{"status":"available","doknr":"OLD254321","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0604.9A208.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-04","aktenzeichen":"9 A 208/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 434,42 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat keinen der \nvon ihm benannten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO in einer den Anforderungen \ndes § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.\n\n3\n\nAus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der \nEntscheidung im Sinne des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Die \nBerufungszulassung erfordert, dass hinsichtlich jedes tragenden Begründungsstrangs ein \nZulassungsgrund dargelegt wird und sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig \nerweist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht geht zum Einen davon aus, dass die in der Satzung über die \nReinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. Dezember \n1991 in der Fassung der für das Gebührenjahr 2003 maßgeblichen Änderungssatzung (SRS) \nfestgesetzten Gebührensätze nichtig seien, weil rund 140.000 Veranlagungsmeter nicht \nberücksichtigt worden seien. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte insoweit ernstliche \nZweifel an der Ergebnisrichtigkeit dargelegt hat. Denn das Verwaltungsgericht hat seine \nEntscheidung auf einen weiteren eigenständig tragenden Begründungsstrang gestützt. Es hält \ndie maßgebliche Gebührensatzung auch deshalb für unwirksam, weil die vier in § 6 Abs. 7 \nSRS aufgeführten Gebührensätze für die jeweiligen Reinigungsklassen so gerundet seien, dass \ndie Jahresgebühr durch 12 dividiert werden könne, dies pro Reinigungsklasse unterschiedlich \nausfalle und deshalb eine deutliche Ungleichbehandlung der Gebührenzahler untereinander zu \nbejahen sei, je nach dem in welche Reinigungsklasse die ihre Grundstücke erschließende \nStraße eingestuft worden sei. Bezogen auf diesen Begründungsstrang liegen ernstliche \nZweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht vor. \n\n5\n\nEntscheidet sich der Satzungsgeber - wie hier - für eine Differenzierung der \nStraßenreinigungsgebührensätze nach unterschiedlichen Reinigungsleistungen (§ 6 Abs. 7 \nSRS), so dürfen grundsätzlich den durch die einzelnen Straßenreinigungsleistungen \ngebildeten Teilleistungsbereichen jeweils nur diejenigen Kosten zugeordnet werden, die mit \nder Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistung verbunden sind.\n\n6\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR \n2004, 68. \n\n7\n\nBei der Differenzierung hat der Satzungsgeber das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. \n3 Abs. 1 GG zu beachten, welches auch das Verhältnis der Gebührenschuldner untereinander \nbetrifft.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 -; BVerwG, Urteil vom 15. Juli \n1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 41.\n\n9\n\nDas Gebot der Gleichbehandlung ist verletzt, wenn der Satzungsgeber wesentlich \nGleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt. Im \nRahmen des dem Satzungsgeber eingeräumten weiten Ermessens bei der Ausgestaltung der \nBenutzungsgebühren ist insoweit nur zu fragen, ob für die Regelung sachlich einleuchtende \nGründe bestehen.\n\n10\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die vom Beklagten vorgenommenen \nRundungen der jeweiligen Gebührensätze für die unterschiedlichen Reinigungsleistungen als \nrechtsfehlerhaft. Die Rundungen der Gebührensätze abweichend von einer mathematischen \nRundung führen zu erheblichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden zwischen den \nReinigungsklassen. So ist der Gebührensatz je Meter zu veranlagende Grundstücksseite bei \nden Reinigungsklassen B, C und E jeweils um 0,04 EUR bzw. 0,09 EUR bzw. 0,10 EUR nach \noben gerundet worden, d.h. die Gebührenschuldner haben mehr als mathematisch ermittelt zu \nzahlen. Demgegenüber ist der Gebührensatz der Reinigungsklasse G um 0,08 EUR nach \nunten gerundet worden, deren Gebührenschuldner brauchen also weniger als mathematisch \nermittelt zu zahlen. Durch die vorgenommenen Auf- bzw. Abrundungen ist zudem das \nVerhältnis der Gebührensätze untereinander nach den vom Beklagten grundsätzlich \nangewandten Gewichtungsfaktoren nicht mehr gewahrt. Zwar stimmt das Verhältnis der \nReinigungsklassen B und C mit 3,48 EUR bzw. 6,96 EUR noch mit dem vom Beklagten \nangewandten Gewichtungsfaktor von 0,5 überein. Für die Klasse E müsste dann jedoch bei \ndem der Kalkulation zugrundeliegenden Gewichtungsfaktor von 1,61 ein Gebührensatz von \n11,21 EUR je Veranlagungsmeter (bei tatsächlich festgesetzten 11,16 EUR) gelten und für die \nKlasse G bei einem Gewichtungsfaktor von 0,43 eine Gebühr von 2,99 EUR je \nVeranlagungsmeter (bei tatsächlich festgesetzten 2,88 EUR). Sachliche Gründe, die diese \nHandhabung abweichend von einer mathematischen Rundung der Gebührensätze hätte \nrechtfertigen können, sind nicht erkennbar. Zunächst kann der Beklagte nicht mit seinem \nVorbringen durchdringen, die Aufrundungen seien jedenfalls durch den über die gesetzliche \nMindestverpflichtung gewährten Eigenanteil der Stadt ausgeglichen worden. Denn der \nVerweis auf einen allen zugute kommenden „erhöhten\" Eigenanteil der Stadt vermag die vom \nVerwaltungsgericht gerügte Ungleichbehandlung der Gebührenzahler untereinander bezogen \nauf die unterschiedlichen Reinigungsklassen nicht zu beseitigen. Auch setzt sich der Beklagte \nnicht mit dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, es handle sich bei der \nvorliegenden Straßenreinigungsgebühr um eine Jahresgebühr, die üblicherweise nicht \nmonatlich abgerechnet werde. Der Beklagte verhält sich auch nicht zu dem Argument, die \nQuartalsweise erfolgten Abschlagszahlungen könnten nicht die vom Beklagten \nvorgenommenen Rundungen rechtfertigen, weil die bei einer Cent-genauen Abrechnung \nggfls. erforderlichen Rundungen keine besonderen mathematischen Kenntnisse erforderten \nund ohne Schwierigkeiten jederzeit durchgeführt werden könnten. Das Zulassungsvorbringen \ndes Beklagten wiederholt lediglich seine bereits bekannten Argumente, dass die \nvorgenommenen Rundungen eine monatsgenaue Abrechnung der Straßenreinigungsgebühren \nerleichtere, zum Beispiel im Rahmen der unterjährigen Veräußerung eines Grundstücks oder \nbei der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung für den Mieter. Insoweit setzt sich der \nBeklagte nicht mit der sich aufdrängenden Frage auseinander, warum es nicht ausreicht, eine \nmathematische Rundung dann vorzunehmen, wenn sie im Einzelfall erforderlich werden \nsollte. Hierbei dürfte es sich ohnehin gemessen an der Gesamtzahl der Veranlagungsfälle um \ndie geringere Zahl handeln. Die in der Satzung unterschiedlich vorgenommenen Rundungen \nder einzelnen Gebührensätze lassen sich auch nicht mit einer angeblichen Vereinfachung der \nAbrechnung rechtfertigen. Worin eine solche liegen soll, ist nicht ersichtlich. Ob durch die \nRundungen die Gebührenzahler nicht übermäßig belastet worden sind, wie der Beklagte \ndarlegt, ist unter diesen Umständen unerheblich.\n\n11\n\n2. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten macht ferner nicht deutlich, dass die \nRechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Beklagte führt insoweit aus, \ntatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben sich daraus, dass die Frage, ob ein \nüberhöhter Gebührensatz im Ergebnis sich überhaupt zu Lasten der Gebührenschuldner \nauswirke, nur nach umfassender Würdigung der Gebührenkalkulationen bzw. der \nRechnungsergebnisse beurteilt werden könne. Bezogen auf die fehlerhaft vorgenommenen \nRundungen sind aber komplizierte Gegebenheiten weder dargelegt noch erkennbar, die über \ndas übliche Maß an Schwierigkeiten in Abgabensachen hinausgehen und die Durchführung \neines Berufungsverfahrens erfordern. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nberuht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-04/9-a-208-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-04/9-a-208-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254321","retrieved":"2026-07-09 02:17:56.591596+00:00"}}