{"status":"available","doknr":"OLD254256","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0606.12A576.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-06","aktenzeichen":"12 A 576/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil \ngeändert.\n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen, als mit ihr die Rückerstattung von \n4.451,56 EUR nebst Zinsen begehrt wird.\n\nDie Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die ihm im \nJugendhilfefall E. T. H. in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum \n31. August 2004 entstanden sind. \n\n3\n\nE. wurde am 23. Mai 1995 in T1. von Frau C. H. geboren. Als sein \nVater ist in der Geburtsurkunde Herr X. H. genannt, der zum damaligen \nZeitpunkt mit der Mutter verheiratet war. Die Ehe wurde später geschieden. Bereits \nwährend der Ehe hatte Frau H. sich von ihrem Mann getrennt und wieder eine \nBeziehung zu einem früheren Lebensgefährten aufgebaut. Die Vaterschaft des Herrn \nH. wurde zunächst jedoch nicht angefochten. Frau H. hatte allerdings das \nalleinige Sorgerecht für E. . \n\n4\n\nE. und seine Mutter lebten weiter im Geburtsort T1. . Am 25. November \n2001 musste Frau H. einen Krankenhausaufenthalt antreten. Sie gab den Jungen \ndeshalb zu einer ebenfalls in T1. wohnenden Freundin, Frau G. . Auf deren \nNotruf nahm das Jugendamt der Beklagten den Jungen am 11. Dezember 2001 in \nObhut und brachte ihn als jugendhilferechtliche Sofortmaßnahme bei Frau G. \nunter. Am 12. Dezember 2001 verstarb die Kindesmutter Frau H. in der Klinik. Als \nes daraufhin in der Pflegestelle G. Probleme gab, wurde E. vom Jugendamt \nder Beklagten am 23. Dezember 2001 im Rahmen der Inobhutnahme bei der Familie \nL. in I. im O. -P. -Kreis untergebracht. Frau L. ist eine \nHalbschwester der verstorbenen Frau H. und hatte zusammen mit ihrem \nEhemann seinerzeit bereits deren Tochter K. - eine ältere Halbschwester von \nE. H. - in Pflege. Nach einem Vermerk vom 3. Januar 2002 ging das \nJugendamt der Beklagten davon aus, dass der Junge in der Pflegestelle L. \nbleiben werde. Das insoweit zuständige Landratsamt in N. wurde als \nAmtsvormund vorgeschlagen. \n\n5\n\nDa Herr H. nach einer Meldeauskunft im Zuständigkeitsbereich des Klägers \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, teilte das Jugendamt der Beklagten dem \nKläger mit, welche Leistungen für E. im Rahmen der Jugendhilfe erbracht worden \nseien und bat um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht. Erst später stellte sich \nheraus, dass Herr H. vom 25. Oktober 2002 bis Juli 2004 erst in der JVA \nX1. und dann in der JVA E1. eingesessen hat und bereits ab dem \n1. Oktober 2002 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden ist. \n\n6\n\nMit Beschluss vom 6. Februar 2002 übertrug das Amtsgericht C1. die \nVormundschaft für E. auf das Jugendamt des O. -P. -Kreises, das sich in \nder Folgezeit zusammen mit dem Jugendamt der Beklagten um eine langfristige \nAbsicherung des Verbleibs des Jungen in der Sofortpflegestelle - namentlich um die \nZahlung einer Halbwaisenrente und von Kindergeld - bemühte. So beantragte es \nbeim Jugendamt des Klägers am 24. Mai 2002 auch Erziehungshilfe für E. in \nForm der Vollzeitpflege und Unterbringung bei Familie L. . Mit Bescheid vom \n26. Juni 2002 bewilligte der Kläger antragsgemäß diese Jugendhilfe für E. und \nnahm am 1. August 2002 die Zahlungen an die Familie L. auf. \n\n7\n\nUnter dem 27. Juni 2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er für E. \naufgrund eines entsprechenden Antrages der Vormünderin Jugendhilfe ab dem \n24. Mai 2002 bewilligt habe und die Zahlungen an die Familie L. zum 1. August \n2002 aufnehmen werde. Er bat die Beklagte, die entsprechenden Zahlungen im \nRahmen der Inobhutnahme zu diesem Zeitpunkt einzustellen. Gleichzeitig erkannte \ner seine Kostenerstattungspflicht gemäß § 89b SGB VIII gegenüber der Beklagten \nfür die Zeit ab dem 13. Dezember 2001 an und bat um Übersendung der \nentsprechenden Kostenrechnung. Außerdem wies er darauf hin, dass wegen der \nfragwürdigen Vaterschaft von Herrn H. ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren \nseitens des Vormundes geprüft werde. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 25. September 2002 legte die Beklagte dar, sie habe für E. \ninsgesamt 5.709,43 Euro in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 \naufgewandt, wobei das für E. gezahlte Kindergeld in Höhe von 269,50 Euro \nbereits abgezogen worden sei. Der Kläger erstattete der Beklagten den Betrag am \n4. Oktober 2002.\n\n9\n\nDie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bewilligte mit Bescheid vom \n15. Oktober 2002 für E. eine Halbwaisenrente rückwirkend zum 12. Dezem-ber \n2001. An die Beklagte wurden daraufhin 1.257,47 Euro Rente ausgekehrt, die diese \nam 26. März 2003 an den Kläger weiterleitete. \n\n10\n\nMit Urteil vom 22. Juli 2004 stellte das Amtsgericht N. auf die Anfechtung \ndes Amtsvormunds hin fest, dass Herr H. nicht der Vater von E. H. ist. Der \nKläger stellte seine Leistungen daraufhin zum 31. August 2004 ein. Zum \n1. September 2004 übernahm stattdessen der O. -P. -Kreis die Jugendhilfe \nfür E. . Mit Schreiben vom 1. September 2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, \ndass die Vaterschaft von Herrn H. erfolgreich angefochten worden sei, und \nmachte gegenüber der Beklagten die Erstattung der für E. in der Zeit vom \n11. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 aufgewandten Jugendhilfeleistungen \ngeltend. \n\n11\n\nDie Beklagte teilte unter dem 25. Februar 2005 mit, sie erkenne die \nKostenerstattung ab dem 13. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 an, behielt \nsich allerdings für den Fall eines Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse vor, das \nAnerkenntnis zu widerrufen. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 11. April 2005 machte der Kläger gegenüber der Beklagten \ndaraufhin eine Forderung in Höhe von 18.750,70 Euro geltend. In dieser Summe war \nzum einen der Betrag enthalten, den der Kläger der Beklagten im Oktober 2002 für \ndie Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 erstattet hatte, abzüglich der \nvon der Beklagten rückerstatteten Waisenrente, so dass insgesamt 4.451,96 Euro \nverblieben. Außerdem stellte der Kläger der Beklagten Pflegegeldzahlungen für die \nZeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. August 2004 sowie die ansonsten gezahlten \nBeihilfen in Rechnung. \n\n13\n\nNach Überprüfung der Rechtslage teilte die Beklagte dem Kläger unter dem \n23. August 2005 mit, dass sie die Kostenzusicherung widerrufe. Sie gehe davon aus, \ndass sie erst in dem Zeitpunkt zuständig geworden sei, in dem durch Urteil \nfestgestellt worden sei, dass Herr H. nicht der Vater von E. sei. \n\n14\n\nAm 30. Dezember 2005 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein \nErstattungsbegehren weiterverfolgt. Er vertrat die Auffassung, dass die Anfechtung \nder Vaterschaftsanerkennung ex tunc erfolge, also auf alle Rechtsbeziehungen \nzurückwirke, nicht nur zivilrechtlich, sondern auch öffentlich-rechtlich. \n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.750,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30. Dezember 2005 zu zahlen. \n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat die Meinung vertreten, die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung habe die \nZuständigkeit des Klägers erst ex nunc entfallen lassen. Die örtliche Zuständigkeit \nmüsse zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Jugendamtes feststehen und könne \nnicht für die Vergangenheit geändert werden. \n\n20\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter \nAbweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger im Jugendhilfefall E. \nH. 4.451,96 Euro nebst Zinsen wie beantragt zu zahlen. Die Entscheidung fußt im \nHinblick auf eine Rückerstattung eines zu Unrecht erstatteten Betrages von \n5.709,43 Euro abzüglich bereits wegen der Rentenzahlung rückerstatteter \n1.257,47 Euro nach § 112 SGB X maßgeblich auf der Annahme, die erfolgreiche \nVaterschaftsanfechtung habe die Vaterschaft von Herrn H. ex tunc rückwirkend \nentfallen lassen. Für die Ablehnung eines darüber hinausgehenden Anspruches auf \nErsatz der Kosten für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. August 2004 \n- 14.298,74 Euro - nach dem insoweit allein in Frage kommenden § 105 SGB X \nwaren zusätzlich die Feststellungen entscheidend, E. habe schon vor dem Beginn \nder Hilfeleistungen am 26. Juni 2002 bei der Pflegestelle L. einen gewöhnlichen \nAufenthalt begründet und der insoweit dem O. -P. -Kreis nach § 89e SGB VIII \nzu Gute kommende Schutz der Einrichtungsorte bewirke keinen \nErstattungsdurchgriff. \n\n21\n\nMit Beschluss vom 19. April 2007 hat der Senat die Berufung beider Beteiligter \nzugelassen. \n\n22\n\nDie Beklagte begründet ihre Berufung damit, dass die erfolgreiche \nVaterschaftsanfechtung die Vaterschaft von Herrn H. lediglich ex nunc beseitigt \nhabe mit der Folge, dass mit dem Tod von Frau H. nicht sie - die Beklagte -, \nsondern der Kläger nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII für Jugendhilfeleistungen \nzuständig geworden sei und ihr den Aufwand nach § 87 SGB VIII deshalb zu Recht \nin Anwendung von § 89b Abs. 1 erstattet habe. Die örtliche Zuständigkeit müsse im \nZeitpunkt des Tätigwerdens der Jugendhilfebehörden feststehen und sei nach Sinn \nund Zweck der Zuständigkeitsvorschriften einer Änderung für die Vergangenheit \n- etwa in Folge einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung - nicht zugänglich. \nUngeachtet der bürgerlich-rechtlichen Rechtswirkungen könne insoweit nichts \nanderes gelten, als nach der Spruchpraxis der zentralen Spruchstelle, dem \neinschlägigen Schrifttum und diversen Rechtsgutachten des BIJuF für den Fall der \nVaterschaftsfeststellung bzw. -anerkennung, nämlich eine Zuständigkeitswirkung \nbloß \"ex nunc\". \n\n23\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß, \n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, \nsowie\n\n25\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte in voller Höhe des \nerstinstanzlich geltend gemachten Erstattungsanspruches - also neben dem \nausgeurteilten Betrag in Höhe von 4.451,96 Euro auch zu weiteren 14.298,78 Euro - \nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zur Zahlung zu verurteilen, sowie \n\n28\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n29\n\nDer Kläger verteidigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Rückwirkung \nder Vaterschaftsanfechtung und begründet sein weitergehendes Begehren damit, \ndass das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 86 Abs. 4 SGB VIII fehlerhaft einen \nBeginn der Leistung nicht bereits mit dem 25. Mai 2002 als dem Antragszeitpunkt, zu \ndem rückwirkend Leistungen gewährt worden sind, angenommen sowie zu Unrecht \ndie Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes anlässlich der bloß vorläufigen \"in \nObhutnahme\" in Betracht gezogen habe, anstatt auf den gewöhnlichen Aufenthalt \ndes Kindes E. H. in T1. vor Beginn der Inobhutnahme abzustellen. Selbst \nwenn man die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes von E. mit der \nAufnahme in die Familie L. im O. -P. -wald-Kreis unterstellen wolle, müsse \njedenfalls der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII in direkter oder \nanaloger Anwendung der genannten Vorschrift dergestalt eingreifen, dass er für die \nErstattung unmittelbar auf die Beklagte, in deren Bereich E. vor Aufnahme in der \nPflegefamilie seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, durchgreifen könne. \nOhne die Anwendbarkeit des § 89e SGB VIII auch auf Erstattungsansprüche nach \n§ 105 SGB X liefe der Schutz der Einrichtungsorte zumindest für Fälle der \nvorliegenden Art ins Leere, so dass zumindest eine analoge Anwendung zwingend \ngeboten sei. \n\n30\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von den Beteiligten \nüberreichten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. \n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO).\n\n33\n\nVon den zugelassenen und auch im übrigen zulässigen Rechtsmitteln hat nur die \n- auf die erstinstanzlich nach § 112 SGB X zugesprochene (Rück-)Erstattung von \n4.451,56 EUR nebst Zinsen bezogene - Berufung der Beklagten Erfolg. \n\n34\n\nI. Die auf die Rückerstattung des genannten Betrages gerichtete Klage des \nKlägers ist unbegründet.\n\n35\n\nAls Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung kommt allein § 112 SGB X in \nBetracht. \n\n36\n\nZu Recht und mit zutreffender Erwägung ist das Verwaltungsgericht davon \nausgegangen, dass § 112 SGB X auf einen jugendhilferechtlichen Sachverhalt, wie \nden vorliegenden, grundsätzlich anwendbar ist. \n\n37\n\nSo etwa auch Hamb. OVG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 4 BF 355/01 -, \nJAmt 2004, 328; Nieders. OVG, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 4 LB 159/03 -, FEVS \n55, 226; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2003 \n\n38\n\n- 12 A 11452/02 -, ZfSH/SGB 2003, 280 (283); vgl. auch: Schellhorn, in: \nSchellhorn/Fischer/\n\n39\n\nMann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 89 Rnr. 14; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § \n89 Rnrn. 12 und 13; Münder, FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 89 Rnr. 3.\n\n40\n\nNach § 112 SGB X sind gezahlte Beträge zurückzuerstatten, wenn eine \nErstattung zu Unrecht erfolgt ist. Die Voraussetzung liegt nicht vor, da der Kläger der \nBeklagten die Jugendhilfeaufwendung zu Recht erstattet hat.\n\n41\n\nDie Erstattung hat auf der Grundlage von § 89b Abs. 1 SGB VIII stattgefunden. \nDanach sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen der \nInobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von \ndem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen \nAufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Beklagte war hier im Rahmen \neiner Inobhutnahme tätig geworden, nachdem die allein sorgeberechtigte Mutter von \nE. nicht mehr für ihn sorgen konnte und deshalb eine dringende Gefahr für das \nWohl des Kindes i. S. v. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben war. Die \nZuständigkeit der Beklagten für die Inobhutnahme ergab sich aus § 87 SGB VIII, weil \nsich der Junge schon vor Beginn der Maßnahme tatsächlich in T1. aufgehalten \nhat. \n\n42\n\nKläger und Beklagte sind seinerzeit auch zu Recht davon ausgegangen, dass die \nErstattungsverpflichtung nach § 89b Abs. 1 i. V. m. § 86 SGB VIII mit dem Tod der \nKindesmutter am 12. Dezember 2001 auf den Kläger übergegangen ist. Leben die \nEltern bei Beginn der Maßnahme - hier also am 11. Dezember 2001 - nicht \nzusammen und haben sie getrennte gewöhnliche Aufenthalte, richtet sich die \nZuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils der das \nPersonensorgerecht hat (§ 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Stirbt ein Elternteil bei \nverschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten, so ist nach Maßgabe von § 86 Abs. 1 \nSatz 3 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des überlebenden Elternteils \nmaßgebend. \n\n43\n\nVgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. März 2001 \n\n44\n\n- 2 L 68/01 -, FEVS 53, 25; VGH Kassel, Urteil vom 26. April 2005 - 10 UE \n514/04 -, FEVS 56, 529; DIJuF-Rechtsgutachten vom 2. August 2005, JAmt 2005, \n565 (566).\n\n45\n\nUnbeachtlich ist in diesem Fall, ob der überlebende Elternteil die Personensorge \nfür das Kind oder eine tiefere persönliche Beziehung zu ihm hat. \n\n46\n\nSiehe auch: Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/\n\n47\n\nMaas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Dezember 2007, Erl. Art. 1 § 86 \nKJHG Rnr. 21.\n\n48\n\nÜberlebender Elternteil i. S. d. § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist im vorliegenden \nFall Herr H. . Dieser hatte im hier maßgebenden Erstattungszeitraum seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt unstreitig im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Die \nerfolgreiche Vaterschaftsanfechtung wirkt lediglich „ex nunc\". \n\n49\n\nBesteht nach Maßgabe von § 1592 Nr. 1 BGB eine sog. Scheinvaterschaft, so \ngilt im Rahmen der Vorschriften des BGB über die eheliche Abstammung der \nScheinvater solange als Vater i. S. d. § 86 SGB VIII, bis rechtskräftig festgestellt ist, \ndass er nicht der Vater des Kindes ist. \n\n50\n\nVgl. Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 86 Art. 1 KJHG Rnr. \n6.\n\n51\n\nBei dem Urteil, mit dem festgestellt worden ist, dass eine Vaterschaft des Herrn \nH. nicht besteht, handelt es sich allerdings um ein Gestaltungsurteil, mit dem das \nAmtsgericht das bisher nach § 1592 Nr. 1 BGB vermutete Vater-Kindschafts-\nVerhältnis rückwirkend ab dem Tag der Geburt des Kindes aufgehoben hat, \n\n52\n\nvgl. BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 86/70 -, BGHZ, 57, 229; \nBayVGH, Urteil vom 19. Februar 2001 - 12 B 00.1566 -, Juris; Beschluss vom 11. \nSeptember 2007 - 5 CS 07.1921 -, Juris; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 63. Aufl. \n2004, § 1599 Rnr. 7,\n\n53\n\nso dass E. abstammungsrechtlich als von Geburt an vaterlos gilt. Das Urteil \nwirkt insofern nach Maßgabe von § 640h ZPO auch durchaus für bzw. gegen alle \nund erstreckt sich damit ggfls. auch auf andere Rechtsgebiete, in denen an die \nVaterschaft im abstammungsrechtlichen Sinne angeknüpft wird.\n\n54\n\nSo im Falle des LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2004 - L 11 KR \n2534/03 -, Juris.\n\n55\n\nAuf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit wirken sich jedoch sowohl die \nVaterschaftsanerkennung als auch die Feststellung der Nichtvaterschaft lediglich „ex \nnunc\" aus. \n\n56\n\nVgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rnr. 16; SprSt. Stuttgart, \nEntscheidung vom 28. März 2000 - St 45/97 -, EuG 57, 35; ZSpr., Ent-scheidung \nvom 9. Oktober 1997 - B 96/96 -, EuG 52, 510 (514); DIJuF-Rechtsgutachten vom \n15. Dezember 2005, JAmt 2006, 185; DIJuF-Rechtsgutachten vom 27. August 2003, \nJAmt 2003, 587.\n\n57\n\nDie hier maßgeblichen Zuständigkeitsregelungen des Jugendhilferechtes \nknüpfen gerade nicht vorbehaltslos an die Vaterschaft im abstammungsrechtlichen \nSinne an, sondern bringen in § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII („solange die Vaterschaft \nnicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist\") zum Ausdruck, dass es für das \nVaterschaftsverhältnis auf den Zeitpunkt der wirksamen Anerkennung oder einer \nwirksamen gerichtlichen Feststellung ankommt. Damit sieht § 86 Abs. 1 SGB VIII im \nUnterschied zum bürgerlichen Recht keine relative Rückwirkung einer \nVaterschaftsfeststellung oder - wie hier - einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung \nvor. \n\n58\n\nSo auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 27. August 2003, a.a.O. und vom 5. März \n2001, JAmt 2001, 229 (230); ZSpr., Entscheidung vom 9. Oktober 1997 - B 96/96 -, \na.a.O.\n\n59\n\nEine Rechtsprechung, die nur auf die abstammungsrechtliche Wirkung des \nGestaltungsurteils zur Vaterschaftsanfechtung abstellt, \n\n60\n\nso VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2007 - AN 14 K 04.01081 -, Juris;\n\n61\n\nverkennt schon den Wortlaut des § 86 Abs. 1 SGB VIII, der auch Ableitungen aus \neiner Rechtsprechung zum anders eingebundenen Begriff der „Familie\" in § 1 Abs. 3 \nJWG verbietet.\n\n62\n\nSiehe VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 1987 - 19 K 4718/85 -, NJW 1987, \n3215.\n\n63\n\nDie wirksame Vaterschaftsanerkennung bzw. rechtskräftige Feststellung zur \nVaterschaft vermag auch deshalb - unbeschadet der bürgerlich-rechtlichen Rechts-\nwirkungen etwa nach §§ 1594 Abs. 1 oder 1600d Abs. 4 BGB - ausschließlich ex \nnunc zuständigkeitsbestimmend zu sein, weil nur dies der Gesamtsystematik der \nZuständigkeitsnormen und ihrer Ergebnisorientierung entspricht. \n\n64\n\nVgl. Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 86 Art. 1 KJHG, Rnr. \n20; siehe auch den Beispielsfall zur Gewährung von Bundeserziehungsgeld des \nBayLSG, Urteil vom 24. August 2006 - L 9 EG 235/03 -, Juris.\n\n65\n\nDie örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der Intention des Gesetzes gem. \nden Umständen, wie sie im Zeitpunkt des Tätigwerdens des Jugendamtes \nfeststehen. Eine rückwirkende Änderung der Zuständigkeit, weil sich \nRechtstatsachen nachträglich geändert haben, sieht § 86 SGB VIII nicht vor, sondern \nordnet einen Wechsel der Zuständigkeit nur für die Zukunft im Anschluss an ein \nveränderndes Ereignis an. Dass diese Zukunft wegen der Rückwirkung des \nverändernden Ereignisses in der Vergangenheit liegt, ist dem System der \n„dynamischen\" bzw. „wandernden\" Zuständigkeit fremd. § 86a SGB VIII begründet \nfür den Fall, dass die Klärung zuständigkeitsbegründender Umstände längere Zeit in \nAnspruch nimmt, bezeichnender Weise eine Notzuständigkeit, greift aber gerade \nnicht in die Vergangenheit zurück. Dies würde auch Sinn und Zweck einer klaren und \neindeutigen Zuständigkeitsabgrenzung,\n\n66\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2004 - 9 S 575/03 -, FEVS \n56, 211 (216),\n\n67\n\nwidersprechen. Das Kindeswohl, dem das Kinder- und Jugendhilferecht \nverpflichtet ist, verlangt nämlich nicht nur eine möglichst klare und eindeutige, \nsondern auch eine weitgehend stabile Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die \nzu erbringenden Leistungen und sonstigen Maßnahmen, damit der aufgetretene \nBedarf rasch, ohne Reibungsverluste aufgrund von Verzögerung und mit der \ngeschuldeten Verantwortung gedeckt wird. Ein Ausgleich von Kosten erfolgt nach \ndem SGB VIII nicht im Leistungsverhältnis durch eine nachträgliche Korrektur der \nZuständigkeit, sondern unter weitestgehender Vermeidung einer Beteiligung des \nHilfesuchenden mittels Erstattung nach den Regeln der §§ 89 ff. SGB VIII, die dabei \nmit § 89 f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ausdrücklich auch dem Umstand Rechnung tragen, \ndass der Erstattungsgläubiger in eigener örtlicher Zuständigkeit geleistet hat. \nDadurch, dass § 89b Abs. 1 SGB VIII auf die Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII \nabhebt, werden hier insoweit die Grundsätze des Leistungsrechtes \n\n68\n\n- namentlich das Prinzip einer Zuständigkeitsveränderung nur für die Zukunft - \nadaptiert. Dies erscheint insbesondere auch unter Gesichtspunkt einer \nüberschaubaren und einfach zu handhabenden Kostenerstattung gerechtfertigt. Bei \neinem Griff in die Vergangenheit wären angesichts der Vielzahl von möglichen \nFallkonstellationen demgegenüber in zahlreichen Fällen umfangreiche Ermittlungen \netwa bzgl. der Aufenthaltsverhältnisse der maßgeblichen Personen in der \nVergangenheit erforderlich und nach Jahren der Hilfegewährung käme es - \ninsbesondere auch unter Beachtung der Fristen in den §§ 111 und 113 SGB X - zu \nteilweise extrem verworrenen Erstattungsverhältnissen, die so vom Gesetzgeber \nnicht gewollt sein können. \n\n69\n\nSo auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 5. März 2001, a.a.O.\n\n70\n\nII. Soweit der Kläger Kostenerstattung für die von ihm selbst in der Zeit bis zum \n31. August 2004 erbrachte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in Höhe von \n14.298,74 EUR verlangt, hat schon das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als \nunbegründet abgewiesen. \n\n71\n\nAus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, denen der Kläger \ninsoweit nicht entgegengetreten ist und auf die der Senat gem. § 130b Satz 2 VwGO \nBezug nimmt, hat der Kläger für den besagten Erstattungszeitraum keinen Anspruch \nauf Ersatz der Kosten aus § 89b SGB VIII oder aus § 89c SGB VIII. Etwas anderes \ngilt auch nicht deswegen, weil die Zuständigkeit des Klägers nicht „ex tunc\", sondern \n„ex nunc\" entfallen ist.\n\n72\n\nAuch die Voraussetzungen des § 105 SGB X für eine Erstattung seitens der \nBeklagten liegen nicht vor. Nach § 105 SGB X ist, wenn ein unzuständiger \nLeistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der zuständige Leistungsträger \nerstattungspflichtig.\n\n73\n\nVor dem Hintergrund, dass nach den vorstehenden Ausführungen die \nerfolgreiche Vaterschaftsanfechtung zuständigkeitsrechtlich nur „ex nunc\" - also erst \nab Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils vom 22. Juli 2004 - Wirkungen entfaltet \nund von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Herrn H. im Zuständigkeitsbereich \ndes Klägers jedenfalls bis zum 1. Oktober 2002 - Abmeldung von Amts wegen nach \nunbekannt - ausgegangen werden kann, war der Kläger im Zeitraum von Beginn \nseiner Leistungen an bis Anfang Oktober 2002 mit Blick auf § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB \nVIII schon nicht unzuständig. \n\n74\n\nSoweit man davon ausgeht, dass Herr H. als Scheinvater ab Oktober 2002 im \nZusammenhang auch mit seiner Inhaftierung keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr \nim Zuständigkeitsbereich des Klägers hatte, so dass der einzig in Frage kommende \nAnknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Letzteren für Leistungen der \nJugendhilfe entfallen ist und er die Pflegegeldzahlungen als unzuständiger \nLeistungsträger erbracht hat, ist jedenfalls nicht die Beklagte zuständig geworden. \n\n75\n\nDafür, dass der als Kindesvater geltende Herr H. seinen gewöhnlichen \nAufenthalt im Erstattungszeitraum ab Oktober 2002 jemals in der Stadt T1. \ngenommen und damit die örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 1 Satz \n3 SGB VIII begründet hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte. \n\n76\n\nAuch wenn man nicht annehmen wollte, der Scheinvater habe seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt in den jeweiligen Haftanstalten in X1. und später \nE1. genommen, \n\n77\n\nvgl. zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Haftanstalt etwa \nBVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, NVwZ-RR 1997, 751; BayVGH, \nBeschluss vom 12. Februar 2008 - 12 ZB 07.921 -, Juris; OVG Saarland, Beschluss \nvom 3. September 2007 - 3 Q 133/06 -, FEVS 59, 134,\n\n78\n\nsondern von der Begründung bloß eines tatsächlichen Aufenthaltes ausgeht, sich \nein gewöhnlicher Aufenthalt des Scheinvaters im maßgeblichen Zeitraum also \njedenfalls i. S. v. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht feststellen lässt, führt das nicht \nzur örtlichen Zuständigkeit der Beklagten. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 86 \nAbs. 4 Satz 1 SGB VIII dann nämlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes \noder Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Zu diesem Zeitpunkt hatte E. seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt bei der Familie L. in I1. im O. -P. -\nKreis.\n\n79\n\nAls Leistungsbeginn kommt dabei nicht die Inobhutnahme des Jungen nach § 42 \nSGB VIII in Betracht, weil diese eine im Verhältnis zu den in §§ 27 ff. SGB VIII \nzusammengefassten Hilfen völlig andere Zielrichtung besitzt und der Gesetzgeber \ndementsprechend die Inobhutnahme in § 2 SGB VIII auch nicht dem Begriff der \nLeistung zugeordnet hat. \n\n80\n\nSo auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 12 A 2485/07 -; Urteil \nvom 21. Juni 2007 \n\n81\n\n- 12 A 3371/05 - mit Hinweis auf VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 8 K \n2931/05 -, ZfSH-SGB 2007, 151.\n\n82\n\nDenn § 2 Abs. 1 SGB VIII unterscheidet ausdrücklich zwischen den im folgenden \nAbsatz 2 aufgelisteten „Leistungen\" und den in Abs. 3 aufgezählten „anderen Auf-\ngaben\", zu denen die unter Ziffer 1. genannte zählt. \n\n83\n\nVgl. zum Leistungsbegriff grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 \nC 9.03 -, BVerwGE 120, 116.\n\n84\n\nIst hier demnach auf die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege \nabzustellen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der Zeitpunkt „vor \nBeginn der Leistung\" der Zeitpunkt ist, in dem der Antrag auf diese Leistung gestellt \nwird.\n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004 \n\n86\n\n- 12 A 4295/01 -, Juris; Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -, FEVS 54, 275; \nso im Ergebnis auch: BayVGH, Urteil vom 1. April 2004 - 12 B 99.2510 -, Juris; \nBeschluss vom 19. Januar 2006 - 12 ZB 04.696 -, Juris, jeweils m. w. N.\n\n87\n\nDie Hilfe ist hier am 24. Mai 2002 beantragt und auch mit Wirkung ab diesem \nDatum bewilligt worden. \n\n88\n\nE. hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in I1. /O. -P. -Kreis bei der \nFamilie L. jedoch nicht erst mit der Beantragung der Vollzeitpflege, sondern \nschon vor dem 24. Mai 2002 begründet. Maßgeblich für die Annahme eines \ngewöhnlichen Aufenthaltes ist insoweit die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 SGB I, \nwonach jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wo er sich unter \nUmständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem \nGebiet nicht nur vorübergehend verweilt. \n\n89\n\nVgl. zur Legaldefinition zusammenfassend: OVG NRW, Urteil vom 13. \nSeptember 2006 - 12 A 3259/04 -, m. w. N.\n\n90\n\nDiese Feststellung ist aufgrund einer die tatsächlichen Verhältnisse berücksichti-\ngenden Prognose zu treffen.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C \n\n92\n\n25.96 -, NVwZ-RR 1997, 751.\n\n93\n\nErforderlich ist zunächst auch bei Minderjährigen eine tatsächliche \nAufenthaltsnahme,\n\n94\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04 -, NVwZ 2006, 97; Urteil vom \n26. Septem-ber 2002 - 5 C 46.01, 5 B 37.01 -, NVwZ 2003, 616,\n\n95\n\nwie sie hier schon durch die Unterbringung des Jungen am 23. Dezember 2001 \nim Rahmen der Inobhutnahme erfolgt ist. Es ist hingegen kein dauerhafter oder \nlängerer Aufenthalt erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der Betroffene sich an \neinem bestimmen Ort „bis auf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs \naufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.\n\n96\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436).\n\n97\n\nEin Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, \nan dem er seine Erziehung erhält, wobei es darauf ankommt, ob sie nur vorüber-\ngehend oder auf Dauer erfolgen soll. \n\n98\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46.01, 5 B 37.01 -, a.a.O. mit \nHinweis auf Urteil vom 26. November 1981 - 5 C 56.80 -, BVerwGE 64, 224 (231) \nund Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 68.84 -, BVerwGE 74, 206 (211).\n\n99\n\nVon der hiernach erforderlichen Dauerhaftigkeit ist hier auszugehen. Dem steht \nnicht von vornherein entgegen, dass der Aufenthalt rein rechtlich - wie hier - in eine \nInobhutnahme nach § 42 SGB VIII als einer nur vorläufigen Maßnahme eingebettet \nist, denn die Unterbringung von E. bei der Familie L. sollte nicht nur \nvorübergehend erfolgen. Laut Vermerk vom 3. Januar 2002 ging das Jugendamt der \nBeklagten schon zu einer Zeit, als noch keine Vormundschaft eingerichtet war und es \njedenfalls faktisch die Personensorge ausübte, davon aus, dass E. in der \nPflegestelle L. bleiben werde. Dies lag insbesondere deshalb nahe, weil es sich \nbei Frau L. um eine Halbschwester der verstorbenen Frau H. handelte und \ndas Ehepaar L. bereits deren Tochter K. - eine ältere Halbschwester von E. - \nin Pflege hatte. Nur wenn E. auf unabsehbare Zeit bei der Familie L. \nunterkommen konnte, rechtfertigte sich die Verlegung seines Lebensmittelpunktes \nvon T1. nach I2. in ein völlig anderes soziales Umfeld. Mit der Bestellung \ndes Jugendamtes des O. -P. -Kreises zum Vormund durch amtsgerichtlichen \nBeschluss vom 6. Februar 2002 ist die Langfristigkeit des Aufenthaltes des Jungen \nbei der Familie L. bestätigt worden. Die Übertragung der Vormundschaft auf \ndas Jugendamt des O. -P. -Kreises war von der Absicht geleitet, E. auf \nunabsehbare Zeit bei der Familie L. zu belassen. Diese Vorstellung bestätigt \nsich in den gemeinsamen Bemühungen des Jugendamtes des O. -P. -Kreises \nund des Jugendamtes der Beklagten, dem Jungen durch die Verschaffung einer \nHalbwaisenrente und von Kindergeldzahlungen die Grundlage für einen \nlängerfristigen Verbleib bei der Familie L. zu verschaffen. Danach wäre also in \ndem Fall, in dem der Scheinvater H. in den Haftanstalten X1. und E1. \nlediglich einen tatsächlichen, nicht aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet \nhätte, gemäß § 86 Abs. 4, Satz 1 SGB VIII nicht die Beklagte, sondern der O. -\nP. -Kreis im Rahmen des § 105 SGB X der richtige Erstattungsschuldner. \n\n100\n\nDas würde auch unabhängig von § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für den Zeitraum \nab dem 24. Dezember 2003 nach Maßgabe von § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gelten, \nfalls der O. -P. -Kreis zum 24. Dezember 2003 nach § 86 Abs. 6 SGB VIII für \ndie Erbringung der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege erstmals zuständig geworden \nsein sollte, weil E. zu diesem Zeitpunkt 2 Jahre bei der Familie L. gelebt hatte und \nsein dortiger Verbleib auf Dauer zu erwarten war. Der Kläger hätte unter dieser \nVoraussetzung die Leistung trotz Zuständigkeitswechsels i. S. v. § 86c SGB VIII \nfortgesetzt.\n\n101\n\nEin Erstattungsdurchgriff auf die Beklagte kommt nicht in Betracht. Ein solcher \nergibt sich nicht aus § 89e SGB VIII. \n\n102\n\nDabei mag dahinstehen, ob E. überhaupt im Sinne dieser Vorschrift „in einer \nanderen Familie\" untergebracht gewesen ist. Denn dies setzt eine grundsätzlich \nauswahloffene Aufnahmefamilie voraus, \n\n103\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C \n\n104\n\n1.04 -, NJW 2005, 2794; Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 -, FEVS 56, \n353,\n\n105\n\nwas im Hinblick auf das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen der Familie \nL. und E. vorliegend zumindest zweifelhaft erscheint.\n\n106\n\nUngeachtet dessen ist ein „Durchgriff\" unmittelbar auf die - dem O. -P1. -\nwald-Kreis bei dessen Inanspruchnahme als Erstattungsschuldner ihrerseits dem \nGrunde nach auf die Erstattungskosten erstattungspflichtige - Beklagte \n\n107\n\nvgl. zur Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII von Kosten, die rechtmäßig zur \nErfüllung eines Erstattungsanspruches eines weiteren Jugendhilfeträgers \naufgewendet worden sind: BVerwG, Urteil vom 5. April 2007 - 5 C 25.05 -, FEVS 58, \n536, m. w. N.\n\n108\n\ndeshalb nicht möglich, weil § 89e Abs. 1 SGB VIII - anders als § 89a Abs. 2 SGB \nVIII - \n\n109\n\nvgl. dazu BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - 12 B 06.955 -, Juris; DIJuf-\nRechtsgutachten vom 4. Februar 2003 - JAmt 2003, 139 (140), jeweils m. w. N.,\n\n110\n\neinen solchen Durchgriff nicht vorsieht. Denn der in § 89e Abs. 1 SGB VIII \nnormierte Erstattungsanspruch steht nur dem öffentlichen Träger des Einrichtungs-\nortes zu, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder \ndes Jugendlichen begründet wird und nicht dem trotz fehlender Zustän-digkeit \ntatsächlich leistenden Jugendhilfeträger.\n\n111\n\nVgl. Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 89e Art. 1 KJHG, Rnr. \n27 a.E., m. w. N.\n\n112\n\nAls Ausnahmevorschrift ist § 89a Abs. 2 SGB VIII insoweit eng auszulegen und \nnicht erweiternd auf andere Erstattungskonstellationen auszudehnen. \n\n113\n\nIn diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 5. April 2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, \n301.\n\n114\n\nDer Schutz der Einrichtungsorte wird in den nicht von § 89a SGB VIII erfassten \nFällen - gerade etwa auch bei einer Weiterleistung nach § 86c SGB VIII -, vielmehr in \nhinreichender Weise durch den dem zuständig gewordenen Leistungsträger selbst \nnach seinem Eintritt zustehenden Anspruch auf Kostenerstattung erreicht.\n\n115\n\nSo wohl DIJuF-Rechtsgutachten vom 13. Oktober 2005, JAmt 2006, 87, mit \nHinweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 42.01 -, EuG 56, 353 \n= BVerwGE 115, 251.\n\n116\n\nEine erweiterte Anwendung des Erstattungsdurchgriffes nach § 89a Abs. 2 SGB \nVIII wird dementsprechend - soweit ersichtlich - nur für die Erstattungssituation des § \n89b Abs. 3 SGB VIII, also im Rahmen des Erstattungsanspruches nach § 89a Abs. 1 \nbejaht.\n\n117\n\nVgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. März 2001 \n\n118\n\n- 2 L 68/01 -, FEVS 53, 25; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 89b, Rnr. 6, \nm. w. N.\n\n119\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 \nVwGO.\n\n120\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n121\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. Namentlich fehlt es an einer Grundsätzlichkeit, weil sich \nsowohl die Behandlung der Vaterschaftsanfechtung als auch die Auslegung zu § 89e \nSGB VIII unschwer bereits aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergeben. \n\n122","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-06/12-a-576-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":19},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86c","ref_norm":"86c","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-06/12-a-576-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254256","retrieved":"2026-07-09 02:17:51.757259+00:00"}}