{"status":"available","doknr":"OLD254442","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0529.16A601.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"16 A 601/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1. Januar 1914 geborene Frau X. C. wohnte von April 1995 bis zu \nihrem Tod am 11. März 2004 im Alten- und Pflegeheim St. N. in S. -I. . Der \nHeimvertrag über die vollstationäre Pflege sah ein nach Tagen berechnetes Entgelt \nvor. Die Klägerin übernahm zum 1. Januar 2007 vertraglich den Betrieb des bis dahin \nvon der Katholischen Kirchengemeinde St. H. , S. -I. (im Folgenden: \nKirchengemeinde), betriebenen Altenpflegeheims und trat insofern in deren \nRechtsstellung ein. \n\n3\n\nDer Beklagte lehnte den von Frau C. am 20. November 2001 bzw. \n19. September 2003 gestellten Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege für die \nKosten der Heimunterbringung ab dem 26. März 2003 mit Bescheid vom \n30. Dezember 2003 ab. Ihr auf Sparbuch und Girokonto befindliches \nGesamtguthaben habe in jedem Monat das nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 \nBundessozialhilfegesetz - BSHG - außer Betracht zu lassende Schonvermögen von \n2.301,00 EUR so weit überstiegen, dass der monatliche Bedarf hieraus habe gedeckt \nwerden können. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 30. September 2004 als unzulässig zurück, weil ein \nmöglicherweise bestehender Anspruch mit dem Tod der Frau C. nach § 28 Abs. 2 \nBSHG auf die Kirchengemeinde übergegangen sei. Über einen entsprechenden \nAntrag der Kirchengemeinde ist seitens der Stadt X1. bislang nicht abschließend \nentschieden; das noch anhängige Widerspruchsverfahren ist einvernehmlich \nausgesetzt.\n\n4\n\nDie Kirchengemeinde beantragte am 24. Juni 2003, ihr rückwirkend ab dem \n26. März 2003 für den Heimplatz von Frau C. Pflegewohngeld zu gewähren. Für \ndas Altenpflegeheim bestanden ein Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 \nSozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - und eine Vergütungsvereinbarung nach § \n85 SGB XI. Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 bewilligte der Beklagte der \nKirchengemeinde Pflegewohngeld erst für die Zeit ab dem 1. August 2003. Auf den \nvorhergehenden Zeitraum ab dem 26. März 2003 ging er in dem Bescheid nicht ein. \nDie Kirchengemeinde legte hiergegen Widerspruch ein. Daraufhin ergänzte der \nBeklagte seinen Ablehnungsbescheid am 16. September 2004, indem er die \nGewährung von Pflegewohngeld für die Zeit vom 26. März 2003 bis 31. Juli 2003 \nnunmehr ausdrücklich ablehnte. Den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid \nvom 29. September 2004 zurück, weil im fraglichen Zeitraum das Vermögen der Frau \nC. in jedem Monat ausgereicht habe, um ihren Bedarf zu decken.\n\n5\n\nMit der am 19. Oktober 2004 erhobenen Klage hat die Kirchengemeinde ihr \nBegehren weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, das Geldvermögen der Frau C. \nhabe um die nicht beglichenen Heimkosten vermindert werden müssen. Die \nForderung der Kirchengemeinde gegen Frau C. aus dem Heimvertrag sei vom \n26. März 2003 von 2.229,58 EUR bis auf 10.834,16 EUR Mitte Juli 2003 \nangewachsen. Nach einer Abschlagszahlung in Höhe von 8.500,00 EUR habe die \nEntgeltforderung zum 31. Juli 2003 noch 5.176,36 EUR betragen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 29. Juni 2004 und \n16. September 2004 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom \n29. September 2004 zu verpflichten, ihr für den Pflegeplatz der verstorbenen Frau \nX. C. Pflegewohngeld für die Zeit vom 26. März 2003 bis 31. Juli 2003 zu \nbewilligen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr ist der Auffassung, Frau C. sei in dem beantragten Zeitraum nicht im \nsozialhilferechtlichen Sinne bedürftig gewesen. Sie habe die ihr zur Verfügung \nstehenden Bankguthaben zur Bedarfsdeckung einsetzen können. Die der \nKirchengemeinde aus dem Heimvertrag gegen Frau C. zustehenden Forderungen \nseien von den das Vermögen ausmachenden Bankguthaben nicht abzusetzen. Das \nvorhandene Vermögen stehe einer Bedürftigkeit so lange entgegen, wie es nicht zur \nBedarfsdeckung eingesetzt, also tatsächlich verbraucht worden sei. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 9. Dezember 2005 \nverpflichtet, der Kirchengemeinde für den Heimplatz der Frau C. Pflegewohngeld \nfür den beantragten Zeitraum in Höhe von 1.174,14 EUR zu bewilligen. Es hat \nangenommen, das anrechenbare Vermögen sei um Forderungen aus dem \nHeimvertrag zu vermindern, wenn der Heimbewohner diese nachträglich aus seinem \nVermögen begleiche. Der dem Träger der Pflegeeinrichtung zustehende Anspruch \nauf Pflegewohngeld könne nicht davon abhängen, wann der Heimbewohner seine \nPflegekosten entrichte. Auf den Zahlungszeitpunkt habe der Träger keinen Einfluss. \nDas sozialhilferechtliche Verbot der Saldierung von Aktiv- und Passivvermögen gelte \nfür das Pflegewohngeldrecht nicht, weil das Pflegewohngeld denselben Gläubiger \nbefriedigen solle, bei dem der Heimbewohner noch Schulden habe. Auch werde eine \nmonatliche Betrachtung der Bedürftigkeit des Heimbewohners den Besonderheiten \nder Heimfinanzierung durch das Pflegewohngeld nicht gerecht, weil es nach § 4 Abs. \n2 der Pflegewohngeldverordnung a.F. für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu \nbewilligen sei. \n\n12\n\nDer Beklagte hat gegen das ihm am 6. Januar 2006 zugestellte Urteil am \n26. Januar 2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und \ndiese am 15. Februar 2006 unter Wiederholung und Vertiefung seines \nerstinstanzlichen Vorbringens begründet. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und hebt hervor, dass das \nPflegewohngeld in erster Linie der Finanzierung des Pflegeheims dienen solle. Daher \nsei es den Trägern von Pflegeeinrichtungen nicht zuzumuten, das aus der \nverspäteten Zahlung der Heimbewohner erwachsende Finanzierungsrisiko zu \ntragen.\n\n18\n\nDie Prozessbevollmächtigte der Kirchengemeinde und der Klägerin hat am \n14. November 2007 erklärt, die St. N. I. gGmbH übernehme den Rechtsstreit \nals Klägerin. Der Beklagte hat dem zugestimmt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n22\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n23\n\nDie Klägerin ist mit Zustimmung des Beklagten im Wege des als Klageänderung \nim Sinne von § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu bewertenden \nKlägerwechsels wirksam in das Verfahren eingetreten. \n\n24\n\nNachdem der Kirchenvorstand der katholischen Kirchengemeinde St. H. zu \nI. als gesetzlicher Vertreter der Kirchengemeinde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 des \nGesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli \n1924, GS S. 585) am 29. Oktober 2007 die durch Pastor L. vorgenommene \nProzessführung nachträglich gebilligt hat, bestehen keine Zweifel an der \nordnungsgemäßen Erhebung der auch im Übrigen zulässigen Klage.\n\n25\n\nVgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 63 Rn. 65; Vollkommer, \nin: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 51 Rn. 8.\n\n26\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Gewährung \nvon Pflegewohngeld vom 26. März 2003 bis zum 31. Juli 2003 für den Heimplatz der \nFrau X. C. durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n27\n\nNach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-\nVersicherungsgesetzes vom 19. März 1996 in der Fassung vom 9. Mai 2000 (Art. 21 \ndes Zweiten Modernisierungsgesetzes, GV. NRW S. 462, 470) \n- Landespflegegesetz; im Folgenden: PfG NRW F. 1996/2000 - hat eine \nPflegeeinrichtung unter der Voraussetzung weiterer - hier erfüllter - Bedingungen \ngegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. den überörtlichen \nTräger der Kriegsopferfürsorge Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu den \nAufwendungen für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die \nu.a. Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten oder wegen der \ngesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB \nXI erhalten würden (Aufwendungszuschüsse).\n\n28\n\nWährend des beantragten Zeitraums vom 26. März 2003 bis zum 31. Juli 2003 \nsind diese Voraussetzungen in der Person der Heimbewohnerin Frau X. C. \nnicht erfüllt. Dabei lässt der Senat offen, ob sich dies bereits aus der \nTatbestandswirkung der bestandskräftigen Ablehnung ihres Antrags auf Hilfe zur \nPflege durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. September 2004, in \nden zur Bedarfsberechnung der Investitionskostenanteil des Heims eingestellt wurde, \nergibt.\n\n29\n\nVgl. zur Tatbestandswirkung OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A \n3391/06 - (Juris).\n\n30\n\nDenn selbst wenn angesichts des von der Klägerin geltend gemachten \nÜbergangs des Sozialhilfeanspruchs auf sie (vgl. § 28 Abs. 2 BSHG) auch im \nVerfahren auf Bewilligung des Pflegewohngelds eine eigenständige Prüfung der \ndamaligen Bedürftigkeit von Frau C. geboten sein sollte, fällt diese zulasten der \nKlägerin aus.\n\n31\n\nNach der Rechtsprechung des Senats unterstellt das Gesetz die \nBedürftigkeitsprüfung und damit den Anspruch auf Pflegewohngeld den \nLeistungsvoraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes bzw. des \nBundesversorgungsgesetzes. Das hat u.a. zur Folge, dass neben dem Einkommen \nauch das Vermögen des Heimbewohners zu berücksichtigen ist, vgl. § 28 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Pflegewohngeld vom 4. Juni \n1996 (Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO -, GV. NRW S. 200) in der Fassung \nvom 2. Dezember 1998 (GV. NRW 1999, S. 48) ist dahingehend auszulegen, dass \nbei der Bedürfnisprüfung nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen \ndes Heimbewohners einzubeziehen ist.\n\n32\n\nGrundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, \n440; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.); BVerwG, \nBeschluss vom 5. September 2003 - 5 B 60.03 -, Juris.\n\n33\n\nGemäß § 88 BSHG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen \n(Absatz 1), soweit es nicht ausnahmsweise zu schonen ist (Absatz 2) oder soweit \nnicht sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (Absatz 3). Ist der sofortige Verbrauch \noder die Verwertung des Vermögens nicht möglich oder würde dies für den \nHeimbewohner eine Härte bedeuten, steht es einem dann darlehensweise zu \ngewährenden Sozialhilfeanspruch nicht entgegen (§ 89 BSHG).\n\n34\n\nEntsprechend dem Zweck der Sozialleistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz, einer Notlage abzuhelfen, kommt es auf die tatsächlich \nvorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte grundsätzlich ohne \nRücksicht darauf an, ob ihnen Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen \ngegenüberstehen. Dass das Gesetz nicht etwa von einer saldierenden \nBetrachtungsweise ausgeht, die die Verbindlichkeiten des Hilfesuchenden in die \nVermögensermittlung einbezieht, ergibt sich auch aus der Regelung des § 88 Abs. 2 \nBSHG, wonach (nur) bestimmte Gegenstände vom Vermögenseinsatz oder von der \nVerwertung ausgenommen sind. Dem Gesetz ist daher eine Berücksichtigung von \nVerbindlichkeiten durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva fremd. Aus dem \nGrundsatz, dass die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen Ausgangspunkt für die \nHilfeleistungen ist, folgt andererseits der Grundsatz, dass es nicht Aufgabe der \nSozialhilfe ist, bestehende Verbindlichkeiten des Hilfebedürftigen abzudecken. Der \nHilfesuchende muss in der Regel sein Vermögen auch dann für sich verwenden, \nwenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende gesetzliche oder vertragliche \nVerpflichtungen zu erfüllen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 5 B 61.90 -, Buchholz 436.0 § \n88 BSHG Nr. 22, und Urteil vom 27. Januar 1965 - V C 32.64 -, BVerwGE 20, 188; \nOVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, NVwZ-RR 2000, 685; \nSchellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 88 Rn. 24.\n\n36\n\n§ 14 PfG NRW F. 1996/2000 lässt sich nicht entnehmen, dass die \nVermögenslage anders zu betrachten ist, wenn es um das Pflegewohngeld für einen \nvergangenen Zeitraum geht und der Heimbewohner sein Vermögen später reduziert \nhat, indem er seine im Antragszeitraum entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber \ndem Pflegeheim getilgt hat. \n\n37\n\nNach seinem Wortlaut verweist § 14 Abs. 1 PfG NRW F. 1996/2000 vielmehr \nlediglich auf tatsächliche oder fiktive Leistungen nach dem Bundessoziahilfe- oder \nBundesversorgungsgesetz. Eine pflegewohngeldrechtliche Sonderregelung bei der \nBeurteilung der Bedürftigkeit des Heimbewohners gegenüber dem Sozialhilferecht \nsah lediglich § 14 Abs. 3 PfG NRW F. 1996/2000 vor, wonach das Pflegegeld nicht \nals Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinne angesehen werden sollte. Erst die \nNeufassung der Anspruchsvoraussetzungen in § 12 Abs. 3 Satz 4 des \nLandespflegegesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung \ndes Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (GV. NRW S. 380) wandelt die \nausschließlich nach dem BSHG erfolgende Bestimmung des vom Heimbewohner \neinzusetzenden Vermögens ab, indem es abweichend von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG \nhöhere Geldwerte (bis zu 10.000,- Euro) zu Schonvermögen erklärt. An der \nBestimmung, wann das Vermögen als verwertbar anzusehen ist, hat das \nPflegegesetz NRW i.d.F. von 2003 jedoch nichts geändert. Vielmehr findet sich in der \ngesetzlichen Neuregelung die grundsätzliche Abhängigkeit des Pflegewohngelds von \nLeistungsansprüchen des Heimbewohners nach dem Bundessozialhilfe- bzw. \nBundesversorgungsgesetz bestätigt.\n\n38\n\nDer Sinnzusammenhang, in den § 14 PfG NRW F. 1996/2000 gestellt ist, \ngebietet keine andere Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen. In der \nRechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Anspruch auf Pflegewohngeld \nbeträchtliche Elemente einer auf die Person des jeweiligen Pflegebedürftigen \nabzielenden Hilfeleistung aufweist, auch wenn das Pflegewohngeld in erster Linie der \nPflegeeinrichtung zugute kommen soll. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 16 A 4434/04 -, NWVBl 2006, \n303.\n\n40\n\nDas Land hat die Pflegewohngeldgewährung in nicht zu beanstandender Weise \nvon der Bedürftigkeit des Bewohners abhängig gemacht. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 (a.a.O.).\n\n42\n\nDas Ziel des Landespflegegesetzes, die Unterbringung Pflegebedürftiger so zu \nfördern, dass sie möglichst keine zusätzlichen öffentlichen Mittel in Anspruch \nnehmen müssen, rechtfertigt es nicht, Pflegewohngeld auch in diesem Sinne nicht \nBedürftigen zuzusprechen.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2006 (a.a.O.).\n\n44\n\nDie Gesetzesmaterialien bestätigen dieses Ergebnis. Denn durch die \nVerknüpfung des Pflegewohngelds mit der Bedürftigkeit des Heimbewohners \nverfolgte der Gesetzgeber ausdrücklich das Ziel, \"eine sozialpolitisch differenzierte \nund verantwortbare Investitionskostenregelung\" zu schaffen. Soziahilferechtlich nicht \nBedürftige sollten von den anderweitig nicht gedeckten Investitionskosten der von \nihnen bewohnten Pflegeeinrichtungen nicht durch öffentliche Mittel freigestellt \nwerden.\n\n45\n\nVgl. LT-Drs. 12/194 S. 42.\n\n46\n\nDa das Landespflegegesetz die Voraussetzungen des Bundessozialhilfe- bzw. \ndes Bundesversorgungsgesetzes an die Hilfebedürftigkeit praktisch unverändert als \nAnspruchsvoraussetzung in § 14 Abs. 1 PfG NRW F. 1996/2000 übernommen hat, \nbesteht zudem kein Grund, von der danach gebotenen monatlichen Betrachtung der \nBedürftigkeit abzurücken. Vorhandenes einzusetzendes Vermögen steht danach \nMonat für Monat der Bedürftigkeit - soweit und solange es noch nicht eingesetzt oder \nverwertet wurde - entgegen, ohne dass es darauf ankäme, ob es ausgereicht hätte, \nden Bedarf im Antragszeitraum insgesamt zu decken.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7 96 -, \nBVerwGE 106, 105; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, \n326.\n\n48\n\nDie Regelung des § 4 Abs. 2 PfGWGVO, wonach Pflegewohngeld für einen \nZeitraum von zwölf Monaten bewilligt wird, stellt die sozialhilferechtlich gebotene \nmonatsweise Betrachtung nicht in Frage, weil der Bewilligungszeitraum dort \nausdrücklich durch den \"Fortbestand der Berechtigung\" bedingt ist. Die jährliche \nBewilligung dient lediglich der Verwaltungsvereinfachung, weil sich die Ein-\nkommens- und Vermögensverhältnisse von vollstationären Pflegeheimbe-wohnern \nidealtypisch nicht in kleineren Zeitabschnitten verändern. Dem entspricht auch die \nGesetzesbegründung zu § 14 PfG NRW F. 1996/2000, in der es heißt: \"Die Leistung \nist gebunden an: (...) den Fortbestand des Vorliegens der Bedürftigkeit (...).\"\n\n49\n\nVgl. LT-Drs. 12/914 S. 43.\n\n50\n\nFreilich führt die Verweisung in das Bundessozialhilfegesetz dazu, dass die \nVoraussetzungen für einen Anspruch auf Pflegewohngeld auch dann vorliegen, wenn \ntrotz des einzusetzenden Vermögens nach §§ 89, 88 Abs. 3 BSHG Hilfe zur Pflege \nals Darlehen zu gewähren ist oder wäre, um eine Härte für den Heim-bewohner zu \nvermeiden. Dies könnte beispielsweise dann geboten sein, wenn ihm wegen des \nweggefallenen Pflegewohngelds der Verlust des Heimplatzes droht.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 - \n(Juris).\n\n52\n\nNach diesen Grundsätzen waren in der Person der Frau C. die Voraus-\nsetzungen des § 14 Abs. 1 PfG NRW F. 1996/2000 während des klageweise geltend \ngemachten Zeitraums vom 26. März 2003 bis 31. Juli 2003 nicht erfüllt. \n\n53\n\nZwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass Frau C. während des gesamten \nin Rede stehenden Zeitraums auch nach Abzug des nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zu \nbelassenden kleineren Barbetrags von 2.301,00 EUR über ein Bank-guthaben in \neiner Höhe verfügte, die ihren monatlichen Bedarf überstieg. Nach dem durch die \nRechtsprechung ausgeformten Verständnis der Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes waren hiervon die von März bis Juli 2003 ent-standenen \nVerbindlichkeiten gegenüber der Kirchengemeinde aus dem Heimvertrag nicht \nvermögensmindernd abzusetzen. \n\n54\n\nEine mit § 88 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 oder Abs. 3 Satz 2 BSHG vergleichbare \nbesondere Bindung des Bankguthabens zugunsten der Begleichung der Heimkosten, \ndie seine Berücksichtigung als einzusetzendes Vermögen ausschließen könnte, lässt \nsich nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Girokonto praktisch ausschließlich \nzum Durchreichen der Alterseinkünfte an das Pflegeheim genutzt wurde. Unabhängig \nvon der Frage der Vergleichbarkeit mit den in § 88 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 BSHG \ngeregelten Fällen fehlt es angesichts der freien Verfügbarkeit der Mittel an der \njedenfalls erforderlichen Zweckbindung, an deren Vorliegen hohe Anforderungen zu \nstellen sind.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 3.03 -, BVerwGE 121, \n34.\n\n56\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Kirchengemeinde im Begriff war, wegen des \nentfallenen Pflegewohngeldanspruchs den Heimvertrag mit Frau C. zu kündigen, \ndie Versagung der Hilfe zur Pflege also für sie eine Härte i.S.v. §§ 89, 88 Abs. 3 \nBSHG darstellen könnte, liegen nicht vor.\n\n57\n\nDer Vortrag der Klägerin, der Träger der Pflegeeinrichtung habe keinen Einfluss \nauf den Zeitpunkt der Zahlung der Heimkosten durch die Bewohner, so dass es in \nFällen wie dem vorliegenden zur Bildung von Vermögen kommen könne, das dem \nPflegewohngeldanspruch entgegenstehe, gebietet keine andere Be-trachtung. Nach \nden gesetzlichen Voraussetzungen ist es nicht erheblich, ob der Wegfall des \nPflegewohngeldanspruchs für den Träger des Heims eine Härte darstellt. Es kommt \ninsofern allein auf den Heimbewohner an. Der Träger der Pflegeeinrichtung kann \nüberdies durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Bewohner auch ohne \ngerichtliche Hilfe Vorsorge dafür treffen, dass seine Forderungen nicht wegen der \nverlorenen Fähigkeit des Bewohners, seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln, \noder wegen der Nachlässigkeit von Betreuungspersonen nur unregelmäßig \nbeglichen werden (z.B. Einzugs-ermächtigung). Entgehen ihm Ansprüche auf \nPflegewohngeld wegen verspäteter Zahlung des Heimbewohners, muss er den \nentstandenen Schaden zivilrechtlich - etwa als Verzugsschaden - gegen den \nHeimbewohner bzw. dessen Erben geltend machen. \n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 der Zivilprozessordnung.\n\n59\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-29/16-a-601-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-29/16-a-601-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254442","retrieved":"2026-07-09 02:18:06.869649+00:00"}}