{"status":"available","doknr":"OLD254319","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0604.6B728.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-04","aktenzeichen":"6 B 728/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer \neinstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDer Antragsteller macht auch im Beschwerdeverfahren keinen \nAnordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO \nglaubhaft, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu \nsichern wäre.\n\n5\n\nEr meint, die ihm zuletzt erteilte Beurteilung vom 7. November 2007, die der \numstrittenen Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt worden ist, sei fehlerhaft. Der \nAntragsgegner habe seine - des Antragstellers - besonderen Fähigkeiten bei der \nUmsetzung des Software-Programms \"Schild\" nicht oder jedenfalls nicht \nangemessen berücksichtigt. Der Rückgriff auf die fehlerhafte Beurteilung bewirke \neine Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein \nBeförderungsbegehren.\n\n6\n\nDas trifft nicht zu. In der Beurteilung vom 7. November 2007 ist unter I 3 d \n\"Leitungs- und Koordinationstätigkeit\" ausgeführt, dass mit der kommissarischen \nWahrnehmung der Aufgaben des Mittelstufenkoordinators durch den Antragsteller \nauch die Leistungsdatenverwaltung in \"Schild\" verbunden sei. Unter II 2 \n\"Fachkenntnisse\" heißt es, der Antragsteller besitze profunde Kenntnisse im Bereich \nder neuen Technologien, die dem Unterricht und der Verwaltungsarbeit sehr dienlich \nseien. Dass diese ausdrücklich festgestellten Leistungen und Kenntnisse bei der \nAnwendung des Software-Programms \"Schild\" nicht positiv in das Gesamturteil und \nden Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung eingeflossen sind, legt der \nAntragsteller nicht dar. Welches Gewicht der Beurteiler diesen besonderen \nLeistungen und Kenntnissen im Verhältnis zu den sonstigen Beurteilungskriterien \nletztlich beigemessen hat, unterfällt dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren \nBeurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dass dieser bei der Gewichtung von einem \nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe \nmissachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, ergibt sich aus dem \nBeschwerdevorbringen nicht.\n\n7\n\nDer Antragsteller wendet weiter ein, der Antragsgegner habe die \nAuswahlentscheidung nicht auf Grund des Hilfskriteriums \"Dienstalter\" zu Gunsten \nder dienstälteren Beigeladenen treffen dürfen, weil der Dienstaltersunterschied von \nnur zwei Jahren die Feststellung eines Erfahrungsvorsprunges angesichts der jeweils \nüber zwanzigjährigen Berufserfahrung nicht zulasse. Ein Fehler der \nAuswahlentscheidung ist damit nicht dargetan.\n\n8\n\nBei einem Qualifikationsgleichstand der Mitbewerber kann der Dienstherr nach \nsachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots \ngrundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die \nAuswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Eine starre Reihenfolge \nmöglicher Hilfskriterien besteht dabei nicht.\n\n9\n\nDen so verstandenen Ermessensspielraum hat der Antragsgegner hier gewahrt, \nindem er als primär zu beachtendes Hilfskriterium das Dienstalter herangezogen hat. \nDieses Hilfskriterium hält sich im Rahmen des vom Dienstherrn bei Beförderungen zu \nbeachtenden Leistungsprinzips und darf auch bei einem verhältnismäßig geringen \nUnterschied den Ausschlag geben.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2006 - 6 B 228/06 -.\n\n11\n\nDass der Antragsgegner mit der primären Berücksichtigung des Dienstalters \nwillkürlich von einer einmal eingeschlagenen und noch fortbestehenden Praxis bei \nder Anwendung von Hilfskriterien abgewichen ist, trägt der Antragsteller weder vor \nnoch ist dies sonst ersichtlich.\n\n12\n\nOb im Rahmen einer Auswahlentscheidung nach Hilfskriterien auch der Aspekt \nder Frauenförderung gemäß § 25 Abs. 6 LBG NRW für die Beigeladene streiten \nwürde, ist hier ohne Belang, da der Antragsgegner die Auswahlentscheidung nicht \nauf diesen Aspekt gestützt hat.\n\n13\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Auswahlentscheidung zu \nGunsten der Beigeladenen durch deren Schreiben vom 7. Dezember 2007 nicht \nnachträglich die Grundlage entzogen worden. Weder ist das Schreiben als eine auf \ndie Zeit vor der Auswahlentscheidung zurückwirkende Rücknahme ihrer \nStellenbewerbung anzusehen noch liegt darin die in die Zukunft gerichtete \nunwiderrufliche Ablehnung einer nach erfolgreichem Ablauf der Erprobungszeit \nmöglichen Beförderung. Das Schreiben enthält vielmehr lediglich die Bitte der \nBeigeladenen, sie von der ihr zum 1. Dezember 2007 kommissarisch übertragenen \nAufgabe einer Mittelstufenkoordinatorin am Ratsgymnasium in N. zu entbinden \nund ihre Umsetzung auf die entsprechende Stelle rückgängig zu machen. Diese Bitte \nhat sie nicht aufrechterhalten.\n\n14\n\nSoweit der Antragsteller bemängelt, dass das Anforderungsprofil der in Rede \nstehenden Stelle im laufenden Auswahlverfahren verändert worden sei, ist dies nicht \ndargelegt. Den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist lediglich zu entnehmen, dass \ndie fragliche Stelle mit der Funktionsbeschreibung \"Koordination der Mittelstufe\" \nausgeschrieben war. Ob sich den bisher mit der ausgeschriebenen Funktionsstelle \nschulintern verbundenen Aufgaben ein bestimmtes Anforderungsprofil entnehmen \nlässt, darf bezweifelt werden. Jedenfalls kommt es hier schon deshalb nicht darauf \nan, weil die beanstandete Änderung der Aufgabenverteilung am Ratsgymnasium erst \nnach der Auswahlentscheidung und deren Umsetzung erfolgt ist.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie \nkeinen Antrag gestellt und damit jegliches Kostenrisiko vermieden hat.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 \nVwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n17\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-04/6-b-728-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-04/6-b-728-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254319","retrieved":"2026-07-09 02:17:56.445679+00:00"}}