{"status":"available","doknr":"OLD254406","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0530.6A3734.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-30","aktenzeichen":"6 A 3734/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 17. Juni 1965 geborene Kläger absolvierte nach der mittleren Reife im Jahr 1982 \nzunächst eine Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer und legte am 29. Juli \n1985 die Gesellenprüfung ab. Anschließend war er zwei Monate als Facharbeiter tätig.\n\n3\n\nVom 4. November 1985 bis zum 30. Juni 1987 leistete er seinen 20-monatigen Zivildienst \nab. Danach besuchte er ab August 1987 das Bischöfliche Institut zur Erlangung der \nHochschulreife in N. (P. -Kolleg) und erwarb am 8. Juni 1990 die Allgemeine \nHochschulreife.\n\n4\n\nZum Wintersemester 1990/91 nahm er zunächst ein Biologiestudium an der Universität \nN. auf. Zum Wintersemester 1991/92 wechselte er an die Universität E. und begann \ndas Lehramtsstudium für Sonderpädagogik. Am 9. Dezember 1997 legte er die Erste \nStaatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik ab. Danach war er nochmals drei Monate \nals Facharbeiter tätig und schloss von März 1998 bis Januar 1999 einen Auslandsaufenthalt \nmit Sprachkurs in Mittel- und Südamerika an.\n\n5\n\nAm 1. Februar 1999 begann er seinen Vorbereitungsdienst und legte am 29. November \n2000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik ab.\n\n6\n\nAuf seine Bewerbung vom 18. Dezember 2000 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. \nFebruar 2001 auf unbestimmte Zeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis in den Schuldienst \ndes beklagten Landes eingestellt und an der Westfälischen Schule für Körperbehinderte in \nC. eingesetzt.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 24. Februar 2001 beantragte der Kläger seine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe. Er habe zwar die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren \nüberschritten, jedoch müsse zu seinen Gunsten die Ausnahme des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO \nNRW greifen. Wäre ihm diese Regelung bekannt gewesen, hätte er schon während des \nVorbereitungsdienstes, rechtzeitig vor Vollendung des 35. Lebensjahrs einen Antrag auf \nVerbeamtung gestellt und wäre seine Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung \nerfolgt. Außerdem müsse ihm die Ausnahme des Runderlasses des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000 (sogenannter \nMangelfacherlass) zu Gute kommen, da er bereits jetzt das Mangelfach Technik unterrichte \nund zur Weiterbildung in diesem Fach oder einem anderen Mangelfach bereit sei.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 27. März 2001 lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag ab. Eine \nAusnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW scheide aus, weil der Kläger die \nHöchstaltersgrenze auch schon im Zeitpunkt seiner Bewerbung am 20. Dezember 2000 \nüberschritten gehabt habe. Eine Ausnahme nach dem Mangelfacherlass komme nicht in \nBetracht, da er nicht die dafür erforderliche Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I oder \nII an allgemeinbildenden Schulen in einem Mangelfach aufweise.\n\n9\n\nAm 17. April 2001 legte der Kläger Widerspruch ein. Er macht geltend, dass der \nDienstherr ihn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf eine rechtzeitige Antragstellung auf \nVerbeamtung vor Vollendung des 35. Lebensjahrs hätte hinweisen müssen. Außerdem dürfe \ner die Höchstaltersgrenze um die Dauer des abgeleisteten Zivildienstes überschreiten, so dass \neine Einstellung in das Beamtenverhältnis am 1. Februar 2001 ohne Weiteres noch möglich \ngewesen sei.\n\n10\n\nDie Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 2. Mai 2001, \nzugestellt am 7. Mai 2001, zurück. Die Zeit des Zivildienstes sei nicht ursächlich für die \nverspätete Einstellung gewesen. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der \ndienstbedingten Verzögerung und der Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei durch die \nAusbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, das Ablegen der Gesellenprüfung und \ndie Tätigkeit als Facharbeiter unterbrochen. Eine Ausnahme nach dem Mangelfacherlass \nkomme schon deswegen nicht in Betracht, da er als bereits im Schuldienst des beklagten \nLandes Beschäftigter nicht als neu einzustellende Lehrkraft im Sinne dieses Erlasses \nanzusehen sei.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 7. Juni 2001 Klage erhoben. Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus \ndem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, die anderweitige \nBerufsausbildung habe nicht zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs führen können, \nweil sie bereits von Antritt des Zivildienstes beendet gewesen sei. Nach dem Zivildienst habe \ner außer der Lehrerausbildung keine weitere Berufsausbildung absolviert. Außerdem sei seine \nAusbildung zum Heizungs- und Lüftungsbauer ausschlaggebend für seine Auswahl im \nschulscharfen Einstellungsverfahren gewesen. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche \nBehandlung von neu einzustellenden Lehrkräften und bereits im Schuldienst Beschäftigten im \nRahmen des Mangelfacherlasses sei nicht gegeben.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom \n27. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2001 zu verpflichten, \nüber seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n14\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEs hat die in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründe wiederholt.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage mit Urteil vom 24. August 2005 \nabgewiesen. Eine Ausnahmemöglichkeit von der Höchstaltersgrenze folge nicht daraus, dass \ndas beklagte Land den Kläger nicht auf die Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW \nhingewiesen habe, denn es bestehe keine Belehrungspflicht des Dienstherrn hinsichtlich der \nmit der betreffenden Regelung verbundenen faktischen Vergünstigung für den Bewerber. \nAuch die Ableistung des Zivildienstes könne keine Ausnahme rechtfertigen, da der Dienst \nnicht die entscheidende Ursache für die Einstellung nach Überschreitung der Altergrenze \ngewesen sei. Der Kausalzusammenhang sei jedoch nicht durch die Ausbildung zum \nZentralheizungs- und Lüftungsbauer unterbrochen worden, weil diese bereits vor dem \nAbleisten des Zivildienstes abgeschlossen gewesen sei. Eine die Ursächlichkeit \nausschließende vermeidbare Verzögerung liege jedoch in dem einjährigen Biologiestudium \ndes Klägers, seiner Tätigkeit als Facharbeiter nach dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung \nund dem anschließenden Auslandsaufenthalt.\n\n18\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. August 2005 zugestellte \nUrteil hat dieser am 30. September 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss \nvom 13. Juni 2007, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 18. Juni 2007, hat der Senat \ndie Berufung zugelassen.\n\n19\n\nMit seiner am 13. Juli 2007 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt der \nKläger vor, die Kausalität des Zivildienstes für die verzögerte Einstellung folge schon daraus, \ndass die Zeit des Zivildienstes im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinweggedacht \nwerde könne, ohne dass die verspätete Einstellung entfiele. Verzögerungen durch andere \nAktivitäten könnten ihm nicht vorgehalten werden. Eine Benachteiligung folge außerdem \ndaraus, dass er einen 20-monatigen Zivildienst abgeleistet habe, während der Wehrdienst nur \n15 Monate umfasse. Auch folge aus der Fürsorgepflicht, dass das beklagte Land den Kläger \nauf eine rechtzeitige Antragstellung auf Verbeamtung hätte hinweisen müssen, um ihm \ndadurch erhebliche Nachteile zu ersparen. Die Nichtanwendung des Mangelfacherlasses auf \nbereits im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigte Lehrkräfte verstoße gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n22\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEs meint, der Zivildienst könne keine Berücksichtigung finden, weil der Kläger seine zum \nLehrerberuf führende Ausbildung mit dem Biologiestudium sowie der Facharbeitertätigkeit \nund dem Auslandsaufenthalt zweimal unterbrochen habe. Aus der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn könne der Kläger nichts herleiten, weil er im Vorfeld auf das Problem der \nÜberalterung hingewiesen worden sei. Außerdem hätte er sich ohnehin erst nach dem \nBestehen der Zweiten Staatsprüfung bewerben können, die er aber erst nach Vollendung des \n35. Lebensjahres absolviert gehabt habe.\n\n25\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakte Heft \n1) Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n29\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.\n\n30\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 27. März \n2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2001 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n31\n\nI.\n\n32\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 \nAbs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\n\n33\n\nEine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen, weil \ner bereits am 17. Juni 2000 und damit etwa sieben Monate vor seiner Einstellung als Lehrkraft \nim Dauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 1. Februar 2001 das Höchstalter von 35 \nJahren überschritten hatte.\n\n34\n\nEine Ausnahmemöglichkeit nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW wegen des vom 4. \nNovember 1985 bis zum 20. Juni 1987 abgeleisteten Zivildienstes kann der Kläger für sich \nnicht beanspruchen. Das beklagte Land hat das ihm dabei zustehende Ermessen mit \nRunderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung - Z B 1 22/03 - 1157/95 - vom 18. \nSeptember 1995 (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -) \ndahingehend ausgeübt, dass eine Ausnahme von der Altersgrenze generell erteilt ist, wenn \nsich die Einstellung infolge des Ableistens unter anderem des Zivildienstes um nicht mehr als \ndie tatsächliche Zeitdauer des Dienstes verzögert hat und der Bewerber zum Zeitpunkt seiner \nEinstellung die Altersgrenze um nicht mehr als die Zeitdauer des Dienstes überschritten \nhatte.\n\n35\n\nDer Kläger hat die Altergrenze zwar mit gut sieben Monaten um einen deutlich kürzeren \nZeitraum überschritten als den des 20-monatigen Zivildienstes. Gleichwohl kommt die \nZulassung einer Ausnahme nicht in Betracht, weil die Ableistung des Zivildienstes nicht die \nentscheidende Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze war, sondern der erforderliche \nUrsachenzusammenhang zwischen Zivildienst und verzögerter Einstellung unterbrochen ist. \nDie Kausalität ist dann zu verneinen, wenn nach der Zeit des Dienstes andere von dem \nBewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die \nEinstellung hinausgeschoben haben.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2000 - 6 A 3593/00 - und vom 20. Januar \n2004\n\n37\n\n- 6 A 949/03 -, sowie zur entsprechenden Regelung bei Verzögerungen aufgrund von \nKinderbetreuungszeiten BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; \nOVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122, und vom 16. \nMärz 2004 - 6 A 1524/02 -, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03.\n\n38\n\nEine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs ist hier allerdings noch nicht dadurch \neingetreten, dass der Kläger vor der Zeit des Zivildienstes zunächst eine Ausbildung als \nZentralheizungs- und Lüftungsbauer absolviert und im Anschluss daran einige Monate in \ndiesem Beruf als Facharbeiter gearbeitet hatte. Dieser Umstand ist schon deswegen \nunerheblich, weil er bereits vor dem Verzögerungstatbestand eingetreten war. Die \nUnterbrechung eines Kausalzusammenhangs zwischen zwei Ereignissen setzt zwingend \nvoraus, dass das erste Ereignis beim Eintreten weiterer Umstände schon stattgefunden hat. \nUnterbrechungen des Kausalzusammenhangs zwischen Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes \nund einer Einstellungsverzögerung können demnach nur auf Umstände zurückzuführen sein, \ndie nach dem Dienst eingetreten sind; vorangegangene Umstände sind unerheblich.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27, Beschluss \nvom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 - und Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 1524/02 -, Beschluss \nvom 22. Februar 2005 - 6 A 4769/04 -.\n\n40\n\nAuch der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach dem Zivildienst führt noch nicht \nzu einer Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs. Zwar handelt es sich dabei um einen \nnicht spezifisch auf den Lehrerberuf zugeschnittenen Teil der (allgemeinen) Schulbildung. \nDie Allgemeine Hochschulreife ist jedoch unverzichtbar für die Aufnahme des \nLehramtsstudiums, so dass darin keine vermeidbare Verzögerung liegen kann.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 6 A 406/05 -.\n\n42\n\nOb das einjährige Biologiestudium vor Beginn des Lehramtsstudiums für \nSonderpädagogik ebenfalls ohne Einfluss auf die Kausalität des Zivildienstes geblieben ist, \nweil der Kläger die Staatsprüfung für das Sonderschullehramt unter anderem auch im Fach \nBiologie abgelegt hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Ursächlichkeit des \nZivildienstes für die Einstellungsverzögerung steht jedenfalls der etwa ein Jahr währende, \nnicht zur Ausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik zählende Auslandsaufenthalt des \nKlägers nach dem Abschluss des Lehramtsstudiums mit der Ersten Staatsprüfung von März \n1998 bis Januar 1999 entgegen. Erst im Anschluss daran hat der Kläger mit etwa einjähriger \nVerzögerung seine Ausbildung für das Lehramt (wieder) aufgenommen und den \nVorbereitungsdienst begonnen. Diese Unterbrechung ist auch nicht deswegen unbeachtlich, \nweil der Kläger - hätte er seine Ausbildung ohne weitere Verzögerungen abgeschlossen - \nohnehin keine Einstellungschance vor Erreichen der Höchstaltersgrenze gehabt hätte. \nVielmehr wäre er bei einer um ein Jahr früheren Bewerbung mit seiner Fächerkombination \nund Ordnungsgruppe im Jahr 1999 zum Zuge gekommen.\n\n43\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob \nder eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. \nDezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und \nKinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -, noch herangezogen werden kann, \nobwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Der Kläger unterfällt jedenfalls \nnicht der durch Nr. I. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit \nMangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. \nAls Lehrkraft für Sonderpädagogik mit dem Fach Biologie unterfällt er keinem der in dem \nErlass aufgeführten Mangelfächer. Die Unterrichtstätigkeit des Klägers im Fach Technik \nverlangt keine abweichende Entscheidung. Zum einen bezieht sich die Ausnahmemöglichkeit \ndes Erlasses für das Fach Technik nur auf das Lehramt für die Sekundarstufen I und II an \nallgemeinbildenden Schulen. Zum anderen werden von der auf dem Erlass beruhenden \nVerwaltungspraxis nur Lehrkräfte mit einer entsprechenden Lehramtsbefähigung erfasst.\n\n44\n\nDiese Verwaltungspraxis, eine Ausnahme nur bei Bewerbern zuzulassen, die über eine \nLehramtsbefähigung in den sogenannten Mangelfächern verfügen, verstößt nicht gegen den in \nArt. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit dem Erlass wird ersichtlich \nder Zweck verfolgt, gerade die - an den Schulen fehlenden - Lehrkräfte mit \nLehramtsbefähigung in Mangelfächern zu gewinnen, um die Unterrichtsversorgung durch in \ndiesen Unterrichtsfächern ausgebildete Fachlehrkräfte sicherzustellen. Ein sachlich \nvertretbares Differenzierungskriterium liegt damit vor.\n\n45\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1085/05 -.\n\n46\n\nDie in § 84 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW \nvorgesehene Ausnahmemöglichkeit verhilft dem Begehren des Klägers ebenfalls nicht zum \nErfolg. Nach dieser Regelung gilt eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung \noder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als erteilt, wenn der Bewerber an dem \nTage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und \ndie Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Im \nZeitpunkt seiner Bewerbung für den Schuldienst des beklagten Landes am 18. Dezember \n2000 hatte der Kläger die Höchstaltersgrenze bereits überschritten.\n\n47\n\nDie Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt keine andere Entscheidung. Es besteht \nbereits keine Verpflichtung des Dienstherrn, noch im Vorbereitungsdienst befindliche \nBewerber rechtzeitig vor Erreichen der Höchstaltersgrenze auf die Regelung des § 84 Abs. 1 \nSatz 2 LVO NRW hinzuweisen.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2002 - 6 A 1961/01 -.\n\n49\n\nUnabhängig davon war dem Kläger eine Bewerbung ohnehin nicht rechtzeitig möglich, \nweil er im Zeitpunkt des Erreichens der Höchstaltersgrenze im Juni 2000 noch vor der \nPrüfungsphase der am 29. November 2000 abgelegten Zweiten Staatsprüfung stand. Für die \nTeilnahme am Bewerbungsverfahren bedarf es jedoch dieses Abschlusses beziehungsweise \njedenfalls des Nachweises über die in den einzelnen Prüfungsabschnitten erzielten Ergebnisse. \nDass allein die Bewerbung vor Erreichen der Altersgrenze nicht ausreichend ist, folgt auch \naus dem Sinn und Zweck der in Satz 2 enthaltenen allgemeinen Ausnahme. Mit dieser \nAusnahme sollen Härten vermieden werden, die durch den Ablauf des Einstellungsverfahrens, \ninsbesondere dessen Dauer, bedingt sind. Dem Bewerber, der bei einer Einstellung in \nunmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Antragstellung in das Beamtenverhältnis \nauf Probe übernommen worden wäre, sollen keine Nachteile durch eine zwischenzeitliche \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze entstehen. \n\n50\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1085/05 -, m.w.N.\n\n51\n\nII.\n\n52\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der vorstehend genannten \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften. Sie sind mit dem höherrangigen nationalen (1.) und \neuropäischen (2.) Recht vereinbar.\n\n53\n\n1.\n\n54\n\nDie in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im \nEinklang mit dem Verfassungsrecht; insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar. \nEine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll die Dienstzeit mit \ndem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis \nbringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen \ngewährleisten.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, \n315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. \nauch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002 - 6 A \n3230/01 -, vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -, \nvom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -.\n\n56\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 \nAbs. 1 LBG NRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie verstößt nicht gegen \ndas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), \ndas in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung bereits in Kraft getreten war und damit grundsätzlich Anwendung \nfindet.\n\n57\n\nDie streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem \nAnwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben \n(b).\n\n58\n\na) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - \nwie der Kläger - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. \nNach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer \nbesonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin \neingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 \nAbs. 1 Satz 2 AGG).\n\n59\n\nAuch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6 \nAbs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der \nHöchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des § \n2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen \nSchuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine \nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste \nunterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die \nBeschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis \nunterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die \nVersorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den \nentsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis.\n\n60\n\nb) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie \nenthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG.\n\n61\n\nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person \nwegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige \nBehandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, erfährt, erfahren \nhat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 \nJahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für \nBewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des \nAlters in diesem Sinne dar.\n\n62\n\nFür diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 \nAGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und \nangemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung \ndieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).\n\n63\n\nMit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein \nlegitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich \nder Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient - wie bereits \ndargestellt - dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als \nBeamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine \nausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten.\n\n64\n\nDie Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und \ndem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit \ndes beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen \nInteresse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - \nsoweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt \ndies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele \nfür eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm \n\"zulässig\" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte \"Festsetzung eines Höchstalters für die \nEinstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor \ndem Eintritt in den Ruhestand\". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien,\n\n65\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36,\n\n66\n\nzwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren \nRentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung \ngegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch \ndas mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist dieses \nZiel im Sinne des Gesetzes legitim.\n\n67\n\nDies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von \nLaufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.\n\n68\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, Mangold, \nSlg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f. und vom \n\n69\n\n16. Oktober 2007, Rechtssache C-411/05, Palacios de la Villa, Rdnrn. 67 f.\n\n70\n\nDas gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der \nbeamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges Anliegen \ndar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem \nHintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die \nlaufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere \nverhältnismäßigen Rahmen.\n\n71\n\nDas vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist \nauch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und \nerforderlich.\n\n72\n\nDas Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. \nFür die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes \nund den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung \nunvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren \nBeschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit \ngewährleistet.\n\n73\n\nMit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das \nhinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist.\n\n74\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit \nverfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein \nGestaltungsspielraum zu:\n\n75\n\nMit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die \neuroparechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der \nnationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten \nRechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der \nEuropäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der \nRichtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die \nkeiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters \nkönnen aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der \nunterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander \nabweichen können.\n\n76\n\nSo ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt \nder Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.\n\n77\n\nVon wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der \nAltersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne \nweitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der \nLebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich \nnicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festlegen; \ndementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur \nallgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und \nInhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und \nSatz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal \nder Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten \nErmessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der \nArbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen.\n\n78\n\nAusdrücklich so EuGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f.\n\n79\n\nDer Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung \nder Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit \nder Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe \numschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden \nkomplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible \nHandhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot \ngewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber \nallen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation \nauszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufslebens ein \"kritisches\" Alter \ndurchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der Ausbildung für 20-\njährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In \neinem Berufszweig könne die höhere \"Belastbarkeit\" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund \nstehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse \nes die Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.\n\n80\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. \n36.\n\n81\n\nAuch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu \nbeantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen \nEntscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus.\n\n82\n\nZu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer \nniedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, \nund das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem \nAlter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, \nebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen \nAusgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu \ngewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine \nweniger strenge Altersgrenze streiten.\n\n83\n\nVgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-\n22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -; \nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, \n\n84\n\nRdnr. 27.\n\n85\n\nEbenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch mit \nanderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter \nLehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher \nHinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich \nallenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen \nVerhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen \ndurch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven \nDienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche \nBezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung.\n\n86\n\nDie Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine \nrichtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers \nbeziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts \nermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber \ngetroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt \nüberprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums \neingehalten worden sind.\n\n87\n\nDer Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, \ninsbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere \nZukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß \nkönnen auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde \nliegen.\n\n88\n\nVgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil \nvom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 \nBvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, \nBVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364).\n\n89\n\nGemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung \nergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. \nDie gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines \nausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit \nverbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil \nim Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren \nDienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an \nöffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne \nWeiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine \nRegelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen \n(vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- \nund Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. \n§ 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung \ndemnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die \nHöchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene \nVerzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des \njeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die \ntatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder \ndas Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die \nAusnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung \ngetragen werden.\n\n90\n\nEine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt nicht \ndaraus, dass für die \"Erdienung\" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 \nJahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der \nMindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren \nAnhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu \nbieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein rechtmäßig bei \n45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der \nDienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen \ngezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 \nJahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige \neinzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. \n§§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge.\n\n91\n\nDer Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren \nDienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nüberhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine \nandere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der \nAngemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie \n2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen \nGewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat \nvoneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in \nder Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen \nMitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die \nländerspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden \nEntscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen \ndes Zulässigen hält.\n\n92\n\n2.\n\n93\n\nDie laufbahnrechtliche Altersgrenze nach dem Recht des beklagten Landes steht auch im \nEinklang mit europäischem Recht. Soweit nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und \nArt. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung wegen des Alters grundsätzlich \nunzulässig ist, ergibt sich eine Rechtfertigung der streitigen Altersgrenze aus Art. 6 Abs. 1 \nSatz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Die betreffenden Vorschriften stimmen mit der nahezu \nwortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - \ninhaltlich überein und rechtfertigen deshalb keine abweichende Beurteilung.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n95\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.\n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-30/6-a-3734-05","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-30/6-a-3734-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254406","retrieved":"2026-07-09 02:18:03.804926+00:00"}}