{"status":"available","doknr":"OLD254278","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0605.15A730.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"15 A 730/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.006 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Der Kläger hat keinen \ntragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen \nUrteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Teilung des früheren, im \nEigentum des Klägers und seiner Frau stehenden Flurstücks 529 in das zur Q. -\nT. -Straße gelegene, 843 m2 große Flurstück 551 und das rückwärtige, \n1.996 m2 große Flurstück 552 in Verbindung mit der Begründung unterschiedlichen \nEigentums an diesen Flurstücken (nämlich Eigentum des Klägers am Flurstück 552 \nund Eigentum der Ehefrau des Klägers am Flurstück 551) ohne Sicherung der \nErschließung des hinterliegenden Grundstücks über das Anliegerflurstück \nbeitragsrechtlich unbeachtlich sei, weil ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten \ndes Rechts im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 42 Abs. 1 \nder Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 \n(BGBl. I S. 3866) - AO a.F. - vorliege. Diese Rechtsauffassung wird durch das \nAntragsvorbringen nicht erschüttert.\n\n4\n\nNach der genannten Vorschrift kann durch Missbrauch von \nGestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Abgabengesetz nicht umgangen werden, \nvielmehr entsteht der Abgabeanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen \nVorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein solcher Missbrauch \nliegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des \nerstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen \nsoll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht \nzu rechtfertigen ist. Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung \nnoch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die \nvom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten \nwirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg \nwählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreicht werden \nsoll. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie \nüberhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher \nGrund nicht zu entdecken ist. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 \n(65); vgl. auch zum Begriff des Missbrauchs § 42 Abs. 2 der Abgabenordnung in der \nheute gültigen Fassung. \n\n6\n\nEin solcher Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten kann hier nicht \netwa deshalb in Abrede gestellt werden, weil auch bei Eigentümeridentität allein das \nFlurstück 551 und nicht auch das hier in Rede stehende Flurstück 552 der \nBeitragspflicht unterfiele. Ohne die Eigentumsübertragung an unterschiedliche \nEigentümer wäre nämlich die Gesamtfläche, die aus dem Flurstück 551 und der \nveranlagten Teilfläche aus dem Flurstück 552 gebildet wird, als das beitragsrechtlich \nrelevante Grundstück im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit zu betrachten.\n\n7\n\nVgl. dazu, dass dann, wenn aufgrund einer Teilung entstandene Flurstücke \nbeitragsrechtlich nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen sind, \nregelmäßig in der Teilung auch kein abgaberechtlicher Missbrauch vorliegt, OVG \nNRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 (65).\n\n8\n\nFür die Feststellung, was das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück im \nSinne des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG NRW) ist, ist vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Danach ist \nGrundstück die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende \nTeil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf \nund selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das \nBuchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Buchgrundstücke im Sinne des \nbürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist zu \nprüfen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vergrößert \noder verkleinert werden muss. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, S. 9 f.; Beschluss \nvom 11. April 2007 - 15 A 4358/06 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom \n22. August 2006 - 15 A 1805/06 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. \n\n10\n\nSollen - wie hier - Flächen mehrerer Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen \nEinheit zusammen gelegt werden, bedarf es dazu eines Mindestmaßes rechtlicher \nZusammengehörigkeit der Flächen. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 15 A 4280/04 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 15. März 2005, - 15 A 636/03, NWVBl. 2005, 317 \n(318). \n\n12\n\nDie rechtliche Zusammengehörigkeit der Flurstücke 551 mit der veranlagten \nFläche aus dem Flurstück 552 ergibt sich aus dem Bebauungsplan \"P. \", der die \ngenannte Gesamtfläche als wirtschaftliche Einheit vorsieht, so dass bei der Bildung \nder wirtschaftlichen Einheit davon auszugehen ist. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, S. 10 des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 22. August 2006 - 15 A 1805/06 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks.\n\n14\n\nDer Bebauungsplan sieht im hier relevanten Bereich nördlich der Q. -T. \n-Straße parallel dazu durch Baugrenzen festgelegte überbaubare \nGrundstücksflächen vor, die im Abstand von 10 m von der Straße beginnen, \nzwischen 25 und 32,5 m tief sind und an die sich nördlich eine nicht überbaubare \nFläche von 3 m Tiefe anschließt. Nördlich davon außerhalb des festgesetzten \nBaugebiets ist eine Ausgleichsfläche zur Anpflanzung einer Obstwiese festgesetzt, \ndie nicht in die Beitragsveranlagung einbezogen ist. Daraus ergibt sich, dass der \nBebauungsplan die gesamte veranlagte Fläche von der Straße bis zur \nAusgleichsfläche als das Baugrundstück ansieht. Die Abtrennung einer Teilfläche in \neinen vorderen, zur Straße gelegenen Teil mit einer Tiefe von etwa 23 m als \nwirtschaftliche Einheit würde ein verkehrlich nicht zur Q. -T. -Straße hin \nerschlossenes Baugrundstück dahinter entstehen lassen. Der Bebauungsplan sieht \ndie Erschließung allein von der Q. -T. -Straße vor, nicht aber eine solche \ndurch die Obstwiese über die Ausgleichsfläche, für die hinsichtlich des dahinter \nverlaufenden Weges sogar ein \"Bereich ohne Ein- und Ausfahrt\" festgesetzt ist. \nDabei kommt es nicht darauf an, ob, was der Kläger problematisiert, die Festsetzung \nunzulässig ist. Beitragsrechtlich maßgeblich ist allein, ob dem Bebauungsplan \nentnommen werden kann, was er als wirtschaftliche Einheit vorsieht.\n\n15\n\nDie die Einstufung der genannten Gesamtfläche als wirtschaftliche Einheit \nhindernde Aufteilung der Fläche auf unterschiedliche Eigentümer und das Absehen \nvon einer Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Flurstücks 552 zur Q. -\nT. -Straße ist unbeachtlich, da sie einen Missbrauch von \nGestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG \nNRW i.V.m. § 42 Abs. 1 AO a.F. darstellt. Die Unangemessenheit der \nRechtsgestaltung kann nicht durch die vorgetragenen Erwägungen zur \nbeabsichtigten Bebauung, für die das Flurstück 551 ausreichend oder gar mit \nRücksicht auf die Topographie nur sinnvoll sei, begründet werden. Die genannte \nTeilung und Zuweisung der Flächen an verschiedene Eigentümer wäre \nmöglicherweise ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund, wenn sich eine solche \nbeschränkte Planung durch tatsächliche Bebauung konkretisiert hätte. Zur Zeit \njedoch hat die Aufteilung der Gesamtfläche in die zwei Flurstücke und Zuweisung an \nverschiedene Eigentümer nur die Wirkung, die planungsrechtlich mögliche Bebauung \nmit Erschließung zur Q. -T. -Straße hin ohne vernünftigen Grund zu \nbeschneiden. Allerdings bleibt es in der Hand der Eheleute, einvernehmlich in der \nZukunft doch die planungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, etwa durch \nVereinigung in bauordnungsrechtlicher, eigentumsrechtlicher oder auch wieder \nkatastermäßiger Hinsicht. Das ist neben dem Hauptzweck, der Beitragspflicht zu \neinem Teil zu entgehen, das bei lebensnaher Betrachtung erkennbare Ziel der \nRechtsgestaltung.\n\n16\n\nDie gewählte Konstruktion kann auch nicht damit begründet werden, es solle die \nRealteilung der vorher vorhandenen Bruchteilsgemeinschaft vollzogen werden. Das \nist schon deshalb unglaubhaft, weil dann keine Querteilung parallel zur Straße mit \nder Bildung eines kleineren Baugrundstücks und eines größeren, nicht zur Q. -\nT. -Straße erschlossenen Hinterliegergrundstücks gewählt, sondern die \nTeilung senkrecht zur Straße mit der Bildung zweier zur Q. -T. -Straße \nerschlossener Baugrundstücke vorgenommen worden wäre. Wegen der so \nfestzustellenden Unbeachtlichkeit der Rechtsgestaltung ist auch für die veranlagte \nFläche des Flurstücks 552 ein Beitrag entstanden, als wäre es beitragsrechtlich \nrelevant von der Q. -T. -Straße aus erschlossen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-05/15-a-730-08","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-05/15-a-730-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254278","retrieved":"2026-07-09 02:17:53.553787+00:00"}}