{"status":"available","doknr":"OLD254255","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0606.12A3778.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-06","aktenzeichen":"12 A 3778/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen verurteilt, dem \nKläger die von diesem für den Hilfefall C. T. im Zeitraum vom 1. März bis zum \n31. Dezember 2001 aufgewandten Kosten der Sozialhilfe nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage \nam 22. Dezember 2004 zu erstatten.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des \nzweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/5 und der Kläger zu 4/5. \n\nDie Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.326,02 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Sozialhilfekosten, die der Kläger im \nZeitraum vom 19. September 2000 bis zum 31. Dezember 2001 im Hilfefall der Frau \nC. T. aufgewandt hat. Wegen des Sachverhalts im übrigen und des \ngerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand und die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n3\n\nMit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht das Klageverfahren eingestellt, \nsoweit es - für den Zeitraum bis Ende Februar 2001 - durch übereinstimmende \nErklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt worden ist. Im übrigen hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n4\n\nMit Beschluss vom 14. September 2007 hat der früher zuständige 21. Senat des \nOVG NRW die Berufung des Klägers für den streitig entschiedenen Teil des geltend \ngemachten Anspruchs zugelassen.\n\n5\n\nWegen des Sachvortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die \nBerufungsbegründung vom 19. November 2007 (Bl. 99 - 111 der Gerichtsakten) \nverwiesen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn - den \nKläger - 8.326,02 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basissatz ab dem 1. September 2004 zu zahlen.\n\n8\n\nDer Beklagte ist dem Berufungsbegehren mit Schriftsatz vom 5. Februar 2008 \n(Bl. 132/133 der Gerichtsakten) entgegengetreten und stellt in Frage, ob Frau C. \nT. zu dem Personenkreis gehört hat, die keine Arbeit finden konnten und \ndeshalb auf eine zumutbare Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG angewiesen \ngewesen seien. \n\n9\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und der Prozessgeschichte \nsowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n10\n\nII.\n\n11\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat sie einstimmig für teilweise begründet hält und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die \nBeteiligten sind hierzu nach\n\n12\n\n§ 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher \nVerfügung vom 22. Januar 2008, ergänzt durch gerichtlichen Hinweis an die \nBeklagte vom 5. März 2008, angehört worden.\n\n13\n\nDer Senat ist auch mit Blick auf den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers \nmit\n\n14\n\nSchriftsatz vom 26. Mai 2008 eingereichten korrigierten Vergleichsvorschlag nicht \n\n15\n\ngehalten, eine Stellungnahme der Beklagten abzuwarten. Der \nProzesbevollmächtigte\n\n16\n\nder Beklagten hat trotz Ankündigung eine Stellungnahme zu dem Vergleichsvor-\n\n17\n\nschlag der Klägerseite nicht abgegeben. Sie ist des weiteren aufgefordert \nworden, zu dem korrigierten Vergleichsvorschlag der Klägerseite eine eventuelle \nStellungnahme\n\n18\n\nbinnen drei Tagen abzugeben. Eine solche Stellungnahme ist nicht erfolgt. \nHinderungsgründe sind ebenfalls nicht geltend gemacht worden, so dass davon \nauszugehen ist, dass ein Interesse der Beklagten an einer vergleichsweisen Beendi-\n\n19\n\ngung des entscheidungsreifen Rechtsstreits nicht gegeben ist.\n\n20\n\nDie Berufung hat nur teilweise - nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang - Erfolg. \n\n21\n\nSoweit der Kläger mit der insoweit nicht revidierten Berufungsschrift vom 19. \nNovember 2007 auch die Erstattung von - in dem Betrag von 8.226,02 EUR \nenthaltenen - Kosten der Hilfe zur Arbeit beantragt, die ihm im Zeitraum vom 19. \nSeptember 2000 bis Ende Februar 2001 entstanden ist, ist die Berufung unzulässig. \nIm Zulassungsbeschluss vom 14. September 2007 ist unmissverständlich zum \nAusdruck gebracht worden, dass Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens allein die \nFrage ist, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der \nKosten der Sozialhilfe im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2001 nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab \nRechtshängigkeit der Klage hat. Nur auf diesen Erstattungszeitraum hat sich die \nBerufungszulassung bezogen. \n\n22\n\nDas in zulässiger Weise weiterverfolgte Begehren um Erstattung der im Zeitraum \nvom 1. März bis zum 31. Dezember 2001 aufgewandten Sozialhilfe ist \ndemgegenüber begründet. Dem Kläger steht nach § 107 BSHG ein Anspruch auf \nErstattung zu.\n\n23\n\nWenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts - hier der \nStadt I. - verzieht, ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes \nnach § 107 Abs. 1 BSHG verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe - d. h. vorliegend dem klagenden Landkreis D. M. - die dort \nerforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen i. S. v. § 97 Abs. 2 Satz 1 \nBSHG - begrenzt auf max. zwei Jahre (§ 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG) - zu erstatten, \nwenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe \nbedarf. \n\n24\n\nInsoweit steht außer Streit, dass Frau T. und ihre beiden minderjährigen \nKinder ausweislich der entsprechenden Bewilligung ab dem 19. September 2000 \nnoch innerhalb der Monatsfrist nach ihrem Zuzug zum 1. September 2000 \nSozialhilfeleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt bedurft haben. \n\n25\n\nDer Senat hat - wie er den Beteiligten schon mit der Anhörungsverfügung nach \n§ 130a VwGO vom 22. Januar 2008 mitgeteilt hat und nicht in Frage gestellt worden \nist - nach Aktenlage auch keine Zweifel daran, dass die Hilfeempfänger in dem hier \nmaßgebenden Leistungszeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt hatten, da sie ihren notwendigen Bedarf nicht aus eigenen Kräften \nund Mitteln decken konnten. \n\n26\n\nAuch bei der Frau T. in den Monaten März bis Juni 2001 geleisteten und \nbelassenen \"Hilfe zur Arbeit\" handelt es sich der Art nach um \"Hilfe zum Lebens-\nunterhalt\". \n\n27\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 26. August 2004 - 22 A 6/02 -; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 18. November 2004 - 12 A 11512/04 -, FEVS 56, 534; \nNds. OVG, Beschluss vom 30. August 1999 - 4 L 3033/99 -, FEVS 51, 368.\n\n28\n\nVor diesem Hintergrund sieht der Senat von vornherein nicht die tatsächlichen \nVoraussetzungen für gegeben an, bei deren Vorliegen zu § 111 SGB X die \nAuffassung vertreten wird, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, \nnamentlich ein Wechsel der Hilfeart, eine erneute Anzeige - d. h. eine erneute \nAnmeldung des Erstattungsanspruchs - gegenüber dem erstattungspflichtigen \nSozialhilfeträger innerhalb der Frist des § 111 Satz SGB X erforderlich macht, um mit \ndem Anspruch auf Erstattung der für die neue Hilfeart aufgewendeten Kosten nicht \nausgeschlossen zu sein.\n\n29\n\nVgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2005 \n\n30\n\n- 22 K 8735/03 -, Juris, m. w. N.\n\n31\n\nWollte man in der Mitteilung des Klägers vom 16. Oktober 2000 keine \nhinreichende Anmeldung auch hinsichtlich der Kosten für geleistete Hilfe zur Arbeit \nsehen, spricht zudem alles dafür, dass mit der Anerkennung der Beklagten vom 7. \nFebruar 2001 diesbezüglich auch keine Entscheidung des erstattungspflichtigen \nLeistungsträgers über seine Leistungspflicht i. S. d. § 111 Satz 2 SGB X vorgelegen \nhätte, so dass jedenfalls die Geltendmachung des Erstattungsanspruches mit \nSchreiben vom 24. Februar 2003, aus dem die Leistung von Hilfe zur Arbeit \nausdrücklich hervorgeht, rechtzeitig erfolgt wäre.\n\n32\n\nDiese außerhalb einer Einrichtung geleistete Hilfe zur Arbeit war auch nicht \ndeshalb nicht erforderlich, weil sie entgegen § 111 Abs. 1 BSHG nicht diesem Gesetz \nentsprochen hat. Die - seitens der Beteiligten unwidersprochen gebliebene - \nrechtliche Einschätzung aus der Anhörung nach § 130a VwGO, die Einstellung der \nHilfeleistung mit Bescheid vom 8. Mai 2001 habe nur den Anspruch auf weitere Hilfe \nzum Lebensunterhalt betroffen, soweit der Bedarf nämlich nicht infolge der Hilfe zur \nArbeit abgedeckt gewesen sei, hat sich auch bei nochmaliger Überprüfung als \nzutreffend erwiesen. Schon im Rahmen des Anhörungsverfahrens ist ferner \nnachgetragen worden, dass sich vor dem Hintergrund der Teilnahme der \nHilfeempfängerin an der Eignungsfeststellungsmaßnahme vom 13. bis 24. November \n2000 keine Bedenken im Sinne der pauschalen Behauptung der Beklagtenseite \naufdrängen, Frau T. habe nicht zum Personenkreis des § 19 BSHG gehört, die \nkeine Arbeit habe finden können und deshalb auf eine zumutbare Arbeitsgelegenheit \nnach § 19 BSHG angewiesen gewesen sei. Neue, substantiierte Erkenntnisse, die \ndie Auffassung der Beklagten stützen könnten, sind dem Senat insoweit nicht \nvermittelt worden.\n\n33\n\nBereits mit dem Zulassungsbeschluss vom 14. September 2007 ist schließlich \ndargelegt worden, dass eine Unterbrechung der Leistung i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 1 \nBSHG unter den vorstehend behandelten Annahmen nicht gegeben sein dürfte. \nAuch dies erweist sich bei nochmaliger Prüfung als zutreffend. Da sich der Bescheid \nvom 8. Mai 2001 über die Einstellung der Hilfeleistung nur auf die bisherige \nLeistungsgewährung bezieht, wie sie zuletzt mit dem Leistungsbescheid vom 23. \nJanuar 2001 erfolgt ist, d. h. auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt über \ndas durch die Hilfe zur Arbeit erzielte anrechenbare Einkommen hinaus, kommt es \nfür eine Leistungsunterbrechung nicht darauf an, ob dieser Einstellungsbescheid \nrechtmäßig war oder jedenfalls in Bestandskraft erwachsen ist; ebenso ist \nunbeachtlich, ob und ggfls. inwieweit dem genannten Bescheid Bindungswirkung \nzukommt. \n\n34\n\nZur insoweit fehlenden Bindungswirkung ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 20. \nOktober 2005 - 5 C 28.03 -, FEVS 57, 347.\n\n35\n\nEbenso wenig ist das Urteil des Senats vom 22. März 2006 - 12 A 2094/05 - \n(FEVS 58, 104) insoweit einschlägig. Einwendungen gegen die - schon mit der \nAnhörungsverfügung vom 22. Januar 2008 unterbreitete - rechtliche und tatsächliche \nWürdigung zu § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG sind nicht erhoben worden.\n\n36\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, \n288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2001\n\n38\n\n- 5 C 42.01 -, BVerwGE 115, 251 und vom 22. \n\n39\n\nFebruar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO. \nDie\n\n41\n\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n42\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-06/12-a-3778-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-06/12-a-3778-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254255","retrieved":"2026-07-09 02:17:51.663953+00:00"}}