{"status":"available","doknr":"OLD254407","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0530.6A4814.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-30","aktenzeichen":"6 A 4814/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nB. vom 7. März 2001 und ihres Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2002 \nverpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 9. Dezember 1962 geborene Klägerin erwarb am 18. Juni 1982 die \nAllgemeine Hochschulreife und nahm zum Sommersemester 1983 an der \nWestfälischen-X. -Universität in N. das Lehramtsstudium für die \nSekundarstufen II und I in den Fächern Katholische Theologie und Französisch auf. \nAm 20. März 1990 wurde ihr Sohn E. geboren, den sie anschließend auch \nbetreute. Zum Sommersemester 1992 setzte sie das Lehramtsstudium für die \nSekundarstufe I an der Universität E1. - nun in den Fächern Deutsch und \nEnglisch - fort. Mitte Juli 1993 unterbrach die Klägerin erneut ihr Studium, da bei \nihrem zweiten Kind der Verdacht des Vorliegens des Down-Syndroms bestand. Am \n24. Januar 1994 wurde ihr zweiter Sohn K. geboren. Im Sommersemester 1995 \nnahm sie ihr Studium an der Universität E1. wieder auf und schloss es am \n25. November 1998 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe I in den Fächern Deutsch und Katholische Religionslehre ab.\n\n3\n\nAm 1. Februar 1999 nahm die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst auf und legte \nam 21. November 2000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe I, ebenfalls in den Fächern Deutsch und Katholische Religionslehre, \nab.\n\n4\n\nUnter dem 1. Dezember 2000 bewarb sich die Klägerin um eine im schulscharfen \nVerfahren ausgeschriebene Stelle an der B1. -G. -Realschule in V. . Mit \nSchreiben vom 8. Januar 2001 wurde ihr mitgeteilt, dass in Aussicht genommen sei, \nsie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen \nSchuldienst des Landes NRW einzustellen, sofern sie die laufbahn- und sonstigen \ndienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Anderenfalls sei die unbefristete \nBeschäftigung im Angestelltenverhältnis vorgesehen.\n\n5\n\nMit Wirkung vom 1. Februar 2001 erfolgte ihre Einstellung auf unbestimmte Zeit \nals Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit 18 von 28 Pflichtstunden.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragte ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 7. März 2001 lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag \nab. Die Klägerin habe die in § 6 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene laufbahnrechtliche \nHöchstaltergrenze von 35 Jahren überschritten und könne sich nicht auf die \nAnrechnung von Kinderbetreuungszeiten berufen. Da sie nach der \nKinderbetreuungszeit das Studium von Französisch auf Deutsch gewechselt habe, \nkönne kein kausaler Zusammenhang zwischen den einzelnen Studienzeiten \nhergestellt werden.\n\n8\n\nUnter dem 17. März 2001 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung \nführte sie aus, es liege kein Studiumswechsel vor, da sie Deutsch in E1. als \nDrittes Fach studiert habe und in Katholischer Religionslehre lediglich ihren \nAbschluss nachgeholt habe. Das in N. vollständig absolvierte Studium in den \nFächern Erziehungswissenschaft und Katholische Religionslehre sei anerkannt \nworden. Das Fach Französisch habe sie, da es in E1. nicht angeboten worden \nsei, nicht abschließen können. Der Wechsel von N. nach E1. sei \nerforderlich geworden, weil ihr Mann seinen Berufsort N1. nicht habe ändern \nkönnen.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16. Januar \n2002, zugestellt am 22. Januar 2002, zurück. Die Kindererziehungszeiten der \nKlägerin seien nicht berücksichtigungsfähig, da es an der erforderlichen Kausalität \nzwischen Kindererziehung und verzögerter Einstellung in den Schuldienst fehle. Sie \nhabe aus persönlichen Gründen Studienort und Studienfächer gewechselt. Das \nStudium des Faches Französisch an der Universität N. sei für die Einstellung \nnicht notwendig gewesen und könne daher nicht als relevanter Zeitraum bei der \nPrüfung der Kausalität berücksichtigt werden. Des weiteren sei eine Anrechnung von \nKinderbetreuungszeiten ab 1995 ausgeschlossen, da die Klägerin zu diesem \nZeitpunkt ihr Studium in E1. aufgenommen habe.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 20. Februar 2002 Klage erhoben und zur Begründung darauf \nhingewiesen, die Kausalität zwischen Kindererziehungszeiten und verzögerter \nEinstellung ergebe sich daraus, dass sie ihre Staatsarbeit bereits im Jahr 1988 \ngeschrieben habe und der noch fehlende, für den Herbst 1989 vorgesehene zweite \nPrüfungsteil nur deswegen nicht habe abgeschlossen werden können, weil in der \nzwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt gedroht habe. Das \nDeutschstudium in E1. sei durch ihre zweite Schwangerschaft unterbrochen \nworden. Auch nach Fortsetzung des Studiums habe sie sich weiter um die Betreuung \nihrer Kinder gekümmert. Einen Studiumswechsel habe sie nicht vorgenommen. \nVielmehr habe sie Deutsch als Drittes Fach studiert und am Ende des Studiums den \nnoch fehlenden Abschluss für Katholische Religionslehre für die Sekundarstufe I \nnachgeholt. Das Fach Französisch sei in E1. nicht angeboten worden. \nSchließlich könne wegen des Lehrermangels ein besonderes dienstliches Bedürfnis \nfür die Erteilung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW angenommen \nwerden.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin \nergänzend vorgetragen, sie habe sich an der Universität E1. zunächst in den \nFächern Deutsch und Englisch eingeschrieben, da sie nicht genau gewusst habe, \nwelches Fach ihr mehr liege. Sie habe aber nur in einem der Fächer einen Abschluss \nangestrebt. Wegen der Kinderbetreuung habe sie nur einen Studientag pro Woche \nabsolvieren können. Das Studium der Katholischen Religion sowie der \nErziehungswissenschaft sei von der Universität E1. vollständig anerkannt \nworden.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. \nvom 7. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar \n2002 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe erneut zu entscheiden.\n\n14\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage mit Urteil vom 29. September \n2004 abgewiesen. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze stehe mit \nhöherrangigem Recht in Einklang. Sie solle die Dienstzeit mit dem Anspruch auf \nVersorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und \neine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten. Auf \nnach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW beachtliche Kinderbetreuungszeiten könne sich \ndie Klägerin nicht in dem erforderlichen zeitlichen Umfang berufen. Der im \nZusammenhang mit der Geburt und Betreuung des Kindes E. stehende Zeitraum \nsei nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen, weil die Klägerin erst in der zweiten \nHälfte der Kinderbetreuungszeit den Entschluss gefasst habe, das Fach Deutsch zu \nstudieren. Eine berücksichtigungsfähige Verzögerung des Deutschstudiums wegen \neiner Beschränkung auf einen Studientag pro Woche sei nicht nachvollziehbar, da \ndie Klägerin nicht alleinerziehend gewesen sei, sondern von ihrem als Lehrer tätigen \nEhemann habe unterstützt werden können. Ein besonderes dienstliches Interesse an \nder Verbeamtung der Klägerin im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW sei \nnicht ersichtlich. Dem Lehrermangel in sogenannten Mangelfächern sei durch die im \nErlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember \n2000 vorgesehene Ausnahme hinreichend Rechnung getragen.\n\n17\n\nGegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Oktober 2004 \nzugestellte Urteil haben diese am 19. November 2004 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Mit Beschluss vom 27. März 2007, den Prozessbevollmächtigten \nzugestellt am 30. März 2007, hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n18\n\nMit ihrer am 27. April 2007 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung \nträgt die Klägerin vertiefend vor, dass der gesamte mit der Geburt und Betreuung \nihres Sohnes E. zusammenhängende Zeitraum anrechnungsfähig sei, weil sie mit \nder maßgeblichen Ausbildung, die auch das Fach Katholische Religionslehre \nerfasse, bereits lange vor der Geburt begonnen habe und sich der Abschluss auch in \ndiesem Fach durch die Betreuung verzögert habe. Zu weiteren Verzögerungen sei es \ngekommen, weil die Betreuung der Kinder durch die Eltern nur an einem Tag pro \nWoche gesichert gewesen sei und der Ehemann als Vollzeitkraft beim L. -\nBildungswerk die Klägerin bei der Betreuung nicht hinreichend habe unterstützen \nkönnen. Das Studium im Fach Katholische Religionslehre habe sie bis auf die \nEndprüfung bereits im Jahr 1988 absolviert gehabt. Sie sei für das Jahr 1989 bereits \nzur Prüfung zugelassen gewesen, habe diese aber wegen der Schwangerschaft \nnicht mehr ablegen können. Ohne kindbedingte Verzögerungszeiten hätte sie das \nStudium im Fach Deutsch bereits Anfang 1990 aufnehmen können und hätte, da sie \nin den Fächern Katholische Religionslehre und Erziehungswissenschaften bereits \n\"scheinfrei\" gewesen sei, Ende 1993 ihr Studium beenden können. Den \nVorbereitungsdienst hätte sie dann Ende 1995 mit der Zweiten Staatsprüfung \nabgeschlossen. Aber auch wenn man zu Grunde lege, dass sie den Entschluss, als \ndrittes Fach Deutsch zu studieren, erst in der zweiten Hälfte der \nKinderbetreuungszeit getroffen habe, wäre sie ohne kindbedingte \nVerzögerungszeiten früher, nämlich im Verlauf des Jahres 1996 fertig geworden.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n21\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nUrsächlich für die verzögerte Einstellung der Klägerin in den Schuldienst sei nicht \ndie Betreuung der beiden Kinder, sondern ihr aus privaten Gründen gefasster \nEntschluss, ein für die Berufsausbildung nicht erforderliches drittes Fach zu \nstudieren. Die Klägerin hätte nach der Geburt des ersten Kindes im Frühjahr 1990 \nohne größere Probleme die vollständig absolvierten Studiengänge Katholische \nReligion und Französisch durch Ablegen der Staatsprüfung abschließen können. Das \ndritte Fach Deutsch habe sie nach eigenen Angaben ausschließlich als Ausgleich für \ndas als intellektuell unbefriedigend empfundene Leben als Hausfrau und Mutter \ngedacht. Aber auch unter Berücksichtigung einer Betreuungszeit für das erste Kind \nvon zwei Jahren und drei Monaten wäre die Klägerin bei Aufnahme ihrer \nLehrertätigkeit älter als 35 Jahre gewesen. Auf Betreuungszeiten für das zweite Kind \nkomme es nicht mehr an, weil die Klägerin in der Zwischenzeit ihr in N. \nabsolviertes Studium hätte abschließen können.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \n(Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n27\n\nDie Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass das \nbeklagte Land über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, denn der \nBescheid der Bezirksregierung B. vom 7. März 2001 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 16. Januar 2002 sind rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n28\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber \nnach § 5 Abs. 1a LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich die \nEinstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der \ntatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf diese \nAltersgrenze im Umfang der Verzögerung höchstens um drei, bei mehreren Kindern \nhöchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW).\n\n29\n\nIm Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst mit \nWirkung vom 1. Februar 2001 hatte die am 9. Dezember 1962 geborene Klägerin \nzwar die allgemeine Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten. Gleichwohl war \nsie für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu alt. Ihre \nEinstellung in den Schuldienst hatte sich wegen der Geburt und der Betreuung ihrer \nSöhne E. und K. verzögert, sodass sie die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren \ngemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW um bis zu sechs Jahre überschreiten durfte.\n\n30\n\nIn diesem Zusammenhang kommt es auf die Gesamtdauer der Zeiten, in denen \ndie Klägerin tatsächlich ihre Kinder betreut hat, nicht an. Maßgeblich für die \nindividuell zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist nicht der Umfang der \nKinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung \nbedingten Verzögerung der Einstellung. Entscheidend ist also, ob der Bewerber \n- hätte er keine Verzögerung seiner Ausbildung infolge der Kinderbetreuung \nhinnehmen müssen - seine Ausbildung vor Vollendung des 35. Lebensjahrs \nabgeschlossen hätte und vor Erreichen dieser Höchstaltergrenze eingestellt worden \nwäre. Dass der Laufbahnbewerber bei Eintritt des Verzögerungstatbestandes seine \nAusbildung - einschließlich des Zweiten Staatsexamens - bereits vollständig \nabgeschlossen hatte, ist nicht erforderlich.\n\n31\n\nDie Klägerin hat vor Vollendung des 35. Lebensjahrs zwei Kinder geboren und \ntatsächlich betreut und damit Verzögerungen ihrer Berufsausbildung und \nBerufsaufnahme zu Gunsten der Kinderbetreuung in Kauf genommen. In diesem \nZusammenhang kann es nur auf die Verzögerung der Einstellung für den konkreten \nBeruf, das heißt bei einem Lehrer für das konkrete Lehramt mit der individuellen \nFächerkombination ankommen. Entscheidend sind also die kindbedingten \nVerzögerungen gerade hinsichtlich des Lehramtes für die Sekundarstufe I in den \nFächern Deutsch und Katholische Religionslehre, dessen Erwerb bei der Klägerin \nletztlich zur Einstellung geführt hat. Unerheblich ist hingegen der hypothetische \nVerlauf der zuvor aufgenommenen Ausbildung für das Lehramt für die \nSekundarstufen I und II in den Fächern Französisch und Katholische Religionslehre. \nWeder hat die Klägerin diese Ausbildung abgeschlossen noch ist sie für dieses \nLehramt eingestellt worden. Der Verzögerungstatbestand stellt sich bei der Klägerin \ndaher im Einzelnen wie folgt dar: Sie hat zunächst ihr kurz vor dem Abschluss \nstehendes Lehramtsstudium im Fach Katholische Religion wegen der Geburt und \nBetreuung ihres Sohnes E. im Herbst 1989 unterbrochen. Das Studium im Fach \nDeutsch konnte sie - ebenfalls bedingt durch die Betreuung ihres ersten Sohnes - \nerst zum Sommersemester 1992 aufnehmen. Von Mitte Juli 1993 bis zum Beginn \ndes Sommersemesters 1995 kam es wegen der Geburt und Betreuung ihres zweiten \nSohnes K. zu einer weiteren Unterbrechung der einstellungsrelevanten \nAusbildung.\n\n32\n\nDieser Verzögerungstatbestand war auch die entscheidende Ursache für die\n\n33\n\nÜberschreitung der Altersgrenze. Eine Unterbrechung des \nUrsachenzusammenhangs zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung ist \nnicht gegeben. Die Kausalität ist nur dann zu verneinen, wenn nach der Zeit einer \nKinderbetreuung andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände \nbeziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben \nhaben.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, \nUrteile vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122, und vom 16. März \n2004 - 6 A 1524/02 -, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 - und vom \n22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -.\n\n35\n\nDass die Klägerin vor der Geburt ihres Sohnes über etwa sechs Jahre an der \nUniversität N. ein nahezu vollständiges - für ihre Einstellung aber mangels \nAbschlusses nicht förderliches - Französischstudium absolviert hatte, ist unerheblich. \nDieses Studium absolvierte die Klägerin bereits vor dem Verzögerungstatbestand \n\"Kinderbetreuung\" und hat damit die Ursächlichkeit der Kindererziehungszeiten für \ndie verzögerte Ausbildung in den für die Einstellung maßgeblichen Fächern \nKatholische Religionslehre/Deutsch nicht unterbrochen. Die Unterbrechung eines \nKausalzusammenhangs zwischen zwei Ereignissen setzt zwingend voraus, dass das \nerste Ereignis beim Eintreten weiterer Umstände bereits stattgefunden hat. \nUnterbrechungen des Kausalzusammenhangs zwischen Kinderbetreuungszeiten und \neiner Einstellungsverzögerung können demnach nur auf Umstände zurückzuführen \nsein, die nach der Kinderbetreuungszeit eingetreten sind; vorangegangene \nUmstände sind unerheblich.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27, \nBeschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 - und Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A \n4769/04 -.\n\n37\n\nUnerheblich ist infolge dessen auch, dass die Klägerin das Studium im Fach \nFranzösisch vermutlich zügiger hätte abschließen können als das nach der Geburt \nihres ersten Sohnes aufgenommene Studium im Fach Deutsch. Etwas anderes \nkönnte nur dann gelten, wenn die Klägerin sich zur Aufnahme des neuen \nStudienfaches erst so spät entschlossen hätte, dass der verbleibende Zeitraum auch \nohne betreuungsbedingte Verzögerungszeiten nicht ausgereicht hätte, den \nAbschluss mit der Zweiten Staatsprüfung vor Vollendung des 35. Lebensjahrs zu \nerreichen. In diesem Fall wäre nämlich nicht die kindbedingte Verzögerungszeit, \nsondern die anderweitige persönliche Lebensplanung und -gestaltung ursächlich für \ndas Überschreiten der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze. Die Klägerin durfte \njedoch im Zeitpunkt ihres Entschlusses, das Studium im Fach Deutsch aufzunehmen, \ndamit rechnen, ohne durch Kinderbetreuung bedingte Verzögerungszeiten rechtzeitig \ndie Ausbildung in den Fächern Katholische Religionslehre und Deutsch abschließen \nzu können. \n\n38\n\nOhne die oben dargestellten, betreuungsbedingten Verzögerungszeiten hätte die \nKlägerin ihre Ausbildung spätestens Anfang des Jahres 1997 abgeschlossen gehabt. \nSie hätte das - nur noch im Fach Deutsch vollständig zu absolvierende - Studium \nzum Sommersemester 1991 aufnehmen können und - bei einer Regelstudienzeit von \nsechs Semestern sowie einem Jahr Prüfungszeit Anfang 1995 abschließen können. \nDie Zweite Staatsprüfung hätte sie etwa Ende 1996/Anfang 1997 ablegen können. \nNach Auskunft des beklagten Landes wäre sie im darauf folgenden \nEinstellungsverfahren im Jahr 1997 - also noch vor Vollendung des 35. Lebensjahres \nam 9. Dezember 1997 - mit ihren Gesamtnoten von 2,1 in der Ersten Staatsprüfung \nund von 2,4 in der Zweiten Staatsprüfung sowie ihrer Fächerkombination ausgewählt \nund eingestellt worden.\n\n39\n\nDie Ursächlichkeit der Kinderbetreuung steht schließlich nicht deswegen in \nFrage, weil die Klägerin nach der Geburt und Betreuung ihres ersten Sohnes neben \ndem Studienfach Deutsch, das sie mit dem Staatsexamen abgeschlossen hat, einige \nSemester Englisch als zweites Fach studiert hat. Für eine vermeidbare wesentliche \nVerzögerung ist insoweit nichts ersichtlich.\n\n40\n\nDass die Klägerin inzwischen 45 Jahre alt ist und die Höchstaltersgrenze um \nweitere vier Jahre überschritten hat, steht dem teilweisen Erfolg der Klage nicht \nentgegen. In § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist vorgesehen, dass auf Antrag der \nobersten Dienstbehörde eine Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze \nzugelassen werden kann. Im Wege einer solchen Ausnahme lässt sich dem Umstand \nRechnung tragen, dass die Klägerin bei der Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst des beklagten Landes zum 1. Februar 2001 - damals war sie noch keine \n41 Jahre alt - in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden \nkönnen, dies aber auf Grund von rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen \nunterblieben ist.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-30/6-a-4814-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-30/6-a-4814-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254407","retrieved":"2026-07-09 02:18:03.890008+00:00"}}