{"status":"available","doknr":"OLD254257","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0606.17A1506.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-06","aktenzeichen":"17 A 1506/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 821,48 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.\n\n3\n\nDer zunächst - sinngemäß - geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht \ngegeben. Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, die Gründe der angefochtenen \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen.\n\n4\n\nDie Klägerin rügt die Nichtvereinbarkeit des erhobenen IHK-Beitrages mit der \nGesellschaftssteuerrichtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern \nauf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) in der Fassung der Richtlinie des Rates vom \n10. Juni 1985 (85/303/EWG; nachfolgend: Richtlinie). Unter Bezugnahme auf den Beschluss \ndes EuGH vom 21. März 2002 - C-264/00 -, EuGHE I 2002, 3333 und sein Urteil vom 29. \nSeptember 1999 - C-56/98 -, EuGHE I 1999, 6427, vertritt sie die Auffassung, dass die Höhe \ndes Beitrags entgegen den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, für ihr Unternehmen nicht \nannähernd einen Kostendeckungsbezug habe. Das Antragsvorbringen greift nicht durch.\n\n5\n\nEs kann offen bleiben, ob - wie hier - eine Kommanditgesellschaft eine \nKapitalgesellschaft im Sinne von Art. 3 der Richtlinie ist. Jedenfalls verstößt die beanstandete \nErhebung des IHK-Beitrages nicht gegen diese Richtlinie.\n\n6\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 2001 - 14 S 2726/00 -, \nGewArch 2002, 83, VG Gießen, Urteil von 24. September 2003 - 8 E 2022/01 -, juris sowie \nJahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern - Ein \nRechtsprechungsreport 2000 bis 2004 -, GewArch 2005, 169.\n\n7\n\nSie soll die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital harmonisieren. Sie ist nur \nauf Kapitalgesellschaften und vergleichbare Personenvereinigungen anzuwenden (Art. 3). Sie \nenthält Angaben zu den Vorgängen, die der Gesellschaftssteuer unterliegen (Art. 4), und zur \nErhebung der Steuer (Art. 5 bis 9). Schließlich bestimmt Art. 10, dass neben der \nGesellschaftssteuer grundsätzlich keine weiteren Steuern oder Abgaben aufgrund des \nsteuerbaren Sachverhalts (Buchstabe a), der Einlagen, Darlehen oder Leistungen im Rahmen \ndieses Sachverhalts (Buchstabe b) oder der der Ausübung einer Tätigkeit vorangehenden \nEintragung oder sonstigen Formalität, der die Gesellschaft aufgrund der Rechtsform \nunterworfen werden kann (Buchstabe c), erhoben werden dürfen, es sei denn, es liegt eine der \nin Art. 12 genannten Ausnahmen vor.\n\n8\n\nDer Senat hat unter Berücksichtigung der umfangreichen und gefestigten Rechtsprechung \ndes EuGH,\n\n9\n\nvgl. nur: Urteil vom 28. Juni 2007 - C-466/03 -, juris und Urteil vom 11. Juni 1996 - C-\n2/94 -, GewArch 1996, 472,\n\n10\n\nkeinen Zweifel daran, dass der IHK-Beitrag nicht vom Anwendungsbereich des Art. 10 \nder Richtlinie erfasst wird. Da der IHK-Beitrag an keine der in Art. 4 der Richtlinie genannten \nVorgänge anknüpft, könnte er allenfalls dem Verbot des Art. 10 Buchstabe c der Richtlinie \nunterfallen. Dies ist indes nicht der Fall.\n\n11\n\nNach der Rechtsprechung des EuGH ist dieses Verbot dadurch gerechtfertigt, dass diese \nSteuern oder Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der \nwesentlichen Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des \nInstruments zur Kapitalsammlung, erhoben werden, so dass die Beibehaltung dieser Steuern \nund Abgaben auch die Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels, den freien \nKapitalverkehr zu fördern, gefährden würde. Hieraus hat der EuGH geschlossen, dass die \nvorgenannte Norm grundsätzlich weit dahin auszulegen ist, dass er nicht nur die formalen, der \nAusübung der Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft vorangehenden Verfahren erfasst, sondern \nauch die Formalitäten, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung einer solchen \nGesellschaft darstellen.\n\n12\n\nVgl. Urteile vom 28. Juni 2007, a.a.O. und vom 11. Juni 1996, a.a.O.\n\n13\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Der IHK-Beitrag ist von der \nRechtsform des Inhabers des Gewerbebetriebs unabhängig. Nach § 3 Abs. 2 IHK-Gesetz in \nVerbindung mit § 1 Abs. 1 der Beitragsordnung wird er von den Kammerzugehörigen \nerhoben. Hierzu gehören natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere \nPersonenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, \nwelche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten und \ngewerbesteuerpflichtig sind, § 2 Abs. 1 IHK-Gesetz. Die den Beitrag auslösende \nKammerzugehörigkeit ist auch keine Bedingung für die Entstehung und Fortführung der \nGesellschaft, vgl. §§ 161 ff. i.V.m. §§ 105 ff. HGB. Er steht mithin nicht im Zusammenhang \nmit Formalitäten, die Voraussetzung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit der \nKlägerin wären. Der IHK-Beitrag deckt vielmehr die im Gesamtinteresse aller \nKammerzugehörigen erbrachten Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ab, §§ 1 \nAbs. 1, 3 Abs. 2 IHK-Gesetz, und orientiert sich am Gewerbeertrag, § 7 Abs. 1 der \nBeitragsordnung, der vom Inhaber eines Gewerbebetriebes - unabhängig von seiner \nRechtsform - erwirtschaftet wird.\n\n14\n\nEine andere Bewertung ist auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsteller im \nZulassungsantrag in Bezug genommenen Entscheidungen des EuGH veranlasst. Im Gegenteil \nwird die hier vertretene Rechtsansicht von diesen Entscheidungen nachhaltig untermauert. \nDer EuGH hat gestützt auf die vorstehend dargestellten Kriterien zur Auslegung des Art. 10 \nBuchstabe c der Richtlinie in dem Beschluss vom 21. März 2002, a.a.O., und im Urteil vom \n29. September 1999, a.a.O., ausgeführt, dass die notarielle Beurkundung eines Vertrages über \ndie Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. für die Kapitalerhöhung, Änderung der Firma \nund die Sitzverlegung, an die die Notargebühren anknüpfen, eine zwingende Förmlichkeit sei, \nder eine Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen sei. Sie sei eine Bedingung für \ndie Ausübung und Fortführung der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft. Wie zuvor dargestellt, \nverhält es sich beim IHK-Beitrag indes anders. Wie insbesondere Randnummer 29 des Urteils \nvom 29. September 1999, auf die Randnummer 31 des Beschlusses vom 21. März 2002 \nverweist, verdeutlicht, stellt sich die in dem Zulassungsantrag unter Bezugnahme auf die \nRandnummer 32 des Beschlusses vom 21. März 2002 problematisierte Frage, ob die (nach \nArt. 10 der Richtlinie verbotene) Abgabe abweichend als Gebühr nach Art. 12 Abs. 1 \nBuchstabe e der Richtlinie gerechtfertigt sein könnte, erst, wenn - anders als hier - die Abgabe \nunter Art. 10 der Richtlinie fällt.\n\n15\n\nVgl. zum Prüfungsaufbau auch: EuGH, Urteil vom 28. Juni 2007, a.a.O., Rdn. 38.\n\n16\n\nDie im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage,\n\n17\n\nob die Abgabe an die Industrie- und Handelskammer, wie in deren Beitragssatzung \nfestgelegt, eine Steuer im Sinne der Richtlinie darstellt,\n\n18\n\nführt nicht auf den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache.\n\n19\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher \nhöchstrichterlich nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder einer bedeutenden Rechtsentwicklung des Rechts der Klärung bedarf \nund die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der \nBerufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen \nverallgemeinerungsfähige, d.h. eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betreffende \nAuswirkungen entfaltet.\n\n20\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f. \n(zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n21\n\nHiervon ausgehend, ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Wie zuvor \nausgeführt, lässt sich der gefestigten Rechtsprechung des EuGH ohne weiteres entnehmen, \ndass der erhobene IHK-Beitrag vom Anwendungsbereich des Art. 10 der Richtlinie nicht \numfasst wird.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-06/17-a-1506-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-06/17-a-1506-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254257","retrieved":"2026-07-09 02:17:51.843573+00:00"}}