{"status":"available","doknr":"OLD254404","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0530.6A310.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-30","aktenzeichen":"6 A 310/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 12. Juli 1969 geborene Klägerin legte am 2. November 1994 die Erste \nStaatsprüfung und am 10. Oktober 1996 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die \nPrimarstufe ab, jeweils in den Fächern Katholische Religionslehre, Deutsch und \nMathematik.\n\n3\n\nAuf ihre Bewerbung vom 20. Mai 1997 wurde sie mit Wirkung vom 29. Oktober 1997 im \nRahmen des Programms \"Geld statt Stellen\" als Aushilfsangestellte befristet bis zum 19. \nDezember 1997 in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und an der Katholischen \nGrundschule M. in I. eingesetzt. Weitere befristete Verträge an dieser Schule folgten \nvom 9. Dezember 1997 bis zum 31. Mai 1998, verlängert bis zum 4. Juni 1998, und vom 5. \nJuni 1998 bis zum 31. Mai 1999, mehrfach verlängert bis zum 6. April 2001. Vom 7. April \n2001 bis zum 5. Oktober 2001, verlängert bis zum 11. Oktober 2001, und vom 12. Oktober \n2001 bis zum 27. Oktober 2002 folgten weitere befristete Anstellungen an der Katholischen \nH. -Grundschule in I. . Die seit dem 6. April 2001 geschlossenen befristeten \nArbeitsverträge wurden am 16. Juli 2002 im gegenseitigen Einvernehmen rückwirkend \naufgelöst. Statt dessen wurde die Klägerin aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts I. vom \n8. Mai 2002 rückwirkend vom 7. April 2001 auf unbestimmte Zeit als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis mit 14 Wochenstunden eingestellt. Vom 16. Oktober 2003 bis zum 4. \nSeptember 2004 wurde sie zudem mit drei Wochenstunden als Aushilfsangestellte \nbeschäftigt.\n\n4\n\nUnter dem 17. September 2003 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 21. November 2003 lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag mit \nder Begründung ab, im Hinblick auf das in Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 Abs. 1 LBG NRW \nverankerte Leistungsprinzip könne eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis \nauf Probe nicht erfolgen. Sie habe nicht an einem Lehrerauswahlverfahren teilgenommen und \nstehe seit dem 6. November 1999 aufgrund von befristeten Arbeitsverträgen im Dienst des \nLandes. Soweit das Arbeitsgericht I. festgestellt habe, dass die im Arbeitsvertrag vom 6. \nOktober 2001 vorgenommene Befristung unwirksam sei, kämen der Klägerin keine über die \nEntfristung hinausgehenden Ansprüche zu.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 9. Dezember 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur \nBegründung führte sie aus, sie habe mit den beiden Staatsprüfungen sowie ihren zahlreichen \nbefristeten Arbeitsverhältnissen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG hinreichende fachliche \nLeistungen für eine Verbeamtung nachgewiesen. In § 22 SchVG sei das Beamtenverhältnis \nals gesetzlicher Regelstatus vorgesehen, für das sie die Voraussetzungen erfülle. Außerdem \nhabe sie zum Sommer 2002 am Lehrereinstellungsverfahren teilgenommen und wäre \neingestellt worden, wenn es nicht zuvor zur Entfristung gekommen wäre. Im Übrigen sei in \nder Vergangenheit nach erfolgreichen Entfristungsklagen regelmäßig eine Verbeamtung \nerfolgt.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17. Februar 2004, \nzugestellt am 23. Februar 2004, zurück und führte aus, eine Verbeamtung komme nicht in \nBetracht, da die Klägerin nicht in einem geordneten Lehrereinstellungsverfahren im Wege der \nBestenauslese unbefristet eingestellt worden sei, sondern lediglich aufgrund des erfolgreichen \nArbeitsrechtsstreits. § 22 Abs. 3 SchVG ändere daran nichts. Soweit in den \nRegierungsbezirken Düsseldorf und Münster in den Jahren 1999 und 2000 nach Entfristungen \nVerbeamtungen vorgenommen seien, könne die Klägerin daraus keinen Anspruch herleiten, \nda diese Entscheidungen auf einem auf andere Fälle nicht übertragbaren Vergleich beruht \nhätten.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 22. März 2004 Klage erhoben und ergänzend zu ihrem bisherigen \nVorbringen vorgetragen, es entspreche der Verwaltungspraxis des beklagten Landes, die \nLehrkräfte nach erfolgter Entfristung in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, so \nauch in fünf im Büro ihres Prozessbevollmächtigten bearbeiteten Fällen aus den Jahren 1999 \nund 2000 sowie in zwei nach der Entscheidung des Senats vom 6. Juli 2001 abgeschlossenen \nFällen. Im Rahmen dieser Verwaltungspraxis seien Lehrkräfte verbeamtet worden, die über \nschlechtere Examensnoten und Ordnungsgruppen als sie, die Klägerin, verfügten.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom \n21. November 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2004 zu verpflichten, \nsie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n11\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEs hat vorgetragen, die von der Klägerin benannten Verbeamtungen seien aufgrund von \narbeitsgerichtlichen Vergleichen im Wesentlichen bereits in den Jahren 1999 und 2000 von \nanderen Bezirksregierungen erfolgt. Seit dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 - \nhätten alle Bezirksregierungen ihre Entscheidungspraxis dahingehend geändert, bei \nEntfristungsklagen das Beschäftigungsverhältnis nur im Umfang der streitbefangenen \nBeschäftigung fortzusetzen. So habe auch das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom \n26. November 2003 - 2 K 3815/02 - festgestellt, dass keine durchgängige Verwaltungspraxis \nbestehe, entfristete Arbeitsverhältnisse in das Beamtenverhältnis auf Probe zu überführen. Die \nvon der Klägerin benannten Verbeamtungen beträfen nicht vergleichbare Einzelfälle. Aus der \nVerbeamtung von sogenannten Vertretungspool-Lehrkräften könne die Klägerin für sich \nnichts herleiten, weil diese Lehrkräfte im Listenverfahren wegen ihres besseren Rangplatzes - \nanders als die Klägerin - für den Vertretungspool ausgewählt worden seien. Ein am Prinzip \nder Bestenauslese ausgerichtetes Auswahlverfahren habe die Klägerin damit nicht erfolgreich \ndurchlaufen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2005 \nabgewiesen. Die Bezirksregierung B. habe ihre Entscheidung rechtlich zulässig darauf \ngestützt, dass die Entscheidung über die Einstellung der Klägerin nicht in einem am Prinzip \nder Bestenauslese orientierten Lehrereinstellungsverfahren getroffen worden sei. Ihre \nBewerbung sei im landesweiten Listenverfahren im Jahr 2002 erfolglos geblieben. Aus der \nEntfristung im arbeitsgerichtlichen Verfahren könnten keine Rechte für den Anspruch auf \nVerbeamtung hergleitet werden. Die von der Klägerin angeführten Einzelfälle von \nVerbeamtungen nach Entfristungen seien nicht geeignet, eine generelle Verfahrensweise des \nbeklagten Landes zu begründen. Abgesehen davon sei diese, ohnehin nur im Ausnahmefall \ngeübte Verwaltungspraxis seit dem Beschluss des OVG NRW vom 6. Juli 2001 aufgegeben. \nEine Gleichbehandlung mit den verbeamteten Vertretungspoollehrern scheitere, weil die \nKlägerin wegen ihrer Fächerkombination und Ordnungsgruppe kein Einstellungsangebot für \nden Vertretungspool erhalten habe.\n\n15\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Dezember 2005 zugestellte \nUrteil hat diese am 13. Januar 2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom \n31. Juli 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 4. August 2006, hat der Senat die \nBerufung zugelassen.\n\n16\n\nMit ihrer fristgerechten Berufungsbegründung trägt die Klägerin vor, auch nach der \nEntscheidung des OVG NRW vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 - seien zahlreiche Lehrer, die \nihre Entfristung erstritten hätten, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. \nEin entsprechender Vergleich sei am 31. März 2004 in einem Parallelfall mit der \nBezirksregierung N. vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geschlossen worden. In \neinem weiteren vergleichbaren Fall habe die Bezirksregierung N. mit Wirkung vom 5. \nJanuar 2002 ebenfalls noch eine Verbeamtung vorgenommen. Das selbe gelte für die Praxis \nder anderen Bezirksregierungen. Außerdem seien zahlreiche schlechter qualifizierte \nLehrkräfte über den Vertretungspool verbeamtet worden, da diese nach den in dem Verfahren \ndes OVG NRW - 6 A 138/04 - gewonnenen Erkenntnissen im Primarschulbereich nicht nach \ndem Bestenausleseprinzip gewonnen worden seien. Die Klägerin habe in beiden \nStaatsprüfungen bessere Gesamtnoten erreicht als einige der in den Vertretungspool \naufgenommenen Bewerber. Außerdem könne sie mehrere EZU-Verträge vorweisen, die unter \nBeachtung von Leistungsprinzipien vergeben worden seien. Unabhängig davon folge ein \nAnspruch auf Verbeamtung schon aus § 57 Abs. 5 SchulG NRW, wonach Lehrkräfte an \nöffentlichen Schulen in der Regel Beamte seien.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung B. vom 21. November 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Februar 2004 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis \nauf Probe zu übernehmen.\n\n19\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEs trägt vor, im Bereich der Bezirksregierung N. seien in der Zeit vom 9. Dezember \n2003 bis zum 4. Mai 2005 in sechs Fällen \"entfristete\" Lehrkräfte in das Beamtenverhältnis \nauf Probe übernommen worden. Bei diesen Lehrkräften seien wegen der \"Wartezeit\" \nverbesserte Einstellungsbedingungen zu Grunde gelegt worden. Zugleich sei die Bewährung \nin der Unterrichtstätigkeit für die Entscheidung mit herangezogen worden. Diese Erwägungen \nhätten jedoch im Hinblick auf die Absicherung der Bestenauslese nicht aufrecht erhalten \nwerden können, so dass die in den genannten Fällen praktizierte Vorgehensweise aufgegeben \nworden sei. Seitdem werde im Bereich der Bezirksregierung N. eine Verbeamtung nach \nerfolgter Entfristung nur dann vorgenommen, wenn die Lehrkraft in dem auf den \nVerbeamtungsantrag folgenden Einstellungsverfahren nach den Grundsätzen von Eignung, \nLeistung und Befähigung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis eingestellt worden \nwäre und keine anderen Hindernisse (z.B. Überalterung) entgegenstünden.\n\n22\n\nDie von der Bezirksregierung N. zunächst geübte Verwaltungspraxis sei von keiner \nanderen Bezirksregierung praktiziert worden. Die Verwaltungspraxis der Bezirksregierung \nN. sei auch in Dienstbesprechungen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung \ngerügt worden.\n\n23\n\nDie Bewerbungen der Klägerin in den Einstellungsverfahren zum 20. August 2001 und \nzum 2. September 2002 seien erfolglos geblieben. Die Einstellungsbereitschaft der Klägerin \nsei sachlich eingeschränkt gewesen auf Angebote für Grundschulen (Fächer Deutsch, \nMathematik und katholische Religion) und örtlich auf den Regierungsbezirk B. \n(Listenverfahren) und die Stadt I. (Vertretungspool Grundschule). Die von der Klägerin \nerreichte, durch Zeitverträge optimierte Ordnungsgruppe 21 habe nicht ausgereicht, um in \ndem eingeschränkten Bereich ein Angebot zu bekommen. Im Einstellungsverfahren 2002 \nhabe sie Rangplatz 412 von 654 Bewerbern eingenommen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten \nHefte 1 bis 3) Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.\n\n27\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung B. vom 21. November 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nDie Klägerin hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe noch sind Ermessensfehler festzustellen, die einen Anspruch auf Neubescheidung ihres \nBegehrens begründen könnten.\n\n29\n\nDie Entscheidung über die Einstellung oder die Übernahme eines Laufbahnbewerbers in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe steht im Ermessen des Dienstherrn. Dabei hat sich die \nErmessensausübung vorrangig am Prinzip der Bestenauslese zu orientieren (Art. 33 Abs. 2 \nGG, § 7 Abs. 1 LBG NRW). Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung \ndes Dienstherrn muss den ihm insoweit zustehenden Ermessensspielraum beachten und \nbeschränkt sich daher regelmäßig darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff \nverkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Nur \nausnahmsweise ist eine anspruchsbegründende Ermessensreduzierung anzunehmen.\n\n30\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung \nB. über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nnicht zu beanstanden.\n\n31\n\nDas beklagte Land hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin in den Jahren \n2001 und 2002 weder im landesweiten Auswahlverfahren noch im Verfahren für die \nAufnahme in den sogenannten Vertretungspool nach dem Prinzip der Bestenauslese \nerfolgreich gewesen sei. Sie sei vielmehr nur aufgrund ihrer erfolgreichen arbeitsgerichtlichen \nKlage auf Entfristung des Beschäftigungsverhältnisses als Lehrkraft in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt worden. Eine generelle, das beklagte Land \nbindende Verfahrensweise, Lehrkräfte nach erfolgreicher Entfristungsklage stets in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, bestehe nicht.\n\n32\n\nEine solche Verwaltungspraxis, die in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe begründen könnte, lässt sich auch im Berufungsverfahren nicht feststellen. Eine in \ndiesem Sinne anspruchsbegründende, selbstbindende Ermessenspraxis setzt eine \ngleichmäßige tatsächlichen Übung voraus, die von verantwortlicher Stelle - hier dem \nMinisterium für Schule und Weiterbildung - geduldet oder zumindest gebilligt wird.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1981 - 2 C 19/81 -, DokBer B 1982, 57 und vom \n11. Februar 1982 - 2 C 18/81 -, RiA 1982, 165.\n\n34\n\nMaßgeblich ist hier insoweit die Ermessenspraxis zum Zeitpunkt der \nSenatsentscheidung.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2006 - 6 A 1755/04 -, IÖD 2007, 63.\n\n36\n\nDas beklagte Land hat zwar in der Vergangenheit nach erfolgreichen arbeitsgerichtlichen \nEntfristungsklagen in etlichen Fällen beamtenrechtliche Ernennungen außerhalb der regulären \nEinstellungsverfahren vorgenommen. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass insbesondere \nzu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt eine hinreichend gleichmäßige tatsächliche Übung \nbestand, Lehrkräfte allein wegen der erfolgreichen arbeitsgerichtlichen Entfristungsklage in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Die frühere, offenbar in diese Richtung \ngehende Verwaltungspraxis, für die auch die Klägerin mehrere Beispielsfälle benennt, ist seit \nder Entscheidung des Senats vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 - sowie den Dienstbesprechungen \nder Bezirksregierungen vom 29./30. Oktober 2001 aufgegeben worden, mit Verzögerung auch \nvon der Bezirksregierung N. .\n\n37\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteile vom 21. April 2005 - 6 A 138/04 - und vom 22. \nSeptember 2006 - 6 A 1755/04 -, IÖD 2007, 63.\n\n38\n\nSoweit es später im Bereich der Bezirksregierung N. erneut zu Übernahmen in das \nBeamtenverhältnis auf Probe nach erfolgreichen Entfristungsklagen gekommen ist, \nrechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Nach den Angaben des beklagten Landes handelt \nes sich für den Zeitraum bis Mai 2005 um eine begrenzte Anzahl von sechs Fällen (die \nKlägerin schildert zwei Fälle), in denen eine zusätzlich auf die Bewährung in der \nUnterrichtstätigkeit gestützte Übernahme in das Beamtenverhältnis stattgefunden hatte. \nWegen der dagegen im Hinblick auf das Erfordernis der Bestenauslese bestehenden Bedenken \nsowie der abweichenden Verwaltungspraxis der anderen Einstellungsbehörden hat die \nBezirksregierung N. nach eigenen Angaben diese Vorgehensweise jedoch wieder \naufgegeben.\n\n39\n\nEin Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf \nNeubescheidung folgt auch nicht aus der vom beklagten Land zeitweise geübten \nVerwaltungspraxis, unter bestimmten Voraussetzungen solche Lehrkräfte bevorzugt in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, die im sogenannten Vertretungspool tätig \nwaren. Die Klägerin hat keine Tätigkeit im Vertretungspool wahrgenommen, sondern war als \nAushilfsangestellte jeweils an einer bestimmten Grundschule eingesetzt. Sie hat auch kein \nEinstellungsangebot für den Vertretungspool erhalten, das im Fall der Nichtannahme die \nErmessensfehlerhaftigkeit der die Übernahme in das Beamtenverhältnis ablehnenden \nEntscheidung zur Folge hätte haben können.\n\n40\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteile vom 21. April 2005 - 6 A 138/04 - und insbesondere \nvom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 -.\n\n41\n\nDas beklagte Land hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin weder im Jahr 2001 \nnoch im Jahr 2002 aufgrund ihrer Ordnungsgruppe sowie ihrer sachlich und örtlich \neingeschränkten Einstellungsbereitschaft ein Einstellungsangebot für den Vertretungspool \nhabe bekommen können.\n\n42\n\nDie bevorzugte Ernennung von Vertretungspoollehrern ist auch unter \nErmessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen war die Auswahl der \nLehrkräfte für den Vertretungspool am Leistungsprinzip orientiert, da jeweils die auf den \nEinstellungslisten bestplatzierten Bewerber, die nach dem landesweiten \nLehrereinstellungsverfahren noch zur Verfügung standen, ein Einstellungsangebot erhalten \nhaben. Zum anderen war die bevorzugte Ernennung auch von sachgerechten \npersonalwirtschaftlichen Aspekten getragen, weil auf diese Weise die Attraktivität der \nvergleichsweise unbequemen Tätigkeit im Vertretungspool erhöht werden konnte und so \ndringend benötigte, flexibel einsetzbare Lehrkräfte gewonnen werden konnten \n(\"Belohnungscharakter\").\n\n43\n\nVgl. dazu eingehend OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 -.\n\n44\n\nEin Neubescheidungsanspruch ergibt sich für die Klägerin schließlich nicht aufgrund \nihrer vorübergehenden Tätigkeit als sogenannte EZU-Kraft. Sie kann sich nicht auf den \nRunderlass des Kultusministeriums NRW vom 5. August 1992 - Z C 5.41-0/2-0 Nr. 88/92 - in \nVerbindung mit dem Runderlass des Kultusministeriums NRW vom 30. November 1993 - Z \nB 6.41-0/2-0 Nr. 1335/93 - berufen, wonach EZU-Kräfte bevorzugt verbeamtet wurden. Das \nfolgt schon daraus, dass der Erlass nur bis zum 31. Dezember 1997 galt. Die unbefristete \nEinstellung der Klägerin erfolgte hingegen erst rückwirkend zum 7. April 2001.\n\n45\n\nAuch die Altfallregelung, nach der noch im landesweiten Auswahlverfahren für das \nSchuljahr 1998/99 EZU-Kräfte bevorzugt eingestellt wurden, gibt für die Klägerin nichts her. \nSie war nicht - wie von dieser Regelung vorausgesetzt - im Schuljahr 1997/98 durchgängig \nals EZU-Kraft beschäftigt, sondern war in diesem Zeitraum überwiegend als \nAushilfsangestellte im Rahmen des Programms \"Geld statt Stellen\" tätig. Eine \nGleichbehandlung dieser Lehrkräfte mit EZU-Lehrkräften ist nicht geboten. Es ist sachlich \ngerechtfertigt, die mit einem sogenannten großen EZU-Vertrag (Beschäftigungsumfang mit \nmindestens halber Pflichtstundenzahl für mindestens ein Jahr) ausgestatteten Lehrkräfte, die \nnach Abschluss des Auswahlverfahrens aus den verbleibenden Bewerbern nach ihrem \nRangplatz ausgewählt wurden, gegenüber anderen Aushilfslehrkräften, die vom jeweiligen \nSchulamt aufgrund einer bloß schulamtsinternen Liste ausgewählt wurden, zu \nbevorzugen.\n\n46\n\nVgl. zum Vorstehenden ausführlich OVG NRW, Urteil vom 22. September 2006, \na.a.O.\n\n47\n\n§ 57 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW bietet der Klägerin keine Anspruchsgrundlage für die \nbegehrte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Bei der in dieser Vorschrift \nenthaltenen Feststellung, dass Lehrerinnen und Lehrer in der Regel Beamtinnen und Beamte \nsind, handelt es sich um einen - Art. 33 Abs. 4 GG entsprechenden - Funktionsvorbehalt, der \nkeine subjektiven Rechte auf Ernennung zum Beamten begründet.\n\n48\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31.99 -, ZBR 2001, 140; \nOVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 6 A 1096/80 -, DÖD 1982, 66.\n\n49\n\nNichts anderes folgt daraus, dass in dieser Vorschrift - anders als in der vorherigen, am 1. \nAugust 2005 außer Kraft getretenen Regelung des § 22 Abs. 3 SchVG - nicht mehr \nausdrücklich auf die alternative Möglichkeit hingewiesen wird, Lehrer als Angestellte zu \nbeschäftigen. Der Gesetzgeber hat mit dem Wegfall dieser Formulierung keine inhaltliche \nÄnderung mit Blick auf die Ausgestaltung der Regelung als Funktionsvorbehalt vornehmen, \ninsbesondere keine Anspruchsgrundlage schaffen wollen.\n\n50\n\nVgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung vom 5. Mai 2004, LT-\nDruck-sache 13/5394, S. 102.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-30/6-a-310-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-30/6-a-310-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254404","retrieved":"2026-07-09 02:18:03.632974+00:00"}}