{"status":"available","doknr":"OLD254254","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0606.12A144.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-06","aktenzeichen":"12 A 144/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIm Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. In \ndiesem Umfang ist das angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 8. April 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 1. August 2003 wird aufgehoben. Der Bescheid des \nBeklagten vom 18. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n19. Februar 2004 wird insoweit aufgehoben, als darin Kostenbeiträge für die \nGewährung jugendhilferechtlicher Leistungen für die Monate Mai 2003 bis Mai 2005 \nfestgesetzt worden sind. \n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge tragen der \nKläger zu 1/20 und der Beklagte zu 19/20. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d : \n\n2\n\nDer Kläger ist der Vater der am 00.00.0000 geborenen K. T. , deren \nEltern seit längerem geschieden sind. Er lebte bis Oktober 1999 mit seiner Tochter \nzusammen und war bis zum Eintritt von deren Volljährigkeit Inhaber der \nPersonensorge, die ihm mit Beschluss des Amtsgerichts C. (Familiengericht) - \nF - vom 1. Juli 2005 lediglich für den Bereich der Gesundheitsfürsorge entzogen \nwurde.\n\n3\n\nVom 2. November 1998 bis zum 10. Oktober 1999 besuchte die Tochter des \nKlägers im Rahmen der Hilfe zur Erziehung eine Tagesgruppe in der von M. -\nStiftung; ein Kostenbeitrag wurde seinerzeit vom Kläger nicht erhoben.\n\n4\n\nAm 30. September 1999 beantragte der Kläger Hilfe zur Erziehung in der Form \nder stationären Unterbringung seiner Tochter gem. § 34 SGB VIII, die ihm mit \nBescheid vom 4. Oktober 1999 bewilligt wurde. In dem Antrag gab der Kläger als \nAnschrift seiner Tochter die Adresse der von M. -Stiftung und in der Zeile zur \nbeantragten Hilfe „stationäre Unterbringung, s.o.\" an. Am 11. Oktober 1999 wurde \nK. in eine Außenwohngruppe der von M. -Stiftung aufgenommen. Mit \nBescheid vom 28. Februar 2001 setzte der Beklagte für den Zeitraum ab dem \n1. Februar 2001 einen Kostenbeitrag des Klägers in Höhe von 273 DM fest.\n\n5\n\nNach einem Vorfall in der Wohngruppe Ende März 2001 wurde der Hilfeplan\n\n6\n\nüberprüft. An dem Hilfeplangespräch am 3. April 2001 nahmen zwei Fachkräfte \nder von M. -Stiftung sowie eine Mitarbeiterin des Beklagten teil. Die \nGesprächsteilnehmer waren sich einig, dass ein weiterer Aufenthalt der Tochter des \nKlägers in der von M. -Stiftung nicht mehr tragbar sei und eine Unterbringung in \neiner sogenannten Profifamilie notwendig erscheine. Zur Abklärung des weiteren \nVorgehens wurde der Kläger zu einem Gespräch am 18. Juni 2001 eingeladen. \nHierauf teilte dieser mit, dass er an dem anberaumten Hilfeplangespräch nur \nteilnehmen werde, wenn der Beklagte auf seine, des Klägers, Einwendungen gegen \nden Kostenbeitragsbescheid vom 28. Februar 2001 eingehen werde, die sich \ninsbesondere auf die Einkommensberechnung sowie auf die seiner Ansicht nach \nmangelhafte Betreuung in der von M. -Stiftung bezogen. Nachdem der Beklagte \ndem Kläger mitgeteilt hatte, dass er an dem anberaumten Gesprächstermin \nfesthalten werde, fand am 18. Juni 2001 ein Hilfeplangespräch statt, an dem neben \ndem Kläger Vertreter des Beklagten, der von M. -Stiftung sowie der Einrichtung \nL. T1. teilnahmen. Dem Kläger wurde in dem Gespräch die \nNotwendigkeit der Unterbringung seiner Tochter in einer Profifamilie der L. \nT1. erläutert. Er wurde um seine Zustimmung zu der Maßnahme gebeten, da \nansonsten das Familiengericht eingeschaltet werden müsse.\n\n7\n\nAusweislich eines nicht unterschriebenen Vermerks in den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten vom 2. Juli 2001 heißt es hierzu:\n\n8\n\n„K. T. ist nun bei Fam. T2. L. X. . Beim letzten HPG \näußerte sich der KV dahingehend, dass er eine Wiedereingliederung von K. in \nseinen Haushalt möchte. Dieses allerdings nur für den Fall, dass sich K. auch \nfür eine Rückkehr in den väterlichen Haushalt ausspreche. Dieses geschah \nallerdings nach Rücksprache mit Herrn M1. -G. (von M. -Stiftung) nicht. \nK. äußerte sich explizit dahingehend, dass sie nicht zum Vater zurückkehren \nmöchte und eine Unterbringung bei Fam. T2. wünsche. Ab dem 01.07.01 ist sie \ndorthin übergesiedelt. Tel. 0000000000. \n\n9\n\nDer Kindesvater nahm in der Zwischenzeit keinen Kontakt zu den beteiligten \nStellen auf. Somit wird in Anbetracht der Gesamtsituation ein Einvernehmen \nvorausgesetzt. Zu Fam. T4. und Fam. T. wird Kontakt gehalten.\"\n\n10\n\nNach einem weiteren, handschriftlichen und mit Bleistift gefertigten Vermerk, der \nebenfalls nicht unterschrieben wurde, über ein Telefonat mit dem Kläger am 3. Juli \n2001, habe dieser erklärt: \n\n11\n\n„Ich bin mit dem Verbleib meiner Tochter in E. bei T2. einverstanden.\"\n \n\n12\n\nIn einer unter dem 21. Februar 2006 erstellten Kurzzusammenfassung schilderte \nder Beklagte die Ereignisse rund um die Unterbringung der Tochter des Klägers \nMitte-Ende Juni/Anfang Juli 2001 in der Profifamilie der L. T1. \nnochmals wie folgt:\n\n13\n\n„Nachdem eine geeignete Jugendhilfeeinrichtung in Betracht gekommen war, \nwurde unter Beteiligung des Kindesvaters ein Hilfeplangespräch durchgeführt. \nHierbei wurde eine Unterbringung in den Kinderhäusern T1. favorisiert. Bei den \nKinderhäusern T1. handelt es sich um eine Maßnahme nach § 34 SGB VIII. \nDie Unterbringung sollte in einer Außenwohngruppe der Einrichtung erfolgen. Der \nKindesvater war sich zum Zeitpunkt des HPGs nicht schlüssig, ob er die weiteren \nPlanungen, die auch eine Familienrückführung zum geeigneten Zeitpunkt \nbeinhalteten, unterstützen wollte. Ihm wurde mitgeteilt, dass sein Mitwirken wichtig \nsei. Ohne sein Mitwirken und bei einer ausdrücklichen Ablehnung der Maßnahme \nmüsse das zuständige Familiengericht über die Sache entscheiden. In einem \nTelefonat nach dem Hilfeplangespräch sagte der Kindesvater sein Mitwirken zu.\"\n\n14\n\nIn einer unter dem 9. Juni 2003 zu den Akten des Beklagten gereichten \nSchilderung des Übergabe-Gesprächs in der von M. -Stiftung kurz vor dem \nWechsel seiner Tochter in die L. T1. im Sommer 2001 führte der Kläger \naus:\n\n15\n\n„ Hier wurde mir mitgeteilt, dass meine Tochter jetzt bei Familie T2. wohnen \nwird. Zu sechst wurde gegen mich vorgegangen, all meine Einsprüche \nniedergeschmettert..............Ich fühlte mich massiv bedroht und eingeschüchtert und \nfügte mich ohnmächtig den getroffenen Entscheidungen. Ich habe nie meine \nEinwilligung zu diesen Entscheidungen gegeben, nichts unterschrieben.\"\n\n16\n\nIn einem ersten Bericht der L. T1. vom 22. Januar 2002 führte der \npädagogische Leiter der Einrichtung zu den Ereignissen im Sommer 2001 aus:\n\n17\n\n„Die bislang unterlassene Einbeziehung Herrn T. fand dann kurz vor der \nAufnahme in unserer Einrichtung in einer Übergabe-Hilfeplanung in der von M. -\nStiftung statt. Gegensätzlich zu seinen anderen Äußerungen, teilte Herr T. in \ndiesem Gespräch sein Vorhaben mit, K. nach Hause zu holen - unter anderem \nführte er als Grund die finanzielle Mitbeteiligung an den Kosten an. Die anwesenden \nFachkräfte versuchten nun Herrn T. die Brisanz und Tragweite seiner \nEntscheidung vor Augen zu führen und baten ihn darum, doch seinen „Segen\" zur \nFremdunterbringung zu geben. Aus welchen Gründen auch immer - Herr T. \nwilligte schließlich ein, und K. zog am 01.07.01 in die Profi-Familie T2. „,\n\n18\n\nAn der Überprüfung des Hilfeplanes am 6. September 2001, am 5. Februar 2002 \nsowie am 30. Oktober 2002 wurde der Kläger nicht beteiligt. Er erhielt jeweils eine \nAusfertigung des Hilfeplanes. Während der Unterbringung der Tochter des Klägers in \nder Profifamilie kam es immer wieder zu unterschiedlichen Schwierigkeiten im \nHinblick auf die Kontaktaufnahme zwischen Vater und Tochter.\n\n19\n\nMit Bescheid vom 8. April 2003 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag für den \nZeitraum ab 1. Juli 2002 auf 32 Euro monatlich und ab dem 1. Dezember 2002 auf \n229 Euro monatlich fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 25. April \n2003 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2003 setzte der \nBeklagte für den Monat September 2001 einen Kostenbeitrag in Höhe von 132,42 \nEuro, für den Zeitraum Oktober 2001 bis Dezember 2001 von insgesamt 288,37 \nEuro, für Januar 2002 bis Juni 2002 von insgesamt 570 Euro und für Dezember 2002 \nbis April 2003 von insgesamt 690 Euro fest. Nach Vorlage von weiteren \nEinkommensbelegen durch den Kläger setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18. \nSeptember 2003 den Kostenbeitrag ab dem 1. Mai 2003 auf 138 Euro monatlich und \nab dem 1. Juli 2003 wegen Erhöhung der Unterhaltssätze auf 150 Euro monatlich \nfest. Den auch gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte \nmit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2004 zurück.\n\n20\n\nAm 5. Januar 2004 stellte der Kläger beim Amtsgericht C. (Familiengericht) \neinen Antrag auf Gewährung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Das Gericht \nholte hierzu ein Sachverständigengutachten ein. Gegenüber der Gutachterin erklärte \nder Kläger, dass er mit der Unterbringung seiner Tochter bei der Pflegefamilie nicht \neinverstanden gewesen sei und hierzu nie seine Zustimmung gegeben habe. Er \nakzeptiere aber die inzwischen entstandene Realität und wolle daher ihren Aufenthalt \nbei der Pflegefamilie nicht gefährden. Am 1. Juni 2005 schlossen die Parteien einen \nVergleich betreffend das Umgangsrecht, der unter anderem die Erklärung des \nKlägers enthält, er wolle klarstellen, dass der Wechsel seiner Tochter in die \nProfifamilie rechtswidrig gewesen sei, er auf Grund der abgelaufenen Zeitdauer den \nAufenthalt seiner Tochter in der Profifamilie aber akzeptiere. \n\n21\n\nDer Kläger hat am 8. September 2003 gegen den Bescheid vom 8. April 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2003 und am 15. März 2004 \ngegen den Bescheid vom 18. September in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 19. Februar 2004 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, jedenfalls nicht in der \nangenommenen Höhe wirtschaftlich leistungsfähig zu sein, insbesondere habe er \nnoch alte Verbindlichkeiten abzubezahlen. Zudem befinde er sich im privaten \nInsolvenzverfahren, was nach seiner Ansicht Auswirkungen auch auf die im Streit \nbefindlichen Beitragsforderungen habe. Außerdem hat er vorgetragen, der Beklagte \nhabe seine Pflichten verletzt, indem er den Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter \npflichtwidrig unterbunden habe. Auch habe er erhebliche Zweifel, ob seine Tochter in \nder sogenannten Profifamilie überhaupt kind- und sachgerecht betreut werde. Er sei \nseinerzeit nicht mit der Unterbringung der Tochter in der Familie einverstanden \ngewesen und sei dies auch heute noch nicht. Er habe eine mündliche Einwilligung \nnicht erteilt. Er sei kurz vor der Herausnahme seiner Tochter aus der von M. -\nStiftung zu einem Gespräch mit Mitarbeitern des Beklagten, der von M. -Stiftung, \nden Kinderhäusern T1. sowie der künftigen Pflegemutter eingeladen worden. \nMan habe ihn dort vor vollendete Tatsachen gestellt und ihm erklärt, dass man \nbeschlossen habe, dass seine Tochter jetzt in der Profifamilie I. -T2. \nuntergebracht werde. Nachdem er gegen die Maßnahme protestiert habe, sei er von \nallen Anwesenden massiv unter Druck gesetzt worden. Man habe ihm mit dem \nEntzug des Sorgerechts gedroht, falls er diese Entscheidung nicht mittragen werde. \nEr wisse auch gar nicht, warum die Maßnahme in der Profifamilie eingeleitet worden \nsei, auf Fragen habe er keine Antworten bekommen. Auch an den \nHilfeplangesprächen sei er nicht beteiligt worden.\n\n22\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n23\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 8. April 2003 und vom 18. September 2003 in \nder Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2003 und 19. Februar 2004 \naufzuheben.\n\n24\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nEr hat vorgetragen, der Kläger habe seinerzeit der Unterbringung der Tochter in \nder von M. -Stiftung zugestimmt. Der Wechsel des Unterbringungsort sei seiner \nAnsicht nach von der ursprünglichen Zustimmung, die durch den Antrag auf \nGewährung von Hilfe zur Erziehung zum Ausdruck gekommen sei, mitumfasst. \nAußerdem habe der Kläger der Unterbringung in der Profifamilie mündlich \nzugestimmt, was in den Akten vermerkt worden sei.\n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es \nausgeführt, dass der Kläger als Kostenbeitragspflichtiger gemäß § 94 Abs. 2 SGB \nVIII in Betracht komme, da er vor Beginn der Hilfe mit seiner Tochter \nzusammengelebt habe. Der Begriff „vor Beginn der Hilfe\" bedeute die jeweilige Form \nder Hilfe, vorliegend also die stationäre Betreuung gemäß § 34 SGB VIII und nicht \netwa die konkrete Unterbringung in der Profifamilie. Weiter sei davon auszugehen, \ndass die Maßnahme mit der Einwilligung des Klägers erfolgt sei. Schon sein Antrag \nauf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der stationären Unterbringung \ngemäß § 34 SGB VIII vom 30. September 1999 mache deutlich, dass er nicht alleine \nmit der Unterbringung in der von M. -Stiftung einverstanden gewesen sei. \nDementsprechend sei auch der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober \n1999 nicht auf die Unterbringung in der von M. -Stiftung beschränkt gewesen. Von \ndiesem Bescheid sei auch die anschließende Unterbringung in der Profifamilie \nabgedeckt gewesen. Auch der weitere Verfahrensgang könne nicht belegen, dass \ndie Unterbringung in der Profifamilie rechtswidrig gewesen sei. Insbesondere habe \nder Kläger ausweislich des in den Akten des Beklagten befindlichen Vermerkes vom \n3. Juli 2001 der Maßnahme mündlich zugestimmt. Zusammengenommen mit dem \nUmstand, dass der Kläger auch im weiteren Verfahren keine rechtlichen Schritte \nunternommen habe, seine Tochter in seinen Haushalt zurückzuholen, könne darauf \ngeschlossen werden, dass der Kläger der Unterbringung in der Familie T2. nicht \nwidersprochen habe. Es ergäben sich auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür, \ndass die Betreuung der Tochter an schweren Mängeln gelitten habe. Die \nKostenforderung des Beklagten sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, da \ndas jeweilige Einkommen des Klägers von dem Beklagten zutreffend ermittelt worden \nsei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Urteils Bezug \ngenommen.\n\n28\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger \nsein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und macht geltend, er habe \nschon nicht vor Beginn der Hilfe in der Profifamilie mit seiner Tochter \nzusammengelebt. Diese habe vielmehr vor Beginn der Hilfe in der \nAußenwohngruppe der von M. -Stiftung gelebt. Zudem stelle die Unterbringung in \neiner Profifamilie keine Unterbringung in einer „sonstigen Wohnform\" im Sinne des § \n91 Abs. 1 Ziff. 4 c) SGB VIII a. F. dar. Im Übrigen sei die jugendhilferechtliche \nMaßnahme insofern rechtswidrig, als er der Unterbringung seiner Tochter in der \nFamilie von Anfang an nicht zugestimmt habe. Er habe vielmehr von Anfang an die \nRückkehr seiner Tochter in seinen Haushalt oder aber wenigstens eine Maßnahme \ngewünscht, die auf eine Wiedereingliederung in seinen Haushalt zu einem späteren \nZeitpunkt abzielte. Dass er zu keinem Zeitpunkt mit der Unterbringung in der \nFremdfamilie einverstanden gewesen sei, würden auch seine Korrespondenz mit \ndem Oberbürgermeister der Stadt C. und der Staatsanwaltschaft sowie das \nfamiliengerichtliche Verfahren über das Umgangsrecht mit seiner Tochter \nbelegen.\n\n29\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Klage gegen den Bescheid \nvom 18. September 2003 insoweit zurückgenommen als sie sich gegen den darin \ngeregelten Beitragszeitraum ab dem 1. Juni 2005 richtete.\n\n30\n\nDer Kläger beantragt im Übrigen,\n\n31\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Bescheide des Beklagten vom 8. \nApril 2003 und vom 18. September 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide \nvom 1. August 2003 und 19. Februar 2004 aufzuheben.\n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n34\n\nEr macht geltend, die der Kostenbeitragserhebung zu Grunde liegende \njugendhilferechtliche Maßnahme nach §§ 32, 34 SGB VIII sei rechtmäßig. Diese sei \nzum Wohl der Tochter geeignet und zwingend notwendig gewesen. Der Kläger habe \ndieser Maßnahme mündlich zugestimmt. Der Kläger sei im Rahmen der Gespräche \nüber die geeigneten Hilfeleistungen von Seiten des Beklagten wiederholt darauf \nhingewiesen worden, dass sein Einverständnis mit der Maßnahme erforderlich sei \nund im Falle der Verweigerung das Familiengericht eingeschaltet werden müsse. Um \ndies zu vermeiden, habe der Kläger schließlich sein Einverständnis erklärt. Dass der \nKläger die Maßnahme nicht unbedingt begrüße, sei unerheblich und könne diese \nnicht nachträglich rechtswidrig erscheinen lassen. Hätte der Kläger seine Einwilligung \ntatsächlich verweigert, so wäre das Familiengericht eingeschaltet worden. Der \nUmstand, dass dies nicht geschehen sei, zeige, dass er eingewilligt habe.\n\n35\n\nDer Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die \nFrage, ob der Kläger der Unterbringung seiner Tochter in den Kinderhäusern \nT1. bei der Familie T2. im Rahmen eines Telefonates am 3. Juli 2001 \nzugestimmt hat durch Vernehmung des seinerzeit zuständigen Sachbearbeiters, des \nZeugen C1. . \n\n36\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2008 und wegen der weiteren Einzelheiten des \nSachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten auf den Inhalt der Gerichtsakte und \nder von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n38\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 \nAbs. 3 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit gemäß § \n173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos. \n\n39\n\nIm Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet, da die mit der Klage \nangefochtenen Bescheide - soweit darin Kostenbeiträge in dem Zeitraum vom 1. \nSeptember 2001 bis zum 31. Mai 2005 festgesetzt worden sind - rechtswidrig sind \nund den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). \n\n40\n\nDie angefochtenen Bescheide, mit denen der Kläger in dem Zeitraum ab 1. \nSeptember 2001 bis zum 31. Mai 2005 zu unterschiedlich hohen Kostenbeiträgen für \ndie Unterbringung seiner Tochter K. in einer sogenannten Profifamilie \nherangezogen wurde, sind rechtswidrig, da die diesen \nKostenheranziehungsbescheiden zu Grunde liegende Hilfe zur Erziehung gemäß §§ \n27, 34 SGB VIII nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des SGB VIII geleistet \nwurde.\n\n41\n\nVoraussetzung für die Heranziehung der Eltern zu den Kosten von Leistungen \nder Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 91 ff. SGB VIII in der hier \neinschlägigen, bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I, 3546), zuletzt geändert durch Art. \n8 § 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I, 904) bzw. Art. 9 des Gesetzes vom \n19. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1046), ist die Rechtmäßigkeit der \nLeistungsgewährung.\n\n42\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 91 Rn. 13; Münder, Frankfurter \nKommentar zum SGB VIII: Kinder und Jugendhilferecht, 5. Auflage 2006, § 90 Rn. \n20, VorKap 8 Rn. 9 m. w. N.; a. A. VG München, Urteil vom 12. November 2003 - M \n18 K 02.3435 -, juris, m. w. N.\n\n43\n\nDie Leistung des Beklagten im vorliegenden Fall - Hilfe zur Erziehung in Form \nder Unterbringung in einer sogenannten Profifamilie - stellt eine Leistung nach den \n§§ 27, 34 SGB VIII dar, die die Zustimmung des Personensorgeberechtigten als dem \nLeistungsberechtigten voraussetzt,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 6.00, FEVS 53, 105 (109); OVG \nNRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01 - FEVS 54, 283 (284) m.w.N.; \nBeschluss vom 29. April 2005 - 12 A 1600/04,\n\n45\n\nwobei der Senat hier offen lassen kann, ob es eines Antrages des \nPersonensorgeberechtigten bedarf oder ob eine eindeutige Willensbekundung des \nPersonensorgeberechtigten - sei sie schriftlich oder mündlich geäußert - \nausreicht,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002, aaO.; Wiesner, SGB VIII, 3. \nAuflage 2006, § 27 Rn. 26; Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder \nund Jugendhilferecht, 5. Auflage 2006, § 27 Rn. 44; Kunkel, in LPK - SGB VIII, 3. \nAuflage 2006, § 27 Rn. 1.\n\n47\n\nDenn - anders als in den Fällen einer Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII oder \nfamiliengerichtlicher Maßnahmen gem. § 1666 BGB - darf Hilfe zur Erziehung \njedenfalls nicht gegen den Willen des Personensorgeberechtigten geleistet werden. \nNicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf \nder Grundlage eines ihm nach Art. 6 Abs. 2 GG zukommenden Wächter-amtes, \ndiese von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschließen oder gar selbst \ndiese Aufgabe zu übernehmen. Denn es gehört nicht zur Ausübung des \nWächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des \nKindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Das Grundgesetz, das den Eltern die \nprimäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder \nzugewiesen hat, nimmt in Kauf, dass Kinder durch den Entschluss ihrer Eltern \nwirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden,\n\n48\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2681/07 - \nFamRZ 2008, 492f. m.w.N.\n\n49\n\nDieser beschränkten - und im übrigen auf Kooperation angelegten - Funktion des \nstaatlichen Wächteramtes widerspricht es, wenn Mitarbeiter des Jugendamts das \nKind eines Sorgeberechtigten gegen dessen ausdrücklich artikulierten Willen in eine \nBetreuung durch eine andere Familie weggeben, ohne insoweit durch eine \nInobhutnahme nach § 42 SGB VIII oder durch eine entsprechende Ausübung des \nSorgerechts nach einer ggfs. auch nur teilweisen - Übertragung nach § 1666 BGB \nlegitimiert zu sein. So liegt der Fall hier. Eine vorherige Zustimmung (Einwilligung, \nvgl. § 183 Satz 1 BGB) zur Unterbringung seiner Tochter ab dem 1. Juli 2001 bei der \nProfifamilie T2. hatte der Kläger nicht erteilt. \n\n50\n\nSoweit der Beklagte darauf abstellt, bereits der vom Kläger gestellte Antrag vom \n30. September 1999 erfülle das Zustimmungserfordernis, so vermag der Senat dem \nnicht zu folgen. Denn der von dem Kläger eigenhändig unterschriebene Antrag vom \n30. September 1999 beschränkt sich auf die Beantragung der „o. g. Hilfeleistung in \nForm von stationärer Unterbringung, s. o.\". Mit der handschriftlichen Einfügung „s. o.\" \nkann, da die „o. g. Hilfeleistung\" bereits im Kopf des Antragsformulars als „Hilfe zur \nErziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII, § 34 SGB VIII Heim, sonst. Wohnf.\" bezeichnet \nist, nur der Bezug auf die in dem Formular ebenfalls handschriftlich eingefügte \nAnschrift der Tochter des Klägers „AWG (Außenwohngruppe - Einfügung durch den \nSenat) v. M. -Stiftung e.V., B. W. , \n\n51\n\nC. „ gemeint sein. Damit war der Gegenstand des Antragsbegehrens \nhinreichend klar bezeichnet und ebenso hinreichend klar beschränkt, zumal die \nUnterbringung der Tochter des Klägers in der Außenwohngruppe der von M. -\nStiftung zu diesem Zeitpunkt die einzige Hilfeleistung gewesen ist, die konkret in \nRede gestanden hat. \n\n52\n\nEin inhaltlich unbeschränktes (Blanko-)Begehren, jedwede Hilfe zur Erziehung \nnach § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII gewährt zu bekommen, kann diesem Antrag daher \nnicht entnommen werden. Eine derart weitreichende - den objektiv erkennbaren \nErklärungsgehalt zudem überschreitende - Auslegung eines einmal gestellten \nAntrages auf Gewährung einer jugendhilferechtlichen Leistung würde dem elterlichen \nSorgerecht und der hierüber u.a. vermittelten Befugnis, im einzelnen über die Pflege, \nErziehung, Beaufsichtigung und Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (§ 1631 BGB), \nwidersprechen. Dass der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 4. Oktober 1999 \nlediglich allgemein „Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) in Form von Erziehung in \neiner Einrichtung\" gewährt hat, führt nicht zu einer Erweiterung des \nAntragsbegehrens, sondern erfordert allenfalls eine Beschränkung der Bewilligung \nauf das mit dem Antrag erkennbar verfolgte Leistungsziel.\n\n53\n\nSoweit ein Hilfeplangespräch am 18. Juni 2001 kurz vor der Unterbringung seiner \nTochter in der „Profifamilie\" in seiner Anwesenheit durchgeführt worden ist und die \nbeabsichtigte Unterbringung seiner Tochter in der „Profifamilie\" zum Gegen-stand \ngehabt hat, ist letztlich unstreitig, dass der Kläger in diesem Gespräch ausdrücklich \nseine Zustimmung zu dieser Maßnahme verweigert hat. Der Kläger trägt insoweit \nkonkret vor, sein Anliegen sei die Wiedereingliederung seiner Tochter in seinen \nHaushalt gewesen, daher habe er sein Einverständnis zu der geplanten \nUnterbringung seiner Tochter in einer Fremdfamilie ausdrücklich verweigert und sich \nim Folgenden eines weiteren Wortbeitrages enthalten. Der Beklagte bestätigt durch \nseine Aktenvermerke über das Gespräch die Annahme, dass eine Zustimmung zu \ndiesem Zeitpunkt verweigert worden ist. So enthält der nicht unterzeichnete \nAktenvermerk vom 2. Juli 2001 schon keinerlei Aussage darüber, ob ein \nEinverständnis erteilt worden ist. Die Formulierung, dass „in Anbetracht der \nGesamtsituation\" von einem Einvernehmen ausgegangen werde, deutet darauf hin, \ndass eben keine ausdrückliche Zustimmung erteilt wurde. Ebenso lässt die Aussage, \ndass der Kindsvater die Wiedereingliederung seiner Tochter in seinen Haushalt \nbegehrte, darauf schließen, dass die Unterbringung in den L. T1. vom \nKläger nicht gewollt war und dies vom Beklagten so auch wahrgenommen worden \nist. Auch in dem im Jahr 2006 verfassten Aktenvermerk des Beklagten wird \nausgeführt, der Kläger sei sich zum Zeitpunkt des Hilfeplangesprächs nicht schlüssig \ngewesen, ob er die weiteren Planungen unterstützen wolle. Der Zusatz, dass in \neinem Telefonat nach dem Hilfeplangespräch der Kläger seine Zustimmung erklärt \nhabe, bestätigt, dass diese in dem Hilfeplangespräch selbst jedenfalls nicht erklärt \nwurde. Dem steht auch der Vermerk des pädagogischen Leiters der L. \nT1. vom 22. Januar 2002 nicht entgegen, der im Zusammenhang mit der \nSchilderung des Hilfeplangesprächs im Juni 2001 konstatiert, dass der Kläger, aus \nwelchen Gründen auch immer, schließlich eingewilligt habe. Die Formulierung des \nVermerks, der erst über ein halbes Jahr nach dem Gespräch formuliert wurde und \nsich nur am Rande mit dem Gespräch im Juni 2001 befasst, lässt nicht erkennen, \nwann dieses Einverständnis erklärt worden sein soll und ob es sich hierbei um einen \nvom Verfasser selbst wahrgenommenen Umstand handelt oder er hier lediglich eine \nvon Dritten erlangte Information verarbeitet hat. Bestätigt wird schließlich der Vortrag \ndes Klägers, er habe in dem Gespräch im Juni 2001 der Maßnahme nicht \nzugestimmt, durch den Zeugen C1. , der in seiner Vernehmung in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat erklärt hat, der Kläger habe sich die Entscheidung, ob er \nder Unterbringung seiner Tochter in der Profifamilie zustimmen werde, in dem \nHilfeplangespräch noch offen gehalten.\n\n54\n\nZu Lasten des Beklagten, der als die einen belastenden Verwaltungsakt \nerlassende Behörde die materielle Beweislast für die Tatsachen trägt, die nach der \nzugrundeliegenden Norm Voraussetzung für die durch den Verwaltungsakt \nangeordnete belastende Rechtsfolge sind,\n\n55\n\nvgl. Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2005, § 108 Rn. 123 \nm.w.N; Kopp/\n\n56\n\nSchenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 108 Rn. 15, ständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts - vgl. u.a. Urteil vom 25. März 1964 - IV C 150.62 - \nBVerwGE 18, 168 (173),\n\n57\n\n- vorliegend also für die Zustimmung zur Hilfeleistung gem. § 34 SGB VIII als \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages nach § 94 \nAbs. 2 iVm 91 Abs. 1 Nr. 4 c) SGBV III - kann auch nicht mit dem für die richterliche \nÜberzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen, vernünftige \nZweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit,\n\n58\n\nvgl. zu diesem Maßstab etwa BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, \nDVBl. 2007 194 ff.,\n\n59\n\ndavon ausgegangen werden, dass der Kläger eine Zustimmung zur \nUnterbringung seines Kindes bei der Profifamilie T2. in dem hier noch \nmaßgeblichen Zeitraum nachträglich erteilt hat. \n\n60\n\nSoweit der Kläger, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, keine Schritte \neingeleitet hat, um seine Tochter in seinen Haushalt zurückzuholen, kann allein aus \neinem derartigen schlichten Unterlassen ein für die Rechtmäßigkeit der \nLeistungserbringung erforderliches Einverständnis und ein darin enthaltenes \nLeistungsbegehren für die gewährte Hilfe zur Erziehung nicht abgeleitet werden.\n\n61\n\nSoweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe in einem mit dem seinerzeit \nzuständigen Sachbearbeiter, dem Zeugen C1. , geführten Telefonat am 3. Juli 2001 \nerklärt, er sei mit dem Verbleib seiner Tochter bei der Profifamilie einverstanden, hat \nes der Beklagte nicht vermocht, vernünftige Zweifel des Senats zu zerstreuen. Der \ninsoweit von dem Beklagten in Bezug genommene handschriftliche und zudem nur \nmit Bleistift - also nicht dokumentenfest - gefertigte Aktenvermerk mit dem Datum des \n3. Juli 2001 ist schon deshalb nicht geeignet, den Nachweis für die behauptete \nTatsache zu bringen, weil er noch nicht einmal erkennen lässt, von wem er verfasst \nwurde, da er weder eine Unterschrift noch ein Namenskürzel trägt. Der Zeuge C1. \nhat zwar in seiner Vernehmung angegeben, er habe den Vermerk verfasst und er \nkönne sich daran erinnern, dass der Kläger in dem fraglichen Telefonat wortwörtlich \ndie vermerkte Erklärung abgegeben und seine Zustimmung zur Unterbringung \ngegeben habe. Die Bekundungen des Zeugen sind zwar nicht offensichtlich \nunglaubhaft, jedoch bestehen gravierende Glaubhaftigkeitszweifel. So konnte sich \nder Zeuge weder daran erinnern, wer wen angerufen habe noch konnte er sich an \nweitere Gesprächsinhalte oder daran erinnern, wann er den Aktenvermerk verfasst \nhabe; demgegenüber war er sich auf Nachfrage des Gerichts - auch nach Ablauf von \nüber sechs Jahren - sicher, dass der Kläger den in dem Vermerk niedergelegten Satz \nwortwörtlich gesagt haben soll. Für diese erkennbare Fokussierung des \nErinnerungsvermögens allein auf die behauptete Zustimmung des Klägers fehlt es \nmit Blick auf die im Zeitpunkt des Telefonats bereits - gegen den Willen des Klägers - \nvollzogene Unterbringung des Kindes und der Notwendigkeit, etwaige \ninteressegeleitete Rechtfertigungen auszuschließen, an einer nachvollziehbaren \nBegründung. Zwar kann hierfür die besondere Bedeutung des Einverständnisses \nsprechen, das in dem vorangegangenen Übergabegespräch nicht erlangt worden ist \nund das nach den Bekundungen des Zeugen Anlass für das Telefonat gewesen sein \nsoll. Wenn aber das Einverständnis eine so große Bedeutung gehabt hat, dass man \nsich noch nach über sechs Jahren genau an jedes Wort eines einzelnen Satzes, im \nÜbrigen jedoch an Einzelheiten des Gesprächs nicht mehr erinnern kann, hätte eine \nentsprechende Dokumentation nahegelegen. Die Art und Weise der Niederlegung \ndes Vermerks sowie die ersichtlich nicht mehr präsente zeitliche Einordnung der \nNiederlegung des Vermerks vermitteln jedoch das gegenteilige Bild eines völlig \nnebensächlichen Sachverhalts, der es noch nicht einmal wert gewesen ist, \nabgezeichnet zu werden. Die hierfür angeführte Mutmaßung einer seinerzeitigen \nArbeitsbelastung ist nicht geeignet, eine fehlende Unterschrift oder auch nur ein \nNamenskürzel, deren Erstellung wohl kaum mehr als ein paar Sekunden in Anspruch \nnehmen dürfte, zu begründen. Die insoweit schon an der Aussage des Zeugen allein \nresultierenden gravierenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage werden \ndurch die Darlegungen des Klägers erheblich verstärkt, der im gesamten \nVerwaltungsverfahren, im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren sowie im \nBerufungsverfahren wiederholt und widerspruchsfrei ausgeführt hat, er habe der \nMaßnahme weder mündlich noch schriftlich zugestimmt. Zu dem in Rede stehenden \nTelefonat am 3. Juli 2001 hat er substantiiert vorgetragen, er habe den Zeugen C1. \nangerufen, um von diesem die Adresse seiner Tochter zu erfragen, was ihm auch \ngelungen sei. Um seine Zustimmung zur Unterbringung seiner Tochter in der Familie \nT2. sei es in dem Telefonat nicht gegangen. Auch wenn der Kläger entgegen \nseiner Ankündigung nicht die Gelegenheit wahrgenommen hat, diese Angaben in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter zu erläutern, sind seine Angaben \nnicht weniger glaubhaft als jene des Zeugen C1. . Dass auch seine Angaben von \neinem persönlichen Interesse daran geprägt sein können, der Entrichtung eines \nKostenbeitrages zu entgehen, verkennt der Senat dabei nicht. Vor dem Hintergrund \nder auch nach der Zeugenvernehmung verbleibenden Zweifel und Fragen an der \nDarstellung des Beklagten einerseits und angesichts der Angaben des Klägers im \nVerwaltungsverfahren, im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im \nBerufungsverfahren andererseits, kann der Senat jedoch nicht zu der Überzeugung \ngelangen, dass die Angaben des Zeugen den Tatsachen entsprechen, jene des \nKlägers hingegen nicht. Damit geht die Unerweislichkeit der behaupteten Tatsache, \nder Kläger habe in einem Telefonat mit dem Zeugen C1. am 3. Juli 2001 seine \nZustimmung zur Unterbringung seiner Tochter in den L1. T1. erteilt, zu \nLasten des Beklagten.\n\n62\n\nDer Umstand, dass von einem Einverständnis des Klägers nicht ausgegangen \nwerden kann, ist schließlich nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kläger sein \nEinverständnis möglicherweise auch aus Erwägungen wie einer drohenden \nKostenbeteiligung verweigert hat. Denn die Verweigerung der Zustimmung zu der \nUnterbringung der Tochter war nicht rechtsmissbräuchlich,\n\n63\n\nvgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. März 1997 - 4 L 7121/96 - FEVS 48, \n116 (119),\n\n64\n\nda die Verweigerungshaltung des Klägers jedenfalls überwiegend auch von der \nSorge getragen war, dass sich die von dem Beklagten gewählte \nJugendhilfemaßnahme insbesondere im Hinblick auf das Vater-Tochter Verhältnis \nnegativ auswirke. Diese Sorge mag fachlich unbegründet gewesen sein, \nrechtsmissbräuchlich wird die Versagung der Zustimmung dadurch jedenfalls \nnicht.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz \n1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-06/12-a-144-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-06/12-a-144-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254254","retrieved":"2026-07-09 02:17:51.571434+00:00"}}