{"status":"available","doknr":"OLD254384","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0602.19B609.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-02","aktenzeichen":"19 B 609/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Beschwerdegründe, auf deren Prüfung das \nOberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht durchgreifen oder \ndas Beschwerdevorbringen den Darlegungsanforderrungen des \n\n3\n\n§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.\n\n4\n\nEs kann dahinstehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. \n1 Satz 2 VwGO) entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts unzulässig ist. Der \nAntrag ist jedenfalls unbegründet, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht hat. Der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung seiner für \ndie Kompetenzbereiche Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit und Sorgfalt, \nVerantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit relevanten \nLeistungen besteht nicht. Er hat die Bewertungen im Zeugnis vom 18. Januar 2008 nicht \ndurchgreifend in Zweifel gezogen.\n\n5\n\nUnerheblich ist der Vortrag des Antragstellers, er habe die im Bericht des Schulleiters \nvom 29. Februar 2008 angeführten Vorfälle im Einzelnen korrigiert und widerlegt. Der \nBericht des Schulleiters enthält keine Begründung der angefochtenen Noten für das Arbeits- \nund Sozialverhalten (sog. Kopfnoten). Die Begründung der Kopfnoten hat der Antragsgegner \nerstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 vorgelegt.\n\n6\n\nDie Einwände des Antragstellers gegen die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. \nMai 2008 vorgelegte Bewertungsbegründung sind unsubstantiiert.\n\n7\n\nSoweit die Note befriedigend für den Kompetenzbereich Zuverlässigkeit und Sorgfalt \ndamit begründet wird, dass der Antragsteller zur ersten Stunde und vor allem aus den Pausen \nin der Regel unpünktlich gekommen sei, ist dies nicht zu beanstanden. In dem Bericht des \nSchulleiters vom 29. Februar 2008 heißt es nicht ausdrücklich, dass der Antragsteller nur in \nden Wochen bis Weihnachten 2007 zu spät aus der Pause gekommen sei. Dies lässt sich, wie \nder Antragsteller offenbar meint, auch nicht daraus schließen, dass in dem Bericht des \nSchulleiters für die Zeit nach Weihnachten 2007 kein weiteres Fehlverhalten des \nAntragstellers aufgeführt wird. Zum einen enthält der Bericht keine abschließende \nDokumentation des Fehlverhaltens des Antragstellers im ersten Halbjahr des Schuljahres \n2007/08. Denn in dem Bericht des Schulleiters heißt es, er habe das Verhalten des \nAntragstellers chronologisch aufgelistet, soweit es von den Lehrerinnen der Klasse \n„festgehalten\" worden sei. Bei summarischer Prüfung bringt die Formulierung „festgehalten\" \nzum Ausdruck, dass der Schulleiter lediglich (schriftlich) dokumentierte Vorfälle anführt. \nDamit ist nicht auszuschließen, dass es über den Bericht des Schulleiters hinaus weitere \nVorfälle, insbesondere Unpünktlichkeiten, gegeben hat. Zum anderen umfasst der Zeitraum \nvom Beginn des Schuljahres 2007/08 bis Weihnachten 2007 in zeitlicher Hinsicht den \nwesentlichen Teil des ersten Halbjahres des Schuljahres 2007/08. Vor diesem Hintergrund \nspricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Bewertungsbegründung, der \nAntragsteller sei „in der Regel\" unpünktlich gewesen, auch dann zutrifft, wenn es in der \n(kurzen) Zeit nach Ende der Weihnachtsferien bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres keine \nweiteren Unpünktlichkeiten gegeben haben sollte.\n\n8\n\nDie Begründung der Note befriedigend für den Kompetenzbereich \nVerantwortungsbereitschaft ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Begründung heißt es \nunter anderem:\n\n9\n\n„Bei Konflikten während der Pausenzeiten und im Unterricht bei Gruppenarbeiten gelang \nes ihm über einen langen Zeitraum des ersten Halbjahres noch nicht seinen Anteil einzusehen \nund dafür auch gerade zu stehen. Bei Streitfällen wurde die Schuld immer zuerst bei anderen \ngesucht. Wenn es zu Stellungnahmen anderer Kinder kam, die den Streit mitverfolgt hatten, \nließ er deren Meinung nicht zu und entzog sich dem klärenden Gespräch. Erst mit zeitlicher \nVerzögerung und in einem ‚vier Augengespräch' war ein Überdenken mit K. möglich. \nLeider hielt die Einsicht nicht lange an.\"\n\n10\n\nDie Auffassung des Antragstellers, diese Begründung betreffe das Konfliktverhalten, \nnicht aber die Verantwortungsbereitschaft, trifft nicht zu. Nach den Vorgaben in der \nHandreichung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-\nWestfalen „Dokumentation des Arbeits- und Sozialverhaltens, Würdigung \naußerunterrichtlichen und außerschulischen Engagements\", S. 12 (Beiakte Heft 1), sind für \nden Kompetenzbereich Verantwortungsbereitschaft unter anderem folgende Indikatoren \nmaßgeblich: Die Schülerinnen und Schüler „sind bereit für das eigene Handeln und die \nArbeitsergebnisse einzustehen\", „erkennen unterschiedliche Ideen an; tragen dazu bei, eine \ngemeinsam getragene Lösung zu finden\", „übernehmen Verantwortung für eigene \nMisserfolge und suchen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, nach Bewältigungsstrategien\", und \n„vertreten die Interessen anderer, auch wenn sie sich nicht vorrangig mit den eigenen \nBedürfnissen decken\". Es liegt auf der Hand, dass das in der Begründung der Bewertung des \nKompetenzbereichs Verantwortungsbereitschaft in Bezug genommene Verhalten des \nAntragstellers diesen Indikatoren zuzurechnen ist. Es liegt entgegen der Auffassung des \nAntragstellers auch keine „doppelte negative\" Berücksichtigung seines Verhaltens vor. Die \nBegründung der Note unbefriedigend für den Kompetenzbereich Konfliktverhalten knüpft an \nandere Aspekte an als diejenigen, die bei dem Kompetenzbereich Verantwortungsbereitschaft \nzugrunde gelegt worden sind. Abgesehen davon ist die „doppelt negative\" (oder auch \npositive) Berücksichtigung eines Verhaltens nicht von vornherein unzulässig. Es kann bei \nmehreren Kopfnoten berücksichtigt werden, soweit sich aus dem Verhalten Rückschlüsse auf \nmehrere Kompetenzbereiche ziehen lassen. Das ist in Bezug auf das im Bericht des \nSchulleiters vom 29. Februar 2008 abgeführte Fehlverhalten des Antragstellers der Fall.\n\n11\n\nSoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, er habe die bei \nder Bewertungsbegründung zugrunde gelegten Vorfälle bestritten, nimmt er lediglich Bezug \nauf sein erstinstanzliches Vorbringen. Eine derartige Bezugnahme genügt den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Danach sind die \nBeschwerdegründe in der Beschwerdeschrift dazulegen.\n\n12\n\nDer Antragsteller macht darüber hinaus ohne Erfolg geltend, die zugrunde gelegten \nVorfälle seien nur pauschal angeführt und nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Darin liegt \nkein Begründungmangel. Der Umfang des Anspruchs des Schülers und seiner Eltern auf \nBegründung einer Leistungsbewertung hängt davon ab, ob sie eine Begründung verlangen, \nwann sie dies tun, welches Begehren sie damit verfolgen und mit welcher Begründung dies \ngeschieht. Erst durch eine solche Spezifizierung wird aus dem allgemeinen Anspruch des \nSchülers und seiner Eltern auf Begründung der Bewertung schulischer Leistungen ein \nkonkreter Anspruch.\n\n13\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2002 - 19 B 575/02 -, m. w. N.\n\n14\n\nFür die Begründung der sog. Kopfnoten gilt nichts anders. Die Schule ist nicht \nverpflichtet, in jedem Fall eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der \nBewertung der einzelnen Kompetenzbereichen ohne Rücksicht darauf zu geben, ob Einwände \nerhoben werden. Es ist vielmehr Sache des Schülers und seiner Eltern, eine dahingehende \nBegründung oder die Ergänzung einer bereits vorliegenden Begründung zu verlangen. Für das \nVerlangen auf Ergänzung einer bereits erfolgten Begründung genügt es regelmäßig nicht, \ndiese als zu pauschal zu kritisieren. Der Schüler und seine Eltern müssen vielmehr darlegen, \nin welchen konkreten Punkten sie eine weitergehende Begründung begehren. Diesen \nAnforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht. Er hat sein Verlangen nach \nweitergehender Begründung nicht näher spezifiziert. Soweit er insbesondere mit seinem \nEinwand, die zugrunde gelegten Vorfälle seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht, zugleich \neinen materiellen Bewertungsfehler rügt, indem er die der Bewertung zugrunde liegende \nTatsachengrundlage in Abrede stellt, genügt sein Vortrag, wie bereits dargelegt, den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Er hat die \nTatsachengrundlage im Beschwerdeverfahren nicht konkret in Zweifel gezogen.\n\n15\n\nLediglich ergänzend weist der Senat mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegners, die \nangefochtenen Kopfnoten seien keine Verwaltungsakte, darauf hin, dass diese Frage für die \nZulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Relevanz hat. Sie \nhat allein für die sich im Klageverfahren stellende Frage Relevanz, ob die Klage als \nVerpflichtungsklage oder als allgemeine Leistungsklage statthaft ist. In beiden Fällen ist im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO). Die Verneinung des \nVerwaltungsaktscharakters hätte auch nicht zur Folge, dass die Kopfnoten keiner \nverwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen.\n\n16\n\nWeiter weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht beachtliche Gründe für \ndie Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses angeführt hat. Die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts dürfte jedoch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts stehen. Dieses hat zur Zulässigkeit einer \nFortsetzungsfeststellungsklage gegen die Nichtversetzung eines Schülers ausgeführt, im \nZeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts könne typischerweise nicht abgesehen \nwerden, ob die Nichtversetzung Auswirkungen auf den weiteren schulischen und sonstigen \nLebensweg des Schülers habe. Es reiche deshalb regelmäßig aus, dass nachteilige \nAuswirkungen nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht \nauszuschließen seien.\n\n17\n\nBVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61.06 -, juris, Rdn. 5.\n\n18\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze spricht Überwiegendes für ein Rechtsschutzinteresse \ndes Antragstellers, weil nicht auszuschließen ist, dass die im 4. Schuljahr erteilten Kopfnoten \nfür seinen weiteren Werdegang von Bedeutung sind. Im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts kann niemand derzeit die Relevanz der Kopfnoten für den \nweiteren Werdegang verlässlich ausschließen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die \nKopfnoten teilweise an (erhebliches) schulisches Fehlverhalten des Antragstellers anknüpfen. \nDieses Fehlverhalten kann Bedeutung haben etwa für erzieherische Maßnahmen der jetzt \nbesuchten Realschule oder auch in einem sonderpädagogischen Förderverfahren, wenn der \nAntragsteller sein von dem Antragsgegner angeführtes Fehlverhalten fortsetzen sollte. Denn \nbei erzieherischen Maßnahmen und in einem sonderpädagogischen Förderverfahren ist \nregelmäßig auch früheres schulisches (Fehl-) Verhalten in den Blick zu nehmen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG).\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-02/19-b-609-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-02/19-b-609-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254384","retrieved":"2026-07-09 02:18:01.643152+00:00"}}