnung in § 19 einen Überprüfungstatbestand des \nBerechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin anhand der klinischen \nBehandlungseinheiten. Die mittelbare Anwendung von § 19 KapVO gewährleistet \nauch hier sachgerechte Ergebnisse, was auch von den Antragstellern im Grundsatz \nnicht in Frage gestellt wird. Ihr Einwand, eine entsprechende Anwendung von § 19 \nAbs. 1 Satz 2 KapVO scheide aus, weil der Gesetzgeber diese Rechtslücke habe \nschließen müssen, geht indes fehl. Im Ansatz zutreffend ist allerdings ihre \nAuffassung, der Gesetzgeber habe die wesentlichen Entscheidungen über die \nVoraussetzungen, Umstände und Folgen von Eingriffen im grundrechtsrelevanten \nBereich selbst zu regeln.\n\n14\n\nVgl. hierzu etwa BVerfG, Urteil vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 1 BvR \n308/64 -, BVerfGE 33, 125 = NJW 1972, 1504, 1505 f.; Beschluss vom 2. März 1993 \n- 1 BvR 1213/85 -, BVerfGE 77, 103 = NJW 1993, 1379, 1380.\n\n15\n\nDies ist freilich in Bezug auf § 82 HG NRW 2004 (jetzt § 59 HG NRW) \ngeschehen; im Übrigen hat die Hochschule im Zuge des Erlasses weiterer \nRegelungen in der Studienordnung die formalgesetzliche Grundlage des § 82 HG \nNRW 2004 (jetzt § 59 HG NRW) näher vollzogen. Soweit die entsprechende \nAnwendung von § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO in Frage steht, handelt es sich lediglich \num eine eine Lücke schließende Detailregelung, die nicht dem vom Gesetzgeber \nfestgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes widerspricht, und insoweit um eine \nzulässige Analogie, die nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 \nund Art. 20 Abs. 3 GG verstößt.\n\n16\n\nVgl. zur Rechtsfortbildung etwa BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR \n1168/04 -, NJW 2006, 3409 m. w. N.\n\n17\n\nEs war daher verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der Gesetzgeber oder die \nHochschule diese Regelung selbst erlässt. Dies gilt auch für den Modus, nach dem \nder Antragsgegner die Kapazität des Phantomkurses bestimmt hat, die - wie es § 9 \nAbs. 8 der Studienordnung vom 25. Februar 2008 nunmehr ausdrücklich hinsichtlich \nder Zulassungszahl der jeweiligen Lehrveranstaltung regelt - der Aufnahmekapazität \ngemäß der Kapazitätsverordnung (hier 58 Studierende) entspricht. \n\n18\n\nDie sächlichen Kapazitäten sind ferner mit Rücksicht auf die Organisation der \nersten Phase des 2. Moduls beschränkt. In dieser Phase erfolgt die Ausbildung unter \nAufsicht der Kursbetreuer an sog. Phantomköpfen. Insoweit stehen für drei Gruppen \nlediglich 20 voll ausgestattete Arbeitsplätze zur Verfügung. Die Phantomköpfe sind \nan sog. benches, also an einfachen Werkbänken befestigt, die zu (fünf) Viererreihen \nangeordnet sind. Weitere Übungsplätze sind nicht vorhanden. Die in Frage \nstehenden acht zusätzlichen Plätze sind nicht betriebsfähig. Dies hat der \nAntragsgegner unter Vorlage einer dienstlichen Erklärung des Lehrstuhlinhabers \nProf. Dr. M. überzeugend dargetan. Anlass für weitergehende Ermittlungen \nbesteht daher nicht. Auch der Vortrag der Antragsteller enthält insoweit keine \nAnhaltspunkte, die den Senat hätten veranlassen müssen, den Sachverhalt \nzusätzlich aufzuklären.\n\n19\n\nFerner sind bei Beachtung der in der Lehrverpflichtungsverordnung \nvorgesehenen Lehrdeputate die personellen Kapazitäten für die Durchführung des \nPhantomkurses begrenzt. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen bereits \nnäher ausgeführt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht falsch \ngerechnet und Zahlenmaterial falsch gewichtet hat, so dass eine erneute Erläuterung \nnicht geboten ist. Hinzuweisen ist lediglich auf den Umstand, dass - wie der \nAntragsgegner in der Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar ausgeführt hat - drei \nund nicht vier Assistenten zur Betreuung der Teilnehmer abgestellt sind. Weitere \nwissenschaftliche Mitarbeiter der Hochschule sind an der Betreuung deshalb \nbeteiligt, weil die Assistenten noch andere Aufgaben als die der Betreuung der \nStudenten im Phantomkurs wahrzunehmen haben. Ziel ist die Sicherung der \nVorgabe \"Betreuungsrelation 10\" für die 20 Übungsplätze. Einen Anspruch auf \nSchaffung weiterer personeller Kapazitäten - etwa durch Anordnung von \nÜberstunden der Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter über den von der \nLehrverpflichtungsverordnung vorgegebenen Rahmen hinaus - oder auf eine \n\"Umorganisation\" haben die Antragsteller nicht.\n\n20\n\nRechtlich durchgreifende Bedenken gegen die gemäß § 9 Abs. 5 \nStudienordnung 2004/2005 durchgeführte Verlosung bestehen nicht. Soweit der \nDekan hieran entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 dieser Studienordnung nicht beteiligt \nworden ist, liegt ein (insoweit) unerheblicher Verfahrensfehler vor, der das \ndurchgeführte Losverfahren nicht fehlerhaft macht. Die Verletzung dieser Vorschrift \nhat die Bestimmung der Prioritätsgruppen nicht beeinflusst. Vorliegend sind die \nAntragsteller nämlich zu Recht der Prioritätsgruppe 2 zugeordnet worden, wie die \nweiteren Ausführungen zeigen. \n\n21\n\nDie in § 9 Abs. 5 Studienordnung 2004/2005 bestimmten Prioritätsgruppen \nverstoßen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und insbesondere nicht gegen den \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Studienordnung steht auf einer \nformalgesetzlichen Grundlage und vollzieht sie in sachgerechter Weise. Nach § 82 \nAbs. 3 HG NRW 2004 ist eine Begrenzung der Teilnehmerzahl bei einer \nLehrveranstaltung unter dort näher bezeichneten Voraussetzungen regelbar. Wenn \ndie Zahl der Bewerber die Aufnahmefähigkeit übersteigt, so ist der Zugang zu dieser \nVeranstaltung rechtlich zu steuern (vgl. Satz 1). Studierende, die im Rahmen ihres \nStudienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt \nangewiesen sind, sind vorab zu berücksichtigen. Die Kriterien für die Prioritäten sind \nzu bestimmen, wobei sicherzustellen ist, dass den Studierenden durch \nBeschränkungen in der Zahl der Teilnehmer ein möglichst geringer Zeitverlust \nentsteht (vgl. Satz 2). Der Ordnungsgeber verfügt daher bei der Schaffung der \nPrioritätsgruppen über einen Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er am \naufgezeigten Gesetzeszweck orientierte angemessene Regelungen zu erlassen \nhat.\n\n22\n\nHiervon ausgehend ist die Unterscheidung nach Prioritätsgruppen angemessen \nund nicht willkürlich. Denn in § 9 Abs. 5 Studienordnung 2004/2005 wird für den im \nStudiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden im Grundsatz darauf \nabgestellt, ob er sich in dem Semester befindet, für das nach Studienplan die \nbetreffende Veranstaltung vorgesehen ist (Prioritätsgruppe 1), oder sich in einem \nhöheren Semester befindet als laut Studienplan für den Besuch dieser Veranstaltung \nvorgesehen ist (Prioritätsgruppe 2), oder ob er nach seinem Studienverlauf auf den \nBesuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt nicht angewiesen ist \n(Prioritätsgruppe 3). Der Prioritätsgruppe 4 ist schließlich auf die Studierenden \nzugeschnitten, die an der RWTH für einen anderen Studiengang eingeschrieben \nsind. All diese Unterscheidungsmerkmale heben unter Berücksichtigung des \nStudienplans auf den aktuellen Ausbildungsbedarf gemäß dem von ihnen gewählten \nStudiengang ab und vermitteln dem Studierenden im Verteilungssystem einen daran \norientierten Anspruch auf Zulassung zur Lehrveranstaltung. Dass sich eine \nvorrangige Berücksichtigung der Studierenden der Prioritätsgruppe 1 vor den \nBewerbern in der nachrangigen Prioritätsgruppe 2 deshalb ergibt, weil sie sich in \ndem Fachsemester befinden, in dem die betreffende Veranstaltung vorgesehen ist, \nsie also bislang planmäßig ihr Studium absolviert haben, ist jedenfalls rechtlich nicht \nzu beanstanden, obgleich - worauf auch das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen \nhat - andere Differenzierungen zwischen den Studierenden, die auf den \nPhantomkurs zur weiteren Ausbildung angewiesen sind, durchaus in Betracht \nkommen. Die Verpflichtung der Studierenden zur Zahlung von Studiengebühren \nvermag deshalb die Entscheidung des Fachbereichsrats über den Zuschnitt der \neinzelnen Prioritätsgruppen nicht zu determinieren. Denn es ist nicht fehlerhaft, \nmaßgeblich auf den Gesichtspunkt eines insoweit planmäßig durchgeführten \nStudiums abzustellen. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (etwa) ein \nentschuldbar verzögert durchgeführtes Studium der Zahnmedizin eine andere \nGewichtung des jeweiligen Interesses der Studierenden an einer Teilnahme an der \nLehrveranstaltung erfordern kann, ist vorliegend nicht zu klären, weil die Antragsteller \nderartige Belange nicht glaubhaft dargetan haben, so dass sich die Frage der \nNotwendigkeit einer unter Härtefallgesichtspunkten bestimmten Priorität nicht stellt. \n\n23\n\nDie Antragsteller, die sich in einem höheren Semester befinden als laut \nStudienplan für den Besuch dieser Veranstaltung vorgesehen ist, waren mithin der \nzweiten Gruppe zuzuordnen. Da die Bewerberzahl die verfügbaren Kapazitäten \nüberschritten hatte, musste innerhalb dieser Prioritätsgruppe das Los entscheiden (§ \n9 Abs. 5 Satz 3 Studienordnung 2004/2005), was zur Folge hatte, dass die \nAntragsteller auf Nachrückerplätze verwiesen sind.\n\n24\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 \nAbs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-09/13-b-660-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-09/13-b-660-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254237","retrieved":"2026-07-09 02:17:50.240372+00:00"}}