{"status":"available","doknr":"OLD254441","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0529.16A343.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"16 A 343/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer klagende Verein wurde 1952 als gemeinnütziger, nicht-staatlicher und \nnicht-konfessioneller Fachverband für Fragen der Sexualität gegründet und unterhält \nlandesweit Beratungsstellen, die ärztliche, psychologische und soziale Beratung zu den \nThemen Partnerschaft, Sexualität, Schwangerschaft und Verhütung anbieten. Mit Schreiben \nvom 27. Oktober 2000 teilte der M. des Q. X. dem Beklagten mit, \ndas Land Nordrhein-Westfalen habe dem Kläger die Option erteilt, im Kreis Q1. eine \nSchwangerschaftskonfliktberatungsstelle mit einer vollen und evtl. zusätzlich noch einer \nweiteren halben Fachkraftstelle aufzubauen. Daher werde im Auftrag des Klägers vorsorglich \ndarum gebeten, für die Restkostenfinanzierung einen Betrag von 60.000 DM in den Haushalt \ndes Kreises für 2001 einzuplanen. Am 28. Dezember 2000 übersandte der Kläger dem \nBeklagten die Antragsunterlagen und gab ergänzend an, das Land Nordrhein-Westfalen habe \nzugesagt, den Aufbau einer Beratungsstelle mit 81% der Personalkosten zu fördern. In den \nAntragsunterlagen war als \"Durchführungszeitraum\" die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum \n31. Dezember 2001 und als benötigte Förderung ein Betrag von 52.584,34 DM genannt.\n\n3\n\nIm Landkreis Q1. lag die Schwangerschaftskonfliktberatung bis zum Jahr 1999 in \nden Händen des Kreises selbst mit einem Anteil von rund 90% der Beratungsfälle sowie des \nSozialdienstes katholischer Frauen (SKF). Letzterer lehnte es ab 1999 ab, Bescheinigungen \nüber eine erfolgte Schwangerschaftskonfliktberatung auszustellen. Nachfolgend bot der \nVerein E. W. seit Oktober 2000 während dreier Stunden wöchentlich unter Einsatz einer \nehrenamtlich tätigen Kraft eine Schwangerschaftskonfliktberatung mit der Möglichkeit der \nAusstellung von Beratungsscheinen an. Im November 2000 nahm auch die Diakonie Q1. \n-I. e.V. in Q1. die Arbeit mit einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle auf und \nbeantragte - wie auch der Verein E. W. - beim Beklagten eine Restkostenförderung, und \nzwar für eine Fachkraft und eine mit halber Stundenzahl tätige Bürokraft.\n\n4\n\nIn seiner Sitzung vom 17. Dezember 2001 beschloss der Kreistag des Landkreises \nQ1. , der Diakonie Q1. -I. e.V. ab dem Jahr 2002 einen jährlichen Zuschuss in \nHöhe von 30.151 Euro und dem Verein E. W. zur Mitfinanzierung einer anerkannten \nBeraterin auf Honorarbasis ebenfalls ab 2002 einen Zuschuss von 10.226 Euro zu gewähren. \nDie Förderanträge zweier weiterer Bewerber, darunter der des Klägers, wurden \nabgelehnt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 11. Januar 2002 setzte der Beklagte den Kläger von der Entscheidung \ndes Kreistages in Kenntnis. Nachfolgend erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger unter \ndem Datum vom 17. Juni 2002 einen die Bewilligung von Förderleistungen ablehnenden \nBescheid und führte zur Begründung aus, die Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes \nfür die allgemeine Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung \nsowie für die Schwangerschaftskonfliktberatung obliege ebenso wie die angemessene \nFörderung von Personal- und Sachkosten der Beratungsstellen allein dem Land Nordrhein-\nWestfalen. Soweit das Land sich auf eine Förderung von derzeit lediglich 81% der \nPersonalkosten beschränke und hinsichtlich der restlichen Kosten auf die Kommunen \nverweise, fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden und \nKreise. Insbesondere hätten die Richtzahlen des Landes über die notwendige Beratungsdichte \nkeinen verbindlichen Charakter auch für die Kommunen. Die fehlende Rechtspflicht der \nKommunen stehe aber einer zusätzlichen freiwilligen Förderung von \nSchwangerschaftskonfliktberatungsstellen nicht entgegen. Der Kreis habe sich zu der \nfreiwilligen Förderung der Beratungsstelle der Diakonie sowie zu der Gewährung eines \nfreiwilligen Zuschusses für eine Honorarkraft an den Verein E. W. entschlossen, um \nnach dem Ausstieg der katholischen Kirche aus der Schwangerschaftskonfliktberatung und \ndem damit verbundenen Wegfall des Angebots des SKF ein die Tätigkeit der mit 1,5 Stellen \nfür die Fachberatung und einer Zweidrittelverwaltungskraftstelle besetzten Beratungsstelle \ndes Kreises durch ein Beratungsangebot aus christlicher Sicht zu ergänzen. Im Übrigen führe \nder SKF wie bisher mit zwei halben Stellen Beratungen für schwangere Frauen durch, \nwenngleich ohne Beratungsscheine auszustellen. Somit sei für das Kreisgebiet auch in der \nFläche eine zahlenmäßig ausreichende Beratung unterschiedlicher weltanschaulicher \nAusrichtung und ohne Wartezeiten gewährleistet, wobei die Beratungsstelle des Kreises ihre \nAufgaben unter Beachtung des den Kommunen aufgegebenen Neutralitätsgebotes \nwahrnehme, während die Diakonie und E. W. ein jeweils spezifisches Angebot auf \nchristlicher Grundlage anböten. Ein zu einer Rechtspflicht verdichteter Anspruch des Klägers, \nim Rahmen des auszuübenden Ermessens gleichfalls in die zusätzliche freiwillige Förderung \ndes Kreises einbezogen zu werden, bestehe vor diesem Hintergrund nicht.\n\n6\n\nMit seinem fristgerecht am 16. Juli 2002 erhobenen Widerspruch machte der Kläger \ngeltend, der Beklagte sei zu einer ermessensgerechten Entscheidung über den gestellten \nFörderantrag verpflichtet. Die Ermessensausübung müsse sich an der gesetzlichen Regelung \nund der dazu ergangenen Rechtsprechung orientieren. Vorliegend gehe das Land Nordrhein-\nWestfalen davon aus, seinem Sicherstellungsauftrag unter anderem mit der Bereitstellung \nerheblicher finanzieller Mittel nachzukommen; darüber hinaus erwarte das Land, dass sich \nentsprechend dem Wortlaut des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auch die Kommunen an \nder gesetzlich geforderten öffentlichen Finanzierung der Schwangerschaftsberatung unter \nBeachtung des Gleichheitsgrundsatzes und des Subsidiaritätsprinzips beteiligen. Dem \nentspreche, dass auch der Beklagte ergänzende Mittel zur Förderung der \nSchwangerschaftskonfliktberatung bereitstelle. Die vom Beklagten getroffene Auswahl der \ngeförderten Beratungsträger gewährleiste aber nicht ein Beratungsangebot durch Träger \nunterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung. Insbesondere trage die in kommunaler \nTrägerschaft erbrachte Schwangerschaftsberatung nichts zu einer breit gestreuten, über die \nchristliche Orientierung hinausgehenden weltanschaulichen Ausrichtung bei, da diese von \neinem öffentlichen Träger erbrachte Beratung neutral sein müsse, also gerade keine \nweltanschauliche Ausrichtung aufweisen dürfe. Außerdem lasse die Förderpraxis des \nBeklagten nicht erkennen, aus welchen Gründen dieser bei seiner Ermessensausübung von \ndem in Zusammenarbeit mit den öffentlichen und freien Trägern der Wohlfahrtspflege im \nJahr 2000 abgestimmten Konzept der Bedarfsanalyse und Bedarfsdeckung für die \nSchwangerschaftsberatung abweiche. Gerade der Umstand, dass der Beklagte rund 90% der \nanfallenden Beratungen von seiner eigenen Beratungsstelle durchführen lasse, belege einen \nhinreichend hohen nicht von konfessionell gebundenen Trägern abgedeckten Beratungsbedarf \nim Kreis und die Notwendigkeit der Einbeziehung auch nicht konfessioneller freier \nTräger.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2002 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück und führte zur Begründung aus, für den Kreistag sei bei seiner Entscheidung über die \nvier Förderbegehren bedeutsam gewesen, dass der Kreis für die Nichterfüllung des \nSicherstellungsauftrages durch das Land nicht einzustehen habe. Weiter sei für die \nEntscheidung maßgeblich gewesen, dass es bei den vorhandenen Beratungsstellen keine \nWartelisten gebe und kein Grund für eine weitergehende Förderung von Beratungsstellen \nbestehe. Eine Anspruchsgrundlage für Förderleistungen des Kreises sei nicht gegeben, \ninsbesondere habe das Land nicht von der Möglichkeit einer näheren landesrechtlichen \nRegelung Gebrauch gemacht. Eine möglicherweise vorhandene Erwartung des Landes, dass \nsich die Kommunen an der Förderung der Schwangerschaftsberatung beteiligen, könne keine \nrechtliche Verpflichtung begründen. Auch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des \nGrundgesetzes in Verbindung mit dem Haushaltsplan lasse sich ein Förderanspruch des \nKlägers nicht herleiten. Der Beklagte habe die Verteilung der im Kreishaushalt \nbereitgestellten Fördermittel in Höhe von 35.800 Euro nach sachlichen Gesichtspunkten und \nermessensgerecht vorgenommen. Es spreche nichts dafür, dass im Rahmen der getroffenen \nErmessensentscheidung zwingend auch der Kläger zu berücksichtigen gewesen sei. Der \nBeklagte habe sich vielmehr von der Überlegung leiten lassen dürfen, dass die \nKonfliktberatungsstellen der Diakonie und von E. W. bereits bestanden hätten und mit \ndiesen Stellen neben der Beratungsstelle des Kreises das notwendige plurale Angebot bereits \nvollständig abgedeckt worden sei, während der Kläger seine Beratungsstelle - trotz des bereits \ngedeckten Bedarfs - erst noch habe aufbauen müssen. Falls auch der Förderantrag des Klägers \nund gegebenenfalls auch noch des vierten Bewerbers zu berücksichtigen gewesen wäre, \nhätten die für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausgereicht, um auch nur \neinem der freien Träger ein effektives Arbeiten zu ermöglichen. Die Annahme des Klägers, \ndas vom Kreis selbst sowie den beiden großen christlichen Konfessionen erbrachte \nBeratungsangebot sei im Hinblick auf die weltanschauliche Vielfalt nicht ausreichend, könne \nnicht nachvollzogen werden. Schließlich habe sich der Kreis auch mit der Vorgabe des \nLandes auseinandergesetzt, wonach für je 40.000 Einwohner eine Stelle für eine \nFachberatungskraft geschaffen werden müsse, sei dabei aber zu dem Ergebnis gelangt, dass \ndiese vom Land aufgestellten Richtzahlen für eine zusätzliche kommunale Förderung keinen \nrechtsverbindlichen Charakter hätten.\n\n8\n\nMit seiner am 13. September 2002 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst den \nAnspruch verfolgt, die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten aufzuheben und den \nBeklagten zur Neubescheidung des Förderantrags zu verpflichten. Er hat vorgetragen, die \nvom Land Nordrhein-Westfalen erstellte Bedarfs- und Ist-Analyse aus dem Jahr 2000 habe \nfür den Kreis Q1. unter Berücksichtigung lediglich der Beratungsstelle des Beklagten \neinen Fehlbestand von 2,5 Beraterstellen ergeben. Außerdem werde dort angemerkt, die \nPluralität des Angebots sei im Kreis nicht gegeben. Zur Sicherstellung eines pluralen \nAngebots seien drei neue Beratungsstellen zu eröffnen, darunter auch eine in der Trägerschaft \ndes Klägers. Der Beklagte missachte mit seiner Förderentscheidung, dass es außer der \nchristlichen noch weitere in unserer Gesellschaft akzeptierte Weltanschauungen gebe und \ndass Beratungsstellen kommunaler Träger nur eine neutrale Ergänzung weltanschaulich \ngeprägter Angebote darstellten, diese aber nicht ersetzen könnten. Die pauschale Ablehnung \ndes von der nordrhein-westfälischen Landesregierung im Zusammenwirken mit den \nöffentlichen und freien Wohlfahrtsträgern erstellten Konzepts der Bedarfsanalyse und \nBedarfsdeckung für die Schwangerschaftsberatung ersetze nicht die sachliche \nAuseinandersetzung mit diesem Konzept. Die Fortschreibung der Landesberechnungen zum \nBedarf ergebe für das Jahr 2004 sogar einen Fehlbedarf vom 4,79 Stellen.\n\n9\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Antrag \ngestellt,\n\n10\n\nfestzustellen, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2002 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20. August 2002 rechtswidrig \ngewesen ist,\n\n11\n\nund zum Feststellungsinteresse noch vorgetragen, dieses erfordere nicht die jährliche \nWiederholung gleicher - erfolgloser - Anträge. Vielmehr gehe es bei einer langjährigen \nVerfahrensdauer zur Wahrung seines Rechtsschutzinteresses darum, eine Grundlage für eine \nsachgerechte Entscheidung über einen neu zu stellenden Antrag herbeizuführen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat vorgetragen, der Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur \nNeuregelung des Schwangerschaftsabbruchs vom 28. Mai 1993 lasse sich kein Gebot der \nGewährleistung eines pluralen Beratungsangebots entnehmen. Das Urteil fordere \nRahmenbedingungen für ein Beratungskonzept, die positive Voraussetzungen für ein Handeln \nder Frau zugunsten des ungeborenen Lebens schafften. Der Staat dürfe sich seiner \nVerantwortung für die Gewährleistung des Beratungsverfahrens nicht dadurch entziehen, dass \ner die Beratung privaten Organisationen zu unkontrollierter und nach jeweils eigenen \nZielvorstellungen ausgerichteter Ausführung überlasse. Bei der gesetzlichen Umsetzung \ndieses Urteils sei den Ländern die Pflicht auferlegt worden, ein ausreichendes Angebot \nwohnortnaher Beratungsstellen zu schaffen, auch unter Einbeziehung freier Träger. Die vom \nLand Nordrhein-Westfalen gewährleistete Förderung in Höhe von 81% der fiktiven \nPersonalkosten gehe über die Förderung in anderen Bundesländern weit hinaus. Der Kläger \nkönne mithin allein mit Hilfe der Landesförderung - und im Übrigen unter Aufbietung eigener \nMittel - die beabsichtigte Beratung ausführen. Die von ihm mit Wirkung ab 2002 wegen des \nAusstiegs der katholischen Träger aus der staatlichen Schwangerschaftskonfliktberatung \ngetroffene Entscheidung zur zusätzlichen Förderung der beiden freien Träger, die bereits seit \nlängerer Zeit im Kreisgebiet tätig seien, erweise sich als sachgerecht und wahre unter \nEinbeziehung der in eigener kommunaler Trägerschaft erbrachten Beratungsleistung die \nFreiheit der Ratsuchenden, sich an unterschiedliche - auch neutrale - Stellen wenden zu \nkönnen. Dabei habe er, der Beklagte, auch die Bevölkerungsstruktur des Kreises beachtet, die \neine stärkere christliche Orientierung als anderenorts erkennen lasse. So hätten im Jahr 2002 \nim Kreis Q1. 63,2% der Bewohner der römisch-katholischen Kirche und 16,6% der \nevangelischen Kirche angehört. Die Vorgaben und Maßstäbe des \nSchwangerschaftskonfliktgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung seien gleichfalls \nberücksichtigt worden und würden durch die Förderpraxis des Kreises nicht in Frage gestellt. \nDie Förderung durch das Land Nordrhein-Westfalen existiere unabhängig von der \nzusätzlichen Förderung durch ihn, den Beklagten, und werde durch diese Förderung nicht \nbeeinträchtigt. Die Förderung des Kreises vollziehe sich in seinem verfassungsrechtlich \ngarantierten örtlichen Wirkungskreis, so dass in diesem eigenverantwortlich und selbständig \naufgegriffenen Aufgabenbereich Gestaltungsfreiheit bestehe. Schließlich sei nochmals darauf \nhinzuweisen, dass aufgrund der angespannten Haushaltslage lediglich eine \nFestbetragsförderung in Betracht komme, die nicht ausgeweitet werden könne. Eine \nAusdehnung der Förderung auf weitere Träger führe zu einer Zersplitterung der Mittel und \nstelle die Zielsetzung der Förderung insgesamt in Frage.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 22. Dezember 2005 festgestellt, dass die \nAblehnung des Förderantrags des Klägers durch den Beklagten rechtswidrig gewesen ist.\n\n16\n\nDer Beklagte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Zulassung durch den \nSenat (Beschluss vom 17. Januar 2007) Berufung eingelegt. Er trägt dazu ergänzend vor, das \nVerwaltungsgericht habe nicht hinlänglich berücksichtigt, dass sich das \nSchwangerschaftskonfliktgesetz und insbesondere der darin enthaltene Versorgungsschlüssel \nfür die Schwangerschaftsberatung ausschließlich an die Länder wende. Verpflichtungen für \ndie Kommunen würden weder durch das Schwangerschaftskonfliktgesetz und noch durch das \nzwischenzeitlich erlassene Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung der \nFinanzierungsbeteiligung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz begründet. Soweit eine \nGrundlage für einen gegen kommunale Träger gerichteten Förderanspruch aus \nverfassungsrechtlichen Wertungen abgeleitet werde, hätte es gleichfalls einer besonderen \nAusgestaltung durch den insoweit in die Pflicht genommenen Gesetzgeber bedurft, an der es \naber fehle. Soweit der Kreis Q1. innerhalb des kommunalen Wirkungsbereichs \neigenverantwortlich die Schwangerschaftsberatung finanziell fördere, sei er zur \nBerücksichtigung örtlicher Besonderheiten, speziell der Nähe der Bevölkerung zu den \nchristlichen Kirchen, berechtigt. Die Förderung durch ihn, den Beklagten, bezwecke nicht \nallgemein und damit parallel zur Landesförderung die Sicherstellung der \nSchwangerschaftsberatung, sondern sehe sich einer eigenständigen und speziellen Förderung \nunter Berücksichtigung der religiösen Verbundenheit der Kreisbewohner verpflichtet. Bei \ndieser Entscheidung zugunsten kirchlicher Träger handele es sich um eine politische \nEntscheidung, für die dem Kreis bzw. dem zur Entscheidung berufenen Repräsentativorgan \nein gerichtlich nicht weiter überprüfbarer Spielraum eröffnet sei. Dies schließe die Annahme \neines fehlerhaften Ermessensgebrauchs aus. Aber auch wenn seine Ermessensentscheidung \ngerichtlich überprüft werden könne, müsse diese Prüfung zur Annahme sachgerechter \nErmessenserwägungen führen, weil die Ausrichtung der Entscheidung an den spezifischen \nörtlichen Gegebenheiten nicht gegen geltendes Recht verstoße. Aus den genannten Gründen \nkomme auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Betracht.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt nunmehr vor, sein Förderanspruch gegen den Beklagten ergebe sich bereits \nunmittelbar aus dem Schwangerschaftskonfliktgesetz, da dort allgemein von einer \nöffentlichen Förderung gesprochen werde und so auch die Gemeinden und Kreise in die \nPflicht genommen seien. Entsprechend richte sich auch die Verpflichtung zur Gewährleistung \neines hinreichend pluralen Beratungsangebots nicht nur an die Länder, sondern an alle \nstaatlichen Hoheitsträger, die zur Unterstützung der Schwangerschaftskonfliktberatung \nberufen seien. Insbesondere sei es den Kommunen verwehrt, durch eine von den gesetzlichen \nVorgaben abweichende Förderpraxis die Ziele der gesetzlichen Regelung zu umgehen. Zu \ndiesen verbindlichen Vorgaben zähle das Gebot, für die Schwangerschaftskonfliktberatung \nein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen zu gewährleisten und so \nden Ratsuchenden die Wahl zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher \nAusrichtung zu ermöglichen. Die nunmehr vom Beklagten ausdrücklich eingestandene \nAusrichtung seiner Förderung auf die kirchlich getragenen Beratungsstellen weiche von den \ngesetzlichen Vorgaben ab und verkenne, dass nach den eigenen Darstellungen des Beklagten \n20,2% der Kreisbewohner nicht zu den großen christlichen Konfessionen gehörten und schon \ndeshalb auch ein - bislang nicht gedeckter - Bedarf an einer konfessionell nicht gebundenen \nBeratung bestehe. Selbst wenn dem Beklagten indessen hinsichtlich der Förderung Ermessen \nzustünde, erwiese es sich als ermessenswidrig, wenn er seine Förderentscheidung auch daran \nausrichte, welche Träger schon in der Vergangenheit tatsächlich in der Lage gewesen seien, \neine eigene Beratungsstelle im Kreis einzurichten, zumal auch er, der Kläger, seit Mai 2007 in \nQ1. eine mit Landesmitteln geförderte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle mit \neineinhalb Fachkräften betreibe, für die 2007 auch erneut eine Förderung durch den Landkreis \nbeantragt worden sei; eine abschließende Bescheidung dieses Antrags stehe noch aus.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte \nsowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klage des Klägers erweist \nsich als zulässig, aber unbegründet.\n\n25\n\nDie Klage ist zulässig. Das gilt unabhängig von der Frage, ob im Falle der hier gegebenen \nErledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens noch vor der Klageerhebung in \nanaloger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Fortsetzungsfeststellungsklage oder \naber die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO die statthafte Klageart darstellt.\n\n26\n\nVgl. zum Streitstand BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE \n109, 203 (208 f.) mwN.\n\n27\n\nDenn für beide der in Betracht kommenden Feststellungsklagen liegen die \nZulässigkeitsvoraussetzungen vor. Insbesondere ist vom Bestehen eines schutzwürdigen \nFeststellungsinteresses des Klägers auszugehen, da er inzwischen eine anerkannte und vom \nLand Nordrhein-Westfalen geförderte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in Q1. \nbetreibt und hierfür im Jahr 2007 erneut beim Beklagten Fördermittel beantragt hat. Für \ndiesen noch nicht abschließend beschiedenen Förderantrag sind die rechtlichen Fragen, die \nbei der Ablehnung des Ende 2000 zunächst für das Jahr 2001 gestellten und von den \nBeteiligten nachfolgend auf das Jahr 2002 bezogenen Förderantrages bedeutsam gewesen \nsind, weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung. Insbesondere hat sich durch den Erlass des \nam 1. Januar 2007 in Kraft getretenen nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Neuordnung der \nFinanzierungsbeteiligung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 23. Mai 2006 \n(Neufin SchKG NRW; GV. NRW. S. 267), das in seinem Artikel 1 das Ausführungsgesetz \nzum Schwangerschaftskonfliktgesetz (AG SchKG NRW) und in Artikel 2 die Verordnung \nüber die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten der allgemeinen Beratungsstellen gemäß § 3 \nSchKG sowie Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 8 SchKG \n(VO AGG SchKG NRW) enthält, keine Änderung der Rechtslage dahingehend ergeben, dass \nüber das aktuelle Förderbegehren des Klägers nach anderen Maßstäben als vordem zu \nentscheiden wäre. Vielmehr umschreibt § 5 AG SchKG NRW die Förderung als \n\"Landesförderung nach § 4 Abs. 2 SchKG\", und es fehlt an Regelungen, die explizit \nVerpflichtungen von Kreisen und Gemeinden zum Ausdruck bringen. Soweit die §§ 5 bis 7 \nAG SchKG NRW sowie die VO AG SchKG NRW nähere Bestimmungen über die \nLandesförderung, insbesondere bei Vorhandensein mehrerer Träger von Beratungsstellen, \ntreffen, stellt sich die Frage, inwieweit dadurch auch die Förderung von \nSchwangerschaftsberatungsstellen durch Gemeinden und Kreise determiniert wird, in gleicher \nWeise wie vor dem Inkrafttreten des Neufin SchKG NRW, als sich die Landesförderung für \nSchwangerschaftsberatungsstellen in Nordrhein-Westfalen mangels landesgesetzlicher \nAusgestaltung allein nach dem vom Bund erlassenen SchKG gerichtet hat. Auch die in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Beklagten näher dargestellte haushaltsrechtliche \nMittelausweisung für die Schwangerschaftsberatung, die aktuell durch den Übergang zum \nNeuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) geprägt ist, stellt sich mit Blick auf die im \nvorliegenden Verfahren wesentlichen Fragen derzeit nicht signifikant anders dar als schon im \nHaushaltsjahr 2002.\n\n28\n\nDie Feststellungsklage ist aber unbegründet, weil sich die Versagung einer Förderung für \neine Schwangerschaftsberatungsstelle des Klägers durch den Beklagten nicht als rechtswidrig \nerweist.\n\n29\n\nDie Ablehnung einer Förderung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger einen \ndahingehenden gesetzlichen Anspruch hätte.\n\n30\n\nFür die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 folgt das daraus, dass § 4 Abs. 2 SchKG keiner \nAuslegung zugänglich ist, die eine Verpflichtung (auch) kommunaler Gebietskörperschaften \neinschlösse. Wenngleich § 4 Abs. 2 SchKG eine \"öffentliche\" Förderung vorschreibt, ohne \ndamit einen bestimmten Anspruchsgegner zu benennen, kann daraus nicht der Schluss \ngezogen werden, dass von vornherein auch die Kommunen in die Förderpflicht einbezogen \nseien. Eine derartige Inpflichtnahme ist zwar durch entsprechende landesrechtliche \nBestimmungen gemäß § 4 Abs. 3 SchKG möglich. Die Länder können in dem durch § 4 \nAbs. 3 SchKG gezogenen Rahmen festlegen, ob und mit welchem Anteil die kommunalen \nGebietskörperschaften zumindest einen Teil der Förderung zu tragen haben, wovon etwa der \nbayerische Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht hat (vgl. das Bayerische \nSchwangerenberatungsgesetz vom 9. August 1996 - GVBl. S. 320). In Ermangelung einer \nsolchen landesrechtlichen Regelung richtet sich der Förderungsanspruch aber ausschließlich \ngegen das jeweilige Land, weil die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten \nauszuführen haben (Art. 83 GG) und deshalb auch zur Kostentragung verpflichtet sind.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 -, BVerwGE 118, 289, zur \ngrundsätzlich fehlenden Befugnis, kommunale Selbstverwaltungskörperschaften durch \nBundesgesetz direkt in Anspruch zu nehmen, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. März \n2008 - 16 A 1847/04 -, Juris.\n\n32\n\nAuch das AG SchKG NRW enthält für die Zeit ab seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 \nkeine Verpflichtung der kommunalen Gebietskörperschaften, sich an der Förderung nach dem \nSchKG zu beteiligen. § 5 AG SchKG NRW verwendet wie auch § 4 Abs. 2 SchKG den \nBegriff der Landesförderung. Positive Hinweise auf eine Verpflichtung auch der Gemeinden \nund Kreise sind weder dem AG SchKG NRW noch der dazu ergangenen \nVO AG SchKG NRW zu entnehmen. Schon der Gesetzentwurf der Landesregierung \n(LT-Drs. 14/1149, S. 2) legte vielmehr zugrunde, dass eine Beteiligung der Gemeinden an der \nFinanzierung der Schwangerenberatung auf freiwilliger Grundlage erfolge, dass die \ngesetzliche Finanzierungsverpflichtung (weiterhin) dem Land obliege und dass sich aus dem \nGesetz eventuell ergebende Einsparungsmöglichkeiten zugunsten der Kommunen gingen. \nDass der Gesetzgeber, wie vom Kläger vorgetragen, die Erwartung gehegt haben mag, die \nkommunalen Gebietskörperschaften würden sich an der finanziellen Förderung der \nSchwangerenberatung beteiligen, vermag - was keiner näheren Darlegung bedarf - eine \nausdrückliche gesetzliche Verpflichtung nicht zu ersetzen.\n\n33\n\nVgl. zum Ganzen auch schon OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2007 \n- 16 A 1936/05 -.\n\n34\n\nDie Nichtberücksichtigung des Klägers im Rahmen der seit 2002 erfolgenden freiwilligen \nzusätzlichen Förderung von Schwangerschaftsberatungsstellen bzw. deren Trägern ist auch \nnicht deshalb rechtswidrig, weil ein Anspruch des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG iVm mit der \nentsprechenden Mittelausweisung in den jeweiligen Haushaltsbeschlüssen des Beklagten in \nermessensfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt worden wäre.\n\n35\n\nDabei trifft es entgegen der auf Kommentarliteratur gestützten Auffassung des Beklagten \nallerdings nicht zu, dass die vom Kreistag getroffene Förderentscheidung wegen ihres \nverwaltungspolitischen Gehalts in Gänze einer gerichtlichen Prüfung entzogen wäre.\n\n36\n\nVgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage, § 40 Rn. 78.\n\n37\n\nDer öffentlichen Hand ist im Bereich der gesetzesfreien leistenden Verwaltung ein \nbesonders weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Das ihr bei der Entscheidung über einen \nFörderantrag zustehende Ermessen, dessen Ausübung nach Maßgabe des § 114 VwGO nur \neingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann, wird lediglich vom Willkürverbot \nbegrenzt.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104 (121), \nmwN.\n\n39\n\nEin solcher gesetzesfreier Raum ist den Kommunen in Nordrhein-Westfalen bei der \nzusätzlichen Förderung der Schwangerschaftsberatung eröffnet. Die Kommune ist nicht an die \nenge Normierung der Schwangerenberatungsförderung nach dem SchKG bzw. nunmehr auch \nnach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht gebunden. Insbesondere lässt sich keine \nBindung an den für den Umfang der Landesförderung maßgeblichen Stellenschlüssel gemäß \n§ 4 Abs. 1 SchKG herleiten, da das Gesetz insoweit ausdrücklich (nur) die Länder in die \nPflicht nimmt. Der Entscheidungsspielraum der Kreise und Gemeinden bei der Förderung von \nSchwangerschaftsberatungsstellen wird auch nicht durch grundgesetzliche Anforderungen an \ndie Gewährleistung eines hinreichenden Schutzes des ungeborenen Lebens nach Maßgabe der \nhierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n40\n\n- vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 -, BVerfGE 88, 203 \n= NJW 1993, 1751 = FamRZ 1993, 899 -\n\n41\n\neingeschränkt. Das verfassungsrechtlich Notwendige wird bereits durch die im Land \nNordrhein-Westfalen zunächst ohne landesgesetzliche Festschreibung und seit dem 1. Januar \n2007 auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung der Finanzierungsbeteiligung zum \nSchwangerschaftskonfliktgesetz garantierte Förderung in Höhe von - nunmehr - 80% der \nangemessenen Personal- und Sachkosten sichergestellt. Insoweit ist herauszustellen, dass \nschon begrifflich eine Förderung keine vollständige Kostenübernahme darstellt. Dem \nSicherstellungsauftrag des SchKG und den dahinterstehenden verfassungsrechtlichen \nErfordernissen wird bereits mit einer Förderung entsprochen, die nicht alle Kosten einer \nSchwangerschaftsberatungsstelle abdeckt, sondern deren Träger auf eigene Mittel oder auf zu \nerzielende Benutzerentgelte - deren Erhebung zwar nicht für die \nSchwangerschaftskonfliktberatung (§ 6 Abs. 4 SchKG), wohl aber für die allgemeine \nSchwangerschaftsberatung iSv § 2 SchKG in Betracht kommt - verweist.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 -, BVerwGE 118, 289 (294).\n\n43\n\nErgibt sich somit, dass schon die Landesförderung von Schwangerschaftsberatungsstellen \nden einfach-gesetzlichen und auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, kann eine \ndarüber hinausgehende freiwillige Förderung auf kommunaler Ebene - oder deren Versagung \nim Einzelfall - zumindest in aller Regel auch dann nicht als ermessenswidrig angesehen \nwerden, wenn diese Förderung nicht im selben Maße auf eine möglichst breit gestreute \nplurale Beratungsstruktur hin ausgerichtet ist wie die gesetzlich geregelte Landesförderung. \nEin Ermessensfehlgebrauch im Rahmen der zusätzlichen kommunalen Förderung von \nSchwangerschaftsberatungsstellen kann nach alledem nur angenommen werden, wenn die \nBewilligungspraxis willkürlich ist, insbesondere die den Ländern aufgegebenen Förderziele \n- das Erfordernis einer unterschiedlichen weltanschaulichen Ausrichtung (§ 3 Satz 3 SchKG) \nbzw. der Pluralität des Beratungsangebots (§ 8 Satz 1 SchKG) - durch eine ergänzende \nkommunale Bezuschussung nicht lediglich unterschritten, sondern nachgerade unterlaufen \nund konterkariert würden. Für beides besteht vorliegend kein Anhaltspunkt.\n\n44\n\nVon einer willkürgeprägten Ermessensbetätigung des Beklagten könnte nur dann \ngesprochen werden, wenn sich für die seit 2002 praktizierte Förderung von \nSchwangerschaftsberatungsstellen durch den Beklagten keinerlei sachgerechter Grund \nauffinden ließe oder sachwidrige Erwägungen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung \nhatten. Davon kann indessen nicht die Rede sein. Der Beklagte ist - was der Kläger nicht in \nFrage stellt - im Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass die bis zum Rückzug katholischer \nBeratungsträger, vorliegend des Sozialdienstes katholischer Frauen (SKF), aus der im \nKreisgebiet angebotenen Schwangerschaftskonfliktberatung - einschließlich der Ausstellung \nvon Beratungsbescheinigungen iSd §§ 218a Abs. 1 Nr. 1 und 219 Abs. 2 Satz 2 StGB - den \nseinerzeitigen Erfordernissen genügt hat. Von daher vermag auch die Einlassung des \nBeklagten einzuleuchten, dass es ihm bei der Aufnahme der Förderleistungen vor allem \ndarum ging, den \"Ausfall\" des SKF aus der Schwangerschaftskonfliktberatung durch eine \nFörderung anderer christlich ausgerichteter Beratungsangebote aufzufangen, wobei sich die \nseit 2002 praktizierte Förderung des von katholischen Laien getragenen Vereins E. W. \nund der Diakonie Q1. -I. e.V. sogar als ein Mehr an weltanschaulicher Vielfalt \ndarstellt. Es kann des Weiteren als Ausdruck einer sachgerechten Ermessensausübung \nanerkannt werden, dass sich der Beklagte bei seiner Förderentscheidung an der - unstreitigen - \nBevölkerungsstruktur des Landkreises Q1. orientiert hat. Wenngleich in der heutigen \nZeit allein aus der Zugehörigkeit zur katholischen oder evangelischen Konfession nicht mehr \nunbesehen auf eine strikte und ausschließliche Orientierung an den Lehr- und \nGlaubensvorstellungen der (jeweiligen) Kirche geschlossen werden kann, ist doch der vom \nBeklagten dargelegte hohe Anteil kirchlich gebundener Bürger im Kreisgebiet ein \nsachgerechter Grund, von einem signifikant hohen Bedarf an einer spezifisch christlich \nfundierten Schwangerschaftsberatung auszugehen. Demjenigen Teil der Bevölkerung, der \nkeine Bindung an das christliche Bekenntnis aufweist oder der trotz formaler \nKirchenzugehörigkeit eine christlich geprägte Schwangerschaftskonfliktberatung nicht in \nAnspruch nehmen möchte, steht die neutrale - und somit auch kirchenferne - Beratung durch \ndie Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Beklagten zur Verfügung. Dem Kläger kann \nnicht darin zugestimmt werden, dass die in kommunaler Trägerschaft erbrachte \nBeratungsleistung bei der Gesamtbetrachtung der Beratungsstruktur unter dem Aspekt der \nweltanschaulichen Vielfalt bzw. Pluralität rundweg außer Betrachtung zu bleiben habe. Die \nhierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n45\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 -, NJW 2007, 2713 -\n\n46\n\nbetrifft zum einen lediglich die den Ländern obliegende \"Pflichtförderung\", nicht aber die \nfreiwillig erbrachte zusätzliche Förderung durch Gemeinden und Kreise. Zum anderen kann \nauch dieser Rechtsprechung nicht entnommen werden, dass kommunale Beratungsangebote \ngenerell ungeeignet seien, zu einer pluralen Beratungsstruktur beizutragen. Die den \nstaatlichen Beratungsstellen aufgegebene weltanschauliche Neutralität ist zwar nicht identisch \nmit der in den §§ 3 und 8 SchKG geforderten weltanschaulichen Vielfalt bzw. Pluralität. \nDaraus folgt aber lediglich, dass die staatlichen - hier: kommunalen - Beratungsstellen wegen \nihrer rechtlich gebotenen weltanschaulichen Neutralität für sich allein das Gebot der Pluralität \nnicht erfüllen können. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich das Vorhandensein einer \nweltanschaulich ungebundenen kommunalen Beratungsstelle als eines von mehreren \nBeratungsangeboten erweist, die insgesamt zu einer ausgewogenen Beratungsstruktur \nbeitragen. Das Vorhandensein einer kommunalen Beratungsstelle gewährleistet in diesem \nSinne, dass auch der \"kirchenferne\" Teil der kreisansässigen Bevölkerung von dem \nGesamtangebot der Schwangerschaftsberatung erreicht wird.\n\n47\n\nDie Entscheidung des Beklagten, lediglich den Verein E. W. und die Diakonie \nQ1. -I. e.V., nicht aber den Kläger - und bislang auch nicht die seit 2005 in Q1. \ntätige Beratungsstelle des freien Beratungszentrums Q1. e.V. - finanziell zu \nunterstützen, stellt auch kein Unterlaufen der möglicherweise weitergehenden Anforderungen \ndar, denen die Länder im Hinblick auf die Gewährleistung weltanschaulicher Vielfalt bei der \nSchwangerschaftsberatung zu genügen haben und die seit dem 1. Januar 2007 durch das \nNeufin SchKG NRW für Landesförderung in Nordrhein-Westfalen gesetzlich konkretisiert \nworden sind. Insoweit ist erneut bedeutsam, dass weder das Schwangerschaftskonfliktgesetz \nnoch das aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 SchKG geschaffene nordrhein-\nwestfälische Landesrecht Verpflichtungen der Kommunen im Hinblick auf die Förderung von \nSchwangerschaftsberatungsstellen enthält. Schon daraus folgt, dass die Gemeinden und \nKreise bei der Ausgestaltung der freiwilligen zusätzlichen Förderung der \nSchwangerschaftsberatung freier gestellt sind als die Länder bei der letztlich \nverfassungsrechtlich vorgegebenen Grundförderung nach § 4 Abs. 2 SchKG. Die Kommunen \nsind insbesondere in Ausübung des ihnen verfassungsrechtlich verbürgten Rechts, alle \nAngelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener \nVerantwortung zu regeln (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, Art. 78 LV NRW), befugt, den \njeweiligen örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, was die Möglichkeit einschließt, mit \nRücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse die Schwerpunkte der zusätzlichen Förderung \nanders als das Land zu setzen. Die Grenzen einer solchen Bezugnahme auf lokale \nBesonderheiten sind erst dann erreicht, wenn die Förderung ohne nachvollziehbare \nAnknüpfung an reale und belegbare örtliche Gegebenheiten einseitig praktiziert und dadurch \ndie Ermöglichung eines pluralen Beratungsangebots eindeutig verhindert wird. Eine derartige \nSituation liegt im Kreis Q1. nicht annähernd vor. Wenngleich die seit 2002 - im \nWesentlichen bis heute unveränderte - Förderpraxis des Beklagten nicht alle anerkannten \nbzw. vom Land Nordrhein-Westfalen geförderten oder mit einer Förderzusage ausgestatteten \nTräger der Schwangerschaftsberatung berücksichtigt, bieten derzeit im Kreis Q1. mit \ndem SKF, dem freien Beratungszentrum e. V. und seit 2007 dem Kläger drei Träger \nSchwangerschaftsberatungen an, ohne vom Beklagten gefördert zu sein. Insgesamt sind im \nKreisgebiet demnach sechs Träger tätig. Die bisherige Förderpraxis des Beklagten hat die \nVielfalt des Beratungsangebots also nicht merklich berührt. Daran würde sich auch dann \nnichts Grundlegendes ändern, wenn sich der Kläger nicht in der Lage sehen sollte, ohne eine \nzusätzliche kommunale Förderung sein Beratungsangebot aufrechtzuerhalten. Im Übrigen \nkann das Gebot der Schaffung eines weltanschaulich vielfältigen bzw. pluralen \nBeratungsangebots angesichts der Vielfalt religiöser und weltlicher Anschauungen auch nicht \nso verstanden werden, dass jeder Beratungsträger Anspruch auf einen Anteil an den \n- begrenzten - kommunalen Fördermitteln besitzt. Vielmehr fällt den Gemeinden und Kreisen \nbei der freiwilligen Bezuschussung von Schwangerschaftsberatungsstellen im Rahmen des \nihnen eröffneten weiten Ermessens die Entscheidungskompetenz zu, wo angesichts nicht \nunbeschränkt zur Verfügung stehender finanzieller Mittel nach den besonderen örtlichen \nVerhältnissen die Grenze zwischen den zu fördernden und den nicht zu fördernden Trägern zu \nziehen ist. \n\n48\n\nIn diesem Zusammenhang ist dem Beklagten - abschließend - auch nicht anzulasten, dass \ner mit seiner kreiseigenen Beratungsstelle gleichsam den \"Markt verstopfe\" und so eine \ndenkbare noch größere weltanschauliche Vielfalt der freien Träger der \nSchwangerschaftsberatung unterbinde.\n\n49\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 -, aaO.\n\n50\n\nGegen diese Annahme spricht bereits durchgreifend, dass die Beratungsstelle des \nBeklagten mit lediglich 1,5 Stellen Fachberatungsstellen besetzt ist und damit innerhalb des \nGesamtangebotes im Kreis keine dominierende Position einnimmt. Dass die Beratungsstelle \ndes Kreises in den vergangenen Jahren bis zu 90% der statistisch erfassten \nSchwangerschaftsberatungen durchgeführt hat, beruht mithin jedenfalls nicht auf einer \nentsprechend hohen personellen Besetzung dieser Stelle.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10, 711 und \n713 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-29/16-a-343-06","cited_norms":[{"jurabk":"BeratungsG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"BeratungsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BeratungsG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218a","ref_norm":"218a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BeratungsG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BeratungsG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-29/16-a-343-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254441","retrieved":"2026-07-09 02:18:06.784081+00:00"}}