{"status":"available","doknr":"OLD254320","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0604.9A1175.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-04","aktenzeichen":"9 A 1175/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 35.900,69 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. \n\n3\n\n1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDie Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der das erstinstanzliche \nUrteil tragenden Begründung auf, sie habe den Nachweis nach § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG über \ndie Einhaltung des erklärten Wertes von 13 mg/l für den Parameter Nges nicht erbracht. Dieser \nNachweis ist nicht deshalb geführt, weil die beiden festgestellten Überschreitungen vom 2. \nund 4. September 2002 als nur eine Überschreitung gewertet werden dürften, so dass nach der \n\"4 aus 5-Regel\" nach § 6 Abs. 1 AbwV der heraberklärte Wert als eingehalten gelten müsse. \nZwar ist die \"4 aus 5-Regel\" wegen der durch § 4 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 1 AbwAG \nbestimmten entsprechenden Heranziehung der Festlegungen des Bescheides für den \nÜberwachungswert - anders als nach der früheren Gesetzesfassung, vgl. BT-Drs. 10/5533, \nS. 12 - grundsätzlich auch für den heraberklärten Wert heranzuziehen.\n\n5\n\nVgl. dazu die Begründung für die Einberufung des Vermittlungsausschusses, die der \naktuellen Gesetzesfassung vorangegangen ist, BT-Drs. 12/6808.\n\n6\n\nJedoch ist nicht zweifelhaft, dass gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 AbwAG eine bei \nder behördlichen Überwachung festgestellte Überschreitung in die Auswertung eines \nbehördlich zugelassenen Messprogramms nach § 4 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 1 AbwAG mit \neinzubeziehen ist. Hat auch das Messprogramm seinerseits eine Überschreitung festgestellt, \nliegen damit grundsätzlich zwei Überschreitungen auch dann vor, wenn beide festgestellten \nÜberschreitungen auf einen Störfall zurückzuführen sind. Es gibt keinen Grundsatz, dass \nMessergebnisse aus einem Störfall stets nur als eine Überschreitung gewertet werden dürfen. \nVielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der dieser folgenden \nSpruchpraxis des Senats lediglich entschieden worden, dass nach dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit sowie dem Willkürverbot im Rahmen des behördlichen Ermessens bei \nder wasserrechtlichen Überwachung anlässlich eines Störfalls jedenfalls in der Regel nicht \nmehr als ein Messergebnis bei der Abgabeerhebung einbezogen werden darf.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, NVwZ 1998, 408, 410; \nOVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 1403/05 -, KStZ 2008, 59, 60; Berendes, \nAbwAG, 3. Aufl. 1995, S. 98.\n\n8\n\nDas Willkürverbot steht jedoch im Rahmen der Ermessensausübung bei der behördlichen \nÜberwachung lediglich der Berücksichtigung von Messwerten aus einer fehlerhaften oder gar \nwillkürlichen Überwachungspraxis entgegen. Ist die Überwachung eines Störfalls - selbst \ndurch mehrere behördliche Messungen - als solche nicht zu beanstanden, wird dem \nVerhältnismäßigkeitsprinzip bei der Abgabenerhebung durch § 4 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 \nAbwAG hinreichend Rechnung getragen. Zum einen nimmt Satz 2 durch die Formulierung \n\"als eingehalten gilt\" auf die \"4 aus 5-Regel\" Bezug, so dass eine Überschreitung des \nzulässigen Werts von weniger als 100 % unbeachtlich ist. Zum anderen hat eine in der Regel \ndann verbleibende einmalige Überschreitung nach Satz 4 nur eine Abgabeerhöhung um den \nhalben Vomhundertsatz der Überschreitung zur Folge. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2008 - 9 A 4889/05 -, juris.\n\n10\n\nDie Klägerin zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, bei der amtlichen Beprobung am \n4. September 2002 könnte ihre störfallbedingte Ausnahmesituation von der \nÜberwachungsbehörde willkürlich ausgenutzt worden sein. Allein der Umstand, dass das \nMessprogramm der Klägerin bereits zwei Tage zuvor einen überhöhten Stickstoffwert \nfestgestellt hatte, rechtfertigt nicht den Rückschluss auf eine willkürliche behördliche \nBeprobung. Vielmehr hat nach der telefonischen Mitteilung des Störfalls am 3. September \n2002 schon deshalb ein Bedürfnis für eine amtliche Überwachung bestanden, weil \nausweislich des Schreibens der Klägerin vom 10. September 2002 zu diesem Zeitpunkt die \nUrsache der Schädigung der Nitrifikanten noch nicht festgestellt worden war. Eine weitere \namtliche Überwachung anlässlich desselben Störfalls, die möglicherweise vom \nÜberwachungszweck nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre, ist nicht erfolgt. Im Verlauf des \nStörfalls sind damit nur deshalb insgesamt zwei Überschreitungen festgestellt worden, weil \nProben im Rahmen des Messprogramms nach § 69 Abs. 7 Satz 2 LWG NRW einmal in einem \nZeitraum von zwei Wochen, also unabhängig vom Vorliegen eines Störfalls und seiner Dauer, \nerfolgen mussten, und nach § 4 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 AbwAG die Messergebnisse der \nbehördlichen Überwachung in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen waren. \nDem Verhältnismäßigkeitsprinzip wird hier dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der \nKlägerin die \"4 aus 5-Regelung\" insoweit zugute kommt, als die Schadeinheiten nicht nach \n§ 4 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 AbwAG zu erhöhen sind, weil in diesem Zusammenhang nur die \nbehördlichen Messergebnisse relevant sind.\n\n11\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Allein der \nzunächst angeführte Umstand, dass \"über die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte \nSystematik der § 4 IV und 4 V AbwAG bisher obergerichtlich nicht entschieden worden ist\", \nrechtfertigt die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht. Insoweit wird schon keine \nkonkrete klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage \naufgeworfen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1987 - 5 B 49.87 -, Buchholz 436.0 § 69 BSHG \nNr. 14; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2006 - 8 A 2666/05 -; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 142.\n\n13\n\nAbgesehen davon trifft es auch in der Sache nicht zu, dass über die Systematik von § 4 \nAbs. 4 und 5 AbwAG obergerichtlich noch nicht entschieden worden ist. Jedenfalls die \nRechtsfolge des fehlenden Nachweises der Einhaltung des erklärten Werts nach § 4 Abs. 5 \nSatz 6 AbwAG in Form der Verweisung auf die Absätze 1 bis 4 ist in der höchstrichterlich \nbestätigten Rechtsprechung des Senats geklärt: In diesem Fall ist ein heraberklärter Wert für \ndie Berechnung der Zahl der Schadeinheiten ohne Bedeutung.\n\n14\n\nVgl. zu dem entsprechend geregelten Fall der Nichteinhaltung eines Bescheidwerts OVG \nNRW, Urteil vom 28. November 2007 - 9 A 3798/04 -, DÖV 2008, 293 f., bestätigt durch \nBVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 7 B 9.08 -, juris.\n\n15\n\nZur Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen,\n\n16\n\n\"welche Bedeutung der nach § 4 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 AbwAG [vorgesehenen] \n‚Einbeziehung' der Ergebnisse der amtlichen Überwachung in die Auswertung des \nMessprogramms zukommt und wie der Begriff der ‚Einbeziehung' zu verstehen ist\",\n\n17\n\nund \n\n18\n\n\"ob [es] überhaupt eine sachgerechte ‚Einbeziehung' der Ergebnisse im Sinne des § 4 \nAbs. 5 AbwAG darstellt, [soweit das angefochtene Urteil hierbei ergänzend auf § 69 Abs. 7 \nLWG NRW abstellt und es bei der schlichten Einordnung der Ergebnisse der amtlichen \nÜberwachung in das Messprogramm in der zeitlichen Reihenfolge belässt,] oder ob nicht dem \nWortlaut der bundesrechtlichen Regelung folgend eine wertende Betrachtung notwendig \nist\",\n\n19\n\nbedarf es keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Fragen lassen sich \nunmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 AbwAG sind die \nMessergebnisse der behördlichen Überwachung in die Auswertung des Messprogramms mit \neinzubeziehen. Damit sind sowohl die Ergebnisse des Messprogramms als auch die Werte der \namtlichen Überwachung daraufhin auszuwerten, ob im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 1 \nAbwAG \"die Einhaltung des erklärten Wertes [...] entsprechend den Festlegungen des \nBescheides für den Überwachungswert\" nachgewiesen wird. Hieraus lässt sich zwar ableiten, \ndass dem Einleiter die \"4 aus 5-Regelung\" nach § 6 Abs. 1 AbwV zugute kommen soll, wenn \ndiese im wasserrechtlichen Bescheid hinsichtlich des Überwachungswerts festgelegt worden \nist. Eine darüber hinausgehende wertende Betrachtung mit dem Ziel, anlässlich eines Störfalls \nstets nur ein Messergebnis zu berücksichtigen, findet jedoch keine Grundlage im Gesetz.\n\n20\n\n3. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen Abweichung \nvom Urteil des Senats vom 19. Dezember 2007 - 9 A 1403/05 -, a.a.O., zuzulassen. Das \nVerwaltungsgericht ist nicht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz \nvon einem in dem genannten Senatsurteil aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen. \nSoweit der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG in dessen Beschluss vom \n20. August 1997 - 8 B 170.97 -, a.a.O., ausgeführt hat, \"dass das behördliche Ermessen bei \nder wasserrechtlichen Überwachung anlässlich eines Störfalls jedenfalls in der Regel \ndahingehend auszuüben ist, nicht mehr als ein Messergebnis einzubeziehen\", bezieht sich dies \nvornehmlich auf die Ausübung des behördlichen Ermessens bei der wasserrechtlichen \nÜberwachung und schließt darüber hinaus in begründeten Ausnahmefällen selbst eine \nBerücksichtigung mehrerer (amtlicher) Messergebnisse während eines Störfalls nicht aus. \nEine generelle Einschränkung dahingehend, von zwei Messergebnissen anlässlich eines \nStörfalls dürfe stets nur eines in die Bewertung einbezogen werden, lässt sich dieser \nRechtsprechung nicht entnehmen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-04/9-a-1175-08","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-04/9-a-1175-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254320","retrieved":"2026-07-09 02:17:56.516775+00:00"}}