{"status":"available","doknr":"OLD254402","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0530.6A1429.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-30","aktenzeichen":"6 A 1429/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 2. Juni 1961 geborene Klägerin besuchte von 1977 bis 1979 die \nErweiterte Oberschule und legte dort am 6. Juli 1979 die Abiturprüfung ab.\n\n3\n\nIm September 1979 nahm sie die Lehrerausbildung für die Oberstufe für die \nFächer Musik und Deutsch an der N. -M. -Universität in I. auf, die sie am \n7. Juli 1983 mit dem Diplom abschloss. Vom 1. August 1983 bis zum 31. August \n1988 war sie als angestellte Lehrerin an der G. -von-T. -Oberschule in \nX. im Bezirk N1. tätig. Im August 1988 floh sie über die ungarische \nGrenze in die Bundesrepublik Deutschland.\n\n4\n\nDa das Niedersächsische Kultusministerium das in der DDR erworbene \nDiplomzeugnis lediglich mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an \nRealschulen gleichsetzte, entschloss sich die Klägerin im Jahr 1990 zur Aufnahme \neines weiteren Lehramtsstudiums an der Universität P. .\n\n5\n\nAm 1. Juni 1994 legte sie die Erste Staatsprüfung und am 17. Oktober 1996 die \nZweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch und \nMusik ab.\n\n6\n\nNach der Anerkennung der im Land Niedersachsen erworbenen \nLehramtsbefähigung als Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für \ndas Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Deutsch und Musik mit Bescheid \nder Bezirksregierung E. vom 14. November 1996 bewarb sich die Klägerin für \nden Schuldienst des beklagten Landes. Vom 18. August 1997 bis zum 31. Juli 1998 \nwar sie zunächst im befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit Wirkung vom \n1. August 1998 wurde sie auf unbestimmte Zeit als Lehrerin im Angestelltenverhältnis \nin den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 31. März 2005 begehrte die Klägerin ihre Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe. Aufgrund der Besonderheiten ihres Falles müsse eine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze gemacht werden. Sie sei zur Flucht aus der \nDDR gezwungen gewesen, da sie ihren Arbeitsplatz an einer Schule aus politischen \nGründen verloren habe. Ihr Diplom-Lehrer-Studium sei in der Bundesrepublik nur \nteilweise anerkannt worden, so dass sie, um ihre ursprüngliche Qualifikation als \nLehrerin für die Sekundarstufe I und II wiederzuerlangen, erneut habe studieren und \nein Referendariat absolvieren müssen. Lediglich einige Fächer des Grundstudiums \nseien anerkannt worden.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 21. April 2005 lehnte die Bezirksregierung N2. die \nÜbernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ab, weil sie die \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren bei ihrer Einstellung am 1. August 1998 \nüberschritten gehabt habe. Die Ausnahmetatbestände seien in der LVO NRW \nabschließend geregelt. Die Berücksichtigung einer politischen Verfolgung in der \nehemaligen DDR sei nicht vorgesehen. Auch eine Anrechnung der im Schuldienst \nder ehemaligen DDR geleisteten Dienstzeiten sei nicht möglich. Eine Übernahme \nkomme auch nicht auf der Grundlage der allgemeinen Ausnahme des Runderlasses \nvom 22. Dezember 2000 (sogenannter Mangelfacherlass) in Betracht, der eine \nÜberschreitung der Altersgrenze um bis zu zehn Jahren bei Bewerbern mit \nMangelfächern, wozu u.a. auch das Fach Musik zähle, zulasse. Denn die Regelung \ngelte nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich \n\"überalterte\" Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - bereits im Angestelltenverhältnis \nbeschäftigt seien, würden nicht erfasst.\n\n9\n\nUnter dem 20. Mai 2005 legte die Klägerin Widerspruch ein, den die \nBezirksregierung B. mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 zurückwies. Zur \nBegründung wiederholte sie im Wesentlichen die Gründe des ablehnenden \nBescheides.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 23. Januar 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie \nvor, dass die Höchstaltersgrenze gegen das in Art. 2 Richtlinie 2000/78/EG des \nRates der Europäischen Union vom 27. November 2000 enthaltene \nDiskriminierungsverbot wegen Alters verstoße. Ein legitimes Ziel zur Rechtfertigung \nim Sinne des Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG liege insbesondere nicht in der \nNotwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den \nRuhestand. Für die Mindestversorgung genüge eine Beschäftigungszeit von 19,5 \nJahren. Außerdem könne bei höherem Eintrittsalter von einer Mindestversorgung \nabgesehen werden. Auch sei bei Bewerbern mit Mangelfächern offensichtlich eine \nkürzere Beschäftigungsdauer vor dem Eintritt in den Ruhestand ausreichend. \nSchließlich verstoße die Differenzierung des Mangelfacherlasses zwischen \nNeueinstellungen und bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräften \ngegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nN2. vom 21. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. \nDezember 2005 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu entscheiden.\n\n13\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie laufbahnrechtlichen Regelungen zur Höchstaltersgrenze stünden ebenso wie \nder Mangelfacherlass nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sowie des OVG NRW im Einklang mit höherrangigem \nRecht. Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben sei ebenfalls nicht erkennbar. \nOhnehin sei die Richtlinie 2000/78/EG nicht unmittelbar anwendbar, da die \nUmsetzungsfrist im maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags auf Verbeamtung noch \nnicht abgelaufen gewesen sei. Die nationale Umsetzung sei fristgerecht durch das \nAllgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 erfolgt.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht Münster hat die Klage mit Urteil vom 18. April 2007 \nabgewiesen. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze sei mit der Richtlinie \n2000/78/EG vereinbar. Es liege ein nach Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigter \nFall der Ungleichbehandlung wegen Alters vor. Angesichts der Pflicht des \nDienstherrn zur lebenslangen Alimentierung des Beamten, sei es angemessen und \nerforderlich, durch die Einführung einer Höchstaltersgrenze zu sichern, dass die \nArbeitskraft des Beamten in einem zeitlichen Mindestumfang zur Verfügung stehe. \nVon der Ausnahmemöglichkeit des Mangelfacherlasses, die mit Art. 3 Abs. 1 GG im \nEinklang stehe, werde die Klägerin nicht erfasst, da sie sich bereits im \nAngestelltenverhältnis befinde. Der Umstand, dass die Klägerin Opfer politischer \nVerfolgung in der ehemaligen DDR gewesen sei, sei im Rahmen der \nErmessensausübung gesehen und fehlerfrei gewürdigt worden.\n\n17\n\nGegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. April 2007 \nzugestellte Urteil haben diese am 10. Mai 2007 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Mit Beschluss vom 27. März 2008, dem Prozessbevollmächtigten \nzugestellt am 1. April 2008, hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n18\n\nMit ihrer am 9. April 2008 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt \ndie Klägerin vor, Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG machten eine Entscheidung des \nGesetzgebers selbst über das Einstellungshöchstalter erforderlich. Für die in der \nLVO NRW getroffenen Regelungen fehle es an einer den Anforderungen des Art. 70 \nVerf NRW genügenden Ermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß genau \nbestimme. In § 15 LBG NRW sei keine Ermächtigung zur Festlegung eines \nEinstellungshöchstalters erwähnt. Die auf dem Mangelfacherlass beruhende \nVerwaltungspraxis führe dazu, dass letztlich die Exekutive das \nEinstellungshöchstalter bestimme, wofür das LBG NRW keine Grundlage biete.\n\n19\n\nFür die mit der Höchstaltersgrenze verbundene Ungleichbehandlung zwischen \njüngeren und älteren Bewerbern fehle der nach Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG \nerforderliche sachgerechte Grund. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein \nangemessenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen - \nentsprechend den Regelungen in anderen Bundesländern - nicht auch bei einem \nEinstellungsalter von 45 Jahren anzunehmen sei.\n\n20\n\nAuch hinsichtlich der Richtlinie 2000/78/EG sei nicht erkennbar, weshalb eine \nangemessene Beschäftigungszeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) nur \nbei einem Einstellungshöchstalter von 35 Jahren vorliege. Im Übrigen solle diese \nRegelung lediglich gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer nach seiner \nEinarbeitungszeit, während der er keine seiner Vergütung angemessene \nArbeitsleistung erbringen könne, vor dem Ruhestand noch in ausreichendem Umfang \nzur Verfügung stehe. Davon werde der vorliegende Sachverhalt nicht erfasst. Ferner \nsei die Ungleichbehandlung weder angemessen noch diene sie einem legitimen \nZiel.\n\n21\n\nIn Anwendung des Mangelfacherlasses werde zu Unrecht nur darauf abgestellt, \nob der Bewerber bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt sei. Es sei kein \nsachlicher Gesichtspunkt dafür ersichtlich und daher diskriminierend, dass andere, \ngenauso alte Bewerber wie die Klägerin in das Beamtenverhältnis übernommen \nworden seien. Schließlich sei die politische Verfolgung der Klägerin in der \nehemaligen DDR im Rahmen des § 84 Abs. 1 LVO NRW nicht hinreichend \nberücksichtigt worden. Über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme sei zu Unrecht \nnicht durch das Innen- und Finanzministerium entschieden worden.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Antrag in der ersten Instanz \nzu entscheiden.\n\n24\n\nDas beklagte Land stellt keinen Antrag.\n\n25\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n29\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.\n\n30\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung N2. vom \n21. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n31\n\nI.\n\n32\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber \nnach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur \neingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhat.\n\n33\n\nEine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist \nausgeschlossen. Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren hatte sie bereits am 2. Juni \n1996 und damit gut zwei Jahre vor ihrer Einstellung in ein unbefristetes \nDauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 1. August 1998 überschritten.\n\n34\n\nEine Verpflichtung des beklagten Landes zur Zulassung einer Ausnahme nach \n§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf \nes keiner Entscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze zulassende Runderlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, \nzuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder \nvom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - (Mangelfacherlass), noch \nherangezogen werden kann, obwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben \nworden ist. Die Klägerin unterfällt jedenfalls nicht der durch Nr. I. dieses Erlasses \neingeführten Verwaltungspraxis, Lehrkräften mit Mangelfächern ein Überschreiten \nder Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Sie vertritt mit den Fach \nMusik zwar eines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Die Ausnahme gilt \nnach ausdrücklicher Regelung des Erlasses jedoch nur zur Gewinnung neu \neinzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die \n- wie die Klägerin - bereits im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst \nbeschäftigt sind, werden davon nicht begünstigt.\n\n35\n\nDie Verwaltungspraxis, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur bei neu \neinzustellenden Bewerbern zuzulassen, bereits im öffentlichen Schuldienst als \nAngestellte beschäftigte Lehrkräfte hingegen nicht zu berücksichtigen, verstößt nicht \ngegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der aus \ndem Erlass ersichtliche Zweck, neu einzustellende Lehrkräfte mit Mangelfächern zu \ngewinnen, bietet ein sachlich vertretbares und damit hinreichendes \nDifferenzierungskriterium.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, \nvom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, und vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - \n(ständige Rechtsprechung).\n\n37\n\nEin Verstoß dieser Ermessenspraxis gegen das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit \nArt. 1 Richtlinie 2000/78/EG beziehungsweise § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG \nenthaltene Verbot der Benachteiligung wegen Alters scheidet schon deswegen aus, \nweil die Differenzierung zwischen neu einzustellenden Bewerbern und bereits im \nAngestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräften keinen Bezug zum Alter aufweist. \nKnüpft die Benachteiligung einer Personengruppe aber nicht an das Merkmal Alter \nan, liegt bereits begrifflich keine (unmittelbare) Benachteiligung vor (vgl. Art. 2 Abs. 2 \nBuchstabe a) Richtlinie 2000/78/EG, § 3 Abs. 1 AGG). Für eine mittelbare \nBenachteiligung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) Richtlinie 2000/78/EG, § 3 \nAbs. 2 AGG, das heißt dafür, dass das Kriterium der Neueinstellung eine \nAltersgruppe in besonderer Weise benachteiligt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. \nDer von der Klägerin benannte Umstand, dass andere, nach dem Mangelfacherlass \neingestellte Bewerber genauso alt wie sie seien, gibt für eine solche Benachteiligung \nnichts her.\n\n38\n\nDass mit dem Mangelfacherlass Laufbahnbewerbern in erheblicher Anzahl eine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze zugebilligt wird, führt nicht dazu, dass auch \nBewerbern ohne Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach oder bereits im \nSchuldienst beschäftigten Lehrkräften - wie der Klägerin - dieselbe Vergünstigung \nzuteil werden müsste. Die von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW zugelassene \nAusnahmemöglichkeit wird durch den besagten Erlass nicht derart ausgedehnt, dass \nder Zweck der Ermächtigung ins Gegenteil verkehrt würde beziehungsweise der \ngrundsätzlich einzuhaltenden Höchstaltersgrenze keine Bedeutung mehr zukäme. \nVielmehr beschränkt sich die - sachlich gerechtfertigte -,\n\n39\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, \n614, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - \nund Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4770/04 - (ständige Rechtsprechung), \n\n40\n\nallgemeine Ausnahme des Mangelfacherlasses nur auf einzelne Fächer, hebt die \nAltersgrenze bei Neueinstellungen lediglich maßvoll an und gilt überdies nur zeitlich \nbefristet.\n\n41\n\nSchließlich ist es nicht rechtlich fehlerhaft, dass das beklagte Land keine \nAusnahme von der Höchstaltergrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 \nNr. 1 LVO NRW wegen politischer Verfolgung der Klägerin beziehungsweise ihrer \nFlucht aus der ehemaligen DDR zugelassen hat. Nach dieser Vorschrift können auf \nAntrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium \neine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Die \nErteilung einer solchen Ausnahme ist an keine besonderen Voraussetzungen \ngebunden, so dass es lediglich einer sachgerechten Ermessensausübung unterliegt, \nob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich einzuhaltenden \nHöchstaltersgrenze zugelassen werden. In Ausfüllung dieses weiten \nErmessensrahmens ist es grundsätzlich gerechtfertigt, dass der Dienstherr die \nEntscheidung davon abhängig macht, ob an der Einstellung oder Übernahme eines \nüberalterten Bewerbers ein besonderes öffentliches Interesse besteht, welches das \ngenerelle öffentliche Interesse an der Anwendung der Höchstaltersgrenze im \nEinzelfall übersteigt.\n\n42\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. \nOktober 1998 - 6 A 3658/98 - und vom 7. November 2000 - 6 A 3539/00 -, jeweils \nm.w.N.\n\n43\n\nEin die Zulassung einer Ausnahme begründendes öffentliches Interesse hat das \nbeklagte Land nur noch zur Gewinnung von Lehrkräften zur Deckung des \nUnterrichtsbedarfs in Mangelfächern gesehen und zur Konkretisierung dieser \nVerwaltungspraxis den oben genannten Mangelfacherlass geschaffen.\n\n44\n\nMit der Entscheidung, in Übereinstimmung mit diesen Prämissen ein derartiges \nBedürfnis im Fall der Klägerin nicht anzunehmen und auch nicht in den teilweise aus \nihrer politischen Verfolgung resultierenden Verzögerungen des Erwerbs der \nLehramtbefähigung für die Sekundarstufen II und I zu sehen, überschreitet das \nbeklagte Land den ihm zustehenden Ermessensrahmen nicht. Es konnte \nermessensfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der \nHöchstaltersgrenze gegenüber dem Interesse der Klägerin, noch verbeamtet zu \nwerden, den Vorrang einräumen. Vor diesem Hintergrund ist es auch rechtlich nicht \nzu beanstanden, dass die Bezirksregierung N2. den Fall der Klägerin nicht an \ndas Ministerium für Schule, Jugend und Kinder weitergegeben hat, um eine \nEntscheidung über die Zulassung einer Ausnahme beim Innenministerium und \nFinanzministerium zu beantragen.\n\n45\n\nII.\n\n46\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der oben genannten \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW \nvorgesehene Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem höherrangigen \nnationalen und europäischen Recht.\n\n47\n\n1.\n\n48\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der \nGrundlage des § 15 Abs. 1 LBG NRW ist mit dem höherrangigen Bundesrecht und \ndem europäischen Recht vereinbar. Sie verstößt weder gegen das Allgemeine \nGleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) noch gegen \ndie Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 22. November 2000 zur Festlegung eines \nallgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung \nund Beruf. Dabei findet das auch der Umsetzung der genannten Richtlinie dienende \nAGG Anwendung, da es in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in Kraft getreten war. \nArt. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG als \nRechtsgrundlage für den Klageanspruch bedürfen daneben keiner gesonderten \nPrüfung, weil die maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie, insbesondere auch die \nRechtfertigungsgründe aus Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit der nahezu wortgleichen \nRegelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - \ninhaltlich überein stimmen und deshalb zu keiner abweichende Beurteilung führen \nkönnen.\n\n49\n\nDie streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem \nAnwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen \nVorgaben (b).\n\n50\n\na) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch \nBeamte, die - wie die Klägerin - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten \nLandes unterliegen. Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter \nBerücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für \nBeamte der Länder. Darin eingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber \nfür das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG).\n\n51\n\nAuch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der \n§§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird \nmit der Höchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrertätigkeit an öffentlichen \nSchulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber \nhaben nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze die Möglichkeit, im \nAngestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst eingestellt zu werden. \nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 \nAGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste unterschiedliche \nAusgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die Beschäftigungs- und \nArbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis unterscheiden sich unter \nanderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die Versorgungsleistungen und die \nBeendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den entsprechenden Regelungen für \nLehrkräfte im Beamtenverhältnis.\n\n52\n\nb) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze \nfür die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des \nAGG vereinbar. Sie enthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne \ndes AGG.\n\n53\n\nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine \nPerson wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine \nweniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren \nSituation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter \nanknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung oder Übernahme \nin das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für Bewerber, die diese Höchstaltersgrenze \nüberschritten haben, eine Benachteiligung wegen des Alters in diesem Sinne \ndar.\n\n54\n\nFür diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach \n§ 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie \nobjektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die \nMittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz \n2).\n\n55\n\nMit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten \nLandes ein legitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel \naus dem Bereich der Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie \ndient dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als \nBeamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine \nausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten.\n\n56\n\nVgl. dazu bereits BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, \n139 = DVBl. 1999, 315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 \n-, ZBR 2001, 32; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse \nvom 17. Juni 2002 - 6 A 3230/01-, vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, vom 17. \nNovember 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - und vom \n30. September 2005 - 6 A 1458/04 -.\n\n57\n\nDie Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver \nDienstzeit und dem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage \nfür die Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen \nErhaltung liegt im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit. Die Legitimität \ndarauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - soweit erkennbar - von keiner Seite \nernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt dies an anderer Stelle \nnochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele für eine \nunterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm \n\"zulässig\" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte \"Festsetzung eines \nHöchstalters für die Einstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer \nangemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand\". Dem liegt \nnach den Gesetzesmaterialien,\n\n58\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36,\n\n59\n\nzwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren \nRentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz \nauch eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven \nArbeitsleistung gegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter \ngefasst und schließt auch das mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel \nein. Ausgehend davon ist dieses Ziel im Sinne des Gesetzes legitim.\n\n60\n\nDies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von \nLaufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.\n\n61\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteile vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, \nMangold, Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f. und vom 16. Oktober 2007, \nRechtssache C-411/05, Palacios de la Villa, Rdnrn. 67 ff.\n\n62\n\nDas gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die \nFunktionsfähigkeit der beamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - \nein so gewichtiges Anliegen dar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im \nWesentlichen unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund halten sich die \nEinschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die laufbahnrechtliche \nAltersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere verhältnismäßigen \nRahmen.\n\n63\n\nDas vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 \nJahren ist auch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten \nZiels angemessen und erforderlich.\n\n64\n\nDas Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden \nkönnte. Für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit \ndes aktiven Dienstes und den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine \nHöchstaltersgrenze für die Einstellung unvermeidbar. Allein auf diese Weise ist \nangesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren Beschäftigungsendes, die \nVersetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit gewährleistet.\n\n65\n\nMit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze \nfür die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber \nnicht über das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist.\n\n66\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu \ndem damit verfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber \nein Gestaltungsspielraum zu:\n\n67\n\nMit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die \neuroparechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der \nnationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen \nunbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt \nund erfordert. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand \nRechnung tragen, dass der in der Richtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer \nUmsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die keiner einheitlichen Regelung \nzugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters können aus \nverschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der \nunterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander \nabweichen können.\n\n68\n\nSo ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, \nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.\n\n69\n\nVon wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der \nAltersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der \nohne weitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende \nAusnahmen in der Lebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen \nAusnahmen lassen sich nicht in einem Katalog umfassend und abschließend, \nsondern allenfalls beispielhaft festlegen; dementsprechend ist auch eine \nAuffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur allgemein umschreibt, nicht \nverzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und Inhalt des Art. 6 Abs. 1 \nSatz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und Satz 1 der \nVorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal der \nAngemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen \nweiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele \nim Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen.\n\n70\n\nAusdrücklich so EuGH, Urteile vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f. und \nvom 16. Oktober 2007, a.a.O., Rdnrn. 68 ff.\n\n71\n\nDer Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen \nUmsetzung der Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine \nGleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit der Beschränkung des Gesetzestextes \nauf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe umschriebene Grundsätze sollte im \nHinblick auf die gerade beim Alter bestehenden komplexen, keiner allgemein gültigen \nLösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible Handhabung der \nAusnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot \ngewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich \ngegenüber allen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine \nbesondere Situation auszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres \nBerufslebens ein \"kritisches\" Alter durchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang \nzum Beruf nach der Ausbildung für 20-jährige als auch die Verdrängung aus dem \nArbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In einem Berufszweig könne die höhere \n\"Belastbarkeit\" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund stehen, in anderen \nBerufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse es die \nVorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.\n\n72\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. \n36.\n\n73\n\nAuch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und \nWertungsfragen zu beantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu \nberücksichtigen Entscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden \nAntwort aus.\n\n74\n\nZu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, \nmit einer niedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten \nsicherzustellen, und das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch \nnoch in fortgeschrittenem Alter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. \nDaneben sind aber auch weitere, ebenfalls im Allgemeininteresse liegende \nGesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen Ausgangspunkt relativieren können. \nSo kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, etwa um entstandene \nDefizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine weniger strenge \nAltersgrenze streiten.\n\n75\n\nVgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - \n121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch \nRunderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 \n- 211-1.12.03.03-973 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, \nRdnr. 27.\n\n76\n\nEbenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise \nauch mit anderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der \nAbwanderung qualifizierter Lehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der \nAltersgrenze dar. Auch in tatsächlicher Hinsicht wird die Angemessenheit durch \nverschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich allenfalls grob vorhersagen lassen. \nDas betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen aktiven \nBeamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen durch vorzeitige \nZurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven \nDienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige \ndurchschnittliche Bezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung.\n\n77\n\nDie Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur \neine richtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten \nGesetzgebers beziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung \ndes Laufbahnrechts ermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum \nauszufüllen. Die vom Normgeber getroffene Entscheidung ist infolgedessen im \ngerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt überprüfbar, sondern lediglich darauf, \nob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums eingehalten worden \nsind.\n\n78\n\nDer Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen \nFaktoren ab, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, \neine hinreichend sichere Zukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der \nbetroffenen Interessen. Demgemäß können auch der gerichtlichen Kontrolldichte \nunterschiedliche Maßstäbe zugrunde liegen.\n\n79\n\nVgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, \nUrteil vom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. \nJuni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL \n14/78, 2/79, 7/82 -, BVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, \nBVerfGE 110, 353 (364).\n\n80\n\nGemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich \nnicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der \nAltersdiskriminierung ergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze \nhinreichend Rechnung getragen. Die gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen \nGrund in dem Erfordernis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit \nund Versorgungsanspruch. Die damit verbundene Einschränkung des Prinzips der \nGleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil im Verhältnis dazu als weniger \ngewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren Dienst im Allgemeinen (vgl. \n§ 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an öffentlichen \nSchulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne \nWeiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine \nRegelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und \nGesamtschulen (vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das \nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein \n24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. § 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten \nwesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung demnach etwa bis zur Vollendung \ndes 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die Höchstaltersgrenze erfährt zudem eine \nAbmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene Verzögerungszeiten zu \nberücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des jeweiligen \nLaufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die \ntatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen \nAngehörigen oder das Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO \nNRW). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen \nFallgestaltungen Rechnung getragen werden.\n\n81\n\nEine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber \nfolgt nicht daraus, dass für die \"Erdienung\" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit \nvon etwa 19,5 Jahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur \nErlangung der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen \nvon mehreren Anhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und \nVersorgungsanspruch zu bieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die \nAltersgrenze könne allein rechtmäßig bei 45 Jahren gezogen werden. Denn neben \nden oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der Dienstherr bei einer \nHeraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen gezwungen, mehr \nBeamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 Jahren. \nDer größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige \neinzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der \nUnfallfürsorge (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten \nPersonalverwaltungsaufwand zur Folge.\n\n82\n\nDer Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des \nhöheren Dienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe überhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere \nAltersgrenze gilt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach den eingangs \ndargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des \n§ 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG von einer \nVielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen Gewichtung \nzugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat \nvoneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die \nUmsetzung des in der Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der \nföderalen Struktur des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner \nBundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die länderspezifischen \nBesonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden \nEntscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im \nRahmen des Zulässigen hält.\n\n83\n\n2.\n\n84\n\nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem \nVerfassungsrecht des Bundes und des beklagten Landes.\n\n85\n\nSie ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine derartige an das Alter des \nBewerbers anknüpfende Beschränkung soll, wie bereits dargestellt, die Dienstzeit mit \ndem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes \nVerhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen \nLaufbahnen gewährleisten.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998, a.a.O., m.w.N., vom 13. Juli 2000, \na.a.O.; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. \nJuni 2002, a.a.O., vom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003, a.a.O., \nvom 18. November 2003, a.a.O., und vom 30. September 2005, a.a.O.\n\n87\n\nDie Verfolgung dieser Zwecke stellt einen sachlichen Grund dar, der die mit der \nHöchstaltersgrenze verbundenen Beschränkungen der Grundrechte des Art. 33 Abs. \n2 und des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt. Insoweit sind die oben angestellten \nErwägungen zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gem. § 10 AGG \nübertragbar.\n\n88\n\nEin Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt und die in Art. 70 Satz 2 Verf NRW \nenthaltenen Anforderungen an die zum Erlass der LVO NRW ermächtigende \ngesetzliche Regelung ist nicht erkennbar.\n\n89\n\nNach Art. 70 Satz 2 Verf NRW muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der \nerteilten Ermächtigung bestimmen. Dabei hat der Gesetzgeber die Grenzen der dem \nVerordnungsgeber übertragenen Rechtssetzungsmacht so genau zu umreißen, dass \naus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was zulässig sein soll. Es ist \nallerdings ausreichend, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im \nWege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang oder dem Sinn und Zweck \ndes ermächtigenden Gesetzes erkennen lassen. Dabei hängt der Grad der zu \nfordernden Bestimmtheit einerseits von den je nach Eigenart des \nRegelungsgegenstandes variierenden Konkretisierungsmöglichkeiten, andererseits \naber maßgeblich von der Bedeutsamkeit der normativen Regelungen ab, zu denen \ndie Exekutive ermächtigt wird.\n\n90\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, NWVBl. 1993, \n460 (461).\n\n91\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für die Festlegung der \nHöchstaltersgrenze eine hinreichende Ermächtigung anzunehmen. § 15 Satz 1 LBG \nNRW ermächtigt die Landesregierung zum Erlass von Vorschriften über die \nLaufbahnen von Beamten. Neben den in Satz 2 der Ermächtigungsnorm beispielhaft \naufgeführten Regelungsgegenständen wird das Laufbahnrecht seit jeher aber auch \ndurch eine Reihe weiterer Elemente - so auch die Regelung von Altersgrenzen oder \nMindestdienstzeiten - geprägt. In diesem Sinne nimmt auch die ständige \nRechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW an, dass unter anderem \nAltersgrenzen oder Mindestdienstzeiten der näheren Ausgestaltung der \nverschiedenen Laufbahnen dienen und damit auch im Zusammenhang mit den \n\"Vorschriften über die Laufbahnen\" in zulässiger Weise einer Regelung unterworfen \nwerden dürfen.\n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1962 - II C 151.60 -, Buchholz 237.1 Art. 7 \nBayBG Nr. 2, Beschluss vom 16. Dezember 1970 - II B 35.70 -, Buchholz 232 § 15 \nBBG Nr. 7, Urteile vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. \n11, und vom 23. Oktober 1980 - 2 C 22.79 -, ZBR 1981, 228; OVG NRW, Beschluss \nvom 25. September 1992 - 6 B 3897/92 -, Schütz BeamtR ES/E III 1 Nr. 15, Urteil \nvom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, DÖD 1995, 88.\n\n93\n\nEine Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nkorrespondiert zudem mit dem Zweck des Laufbahnrechts, das grundsätzlich auf \nLebenszeit angelegte Beamtenverhältnis (vgl. § 5 Abs. 2 LBG NRW) auszugestalten, \nund setzt damit Mindestdienstzeiten zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des \nDienstverhältnisses regelmäßig voraus.\n\n94\n\nVgl. zur Lebenszeiternennung als Strukturprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG \nBVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1970 und OVG NRW, Beschluss vom 25. \nSeptember 1992, jeweils a.a.O.\n\n95\n\nEin Blick auf die rahmenrechtlichen Vorgaben des Beamtenrechts (vgl. etwa §§ 6 \nAbs. 1, 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 3 BRRG) bestätigt, dass Altersgrenzen \nbeziehungsweise Mindestdienstzeiten dem Laufbahnrecht immanent und somit als \nvom Laufbahnbegriff mit erfasst anzusehen sind. Dass die Ermächtigungsnorm die \nMöglichkeit der Festlegung eines Einstellungshöchstalters in der LVO NRW nicht \nausdrücklich erwähnt, kann deshalb auch nicht als ein Verstoß gegen die \nlandesverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen angesehen werden. Die \nGrundrechtsrelevanz ist zudem beschränkt, weil mit der Höchstaltersgrenze nicht die \n(auch im Angestelltenverhältnis mögliche) Einstellung in den öffentlichen Dienst \nüberhaupt, sondern lediglich der Beamtenstatus in Rede steht. Daher bedarf es auch \nkeiner weiteren Konkretisierung durch den Gesetzgeber - etwa in Form differenzierter \nVorgaben für die Altersgrenzen -, zumal es mit Blick auf die unterschiedlichen \nErfordernisse der einzelnen Verwaltungsbereiche sachgerecht ist, die nähere \nAusgestaltung dem Verordnungsgeber zu überlassen.\n\n96\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1980 und vom 23. Oktober \n1980, jeweils a.a.O., zur Unbedenklichkeit in formeller Hinsicht von in \nVerwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen festgesetzten \nHöchstaltergrenzen.\n\n97\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n98\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat \nder Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-30/6-a-1429-07","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-30/6-a-1429-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254402","retrieved":"2026-07-09 02:18:03.456382+00:00"}}