{"status":"available","doknr":"OLD254318","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0604.21A2454.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-04","aktenzeichen":"21 A 2454/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. Insoweit ist das angefochtene Urteil unwirksam.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Höhe der Versorgungsbezüge, die der Kläger vom \nBeklagten erhält.\n\n3\n\nDer am 28. August 19 geborene Kläger stand vom 1. April 1983 bis zu seinem Eintritt in \nden Ruhestand mit Ablauf des Monats August 2000 als Universitätsprofessor im Dienst des \nbeklagten Landes. Vor seiner Ernennung zum Professor war er seit 1955 als Wissenschaftler \nbei verschiedenen öffentlichen und privaten Arbeitgebern in Südafrika und den USA \nbeschäftigt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 25. Januar 1984 erkannte das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) gemäß § 49 Abs. 2 BeamtVG die Zeit des Studiums \nim Zeitraum vom 1. September 1952 bis zum 30. Juni 1962 gemäß § 12 BeamtVG im \nUmfang von 4 Jahren und 181 Tagen, Zeiten nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 HRG im Zeitraum vom \n18. Juli 1962 bis zum 31. August 1963 sowie vom 1. Oktober 1963 bis zum 31. August 1965 \ngemäß § 67 BeamtVG im Umfang von 3 Jahren und Zeiten im ausländischen öffentlichen \nDienst im Zeitraum vom 1. September 1965 bis zum 31. März 1983 gemäß § 11 BeamtVG im \nUmfang von 17 Jahren und 212 Tagen als ruhegehaltfähig an. Diesem Bescheid war folgender \nVorbehalt beigefügt:\n\n5\n\n„Sollte neben der beamtenrechtlichen Versorgung eine Rente aus den gesetzlichen \nRentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung \ngezahlt werden, stehen die Versorgungsbezüge neben den Renten nur bis zu der in § 55 Abs. \n2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze zu.\"\n\n6\n\nMit Bescheid vom 1. März 2000 setzte das LBV die Versorgungsbezüge des Klägers auf \nder Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 75 vom Hundert fest. Es berücksichtigte dabei die \nim o.g. Bescheid aufgeführten Vordienstzeiten mit dem Unterschied, dass die Studienzeiten \nnur mit 3 Jahren berücksichtigt wurden und die Zeiten des Erwerbs besonderer \nFachkenntnisse nach § 67 BeamtVG mit insgesamt 3 Jahren und 15 Tagen. Dem Bescheid \nwar folgender Vorbehalt beigefügt:\n\n7\n\n„Die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen steht unter dem Vorbehalt \nnachträglicher Kürzung und Rückforderung aufgrund von Ruhensvorschriften (§§ 53 - 57 \nBeamtVG). Die Einrede des Wegfalls der Bereicherung kann insoweit nicht geltend gemacht \nwerden. Insbesondere ist ggf. eine Neufestsetzung oder Regelung der Versorgungsbezüge \nerforderlich, wenn neben einer beamtenrechtlichen Versorgung eine Rente aus der \ngesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- oder \nHinterbliebenenversorgung zusteht. Auf Ihre Anzeigepflichten weise ich hin.\"\n\n8\n\nIn der Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Bescheid heißt es:\n\n9\n\n„Diese Rechtsbehelfsbelehrung erstreckt sich nicht auf Zeiten, über die als \nruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 10 - 12, 67 BeamtVG bereits durch den Bescheid \nvom 25.01.1984 rechtsverbindlich entschieden worden ist.\"\n\n10\n\nIn der Folgezeit teilte der Kläger mit, er erhalte von der us-amerikanischen \nSozialversicherungsverwaltung (Social Security Administration) seit September 2000 eine \nmonatliche Rente von 606,00 USD, die sich für das Jahr 2001 auf 627,00 USD erhöht habe. \nAußerdem beziehe er Leistungen der X. E. of F. U. G. (X1. ) in Höhe \nvon monatlich 1.722,68 USD seit Mai 2000 und von 1.618,33 USD seit Mai 2001. Mit \nSchreiben vom 20. Juli 2001 überreichte der Kläger die Originale und amtliche \nÜbersetzungen von Rentenversicherungsbescheiden der T. T1. B. , von einer \nBescheinigung der X1. sowie einer Stellungnahme des amerikanischen Generalkonsulats. \nDas LBV teilte unter dem 16. August 2001 mit, dass es die Unterlagen am 23. Juli 2001 \nerhalten habe.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 30. Juli 2002, dem Kläger zugegangen am 6. August 2002, hob das \nLBV den Bescheid vom 1. März 2000 rückwirkend zum 1. September 2000 auf. Aufgrund \neiner Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV, in die die us-amerikanischen \nVersorgungsleistungen mit Stand September 2000 eingestellt wurden, setzte das LBV den \nRuhegehaltssatz neu auf 35 vom Hundert fest. Mit diesem Mindestruhegehaltssatz nach § 14 \nAbs. 4 BeamtVG überstiegen die Versorgungsbezüge bereits die sich aus der \nVergleichsberechnung ergebende Höchstgrenze, so dass Vordienstzeiten nach §§ 11, 12 und \n67 BeamtVG nicht mehr anerkannt werden könnten. Das LBV entschied außerdem, dass eine \nweitere Kürzung der Versorgungsbezüge über eine Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG im \nHinblick auf die Rente der T. T1. B. nicht erfolge. Das LBV ermittelte auf \ndieser Grundlage eine Überzahlung von 27.574,83 EUR für die Zeit von September 2000 bis \nAugust 2002 und forderte vom Kläger diesen Betrag zurück. Der Kläger könne sich nicht auf \neine etwaige Entreicherung berufen. Auch aus Billigkeitsgründen könne von der \nRückforderung nicht abgesehen werden. Zur Vermeidung einer Härte könne die Erstattung in \nRaten erfolgen. Der Kläger wurde gebeten, bis zum 25. August 2002 einen einmaligen Betrag \nvon 20.000,00 EUR zu zahlen, der Restbetrag werde dann in 4 Raten von den \nVersorgungsbezügen einbehalten. Das LBV erklärte außerdem seine Bereitschaft, mit dem \nKläger einen anderen Rückzahlungsmodus zu vereinbaren, wenn der Kläger aus \nwirtschaftlichen Gründen die Rückzahlung in der vorgesehenen Weise nicht vornehmen \nkönne und dies belege.\n\n12\n\nDer Kläger legte gegen diesen Bescheid am 28. August 2002 Widerspruch ein, den er wie \nfolgt begründete: Im Rahmen der Berufungsverhandlungen sei ihm das Erreichen des \nHöchstruhegehaltssatzes von 75 vom Hundert zugestanden worden, obwohl bereits seinerzeit \nklar gewesen sei, dass er aufgrund seiner Tätigkeit an der University of X. einen \nRentenanspruch erworben haben musste. Das beklagte Land sei an die mit Bescheid vom 25. \nJanuar 1984 erfolgte Anerkennung der Vordienstzeiten gebunden. Jedenfalls verstoße die \nRückforderung angesichts der damaligen Zusagen gegen Treu und Glauben.\n\n13\n\nDas LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 mit \nfolgender Begründung zurück: Anders als die Rente der T. T1. B. unterliege \ndie Rente der X1. nicht einer Regelung gemäß § 55 BeamtVG. Deshalb müsse gemäß Tz. \n11.0.5 BeamtVGVwV geprüft werden, ob die im Ermessenswege anerkannten \nVordienstzeiten weiterhin berücksichtigt werden könnten. Die Beschäftigung in Amerika \nkönne nicht mehr als Vordienstzeit anerkannt werden, weil der Kläger für sie eine Rente \nbeziehe. Außerdem entspreche die Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes dem Zweck der \nVorschrift, eine Doppelversorgung auszuschließen, denn dem Kläger verbleibe auch ohne \nAnerkennung von Vordienstzeiten eine Gesamtversorgung, die den höchstmöglichen \nVersorgungssatz mit 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteige. Der \nBescheid vom 25. Januar 1984 stehe der Neufestsetzung nicht entgegen, denn er enthalte \neinen auch für den vorliegenden Fall geltenden Vorbehalt. Jedenfalls sei im \nFestsetzungsbescheid vom 1. März 2000 der Vorbehalt so konkretisiert worden, dass er auch \neine Neufestsetzung umfasse. Schließlich sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht vor \nErlass des Bescheides vom 30. Juli 2002 abgelaufen. Der Zeitpunkt, zu dem der \nSachbearbeiter Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Umständen genommen habe, \nliege nach dem 23. Juli 2001. Zur Vermeidung unbilliger Härten werde die Zurückzahlung \ndes überzahlten Betrages in Monatsraten von 800,00 EUR gestattet. \n\n14\n\nDer Kläger hat am 9. Mai 2003 Klage erhoben, mit der er sein bisherigen Vorbringen \nwiederholt und vertieft hat.\n\n15\n\nEr hat beantragt,\n\n16\n\nden Bescheid des LBV vom 30. Juli 2002 und den hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 10. April 2003 aufzuheben und das beklagte Land zu \nverpflichten, an den Kläger für den Zeitraum 01. September 2000 bis 28. Februar 2006 \n140.941,90 Euro nachzuzahlen sowie monatlich ab 01. März 2006 den einbehaltenen \nDifferenzbetrag von 2.470,82 Euro auszuzahlen.\n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden wiederholt und vertieft.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die \nRente der T. T1. B. falle unter § 55 Abs. 8 BeamtVG, so dass insoweit eine \nRuhensregelung durchzuführen sei. Die Rentenzahlung durch die X1. falle nicht unter § 55 \nBeamtVG, sei aber bei der Frage zu berücksichtigen, ob Vordienstzeiten weiterhin \nanzuerkennen seien. Einer Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 1984 habe es nicht \nbedurft, da diese Vorabentscheidung unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Gleichbleibens der \nRechtslage erfolgt sei. Eine Änderung der Rechtslage sei durch die später einsetzende \nRentengewährung eingetreten. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege nicht vor, weil der \nKläger bereits im Bescheid vom 25. Januar 1984 darauf hingewiesen worden sei, dass bei \neiner Rentengewährung bzw. einer Zahlung aus einer zusätzlichen Altersversorgung die \nbeamtenrechtliche Versorgung nur bis zur Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG gezahlt \nwerde. Außerdem seien nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Zusicherungen, Vereinbarungen \nund Vergleiche, die einem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung \nverschaffen sollen, unwirksam. Hiervon ausgehend habe der Kläger die überzahlten Bezüge \nzurückzuzahlen. Er könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er \nverschärft hafte. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 1. März 2000 enthalte \nausdrücklich den Vorbehalt nachträglicher Kürzungen und Rückforderungen auf Grund von \nRuhensvorschriften, insbesondere einer Neufestsetzung im Falle der Zahlung einer Rente aus \nder gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Altersversorgung. Die vom \nLBV getroffene Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden.\n\n21\n\nDer Kläger hat die auf seinen Antrag hin vom Senat zugelassene Berufung wie folgt \nbegründet: Die Vorabentscheidung des LBV vom 25. Januar 1984 sei rechtmäßig und nicht \nnach § 3 Abs. 2 BeamtVG unwirksam gewesen. Sie binde deshalb den Beklagten und könne \nnur nach §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden. Eine Rücknahme komme nicht in Betracht, \nda die Entscheidung zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Eine Rücknahme \nscheide außerdem aus, weil die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG abgelaufen sei. Aus \ndiesem Grund komme auch kein Widerruf in Betracht. Der Bescheid vom 25. Januar 1984 sei \nnicht durch den Bescheid vom 1. März 2000 aufgehoben worden, denn dieser Bescheid sei im \nHinblick auf die Anerkennung von Vordienstzeiten als „wiederholende Verfügung\" \nanzusehen. Der Bescheid vom 25. Januar 1984 enthalte auch keinen Vorbehalt im Sinne von \nTz. 11.0.5 Satz 1 BeamtVGVwV. Aus ihm habe sich nicht ergeben, dass \nVersorgungsleistungen, die nicht unter § 55 BeamtVG fielen, zu einer Aberkennung von \nVordienstzeiten führen könnten. Selbst wenn man annehme, dass der Vorbehalt hinreichend \nkonkret sei, dürfe dies nur bei der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge zu einer \nabweichenden Entscheidung führen. \n\n22\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des beklagten Landes \ndie Klage zurückgenommen, soweit er mit ihr die Verurteilung des beklagten Landes zur \nZahlung bestimmter Geldbeträge begehrt hatte.\n\n23\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat das beklagte Land dem Kläger \nzugesagt, es werde nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens die \nEntscheidung über die Regelung nach Teilziffer 11.0.5 BeamtVGVwV im Hinblick auf \nRenten in der Weise überprüfen, dass es nach Ablauf eines Jahres für jeden Monat des \nzurückliegenden Jahres seit dem Jahr 2001 die monatlichen Renten ermittele. Dies hänge \ndavon ab, dass der Kläger einmal jährlich Bescheinigungen der amerikanischen \nRentenversicherungsträger über die im abgelaufenen Jahr gezahlten monatlichen Renten \nvorlege. Der jeweilige Monatsbetrag werde entsprechend dem auf den jeweiligen Monat \nbezogenen durchschnittlichen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro \numgerechnet. Maßgebend sei die amtliche Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank bzw. \nder Europäischen Zentralbank. Ändere sich im Vergleich mit der bisherigen Festsetzung des \nRuhegehaltssatzes die so ermittelte Höhe der Rente, werde der Ruhegehaltssatz entsprechend \nangepasst; den sich daraus ergebenden Änderungen - etwa mit Blick auf die bisherige \nRückforderung - werde Rechnung getragen. Diese Zusage stehe unter dem Vorbehalt \neventueller künftiger Rechtsänderungen. \n\n24\n\nDer Kläger hält diese Art der Um- und Anrechnung der Renten ungeachtet seiner \nAuffassung, dass eine Änderung der Anerkennung von Verdienstzeiten gegenüber der \nursprünglichen Festsetzung unzulässig sei, für sachgerecht.\n\n25\n\nNachdem der Kläger zunächst den Antrag angekündigt hatte,\n\n26\n\n das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \n\n27\n\n erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen,\n\n28\n\nbeantragt er nunmehr,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des LBV vom 30. Juli 2002 und den \nhierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 aufzuheben. \n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nEr ist der Ansicht, der ausgesprochene Vorbehalt berechtige das LBV zu einer Änderung \ndes Bescheides vom 25. Januar 1984, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 \nVwVfG NRW erfüllt sein müssten. Abgesehen davon seien die Voraussetzungen für eine \nRücknahme nach § 48 VwVfG NRW gegeben. Die Jahresfrist, die erst mit dem Ende der \nEntscheidungsfindung beginne, sei nicht abgelaufen gewesen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nSoweit der Kläger die Klage im Einverständnis mit dem Beklagten zurückgenommen hat, \nist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO zur Klarstellung einzustellen. In diesem Umfang \nist das erstinstanzliche Urteil wirkungslos.\n\n36\n\nIm Übrigen ist die Berufung zulässig, aber nicht begründet.\n\n37\n\nDie als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der Bescheid des \nLBV vom 30. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2003 ist \nunter Berücksichtigung der in der heutigen mündlichen Verhandlung erteilten Zusage des \nBeklagten rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Dies gilt sowohl für die Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes (I.) als auch für die \nRückforderung überzahlter Beträge (II.).\n\n38\n\nDer angefochtene Bescheid enthält zunächst die Regelung, dass der Ruhegehaltssatz \ngemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG neu auf 35 vom Hundert festgesetzt werde; \nVordienstzeiten könnten nicht mehr anerkannt werden, da ansonsten die in § 55 BeamtVG \nbezeichnete Höchstgrenze überschritten würde. Diese Entscheidung ist dem Grunde nach \nnicht zu beanstanden (1.), begegnet keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken \n(2.) und ist schließlich der Höhe nach rechtmäßig (3.).\n\n39\n\nDie Entscheidung des LBV, Vordienstzeiten des Klägers nicht mehr zu berücksichtigen, \nist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der im Ermessen stehenden Anerkennung von \nVordienstzeiten durfte das LBV berücksichtigen, ob der\n\n40\n\nRuhestandsbeamte neben seinen Versorgungsbezügen andere Renten oder sonstige \nVersorgungsleistungen bezieht, die zumindest teilweise nicht einer Ruhensregelung nach § 55 \nBeamtVG unterfallen und die ein \"Nur-Beamter\" nicht hätte erwerben können.\n\n41\n\nNach §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG können bzw. sollen bestimmte \nVordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Im Rahmen des durch diese Normen \neröffneten Ermessens hat das LBV eine Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 \nBeamtVGVwV vorgenommen, die nach Tz. 12.0.2 und 67.2.4 BeamtVGVwV auch im \nRahmen von §§ 12 und 67 BeamtVG vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser \nVergleichsberechnung hat das LBV zu Recht die Versorgungsleistungen, die der Kläger von \nder T. T1. B. und von den X1. erhält, berücksichtigt. \n\n42\n\nDie Entscheidung des Dienstherrn über die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen \nder §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG wird bei Berücksichtigung der weiten \nErmessensgrenzen von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den \nZweck dieser Vorschriften sachgerecht erscheint. Mit den genannten \nAnrechnungsvorschriften verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst im vorgerückten \nLebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu \nermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere \nEignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im \nBeamtenverhältnis befunden hätte. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung geht \nes nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein \num eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines „Nur-Beamten\". \nDiesem Ausgleichszweck würde es nicht entsprechen, den Beamten durch Anrechnung einer \nder im Gesetz bezeichneten Zeiten bezüglich seiner Altersversorgung besser zu stellen, als er \nstehen würde, wenn er seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Es \nbesteht keine Veranlassung, das dem Beamten aus dem Beamtenverhältnis zustehende \nRuhegehalt durch Anrechnung einer Vordienstzeit, aufgrund derer er eine anderweitige \nVersorgung erhält, zu erhöhen. Denn der „Nur-Beamte\" hätte keine Möglichkeit gehabt, \nwährend der fraglichen Zeit eine Versorgungsanwartschaft zu erwerben. Dabei kommt es \nnicht darauf an, ob die Anwartschaft bereits innerhalb der als ruhegehaltfähig zu \nberücksichtigenden Vordienstzeit erworben wurde.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65 (zu §§ 116, 116 a \nBBG a.F.), Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 -, ZBR 1992, 84 (zu §§ 11, 12 \nBeamtVG); OVG NRW, Urteil vom 25. April 2007 - 21 A 4438/04 - (zu § 12 BeamtVG); \nSchmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand. Januar \n2008 Erl. 12 a zu § 11 BeamtVG.\n\n44\n\nDem entspricht es, wenn die ermessenslenkenden Richtlinien, an die sich das LBV bei \nseinen Entscheidungen in ständiger Verwaltungspraxis hält bestimmen, dass Zeiten nach §§ \n11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 (jetzt: Satz 4) BeamtVG in Fällen, in denen keine \nRuhensregelung nach § 55 BeamtVG möglich ist, nur teilweise oder überhaupt nicht als \nruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich durch ihre Berücksichtigung \neine höhere Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung zuzüglich Renten) als die in § \n55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Renten in diesem Sinne sind die im \nRahmen des § 55 BeamtVG zu berücksichtigenden Renten und sonstigen Geldleistungen. \nAußerdem sind auch andere Versorgungsleistungen, z.B. Leistungen aus den betrieblichen \nAltersversorgungen und der Ärzteversorgung, zu berücksichtigen (Tz. 11.0.10 \nBeamtVGVwV). \n\n45\n\nDies gilt auch im Hinblick auf Vordienstzeiten, die unter § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 \nBeamtVG fallen, die also anerkannt werden sollen, nicht nur können. Ob es sich um eine \nKann- oder um eine Soll-Vorschrift handelt, hat für den dargelegten Ausgleichszweck, der \nmit den in beiden Halbsätzen der Vorschrift getroffenen Regelungen in gleicher Weise \nverfolgt wird, keine Bedeutung. Die Behörde ist bei der Ausübung ihres im Rahmen des § 67 \nAbs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG verbleibenden Ermessens an die dem dargelegten \nRegelungszweck Rechnung tragende Tz 11.0.5 BeamtVGVwV gebunden, deren \nAnwendbarkeit auch im Fall des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG durch die \nVerweisungen in Tz 67.2.3 Satz 2 und 67.2.4 BeamtVGVwV klargestellt ist. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 1985, \n- 12 A 385/85 - und Urteil vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 49).\n\n47\n\nSoweit in der Verwaltungsvorschrift § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genannt wird, ist damit \ndie Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemeint. § 67 Abs. 2 \nSatz 3 BeamtVG in der damaligen Fassung entspricht § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG in der \nheutigen Fassung.\n\n48\n\nUm eine Überschreitung der Höchstgrenze zu verhindern, hat das LBV eine \nVergleichsberechnung vorgenommen und ist aufgrund dieser Berechnung zum Ergebnis \ngekommen, dass schon dann, wenn der Kläger die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 \nBeamtVG erhält, die Gesamtversorgung (Mindestversorgung zuzüglich der us-\namerikanischen Versorgungsleistun gen) die maßgebliche Höchstgrenze übersteigt. Eine \nAnerkennung von Vordienstzeiten kam danach nicht mehr in Betracht.\n\n49\n\nDer Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides steht nicht entgegen, dass die Rente, \ndie der Kläger von der T. T1. B. erhält, möglicherweise § 55 Abs. 8 \nBeamtVG unterfällt, da sie - jedenfalls nach Auffassung des Verwaltungsgerichts und der \nBeteiligten - nach dem Abkommen vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik \nDeutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (BGBl. II \n1976, 1357) gewährt wird. Die Versorgungsleistung der X1. fällt hingegen nicht unter § 55 \nAbs. 8 BeamtVG, ist aber eine „andere Versorgungsleistung\" im Sinne von Tz. 11.0.10 \nBeamtVGVwV. In einem solchen Fall, in dem neben einer „anderen Versorgungsleistung\" \neine von § 55 BeamtVG erfasste Rente bezogen wird, erfordert es der bereits dargestellte \nAusgleichszweck der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG, die Rente im Rahmen der \nErmessensausübung zusammen mit der anderen Versorgungsleistung zu berücksichtigen. \n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 58); Fürst, \nGesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band I, Beamtenrecht des Bundes und \nder Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: April 2008, O § 11 Rn. 55 a. E. und 57.\n\n51\n\n2. Die Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes unter Nichtberücksichtigung früher \nanerkannter Vordienstzeiten ist auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n52\n\nEs ist unschädlich, dass im Bescheid des LBV vom 25. Januar 1984 die nun im Streit \nstehenden Vordienstzeiten bereits anerkannt worden sind und diese Anerkennung im \nWesentlichen auch dem Bescheid des LBV vom 1. März 2000 über die Festsetzung der \nVersorgungsbezüge zu Grunde lag. Eine Rücknahme oder ein Widerruf dieser Bescheide war \nnicht erforderlich. Denn die Änderung im Hinblick auf die Anerkennung von Vordienstzeiten \nberuht auf einem wirksam verfügten Vorbehalt. \n\n53\n\nEine später einsetzende Rentenzahlung fällt allerdings nicht schon unter den gesetzlichen \nVorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BeamtVG. \nDie gesetzliche Grundlage für die Anerkennung von Vordienstzeiten hat sich mit der \nBewilligung einer Rente nicht geändert. Es sind vielmehr nachträglich tatsächliche Umstände \neingetreten, die die im Rahmen der Anerkennung von Vordienstzeiten getroffene \nErmessensentscheidung nunmehr rechtswidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsänderung, auf \ndie sich der gesetzliche Vorbehalt allein bezieht, ist damit nicht bewirkt worden.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1972- II C 2.\n\n55\n\n71 -, BVerwGE 40, 65; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort \nRn. 63); Schmalhofer, a.a.O., § 11 BeamtVG, Erl. 12a, Ziffer 3.4; \n\n56\n\na.A. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 1994 \n\n57\n\n- 1 A 1668/90 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C III 1.3 \nNr. 19.\n\n58\n\nAus § 49 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BeamtVG folgt aber nicht, dass Vorabentscheidungen \nüber die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur im Falle einer \nnachträglichen Änderung der Rechtslage geändert werden dürften.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 C 40.82 -, Buchholz 232.5 § 12 \nBeamtVG Nr. 6.\n\n60\n\nVielmehr ist eine Änderung auch dann zulässig, wenn ein wirksamer „Rentenvorbehalt\" \nverfügt worden ist. Dies ist hier der Fall. Die Vorabentscheidung vom 25. Januar 1984 war \nvon der Behörde mit einem Vorbehalt verknüpft worden, bei dem es sich entgegen der \nAuffassung des Klägers um einen solchen wirksamen „Rentenvorbehalt\" handelt und der hier \nzum Tragen kommt. Auf Seite 2 dieses Bescheides heißt es:\n\n61\n\n„Sollte neben der beamtenrechtlichen Versorgung eine Rente aus den gesetzlichen \nRentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung \ngezahlt werden, stehen die Versorgungsbezüge neben den Renten nur bis zu der in § 55 Abs. \n2 BeamtVG bezeichneten Höhe zu.\"\n\n62\n\nMit diesem Inhalt erschöpft sich der Vorbehalt nicht etwa darin, den Wortlaut des § 55 \nBeamtVG in der damals noch geltenden Fassung vom 24. August 1976, BGBl. I S. 2485, zu \nwiederholen, dem, sieht man von dem Sonderfall des § 55 Abs. 8 BeamtVG ab, neben den \nRenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nur Renten aus einer zusätzlichen Alters- \nund Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes unterlagen. Der \nVorbehalt bezieht generell alle Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder \nHinterbliebenenversorgung ohne die Beschränkung auf einen Ursprung im öffentlichen Dienst \nein und greift nur auf die Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 BeamtVG zurück, ohne die Vorschrift \nim einzelnen zu übernehmen. Der Kläger als Adressat der Vorabentscheidung musste sich \nsomit auf die Möglichkeit einstellen, dass er Versorgungsbezüge neben einer zusätzlichen \nVersorgungsleistung welcher Art auch immer nur bis zu einer Höchstgrenze - § 55 Abs. 2 \nBeamtVG - erhalten werde.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2006 \n- 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 64), zu einem inhaltsgleichen Vorbehalt.\n\n64\n\nEin solcher Rentenvorbehalt besagt, dass die Festsetzungsbehörde, ohne die \nVorabentscheidung ändern zu müssen, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge im Sinne \ndes Vorbehalts verfahren darf, ohne an die Voraussetzungen für die Rücknahme eines \nrechtswidrigen oder den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (§§ 48, 49 VwVfG \nNRW) gebunden zu sein.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2006 \n- 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 65);\n\n66\n\na.A. Stadler, in: Fürst, GKÖD, Band I, Stand: April 2008, O Rn. 27 zu § 49 BeamtVG. \n\n67\n\nDenn mit einem solchen Vorbehalt bringt die Behörde zum Ausdruck, dass die \nAnerkennung von Vordienstzeiten nicht endgültig ist, sondern davon abhängt, dass sich die \nSach- und Rechtslage im Hinblick auf den Bezug von Renten oder sonstigen \nVersorgungsleistungen nicht ändert. Die Regelung und die auf ihr beruhenden Zahlungen sind \nvon vorneherein nur vorläufig. Der Vorbehalt entspricht damit einer auflösenden Bedingung \nmit dem Unterschied, dass die bei Eintritt dieser Bedingung zu leistenden Versorgungsbezüge \nerst neu berechnet und festgesetzt werden müssen.\n\n68\n\nVgl. Schmalhofer, a.a.O., § 11 BeamtVG, Erl. 12a, Ziffer 3.3.; VG Münster, Urteil vom \n14. September 2004 - 4 K 519/01 -, juris (dort Rn. 33 ff.).\n\n69\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus den vom Kläger zitierten Urteilen des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n70\n\nUrteile vom 25. März 1982 - 2 C 4.81 -, Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 9, und vom 28. \nJuni 1982 - 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65.\n\n71\n\nDort wird lediglich ausgeführt, dass es möglich ist, eine nachträglich fehlerhaft \ngewordene Festsetzung von Versorgungsbezügen nach § 48 VwVfG zurückzunehmen oder \nnach § 49 VwVfG zu widerrufen. Daraus folgt aber nicht, dass von einer früheren Festsetzung \nausschließlich im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs abgewichen werden kann. \n\n72\n\nDie Möglichkeit, von einer einmal getroffenen Anerkennung von Vordienstzeiten bei \nEingreifen eines Vorbehaltes abzuweichen, besteht nicht nur - wie der Kläger meint - bei der \nerstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge, sondern solange, wie der Bescheid, mit dem \nder Vorbehalt verbunden ist, Bestand hat. \n\n73\n\nWenn der Kläger mit seiner Erwägung recht hat, dass im \nVersorgungsfestsetzungsbescheid vom 1. März 2000 keine neue Regelung hinsichtlich der \nAnerkennung von Vordienstzeiten enthalten ist, sondern der Bescheid insoweit nur eine \nwiederholende Verfügung darstellt, ist die Vorabentscheidung vom 25. Januar 1984 weiterhin \nwirksam geblieben, so dass auch der dort enthaltene Vorbehalt zum Tragen kommt.\n\n74\n\nWenn hingegen davon ausgegangen wird, dass der Bescheid vom 1. März 2000 eine neue, \ndie ursprüngliche Entscheidung ersetzende Regelung hinsichtlich der Anerkennung von \nVordienstzeiten enthält, so wäre der ursprüngliche Vorbehalt gegenstandslos geworden. \nEntscheidend wäre dann der diesem Bescheid beigefügte Vorbehalt, der lautete:\n\n75\n\n„Die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen steht unter dem Vorbehalt \nnachträglicher Kürzung und Rückforderung aufgrund von Ruhensvorschriften (§§ 53 - 57 \nBeamtVG). Die Einrede des Wegfalls der Bereicherung kann insoweit nicht geltend gemacht \nwerden. Insbesondere ist ggf. eine Neufestsetzung oder Regelung der Versorgungsbezüge \nerforderlich, wenn neben einer beamtenrechtlichen Versorgung eine Rente aus der \ngesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- oder \nHinterbliebenenversorgung zusteht.\"\n\n76\n\nAuch dieser Vorbehalt käme im vorliegenden Fall zum Tragen. Er betrifft zwar in erster \nLinie eine Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG, die allenfalls hinsichtlich der Rente der T. \nT1. B. möglich ist. Aus dem Hinweis, dass auch eine Neufestsetzung der \nVersorgungsbezüge erforderlich werden könne, ergibt sich jedoch, dass der Vorbehalt nicht \nauf Ruhensregelungen nach §§ 53 bis 57 BeamtVG beschränkt ist. Aus dem Vorbehalt ergibt \nsich zudem mit hinreichender Deutlichkeit, dass jedwede „zusätzliche Alters- oder \nHinterbliebenenversorgung\" Auswirkungen auf die Festsetzung der Versorgungsbezüge, also \nauch auf die Anerkennung von Vordienstzeiten haben kann. Damit war für den Kläger \nerkennbar, dass die Festsetzung der Versorgungsbezüge auch dann geändert werden konnte, \nwenn er Versorgungsleistungen beziehen würde, die nicht einer Ruhensregelung \nunterfallen.\n\n77\n\nNach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme \noder einen Widerruf des Bescheides vom 25. Januar 1984 vorlagen, insbesondere ob bei \nErlass des Bescheides vom 30. Juli 2002 die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW bereits \nabgelaufen war.\n\n78\n\nDavon unabhängig durfte das LBV die Vorabentscheidung vom 25. Januar 1984 aber \nauch nach § 48 VwVfG NRW zurücknehmen, soweit sie durch die nachträgliche Bewilligung \nder us-amerikanischen Renten fehlerhaft geworden war.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65.\n\n80\n\nBei der Vorabentscheidung handelt es sich um einen begünstigenden \nDauerverwaltungsakt, der zum Teil rechtswidrig geworden ist, nachdem der Kläger die \nVersorgungsleistungen der T. T1. B. und der X1. bezog. Denn - wie oben \ndargelegt wurde - würde der Kläger gegenüber einem „Nur-Beamten\" bevorzugt werden, \nwenn die Versorgungsleistungen, die ein „Nur-Beamter\" nicht hätte erwerben können, im \nRahmen der Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV unberücksichtigt blieben. \nDies wäre mit dem Ausgleichszweck der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG \nunvereinbar.\n\n81\n\nDass das LBV bei der konkludenten Rücknahme der früheren Bescheide nicht \nausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt und § 48 VwVfG NRW nicht einmal erwähnt \nhat, ist bei Fällen der vorliegenden Art letztlich unschädlich. Weil es um sachlich nicht \nbegründete Zahlungen zu Lasten des öffentlichen Haushalts geht, ist die \nErmessensentscheidung zum Nachteil des Klägers intendiert, soweit er sich nicht auf \nVertrauensschutz berufen kann. \n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55; OVG NRW, \nUrteil vom 7. Juni 2006 - 21 A 3747/02 -, juris (dort Rn. 70).\n\n83\n\nEin etwaiges Vertrauen des Klägers auf ein Unterbleiben der Berücksichtigung der us-\namerikanischen Renten bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge wäre angesichts der den \nBescheiden vom 25. Januar 1984 und 1. März 2000 ausdrücklich beigefügten Vorbehalte \nnicht schutzwürdig im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Selbst wenn nämlich die \nVorbehalte nicht die Eigenschaft eines Rentenvorbehalts besäßen, der das LBV unabhängig \nvon § 48 VwVfG NRW zur Korrektur der begünstigenden Bescheide berechtigte, hätte es mit \nihnen noch hinreichend deutlich gemacht, dass hinsichtlich zusätzlicher Renten noch mit einer \nabschließenden Prüfung und Teilaufhebung begünstigender Regelungen zu rechnen war. \n\n84\n\nOVG NRW, Urteile vom 2. September 1985 - 12 A 385/85 - und vom 7. Juni 2006 - 21 A \n3747/02 -, juris (dort Rn. 72).\n\n85\n\nZudem hatte das LBV dem Kläger mit Schreiben vom 2. August 2000 ausdrücklich \nmitgeteilt, bis zur Neuberechnung der Versorgungsbezüge erfolge die Zahlung unter \nVorbehalt.\n\n86\n\nFerner steht der hier vorgenommenen Kürzung auch nicht § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG \nNRW entgegen. Die Jahresfrist nach dieser Vorschrift beginnt zu laufen, wenn die Behörde \ndie Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und sie außerdem die für die \nRücknahmeentscheidung einschließlich der zu treffenden Ermessensentscheidung erheblichen \nTatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt hat. Die Behörde erlangt \ndiese positive Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur \nRücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur \nrechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme des \nVerwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt. \n\n87\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, \n356.\n\n88\n\nAuch wenn der für die Entscheidung zuständige Amtswalter bereits am 23. Juli 2001 von \nden mit Schreiben vom 20. Juli 2001 übersandten Unterlagen Kenntnis genommen haben \nsollte, so war die Sache zu diesem Zeitpunkt gleichwohl nicht entscheidungsreif. Denn es \nliegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der zuständige Amtswalter auch alsbald eine \nVergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV vorgenommen hat. Aber erst auf der \nGrundlage einer solchen Vergleichsberechnung konnte festgestellt werden, ob oder in \nwelchem Umfang und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt die ursprüngliche Anerkennung von \nVordienstzeiten Bestand haben konnte. Erst nachdem die Vergleichsberechnung durchgeführt \nworden war, war also die Rechtswidrigkeit der Anerkennung von Vordienstzeiten erkennbar \ngeworden. \n\n89\n\nEs war seitens des LBV auch nicht ermittelt worden, wie sich der Wert der us-\namerikanischen Renten insbesondere im Hinblick auf den sinkenden Dollarkurs entwickelt \nhatte, obwohl auch dies - wie weiter unten ausgeführt wird - entscheidungserheblich war.\n\n90\n\nZur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § \n48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW erst beginnen kann, gehört zudem regelmäßig das \nAnhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des \nAnzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen \nwerden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des \nAnhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden \nEntscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die \nErmessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden \nBetroffenen liegen.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 \n- 7 C 6.01 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103.\n\n92\n\nDas LBV hat den Kläger vor Erlass des Bescheides vom 30. Juli 2002 nicht im Hinblick \nauf die in diesem Bescheid enthaltene Rückforderung überzahlter Bezüge gemäß § 28 Abs. 1 \nVwVfG NRW angehört. Der Kläger hatte deshalb erst im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Erst nach der Begründung des \nWiderspruchs konnte das LBV die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die \nRückforderung, die für die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende \nBilligkeitsentscheidung von Bedeutung sind, angemessen berücksichtigen. Die danach \nzunächst fehlende Entscheidungsreife erstreckt sich nicht nur auf die Rückforderung selbst, \nsondern auch auf die Rücknahmeentscheidung. Denn das LBV entscheidet regelmäßig - wie \nauch hier - mit der Rücknahme einer rechtswidrigen Festsetzung von Versorgungsbezügen \nzugleich auch über die Rückforderung überzahlter Bezüge. Dies ist auch sachgerecht, so dass \nfür die Gesamtentscheidung erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens Entscheidungsreife \neingetreten ist.\n\n93\n\n3. Die Entscheidung, über die Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes im angefochtenen \nBescheid ist unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Zusage \ndes Beklagten auch der Höhe nach nicht mehr zu beanstanden. \n\n94\n\nDie Vergleichsberechnung des LBV nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV im Bescheid vom \n30. Juli 2002 ist für das Jahr 2000 unstreitig. Ausgehend von ruhegehaltfähigen \nDienstbezügen in Höhe von 11.300,12 DM und einem fiktiven Ruhegehaltssatz von 75 vom \nHundert hat das LBV die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG zutreffend auf 8.475,10 \nDM festgesetzt. Es hat seiner Berechnung weiter die Leistungen der X1. in Höhe von \n1.722,68 USD (umgerechnet 3.784,85 DM oder 1.935,16 EUR) und die Rente der T. \nT1. B. in Höhe von 606,00 USD (umgerechnet 1.331,42 DM oder 680,74 EUR) \nzugrunde gelegt. Das sind die Beträge, die der Kläger in den Monaten September bis \nDezember 2000 erhielt. Hiervon ausgehend ist das LBV zu einer Höchstgrenze für die \nVersorgungsbezüge des Klägers in Höhe von 3.358,83 DM gelangt. Da dem Kläger mit dem \nMindestruhegehaltssatz von 35 vom Hundert schon Versorgungsbezüge in Höhe von 3.955,04 \nDM zustanden, die Höchstgrenze also bereits um knapp 600 DM überschritten war, waren \nVordienstzeiten nicht mehr zusätzlich anzuerkennen.\n\n95\n\nDas LBV hat dabei indes nicht bedacht, das die Behörde bei einer Vergleichsberechnung \nnach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV berücksichtigen, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse \ninsbesondere durch Kursschwankungen bei Versorgungsleistungen in ausländischer Währung \nwährend des laufenden Verwaltungsverfahren in entscheidungserheblichem Maße geändert \nhaben. Wenn - wie das hier der Fall ist - die Höhe der Rente deutlichen Schwankungen \nuntrworfen ist und die Wechselkursschwankungen hinzutreten\n\n96\n\nvgl. etwa Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank April 2003, Statistisches \nBeiheft zum Monatsbericht 5, http://www.bundesbank.de,\n\n97\n\nso dass mit mit dem einmal ermittelten Ruhegehaltssatz die Höchstgrenze des \n\n98\n\n§ 55 Abs. 2 BeamtVG verfehlt werden kann, muss das LBV den Fall unter Kontrolle \nhalten. Das LBV hat den Bedenken, denen die angefochtenen Bescheide seit dem 1. Januar \n2001 aus diesem Grunde begegnen, dadurch Rechnung getragen, dass es eine Überprüfung \nseiner Entscheidung nach Tz. 11.0.5. BeamtVGVwV zugesagt hat. Ein weiteres Eingehen auf \nEinzelheiten dieser Berechnung erübrigt sich, weil die Beteiligten insoweit Einvernehmen \nhergestellt haben.\n\n99\n\nII. Das LBV hat dem Grunde nach zu Recht die Erstattung der in der Zeit vom \n1. September 2000 bis 31. August 2002 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge verlangt. \n\n100\n\nDie Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge regelt sich gemäß § 52 Abs. 2 \nSatz 1 BeamtVG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe \neiner ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt \nist. Dass für den Zeitraum von September 2000 bis einschließlich August 2002 \nVersorgungsbezüge zuviel gezahlt worden sind, folgt aus den obigen Ausführungen. Auf den \nWegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da die früheren \nFestsetzungen der Versorgungsbezüge unter dem bereits angesprochenen Vorbehalt standen. \nDem Kläger hätte klar sein müssen, dass es sich noch nicht um abschließende Entscheidungen \nhandelte und noch Korrekturen zu seinen Lasten - mit der Folge einer Überzahlung - möglich \nwaren. \n\n101\n\nDer Beklagte hat schließlich auch eine den Erfordernissen des § 52 Abs. 2 Satz 3 \nBeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Bei der gerichtlichen Überprüfung \nder Billigkeitsentscheidung ist auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung, also in der Regel des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nabzustellen. § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG fordert eine Ermessensentscheidung, die im \nZusammenhang mit der Rückforderung überzahlter Bezüge bei Interessenlagen vorliegender \nArt von Amts wegen ergeht und die nicht stillschweigend getroffen werden kann. Da die \nBilligkeitsentscheidung den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs betrifft, ist sie \nzudem vor der Rückforderung oder auch deren Geltendmachung im Wege der Aufrechnung \nzu treffen. Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Beklagte hat dem Kläger im \nWiderspruchsbescheid vom 10. April 2003 die Rückzahlung in monatlichen Raten von 800,00 \nEUR eingeräumt. Dass hiermit den Belangen der Billigkeit nicht hinreichend Rechnung \ngetragen worden wäre, ist nicht ersichtlich, da der Kläger keinerlei Angaben über seine \nwirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat.\n\n102\n\nDie Höhe der Rückforderung steht auch nach Rechtskraft dieser Entscheidung noch nicht \nendgültig fest, denn der Beklagte hat zugesagt, neue Vergleichsberechnungen insbesondere \nunter Berücksichtigung der Wechselkursschwankungen durchzuführen. Erst hieraus wird sich \nder letztlich zurückzuzahlende Betrag ergeben.\n\n103\n\nRein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch nach Rechtskraft dieser \nEntscheidung eine Vollstreckung aus dem Rückforderungsbescheid durch den Beklagten nicht \nmöglich ist, bevor nicht die zugesagte Überprüfung stattgefunden hat.\n\n104\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n105\n\nEin Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 \nVwGO).\n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-04/21-a-2454-06","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":23},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":14},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":10},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-04/21-a-2454-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254318","retrieved":"2026-07-09 02:17:56.359463+00:00"}}