{"status":"available","doknr":"OLD254346","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0603.9A2762.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"9 A 2762/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 763,60 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach § \n124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.\n\n3\n\n1. Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Bescheide, durch die zuvor die bereits \nvom Kläger erhobenen Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2001 bis 2003 auf Null \nfestgesetzt worden seien, einer erneuten Heranziehung nach rückwirkender Korrektur des \nSatzungsrechts nicht entgegen stünden. Eines Widerrufs der Bescheide habe es nicht bedurft, \nweil sie nicht die Regelung enthalten hätten, dass endgültig für die Jahre 2001 bis 2003 keine \nStraßenreinigungsgebühren mehr verlangt werden könnten.\n\n5\n\nDer zentrale Einwand des Klägers, die Gebührenfestsetzungen „auf Null\" seien \nbestandskräftige begünstigende Verwaltungsakte, die nur auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3b KAG NRW i.V.m. § 131 Abs. 2 AO widerrufen werden könnten, greift nicht \ndurch. Denn die konkreten Festsetzungen „auf Null\" dienten unstreitig und insbesondere auch \nnach dem Vorbringen des Klägers lediglich dazu, die Konsequenzen daraus zu ziehen, dass \nseinerzeit keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu \nStraßenreinigungsgebühren bestand, also die als rechtswidrig erkannten Erstbescheide \naufzuheben. Dies wird ganz klar zum Ausdruck gebracht durch den Zusatz: auf dem Bescheid \nvom 16. April 2003: „Absetzung aufgrund des VG-Vergleiches vom 28.03.2003\". Es gilt \nwegen dieses vorangegangenen Bescheids und mit Blick auf den ergangenen gerichtlichen \nHinweis aber letztlich in gleicher Weise für den Bescheid vom 27. August 2003, der nur den \nHinweis enthält, mit ihm erledigten sich die Widersprüche des Klägers vom 8. Januar 2002 \nund vom 15. Januar 2003. Lediglich aus buchungstechnischen Gründen wurden die bereits \nfestgesetzten Gebührenforderungen „abgesetzt\" bzw. den Widersprüchen des Klägers \nabgeholfen. Rechtlich entspricht dies der Aufhebung der zuvor erfolgten Festsetzungen. \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich in Anbe-tracht dieser Sachlage \nden Aufhebungsbescheiden bei verständiger Würdigung keine Absicht entnehmen lässt, die \nStraßenreinigungsgebühren sollten für die Jahre 2001 bis 2003 endgültig auf Null festgesetzt \nwerden. Insbesondere ist den Bescheiden nicht ansatzweise zu entnehmen, der Beklagte habe \nüber die seinerzeit aktuell gebotene schlichte Aufhebung der Festsetzung hinaus eine \nendgültige Regelung schaffen und damit die Möglichkeit aus der Hand geben wollen, nach \nrückwirkendem Inkrafttreten wirksamen Satzungsrechts die Gebührenerhebung \nnachzuholen.\n\n6\n\nNach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterfällt eine Nacherhebung \nvon Gebühren grundsätzlich nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender \nVerwaltungsakte bestehenden Einschränkungen. Denn nicht jeder im Zusammenhang mit \ndem Erlass eines Verwaltungsakts tatsächlich oder vermeintlich eintretende Vorteil begründet \noder bestätigt „ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil\" im Sinne von § 130 Abs. 2 \nAO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG NRW bzw. eine Begünstigung im Sinne von § 131 \nAbs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG NRW. Grundsätzlich gilt, dass mit einer zu \nniedrigen Veranlagung nicht der erklärte Wille einhergeht, höhere Abgaben nicht mehr \nverlangen zu wollen. Ein solcher Wille kann allerdings im einzelnen Falle ausdrücklich oder \nschlüssig erklärt werden.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 f., \nm.w.N., Beschluss vom 22. November 1995 - 9 B 2023/94 -; zur Nacherhebung kommunaler \nSteuern: OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, NVwZ-RR 1992, 94, \n99.\n\n8\n\nDasselbe gilt für den hier vorliegenden Fall, in dem eine ursprüngliche \nGebührenfestsetzung aufgehoben wird, weil eine wirksame Satzungsgrundlage nicht besteht. \nAuch der Regelungsinhalt eines derartigen Aufhebungsbescheids beschränkt sich wegen der \nvergleichbaren Interessenlage grundsätzlich auf die Beseitigung der früheren Festsetzung. Ein \nsolcher Bescheid gewährt darüber hinaus regelmäßig keine Begünstigung des Inhalts, eine \nGebühr solle dauerhaft nicht mehr geltend gemacht werden. Gerade wenn, wie im \nvorliegenden Fall, eine rückwirkende Korrektur des Satzungsrechts in Betracht kommt, soll \nder Regelungsinhalt eines Aufhebungsbescheids im Grundsatz nicht so weit reichen, dass er \neine spätere Heranziehung des Gebührenpflichtigen zu den dann satzungsgemäßen \nForderungen ausschließt. \n\n9\n\nSoweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darüber hinaus angenommen \nworden ist, bereits aus der Tatsache des Erlasses der ursprünglichen Abgabenbescheide, die \ndurch ihre Aufhebung nicht ungeschehen gemacht werde, könne sich ein Vertrauensschutz \nergeben, der zumindest der Erhebung einer höheren Gebühr entgegen stehe, muss dem in \ndiesem Zusammenhang nicht weiter nachgegangen werden. Denn der Kläger kann sich schon \ndeshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er selbst die ursprünglichen Bescheide mit \nRechtsmitteln angegriffen hat.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, BVerwG 67, 129, 133 f., unter \nBezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 - VII C 48.66 -, BVerwGE 30, 132, \n133 f., und Schröcker, NJW 1968, 2035, 2037.\n\n11\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch dann nicht, wenn man \nder vom BFH angeführten hiervon abweichenden Auffassung im überwiegenden \nsteuerrechtlichen Schrifttum folgte, ein Geldleistungsbescheid enthalte grundsätzlich eine \nRegelung, dass nicht mehr als festgesetzt gefordert werden solle, so dass eine Nachforderung \nfür sich aus dem gleichen Lebenssachverhalt ergebende Steuerschulden nur im Wege der \nAufhebung des ersten Bescheids durch Rücknahme, Teilrücknahme oder Widerruf und Erlass \neines neuen Bescheids zulässig sei.\n\n12\n\nVgl. Nachweise zum Streitstand bei BFH, Urteil vom 25. Mai 2004 - VII R 29/02 -, \nBStBl. II, 2005, 3, 4 f.\n\n13\n\nSelbst nach dieser Auffassung ergäbe sich im vorliegenden Fall kein Hindernis für die \nnachträgliche Veranlagung des Klägers zu den streitigen Straßenreinigungsgebühren. Denn \nhier sind die ersten Gebührenfestsetzungsbescheide aufgehoben worden und stehen der \nNeufestsetzung auch nach dieser Rechtsauffassung nicht mehr entgegen. \n\n14\n\nDass die Aufhebungen der ursprünglichen Gebührenbescheide ihrerseits einer \nNeufestsetzung entgegenstehen könnten, lässt sich selbst dieser Rechtsauffassung nicht \nentnehmen. Wie bereits oben angeführt, handelt es sich im konkreten Fall lediglich um \nBescheide, die frühere Geldleistungsbescheide aufheben, nicht aber selbst um \nGeldleistungsbescheide, auf die die angeführte steuerrechtliche Sichtweise nur bezogen ist. \nDen rechtlichen Bestand dieser Abhilfeverfügungen lässt der streitgegenständliche \nGebührenbescheid im Übrigen unberührt; er führt insbesondere nicht zum Wiederaufleben der \nursprünglichen Gebührenfestsetzungen. Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck \nder §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 AO besteht keine Veranlassung, die danach an sich nicht \neinschlägige Vorschriften aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gleichwohl anzuwenden. \nAllerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Abhilfebescheide, die \nnach erneuter Prüfung der Sache im Einspruchsverfahren ergangen sind und deshalb wegen \ndes durch sie begründeten Vertrauens des Steuerpflichtigen einer erhöhten Bestandsgarantie \nunterliegen, bei unverändertem Sachverhalt in der Regel nicht lediglich aufgrund geänderter \nRechtsauffassung der Verwaltung abgeändert werden können.\n\n15\n\nVgl. BFH, Urteil vom 22. Januar 1985 - VII R 112/81 -, BStBl. II 1985, 562, 564.\n\n16\n\nSelbst diese erweiternde Auslegung steht der Veranlagung des Klägers nicht entgegen. \nDenn hiernach sind Abhilfeentscheidungen nur unter Vertrauensschutzgesichtspunkten \ninsbesondere bei unverändertem Sachverhalt gegenüber einer nachträglich geänderten \nRechtsauffassung der Verwaltung geschützt. Eine vergleichbare Vertrauenslage, aus der sich \ndas Erfordernis einer Bestandsgarantie ergeben könnte, die die Heranziehung der §§ 130 \nAbs. 2 oder 131 Abs. 2 AO rechtfertigen würde, besteht hier nicht. Denn Grund für die \nNeufestsetzung war keine geänderte Rechtsauffassung der Behörde, sondern der \nrückwirkende Erlass einer wirksamen Gebührensatzung, mit der die Gebührenschuldner, die \nsich gegen die ursprüngliche Veranlagung mit Rechtsmitteln gewehrt hatten, schon deshalb \nrechnen mussten, weil die gebührenpflichtige Leistung erbracht und rechtzeitig erst später als \nunwirksam erkanntes Satzungsrecht für die streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume \nerlassen worden war; damit hat die Stadt den Willen zum Ausdruck gebracht, dass eine \nGebühr erhoben werden sollte.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, a.a.O., 131 f.; BVerfG, Urteil \nvom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271 f.\n\n18\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger aufgeworfene \nRechtsfrage,\n\n19\n\nob „bei rechts- und bestandskräftiger Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren auf \nNull die Kommunen nicht mehr berechtigt sind, nachträglich neue Beitragsbescheide zu \nerlassen\",\n\n20\n\nbedarf in ihrer Allgemeinheit keiner grundsätzlichen Klärung in einem \nBerufungsverfahren. Wie oben unter 1. ausgeführt, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob mit einer \nGebührenfestsetzung auf Null der erklärte Wille einhergeht, eine Gebühr auch später nicht \nmehr verlangen zu wollen. Sofern das - wie regelmäßig - nicht der Fall ist, zeigt der Kläger \nnicht auf, aus welchen Gründen der nachträgliche Erlass neuer Gebührenbescheide unzulässig \nsein sollte. Solche sind im Übrigen nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und \nLiteratur, wie sie unter 1. vorgenommen worden ist, für den Senat auch nicht ersichtlich. \n\n21\n\n3. Soweit der Kläger Verfahrensmängel geltend macht, kommt eine Zulassung der \nBerufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bereits deshalb nicht in Betracht, weil nicht \naufgezeigt wird, gegen welche prozessualen Vorschriften das Verwaltungsgericht verstoßen \nhaben soll. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe entscheidungsrelevante \nVorschriften nicht angewandt, rügt der Kläger - wie unter 1. dargelegt in der Sache zu \nUnrecht - lediglich eine Verletzung materiellen Rechts. Soweit der Kläger weiter anführt, sein \nProzessbevollmächtigter habe im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht geglaubt, \neine Verärgerung des Vorsitzungen wahrnehmen zu können, dass sein in dem \nvorangegangenen gerichtlichen Verfahren gegebener Hinweis vom Beklagten falsch \numgesetzt worden sei, wird damit ebenfalls nicht dargelegt, inwieweit in diesem \nZusammenhang eine Verletzung prozessrechtlicher Bestimmungen vorliegen sollte.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-03/9-a-2762-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-03/9-a-2762-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254346","retrieved":"2026-07-09 02:17:58.688398+00:00"}}