{"status":"available","doknr":"OLD254383","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0602.6B540.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-02","aktenzeichen":"6 B 540/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Eine gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 \nVwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, für das Begehren des Antragstellers \nfehle es bereits an einem Anordnungsgrund. Dabei ist es entgegen dem \nBeschwerdevorbringen zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anordnungsgrund \nfür die hier erstrebte Regelung eines vorläufigen Zustandes gemäß § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO nur vorliegt, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm auch \nbei einer nur vorübergehenden Befolgung der Umsetzung wesentliche Nachteile \ndrohen oder es ihm aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann, die Folgen \nder Umsetzung für den begrenzten Zeitraum des Hauptsacheverfahrens \nhinzunehmen. \n\n4\n\nAus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht auf dieser Grundlage einen Anordnungsgrund hätte bejahen \nmüssen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wesentliche Nachteile \nergäben sich weder aus der gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers noch \naufgrund der längeren Fahrtstrecke zum neuen Dienstort in I. , hat er sich nicht \nauseinandergesetzt. Er hat auch sonst keine aus der Umsetzung folgenden \nwesentlichen Nachteile oder andere Umstände dargelegt, aufgrund derer es ihm \nnicht zugemutet werden kann, der Umsetzungsverfügung vorläufig nachzukommen. \n\n5\n\nDie von dem Antragsteller aufgrund des Zustandes seines Dienstzimmers \nbefürchtete Gesundheitsgefährung kann nicht als beachtlicher wesentlicher Nachteil \nseiner Umsetzung gesehen werden. Durch die Umsetzung wird der Antragsteller als \nBeamter des Wach- und Wechseldienstes der Polizeiwache X. -F. zugewiesen, \nes wird aber keine Entscheidung darüber getroffen, in welchen Räumlichkeiten er \nseinen Dienst zu verrichten hat. Die Zuweisung des Dienstzimmers ist keine Folge \nder Umsetzung, sondern beruht auf einer hiervon unabhängigen Entscheidung über \nden konkreten Aufgabenbereich und Einsatzort des Antragstellers. Sich daraus \nergebende Nachteile kann er deshalb der Umsetzung nicht entgegenhalten. Es bleibt \nihm jedoch unbenommen, den Zustand seines Dienstzimmers zu beanstanden und \nggf. die Zuteilung eines anderen Raumes zu verlangen. \n\n6\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller \"in schikanöser Art und Weise \nverwendet wird\" und es ihm deshalb nicht vorübergehend zugemutet werden kann, \nder Umsetzung nachzukommen. Auf eine unzumutbare (schikanöse) Verwendung \nlassen weder der Zustand seines Dienstzimmers am neuen Dienstort noch die ihm \ndort zugewiesene Tätigkeit schließen. \n\n7\n\nDass der Antragsteller an seinem neuen Dienstort tatsächlich \n\"menschenunwürdig untergebracht\" ist, lässt sich seinem Vortrag und den im \nBeschwerdeverfahren vorgelegten Fotokopien der Lichtbilder seines Dienstzimmers \nnicht entnehmen. Der dokumentierte Zustand des Raumes weicht von demjenigen \nder in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes zur Verfügung gestellten \nDiensträume nicht derart gravierend ab, dass er nicht auf einen annehmbaren \nStandard gebracht werden könnte. Das gilt etwa hinsichtlich der in den Wänden \nverbliebenen Nägel, des offensichtlich teilweise nutzlosen Inventars und der \nVerschmutzungen. Hinweise für eine dem Antragsteller unzumutbare (schikanöse) \nVerwendung ergeben sich daraus nicht. \n\n8\n\nEntsprechendes gilt für die ihm übertragene Tätigkeit. Der Antragsteller wird \nausweislich des Streifenbelegs vom 25. März 2008 als Streifenführer im Wachdienst \neingesetzt und ist mit Aufgaben des Objektschutzes betraut. Entgegen seiner \nAuffassung wird der Sinn des Objektschutzes nicht dadurch in Frage gestellt, dass es \nüber einen längeren Zeitraum zu keinen besonderen Vorkommnissen kommt. Ferner \nist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen \nProbleme nur eingeschränkt verwendbar ist und er daher mit einigen Aufgaben, die \ndem Amt eines Polizeioberkommissars entsprechen, von vorneherein nicht betraut \nwerden darf. Nach allem kann jedenfalls aus der Übertragung der genannten \nAufgaben nicht auf eine schikanöse Verwendung geschlossen werden. \nDurchgreifende Anhaltspunkte für eine amtsunangemessene Beschäftigung \nbestehen ebenfalls nicht. Im Übrigen ist es dem Antragsteller zumutbar, jedenfalls für \neinen vorübergehenden Zeitraum auch unterwertige Aufgaben wahrzunehmen. \n\n9\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle darüber hinaus an einem \nAnordnungsanspruch, hält der Beschwerde ebenfalls stand. Der Antragsteller stützt \nseinen Vortrag, die Umsetzung sei ermessensfehlerhaft bzw. \nermessensmissbräuchlich, in erster Linie auf die oben genannten Gesichtspunkte, \ndie diese Einschätzung aber nicht tragen. Soweit der Antragsteller außerdem die von \ndem Antragsgegner angeführten Motive für die Umsetzung in Frage stellt, wiederholt \ner lediglich sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, setzt sich jedoch \nnicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, das dieses \nVorbringen bereits in dem angefochtenen Beschluss gewürdigt hat.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war im Hinblick \nauf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige \nRegelstreitwert anzusetzen.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-02/6-b-540-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-02/6-b-540-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254383","retrieved":"2026-07-09 02:18:01.555555+00:00"}}