{"status":"available","doknr":"OLD254403","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0530.6A1996.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-30","aktenzeichen":"6 A 1996/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 20. Februar 1957 geborene Klägerin absolvierte nach dem Besuch der \nVolks- und Hauptschule von August 1971 bis Juli 1974 zunächst eine Ausbildung zur \nEinzelhandelskauffrau. Danach war sie bis Oktober 1984 bei verschiedenen \nArbeitgebern als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Von September 1978 bis \nJuli 1980 besuchte sie zudem die Textilfachschule, die sie als Textilbetriebswirtin \nabschloss. Ab dem Jahr 1985 besuchte sie das Abendgymnasium und erwarb am 7. \nJuni 1989 die Allgemeine Hochschulreife. Parallel dazu war sie von April 1986 bis \nOktober 1989 als Ausbilderin bei der Kreishandwerkerschaft T. tätig.\n\n3\n\nNachdem die Klägerin im Jahr 1989 zunächst mit einem Psychologiestudium \nbegonnen hatte, nahm sie im Jahr 1990 das Lehramtsstudium auf, das sie am 15. \nNovember 1994 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I \nin den Fächern Technik und Deutsch abschloss.\n\n4\n\nDen Vorbereitungsdienst begann sie am 15. Dezember 1994, unterbrochen vom \n2. März 1997 bis 31. Oktober 2000 durch den Erziehungsurlaub zur Betreuung ihrer \nam 4. Januar 1997 geborenen Tochter D. und ihres am 1. April 2000 geborenen \nSohnes Q. .\n\n5\n\nAm 4. Juni 2003 legte sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe I, ebenfalls in den Fächern Technik und Deutsch, ab.\n\n6\n\nMit Wirkung vom 15. September 2003 wurde die Klägerin auf unbestimmte Zeit \nals Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (BAT III) in den Schuldienst des beklagten \nLandes eingestellt und an der E. -Hauptschule in N. eingesetzt.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 29. Oktober 2003 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung N. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. November \n2003 unter Hinweis auf die Überschreitung der in §§ 6 Abs.1, 52 Abs. 1 LVO NRW \nfestgelegten Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe ab. Es komme keine Ausnahme nach dem Runderlass des Ministeriums für \nSchule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 (sogenannter \nMangelfacherlass) in Betracht, nach dem Bewerber für das Lehramt für die \nSekundarstufe I und II an allgemeinbildenden Schulen mit den dort genannten \nMangelfächern die Altersgrenze um längstens zehn Jahre überschreiten könnten. Die \nKlägerin habe bei Übernahme in den Schuldienst das 45. Lebensjahr überschritten \ngehabt. Weitere Ausnahmetatbestände wie Kinderbetreuung könnten darüber hinaus \nnicht mehr berücksichtigt werden.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 22. Dezember 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die \nAnnahme, auch Sondertatbestände wie Kinderbetreuungszeiten seien von der \nAusnahmeregelung des Mangelfacherlasses mit erfasst, verstoße gegen das \nLandesgleichstellungsgesetz NRW (LGG NRW)) sowie die europarechtlichen \nDiskriminierungsverbote. Unabhängig davon widerspreche die Höchstaltersgrenze \ngegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. \nNovember 2000, die die Diskriminierung wegen Alters verbiete. Eine Rechtfertigung \nfür die in der Höchstaltersgrenze liegende Ungleichbehandlung sei nicht \ngegeben.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 23. März 2004 wies die Bezirksregierung N. den \nWiderspruch zurück. Ein Verstoß gegen das LGG NRW liege nicht vor, da der \nMangelfacherlass Kinderbetreuungszeiten hinreichend berücksichtige. Soweit die \nHöchstaltersgrenze eine Diskriminierung wegen Alters im Sinne der Richtlinie \n2000/78/EG darstelle, sei diese durch sachliche Gründe gerechtfertigt, da mit \nwachsendem Alter des Beamten die aus der Fürsorgepflicht erwachsenden Kosten \nanstiegen. Ferner könne nur so eine angemessene Beschäftigungszeit im Verhältnis \nzur Versorgung im Ruhestand sowie bei Dienstunfähigkeit gewährleistet werden. \nAußerdem werde der Zugang zum Schuldienst weder beeinträchtigt noch verhindert, \nda eine Einstellung in das Angestelltenverhältnis erfolgt sei.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 1. April 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr \nWiderspruchsvorbringen vertiefend ausgeführt, dass der Hinweis auf den \nVersorgungsanspruch im Ruhestand die Diskriminierung nicht rechtfertigen könne, \nweil ein Beamter mit kürzerer ruhegehaltsfähiger Dienstzeit ohnehin eine geringere \nAltersversorgung erhalte. Die Einstellung in das Angestelltenverhältnis verhindere die \nDiskriminierung nicht, weil die Versagung des Beamtenstatus erhebliche finanzielle \nNachteile bedeute.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. \nvom 17. November 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 zu \nverpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nneu zu entscheiden.\n\n14\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEs hat die Begründungen der angefochtenen Bescheide vertiefend vorgetragen, \ndass die Richtlinie 2000/78/EG ohnehin keine unmittelbare Wirkung entfalte, weil sie \nbislang nicht in deutsches Recht umgesetzt sei. Ob die Ungleichbehandlung wegen \nAlters eine Diskriminierung darstelle, liege im Ermessen des nationalen \nGesetzgebers.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht Münster hat die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2007 \nabgewiesen. Die durch §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte \nHöchstaltersgrenze sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Verstoß gegen das \nGrundgesetz liege nicht vor, da die Altersgrenze die Dienstzeit mit dem \nVersorgungsanspruch im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis bringen und \neine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten solle. \nDie Regelung stehe ausweislich des grundlegenden Urteils des OVG NRW vom \n15. März 2007 - 6 A 4625/04 - auch mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz \nvom 14. August 2006 sowie dem europäischen Recht im Einklang. Auf die \nAusnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW, die bei \nkinderbetreuungsbedingten Einstellungsverzögerungen eine Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze um bis zu sechs Jahre zulasse, könne sich die Klägerin nicht \nberufen. Die Kinderbetreuung sei nämlich nicht die entscheidende Ursache für die \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze, weil die Klägerin die Altersgrenze bei den \nGeburten ihrer Kinder bereits überschritten gehabt habe. Ein Verstoß gegen das \nLGG NRW sei nicht gegeben, weil für eine nachteilige Berücksichtigung von \nKindererziehungszeiten nichts ersichtlich sei. Der Mangelfacherlass komme der \nKlägerin nicht zugute, weil sie die Altersgrenze von 35 Jahren um mehr als zehn \nJahre überschritten gehabt habe. Eine zusätzliche Berücksichtigung der \nKinderbetreuungszeiten zwischen dem 35. und dem 45. Lebensjahr sei auch nach \ndem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht geboten, weil § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW \ninsoweit einen hinreichenden Ausgleich vorsehe.\n\n18\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. Juni 2007 \nzugestellte Urteil hat dieser am 28. Juni 2007 die Zulassung der Berufung beantragt. \nMit Beschluss vom 27. März 2008, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 1. \nApril 2008, hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n19\n\nMit ihrer am 9. April 2008 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt \ndie Klägerin vor, für die Höchstaltersgrenze fehle der erforderliche sachgerechte \nGrund. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Höchstaltersgrenze für die \nGewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und \nVersorgungsansprüchen erforderlich sei. Im Zusammenhang mit der Richtlinie \n2000/78/EG sei zu beachten, dass dem Gesetz- beziehungsweise \nVerordnungsgeber kein Gestaltungsspielraum zustehe. Vielmehr müsse jede \nMaßnahme des Mitgliedsstaates für sich genommen angemessen sein. Ein \nGestaltungsspielraum lasse sich ferner nicht mit Art. 70 Verf NRW vereinbaren, \nwonach der Gesetzgeber verpflichtet sei, im Gesetz selbst Inhalt, Zweck und \nAusmaß der Ermächtigung zu bestimmen. Jedenfalls unterfalle die Klägerin aber \ndem Mangelfacherlass. Das danach zulässige Einstellungshöchstalter von 45 Jahren \nhabe die Klägerin zwar überschritten. Das sei jedoch Folge ihrer \nKindererziehungszeiten zwischen dem 35. und 45. Lebensjahr. Da die Mehrzahl der \nmännlichen Bewerber keine entsprechenden Verzögerungszeiten zu verzeichnen \nhabe, verlangten der Gleichbehandlungsgrundsatz und § 1 Abs. 2 LGG NRW eine \nBerücksichtigung von kindbedingten Verzögerungszeiten auch im Rahmen des \nMangelfacherlasses. \n\n20\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Antrag in der ersten Instanz \nzu entscheiden.\n\n22\n\nDas beklagte Land stellt keinen Antrag.\n\n23\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \n(Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.\n\n28\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom \n17. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. März \n2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n29\n\nI.\n\n30\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber \nnach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur \neingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhat.\n\n31\n\nEine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist \nausgeschlossen. Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren hatte sie bereits am 20. \nFebruar 1992 und damit über elf Jahre vor ihrer Einstellung in ein unbefristetes \nDauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 15. September 2003 \nüberschritten.\n\n32\n\nDie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW mögliche Berücksichtigung von Zeiten \nder Kinderbetreuung rechtfertigt keine andere Entscheidung, da nicht anzunehmen \nist, dass sich die Einstellung der Klägerin wegen der Geburt eines Kindes oder \nwegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat. Es \nfehlt an der erforderlichen Ursächlichkeit der Kinderbetreuung für die Überschreitung \nder Altersgrenze, da die Klägerin bereits bei den Geburten ihrer Kinder am 4. Januar \n1997 und am 1. April 2000 älter als 35 Jahre war.\n\n33\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es \nkeiner Entscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \nzulassende Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - \n121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch \nRunderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 \n- 211-1.12.03.03-973 -, noch herangezogen werden kann, obwohl er zum Schuljahr \n2006/2007 aufgehoben worden ist. Die Klägerin unterfällt jedenfalls nicht der durch \nNr. I. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern \nein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Sie \nvertritt mit dem Fach Technik zwar ein in dem Erlass aufgeführtes Mangelfach für \nBewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen. \nDie auf dem Erlass beruhende Verwaltungspraxis lässt jedoch nur ein Überschreiten \nder Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu. Die Klägerin ist erst mit Wirkung vom \n15. September 2003 und damit nochmals über eineinhalb Jahre nach Vollendung \ndes 45. Lebensjahres in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis im Schuldienst des \nbeklagten Landes eingestellt worden. Damit wird sie vom Anwendungsbereich des \nMangelfacherlasses nicht erfasst.\n\n34\n\nNichts anderes folgt daraus, dass die Klägerin Verzögerungen ihrer Ausbildung \ndurch Zeiten der Kinderbetreuung zwischen dem 35. und 45. Lebensjahr \nhingenommen hat. Denn das auf der Grundlage des Erlasses ermöglichte \nÜberschreiten der Altersgrenze soll ausdrücklich auch eventuellen \nSondertatbeständen Rechnung tragen. Ein Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise gegen das \nDiskriminierungsverbot des § 1 Abs. 2 LGG NRW liegt darin nicht. Indem der Erlass \nkeine weitere Differenzierung vornimmt und damit insbesondere eine Überschreitung \nder Altersgrenze um mehr als zehn Jahre auch bei Vorliegen von \nSondertatbeständen wie Kinderbetreuungszeiten ausschließt, behandelt er zwar \nunterschiedliche Sachverhalte gleich. Diese Versagung zusätzlicher \nVergünstigungen ist jedoch nicht sachwidrig. Denn anders als die nach § 6 Abs. 1 \nSatz 3 LVO NRW zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren \nbei Verzögerungen durch Kinderbetreuungszeiten dient die nach dem \nMangelfacherlass vorgesehene Ausnahme von der Altersgrenze gerade nicht dem \nAusgleich individueller Verzögerungen bei der Ausbildung. Vielmehr wurde diese - \nohnehin zeitlich nur befristet geltende - Ausnahme allein zu dem im öffentlichen \nInteresse stehenden Zweck geschaffen, zusätzliche Lehrkräfte in sogenannten \nMangelfächern zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung zu gewinnen. Eine \nweitere Differenzierung und zusätzliche Berücksichtigung von persönlichen \nLebensumständen ist daher in diesem Zusammenhang sachlich nicht geboten. Das \ngilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass den kindbedingten Verzögerungszeiten \nbereits mit der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW hinreichend \nRechnung getragen wird.\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der oben genannten \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW \nvorgesehene Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem höherrangigen \nnationalen und europäischen Recht.\n\n37\n\n1.\n\n38\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der \nGrundlage des § 15 Abs. 1 LBG NRW ist mit dem höherrangigen Bundesrecht und \ndem europäischen Recht vereinbar. Sie verstößt weder gegen das Allgemeine \nGleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) noch gegen \ndie Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 22. November 2000 zur Festlegung eines \nallgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung \nund Beruf. Dabei findet das auch der Umsetzung der genannten Richtlinie dienende \nAGG Anwendung, da es in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in Kraft getreten war. \nArt. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG als \nRechtsgrundlage für den Klageanspruch bedürfen daneben keiner gesonderten \nPrüfung, weil die maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie, insbesondere auch die \nRechtfertigungsgründe aus Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit der nahezu wortgleichen \nRegelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - \ninhaltlich überein stimmen und deshalb zu keiner abweichende Beurteilung führen \nkönnen.\n\n39\n\nDie streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem \nAnwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen \nVorgaben (b).\n\n40\n\na) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch \nBeamte, die - wie die Klägerin - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten \nLandes unterliegen. Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter \nBerücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für \nBeamte der Länder. Darin eingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber \nfür das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG).\n\n41\n\nAuch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der \n§§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird \nmit der Höchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrertätigkeit an öffentlichen \nSchulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber \nhaben nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze die Möglichkeit, im \nAngestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst eingestellt zu werden. \nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 \nAGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste unterschiedliche \nAusgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die Beschäftigungs- und \nArbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis unterscheiden sich unter \nanderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die Versorgungsleistungen und die \nBeendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den entsprechenden Regelungen für \nLehrkräfte im Beamtenverhältnis.\n\n42\n\nb) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze \nfür die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des \nAGG vereinbar. Sie enthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne \ndes AGG.\n\n43\n\nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine \nPerson wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine \nweniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren \nSituation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter \nanknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung oder Übernahme \nin das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für Bewerber, die diese Höchstaltersgrenze \nüberschritten haben, eine Benachteiligung wegen des Alters in diesem Sinne \ndar.\n\n44\n\nFür diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach \n§ 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie \nobjektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die \nMittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz \n2).\n\n45\n\nMit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten \nLandes ein legitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel \naus dem Bereich der Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie \ndient dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als \nBeamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine \nausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten.\n\n46\n\nVgl. dazu bereits BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, \n139 = DVBl. 1999, 315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 \n-, ZBR 2001, 32; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse \nvom 17. Juni 2002 - 6 A 3230/01-, vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, vom 17. \nNovember 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - und vom \n30. September 2005 - 6 A 1458/04 -.\n\n47\n\nDie Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver \nDienstzeit und dem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage \nfür die Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen \nErhaltung liegt im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit. Die Legitimität \ndarauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - soweit erkennbar - von keiner Seite \nernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt dies an anderer Stelle \nnochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele für eine \nunterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm \n\"zulässig\" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte \"Festsetzung eines \nHöchstalters für die Einstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer \nangemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand\". Dem liegt \nnach den Gesetzesmaterialien,\n\n48\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36,\n\n49\n\nzwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren \nRentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz \nauch eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven \nArbeitsleistung gegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter \ngefasst und schließt auch das mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel \nein. Ausgehend davon ist dieses Ziel im Sinne des Gesetzes legitim.\n\n50\n\nDies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von \nLaufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.\n\n51\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteile vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, \nMangold, Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f. und vom 16. Oktober 2007, \nRechtssache C-411/05, Palacios de la Villa, Rdnrn. 67 ff.\n\n52\n\nDas gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die \nFunktionsfähigkeit der beamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - \nein so gewichtiges Anliegen dar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im \nWesentlichen unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund halten sich die \nEinschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die laufbahnrechtliche \nAltersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere verhältnismäßigen \nRahmen.\n\n53\n\nDas vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 \nJahren ist auch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten \nZiels angemessen und erforderlich.\n\n54\n\nDas Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden \nkönnte. Für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit \ndes aktiven Dienstes und den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine \nHöchstaltersgrenze für die Einstellung unvermeidbar. Allein auf diese Weise ist \nangesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren Beschäftigungsendes, die \nVersetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit gewährleistet.\n\n55\n\nMit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze \nfür die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber \nnicht über das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist.\n\n56\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu \ndem damit verfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber \nein Gestaltungsspielraum zu:\n\n57\n\nMit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die \neuroparechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der \nnationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen \nunbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt \nund erfordert. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand \nRechnung tragen, dass der in der Richtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer \nUmsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die keiner einheitlichen Regelung \nzugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters können aus \nverschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der \nunterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander \nabweichen können.\n\n58\n\nSo ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, \nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.\n\n59\n\nVon wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der \nAltersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der \nohne weitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende \nAusnahmen in der Lebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen \nAusnahmen lassen sich nicht in einem Katalog umfassend und abschließend, \nsondern allenfalls beispielhaft festlegen; dementsprechend ist auch eine \nAuffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur allgemein umschreibt, nicht \nverzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und Inhalt des Art. 6 Abs. 1 \nSatz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und Satz 1 der \nVorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal der \nAngemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen \nweiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele \nim Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen.\n\n60\n\nAusdrücklich so EuGH, Urteile vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f. und \nvom 16. Oktober 2007, a.a.O., Rdnrn. 68 ff.\n\n61\n\nDer Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen \nUmsetzung der Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine \nGleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit der Beschränkung des Gesetzestextes \nauf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe umschriebene Grundsätze sollte im \nHinblick auf die gerade beim Alter bestehenden komplexen, keiner allgemein gültigen \nLösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible Handhabung der \nAusnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot \ngewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich \ngegenüber allen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine \nbesondere Situation auszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres \nBerufslebens ein \"kritisches\" Alter durchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang \nzum Beruf nach der Ausbildung für 20-jährige als auch die Verdrängung aus dem \nArbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In einem Berufszweig könne die höhere \n\"Belastbarkeit\" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund stehen, in anderen \nBerufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse es die \nVorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.\n\n62\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. \n36.\n\n63\n\nAuch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und \nWertungsfragen zu beantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu \nberücksichtigen Entscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden \nAntwort aus.\n\n64\n\nZu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, \nmit einer niedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten \nsicherzustellen, und das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch \nnoch in fortgeschrittenem Alter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. \nDaneben sind aber auch weitere, ebenfalls im Allgemeininteresse liegende \nGesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen Ausgangspunkt relativieren können. \nSo kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, etwa um entstandene \nDefizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine weniger strenge \nAltersgrenze streiten.\n\n65\n\nVgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - \n121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch \nRunderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 \n- 211-1.12.03.03-973 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, \nRdnr. 27.\n\n66\n\nEbenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise \nauch mit anderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der \nAbwanderung qualifizierter Lehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der \nAltersgrenze dar. Auch in tatsächlicher Hinsicht wird die Angemessenheit durch \nverschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich allenfalls grob vorhersagen lassen. \nDas betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen aktiven \nBeamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen durch vorzeitige \nZurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven \nDienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige \ndurchschnittliche Bezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung.\n\n67\n\nDie Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur \neine richtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten \nGesetzgebers beziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung \ndes Laufbahnrechts ermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum \nauszufüllen. Die vom Normgeber getroffene Entscheidung ist infolgedessen im \ngerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt überprüfbar, sondern lediglich darauf, \nob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums eingehalten worden \nsind.\n\n68\n\nDer Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen \nFaktoren ab, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, \neine hinreichend sichere Zukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der \nbetroffenen Interessen. Demgemäß können auch der gerichtlichen Kontrolldichte \nunterschiedliche Maßstäbe zugrunde liegen.\n\n69\n\nVgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, \nUrteil vom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. \nJuni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL \n14/78, 2/79, 7/82 -, BVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, \nBVerfGE 110, 353 (364).\n\n70\n\nGemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich \nnicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der \nAltersdiskriminierung ergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze \nhinreichend Rechnung getragen. Die gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen \nGrund in dem Erfordernis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit \nund Versorgungsanspruch. Die damit verbundene Einschränkung des Prinzips der \nGleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil im Verhältnis dazu als weniger \ngewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren Dienst im Allgemeinen (vgl. \n§ 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an öffentlichen \nSchulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne \nWeiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine \nRegelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und \nGesamtschulen (vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das \nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein \n24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. § 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten \nwesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung demnach etwa bis zur Vollendung \ndes 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die Höchstaltersgrenze erfährt zudem eine \nAbmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene Verzögerungszeiten zu \nberücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des jeweiligen \nLaufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die \ntatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen \nAngehörigen oder das Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO \nNRW). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen \nFallgestaltungen Rechnung getragen werden.\n\n71\n\nEine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber \nfolgt nicht daraus, dass für die \"Erdienung\" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit \nvon etwa 19,5 Jahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur \nErlangung der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen \nvon mehreren Anhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und \nVersorgungsanspruch zu bieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die \nAltersgrenze könne allein rechtmäßig bei 45 Jahren gezogen werden. Denn neben \nden oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der Dienstherr bei einer \nHeraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen gezwungen, mehr \nBeamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 Jahren. \nDer größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige \neinzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der \nUnfallfürsorge (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten \nPersonalverwaltungsaufwand zur Folge.\n\n72\n\nDer Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des \nhöheren Dienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe überhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere \nAltersgrenze gilt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach den eingangs \ndargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des \n§ 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG von einer \nVielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen Gewichtung \nzugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat \nvoneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die \nUmsetzung des in der Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der \nföderalen Struktur des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner \nBundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die länderspezifischen \nBesonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden \nEntscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im \nRahmen des Zulässigen hält.\n\n73\n\n2.\n\n74\n\nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem \nVerfassungsrecht des Bundes und des beklagten Landes.\n\n75\n\nSie ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine derartige an das Alter des \nBewerbers anknüpfende Beschränkung soll, wie bereits dargestellt, die Dienstzeit mit \ndem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes \nVerhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen \nLaufbahnen gewährleisten.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998, a.a.O., m.w.N., vom 13. Juli 2000, \na.a.O.; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. \nJuni 2002, a.a.O., vom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003, a.a.O., \nvom 18. November 2003, a.a.O., und vom 30. September 2005, a.a.O.\n\n77\n\nDie Verfolgung dieser Zwecke stellt einen sachlichen Grund dar, der die mit der \nHöchstaltersgrenze verbundenen Beschränkungen der Grundrechte des Art. 33 Abs. \n2 und des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt. Insoweit sind die oben angestellten \nErwägungen zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gem. § 10 AGG \nübertragbar.\n\n78\n\nEin Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt und die in Art. 70 Satz 2 Verf NRW \nenthaltenen Anforderungen an die zum Erlass der LVO NRW ermächtigende \ngesetzliche Regelung ist nicht erkennbar.\n\n79\n\nNach Art. 70 Satz 2 Verf NRW muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der \nerteilten Ermächtigung bestimmen. Dabei hat der Gesetzgeber die Grenzen der dem \nVerordnungsgeber übertragenen Rechtssetzungsmacht so genau zu umreißen, dass \naus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was zulässig sein soll. Es ist \nallerdings ausreichend, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im \nWege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang oder dem Sinn und Zweck \ndes ermächtigenden Gesetzes erkennen lassen. Dabei hängt der Grad der zu \nfordernden Bestimmtheit einerseits von den je nach Eigenart des \nRegelungsgegenstandes variierenden Konkretisierungsmöglichkeiten, andererseits \naber maßgeblich von der Bedeutsamkeit der normativen Regelungen ab, zu denen \ndie Exekutive ermächtigt wird.\n\n80\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, NWVBL. 1993, \n460 (461).\n\n81\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für die Festlegung der \nHöchstaltersgrenze eine hinreichende Ermächtigung anzunehmen. § 15 Satz 1 LBG \nNRW ermächtigt die Landesregierung zum Erlass von Vorschriften über die \nLaufbahnen von Beamten. Neben den in Satz 2 der Ermächtigungsnorm beispielhaft \naufgeführten Regelungsgegenständen wird das Laufbahnrecht seit jeher aber auch \ndurch eine Reihe weiterer Elemente - so auch die Regelung von Altersgrenzen oder \nMindestdienstzeiten - geprägt. In diesem Sinne nimmt auch die ständige \nRechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW an, dass unter anderem \nAltersgrenzen oder Mindestdienstzeiten der näheren Ausgestaltung der \nverschiedenen Laufbahnen dienen und damit auch im Zusammenhang mit den \n\"Vorschriften über die Laufbahnen\" in zulässiger Weise einer Regelung unterworfen \nwerden dürfen.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1962 - II C 151.60 -, Buchholz 237.1 Art. 7 \nBayBG Nr. 2, Beschluss vom 16. Dezember 1970, - II B 35.70 -, Buchholz 232 § 15 \nBBG Nr. 7, Urteile vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. \n11, und vom 23. Oktober 1980 - 2 C 22.79 -, ZBR 1981, 228; OVG NRW, Beschluss \nvom 25. September 1992 - 6 B 3897/92 -, Schütz BeamtR ES/E III 1 Nr. 15, Urteil \nvom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, DÖD 1995, 88.\n\n83\n\nEine Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nkorrespondiert zudem mit dem Zweck des Laufbahnrechts, das grundsätzlich auf \nLebenszeit angelegte Beamtenverhältnis (vgl. § 5 Abs. 2 LBG NRW) auszugestalten, \nund setzt damit Mindestdienstzeiten zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des \nDienstverhältnisses regelmäßig voraus.\n\n84\n\nVgl. zur Lebenszeiternennung als Strukturprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG \nBVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1970 und OVG NRW, Beschluss vom 25. \nSeptember 1992, jeweils a.a.O.\n\n85\n\nEin Blick auf die rahmenrechtlichen Vorgaben des Beamtenrechts (vgl. etwa §§ 6 \nAbs. 1, 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 3 BRRG) bestätigt, dass Altersgrenzen \nbeziehungsweise Mindestdienstzeiten dem Laufbahnrecht immanent und somit als \nvom Laufbahnbegriff mit erfasst anzusehen sind. Dass die Ermächtigungsnorm die \nMöglichkeit der Festlegung eines Einstellungshöchstalters in der LVO NRW nicht \nausdrücklich erwähnt, kann deshalb auch nicht als ein Verstoß gegen die \nlandesverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen angesehen werden. Die \nGrundrechtsrelevanz ist zudem beschränkt, weil mit der Höchstaltersgrenze nicht die \n(auch im Angestelltenverhältnis mögliche) Einstellung in den öffentlichen Dienst \nüberhaupt, sondern lediglich der Beamtenstatus in Rede steht. Daher bedarf es auch \nkeiner weiteren Konkretisierung durch den Gesetzgeber - etwa in Form differenzierter \nVorgaben für die Altersgrenzen -, zumal es mit Blick auf die unterschiedlichen \nErfordernisse der einzelnen Verwaltungsbereiche sachgerecht ist, die nähere \nAusgestaltung dem Verordnungsgeber zu überlassen.\n\n86\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1980 und vom 23. Oktober \n1980, jeweils a.a.O., zur Unbedenklichkeit in formeller Hinsicht von in \nVerwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen festgesetzten \nHöchstaltergrenzen.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n88\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat \nder Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-30/6-a-1996-07","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-30/6-a-1996-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254403","retrieved":"2026-07-09 02:18:03.546948+00:00"}}