{"status":"available","doknr":"OLD254276","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0605.5A1264.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"5 A 1264/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der \nmündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 900,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDie sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nangegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage auf teilweise Aufhebung der Bescheide der Beklagten über \ndie Heranziehung des Klägers zu den Kammerbeiträgen für die Jahre 2000 bis 2005 zu Recht \nabgewiesen. \n\n4\n\nOhne Erfolg wendet der Kläger ein, er sei nicht der Beitragsgruppe der \"freiberuflich \ntätigen Mitglieder\" \n\n5\n\n- vgl. § 2 Nr. 1 der Beitragsordnung (BeitragsO) vom 25. Oktober 1997, 16. September \n2000, 29. September 2001, 21. September 2002, 27. September 2003, § 5 Abs. 2 BeitragsO \nvom 25. September 2004 -, \n\n6\n\nsondern der Beitragsgruppe der Mitglieder zuzuordnen, \"die aus persönlichen Gründen \nden Beruf nicht ausüben\" bzw. \"nicht beruflich tätig\" sind (vgl. § 2 Nr. 3 bzw. § 5 Abs. 3 \nBeitragsO). Allerdings findet die Auffassung der Beklagten, \"freiberuflich tätig\" im Sinne des \nSatzungsrechts sei ein Kammermitglied auch, wenn es irgendeiner freiberuflichen Tätigkeit \n(außerhalb des Architektenberufs) nachgehe, im Wortlaut der hier relevanten \nBeitragsordnungen keine hinreichende Stütze. Vielmehr ergibt sich aus der Systematik der in \n§ 2 BeitragsO getroffenen Regelungen, dass nur eine freiberufliche Tätigkeit als Architekt/in \ngemeint ist. Mit der Formulierung \n\n7\n\n\"... Mitglieder, die ... den Beruf nicht ausüben\" (Hervorhebung durch den Senat) \n\n8\n\nknüpft die Beitragsbemessungsregelung in § 2 Nr. 3 BeitragsO (i.d.F. vom 25. Oktober \n1997, 16. September 2000) dem Wortlaut nach an den Beruf des/der Architekten/in an. \nBereits dies spricht dafür, dass auch § 2 Nr. 1 und 2 BeitragsO ein solches Begriffsverständnis \nzugrunde liegt. Denn diese Bestimmungen sollen ersichtlich alle übrigen Kammermitglieder \nerfassen, die \"den Beruf\" (des/der Architekten/in) ausüben. Würde man demgegenüber im \nRahmen von Nr. 1 jegliche freiberufliche Tätigkeit genügen lassen, führte dies zu \nsinnwidrigen Ergebnissen. So wäre etwa die Zuordnung von Architekten/innen, die ihren \nBeruf nicht ausüben und anderweitig freiberuflich tätig sind, nicht möglich, weil sowohl der \nTatbestand in Nr. 1 als auch der Tatbestand in Nr. 3 erfüllt wäre. \n\n9\n\nEin auf den Architektenberuf abstellendes Normverständnis korrespondiert zudem mit \nweiteren Satzungsbestimmungen der Beklagten, \n\n10\n\nvgl. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 der Satzung i.d.F. vom 25. Oktober 1997, 29. September 2001; \n§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3 der Satzung i.d.F. vom 25. September 2004,\n\n11\n\nin denen die Unterscheidung nach den Tätigkeitsarten \"freiberuflich/freischaffend\", \n\"angestellt\" und \"beamtet\" ausdrücklich auf den Architektenberuf bezogen ist. Vor diesem \nHintergrund spricht auch nichts dafür, dass durch die abweichende Formulierung (\"nicht \nberuflich tätige Mitglieder\") in späteren Fassungen der Beitragsordnung (vgl. § 2 Nr. 3 \nBeitragsO i.d.F. vom 29. September 2001, 21. September 2002, 27. September 2003 bzw. § 5 \nAbs. 3 BeitragsO i.d.F. vom 25. September 2004) eine inhaltliche Änderung gewollt war, \nzumal die Beklagte im Zulassungsverfahren selbst ausgeführt hat, dass der Regelungsinhalt \nmit der Vorläuferfassung \"vollkommen identisch\" sei. Dem entspricht auch, dass die \nBeitragsgruppen in § 2 Nr. 1 und 2 BeitragsO ebenfalls unverändert geblieben sind. \n\n12\n\nAbgesehen davon wäre eine Beitragsregelung bedenklich, die im Rahmen eines allein \nnach der Tätigkeitsart (freiberuflich, angestellt, beamtet, nicht beruflich tätig) \ndifferenzierenden Beitragssystems für die Beitragsbemessung an eine Berufstätigkeit in einem \nanderen Beruf anknüpft als demjenigen, dessen Interessen die berufsständische Kammer \nwahrnimmt. Weil Kammerbeiträge den sich aus der Tätigkeit der Kammer für die Mitglieder \nergebenden Vorteil abgelten sollen, dürfte sich eine solche vom Berufsstand losgelöste \nAusgestaltung der Beitragsbemessung kaum noch innerhalb der Grenzen bewegen, die durch \ndas Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz \n\n13\n\n- vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteile vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - juris, \nRn. 12 ff., und 26. April 2006 - BVerwG 6 C 19.05 - BVerwGE 125, 384, Rn. 21 ff. m.w.N. -\n\n14\n\ngezogen werden. \n\n15\n\nSetzt die Einordnung in die Beitragsgruppe der \"freiberuflich tätigen\" Kammermitglieder \nnach Maßgabe von § 2 Nr. 1 bzw. § 5 Abs. 2 BeitragsO danach voraus, dass der \nArchitektenberuf ausgeübt wird, ist die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung des \nKlägers gleichwohl im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat darauf verwiesen, \ndass der Kläger im Geschäftsverkehr unter der Berufsbezeichnung \"Architekt\" und unter \nVerwendung des Kammerlogos auftritt. Zudem verfügt er über die Qualifikation eines von der \nBeklagten staatlich anerkannten Sachverständigen für den Bereich Schall- und Wärmeschutz \nnach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung \n(SV-VO), unter der er ebenfalls im Geschäftverkehr auftritt. Dieser Sachverhalt, den der \nKläger nicht in Abrede gestellt hat, bietet einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die \nBewertung der Beklagten, er sei (auch) \"beruflich tätig\" im Sinne ihrer Beitragsordnung. \n\n16\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die Beklagte innerhalb ihres \nGestaltungsspielraums bewegt, wenn sie bei der Beitragsgruppe der freiberuflich tätigen \nMitglieder keine weitere Unterteilung nach Einkommensgruppen vorsieht. Die Beklagte ist \nberechtigt, die Beitragsordnung bis zu einem gewissen Grad zu typisieren, und nicht gehalten, \nallen Besonderheiten der Kammermitglieder Rechnung zu tragen. Sie darf im Interesse einer \nmöglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung in sachlich vertretbarem Rahmen \nPauschalierungen vornehmen und sich bei den Beitragsgruppen an der beruflichen Stellung \norientieren, ohne dabei (weiter) an die Höhe des Einkommens anzuknüpfen. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - Buchholz 418.00 \nNr. 23, S. 65; Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 1 B 94.98 - juris, Rn. 5; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 17. November 1989 - 5 A 865/88 - und 26. August 1993 - 25 A \n522/93 -.\n\n18\n\nDie Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend von einer \nPflichtmitgliedschaft bei der Beklagten aus, greift nicht durch. Die Berufsbezeichnung \n\"Architekt\" oder \"Architektin\" darf nur führen, wer in die zugehörige Architektenliste \neingetragen ist, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW. Aus der Eintragung wiederum folgt \nzwingend die Mitgliedschaft in der Architektenkammer, vgl. § 12 Abs. 1 BauKaG NRW, die \nerst mit der Löschung in der Architektenliste endet, § 13 BauKaG NRW.\n\n19\n\nFehl geht die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht verweise zwar auf ein in den \nBeitragsordnungen der Beklagten vorgesehenes Billigkeitserlassverfahren, gehe aber \ninhaltlich nicht auf seine im Schreiben an die Beklagte vom 16. Februar 2005 beantragte \nBeitragsreduzierung ein. Der Kläger hat in dem genannten Schreiben nicht einen \nBeitragserlass im Sinne von § 5 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 1 BeitragsO beantragt, sondern die \nEinstufung in die Beitragsgruppe nach § 2 Nr. 3 bzw. § 5 Abs. 3 BeitragsO begehrt.\n\n20\n\nSchließlich weckt auch sein Einwand, angesichts der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur \nIngenieurkammer-Bau liege eine das Grundrecht auf freie Berufswahl verletzende \nBeitragsdoppelbelastung vor, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat weder dargelegt, dass ein Eingriff in die Freiheit der \nBerufswahl gegeben ist, noch dargetan, dass die Beitragsbelastung unverhältnismäßig ist. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt den \nDifferenzbetrag zwischen den in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten \nKammerbeiträgen (1.418,05 EUR) und der von dem Kläger begehrten Beitragshöhe (544,37 \nEUR). \n\n23\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-05/5-a-1264-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-05/5-a-1264-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254276","retrieved":"2026-07-09 02:17:53.478935+00:00"}}