{"status":"available","doknr":"OLD254440","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0529.12A4144.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"12 A 4144/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.248,55 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dem \nKläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückerstattung der von ihm im \nHilfefall E. I. an die Beklagte geleisteten Erstattungszahlungen aus § 112 \nSGB X zu, welcher mangels eines Verstoßes des Klägers gegen den Grundsatz von \nTreu und Glauben weder weggefallen noch gemindert sei. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen, die in Rede stehende Kostenerstattung sei nicht zu \nUnrecht erfolgt, weil die Beteiligten seinerzeit die der Entscheidungspraxis der \nSpruchstellen und der Auffassung in der Literatur entsprechende Auslegung des § \n89e SGB VIII zugrundegelegt und deshalb auch im vorliegenden Fall einen \nErstattungsanspruch nach dieser Vorschrift bejaht hätten, vermag ernstliche Zweifel \nim o. g. Sinne nicht zu begründen. Denn die seinerzeit für maßgeblich gehaltene \nAuslegung des § 89e Abs. 1 SGB VIII a. F. (= § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), dass \neine Aufenthaltsbegründung in einer „anderen Familie\" schon bei einer mit Rücksicht \nauf bestehende Familienbande erfolgten Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen \nin der Familie naher Verwandter vorliege, hat sich als von Anfang an rechtsfehlerhaft \nerwiesen. \n\n5\n\nNach dem von dem Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen \nGrundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2004 \n\n6\n\n- BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39/03 -, FEVS 56, 353 = ZfJ 2005, \n363, bekräftigt durch das Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 1/04 -, NJW 2005, 2794 - \n\n7\n\nist eine Aufenthaltsbegründung in einer anderen Familie nach § 89e Abs. 1 SGB \nVIII aus Gründen der Gesetzessystematik und des mit der Norm verfolgten Zweckes \nnämlich nur dann gegeben, wenn die Aufnahme nicht aus persönlichen, \ninsbesondere familiären Gründen, sondern - anders als im hier zugrundeliegenden \nHilfefall - grundsätzlich auswahloffen und damit gewissermaßen in institutionalisierter \nWeise erfolgt ist, so dass die „Erziehungs-, Betreuungs-, Pflege- oder \nBehandlungsleistungen\" denen in den anderen genannten Institutionen vergleichbar \nund nicht von vornherein nur auf ganz bestimmte Personen beschränkt sind. \n\n8\n\nDer mit diesem Grundsatzurteil vorliegenden, von den Instanzgerichten und der \nLiteratur im Übrigen - soweit ersichtlich - einhellig nachvollzogenen \n\n9\n\n- Bayerischer VGH, Urteil vom 27. April 2006 - 12 B 04.3126 -, EuG 2007, 63 = \nJuris, und Beschluss vom 24. August 2006 - 12 ZB 04.112 -, Juris; Münder u. a., \nFrankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 89e Rn. 5; Wiesner, in: \nWiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 89e Rn. 7a; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, \nStand: Februar 2008, K § 89e Rn. 7; Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- \nund Jugendhilferecht, Stand: Dezember 2007, § 89e Rn. 22; krit. lediglich in Bezug \nauf befürchtete Folgen dieser Rechtsprechung W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/ \nMann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 89e Rn 6; noch ohne Berücksichtigung des Urteils \ndes BVerwG vom 25. Oktober 2004 Kunkel, in: Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 89e \nRn. 1, der (noch) der Vorinstanz (OVG NRW, Urteil vom 17. März 2003 - 12 A 183/00 \n-, NDV-RD 2004, 45) folgend verlangt, dass der Aufenthalt in der „anderen Familie\" \nunter Mitwirkung des Jugendhilfeträgers erfolgt ist; dem BVerwG ferner folgend: \nSchiedsspruch der Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten Stuttgart vom 5. Juni 2007 \n- St 15/06 - und vom 7. März 2007 - St 09/03 -, EuG 61, 433 = ZfF 2008, 93 (nur \nKurzwiedergabe) - \n\n10\n\nhöchstrichterlichen Auslegung des Begriffs der „anderen Familie\" i. S. d. § 89e \nAbs. 1 (Satz 1) SGB VIII kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht ihre \nBedeutung für die Zeit vor dem Ergehen des Urteils abgesprochen werden. Das \nUrteil hat aufgedeckt, dass die bisherige Gesetzesauslegung nicht zutreffend war \nund deshalb nicht mehr maßgeblich sein kann. Aus diesem Grunde muss die als \nrichtig erkannte Auslegung des seit 1993 unverändert normierten \nTatbestandsmerkmals der „anderen Familie\" gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII \nfolgerichtig auch auf alle von der Rechtsnorm erfassten Fälle angewandt werden. Sie \nmuss deshalb auch der hier im Rahmen der Anwendung des § 112 SGB X \nanstehenden Prüfung zugrundegelegt werden, ob die im März und im Juni 2003 \nerfolgte Erstattung zu Recht auf § 89e SGB VIII gestützt worden oder aber zu \nUnrecht erfolgt ist. Einer damit einhergehenden „Rückwirkung\" der neuen \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung können auf verfassungsrechtlicher Ebene \nVertrauensschutzgesichtspunkte nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Denn \neine Anwendung der früher für richtig gehaltenen Rechtsprechung (bzw. hier der \nfrüher als zutreffend zugrundegelegten Auffassung der Spruchstellen und der \nLiteratur) auf Altfälle würde die Gerichte dazu zwingen, sehenden Auges - \nwenigstens partiell - rechtswidrig zu entscheiden. Das aber lässt sich mit dem \nRechtsstaatsprinzip, dem Wesen der grundsätzlich auf Rechtsfindung beschränkten \nRechtsprechung und auch dem richtig verstandenen Gleichheitssatz, welcher gerade \ndie Einbeziehung aller noch nicht zur Entscheidung anstehenden Fälle in die neue \nRechtsprechung verlangt, nicht vereinbaren. Damit wird der Vertrauensschutz jedoch \nnicht völlig ausgeschlossen, sondern kann - systematisch zutreffend - dort \nberücksichtigt werden, wo der Gesetzgeber vertrauensschutzgewährende \nRücknahme- und Widerrufsvorschriften vorgesehen oder der Verwaltung Ermessen \neingeräumt hat. \n\n11\n\nZum Ganzen vgl. Maurer, Kontinuitätsgewähr und Vertrauensschutz, in: \nIsensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 145 \nbis 154; vgl. ferner Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 20 Rn. 143 f.; \ndazu, dass retrospektiv eine unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze auch \ndann gegeben ist, wenn sich die erfolgte Auslegung erst nachfolgend, nämlich im \nLichte einer „geläuterten Rechtsanschauung\", die insbesondere in \nhöchstrichterlichen Entscheidungen ihren Niederschlag gefunden hat, als unrichtig \nerweist, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1961 - IV C 86.58 -, BVerwGE 13, 28; \nvgl. ferner dazu, dass auch die Frage der Rechtswidrigkeit eines erlassenen \nVerwaltungsaktes nur nach einer geänderten, die Auslegung einer Vorschrift \nklarstellenden Rechtsprechung und nicht nach der früheren abweichenden \nRechtsprechung zu beurteilen ist, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rn. \n60, und Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 44 Rn. 33. \n\n12\n\nDass die Parteien an eine Entscheidung einer Spruchstelle gebunden sein \nkönnten, welche die maßgebliche Rechtsfrage abweichend von der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat, ist weder dargelegt noch sonst \nersichtlich, zumal die Fürsorgerechtsvereinbarung schon im Zeitpunkt des \nEntstehens des Rückerstattungsanspruchs im Jahre 2003 gekündigt war. \n\n13\n\nDas weitere sinngemäße Zulassungsvorbringen, der Rückerstattungsanspruch \nsei unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben \nausgeschlossen oder zumindest erheblich gemindert, weil der Kläger sich \nwidersprüchlich verhalte und dieses Verhalten insbesondere mit Blick auf einen \ndurch das früher abgegebene (deklaratorische) Anerkenntnis und die langjährige \nErstattungspraxis geschaffenen Vertrauenstatbestand rechtsmissbräuchlich sei, lässt \ndie Zuerkennung des Anspruchs durch das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht \nernstlich zweifelhaft erscheinen. \n\n14\n\nDenn ungeachtet der Frage, ob dem Anspruch nach § 112 SGB X, welchen der \nGesetzgeber nicht durch Regelungen zum Vertrauensschutz begrenzt hat, überhaupt \nmit Erfolg entgegengehalten werden darf, ein Rückerstattungsverlangen verstoße \nwegen der Enttäuschung begründeten Vertrauens gegen den Grundsatz von Treu \nund Glauben, ist jedenfalls ein Verstoß des Klägers gegen diesen Grundsatz auch \ndem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. \n\n15\n\nVgl. insoweit Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Februar 2008, K § 112 \nRn. 11, der ein Entfallen des Rückerstattungsanspruchs oder dessen Minderung nur \nbei vorsätzlichem Handeln oder bei Rechtsmissbrauch für in Erwägung zu ziehen \nhält. \n\n16\n\nBereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgestellt, dass der Umstand \nallein, dass der Kläger zunächst irrtümlich einen Erstattungsanspruch der Beklagten \nbejaht und befriedigt hat, nun aber aufgrund der Erkenntnis, dass die insoweit \nzugrundegelegte, von der Beklagten geteilte Rechtsauffassung fehlerhaft gewesen \nist, die Rückerstattung der Erstattungsleistung verlangt, kein rechtsmissbräuchliches \nbzw. treuwidriges Verhalten darstellt. \n\n17\n\nEntsprechend auch LSG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 1999 - L 3 U 40/98 -, \nJuris; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, a. a. O.; Schiedsspruch der Spruchstelle \nfür Fürsorgestreitigkeiten Stuttgart vom 5. Juni 2007 - St 15/06 -. \n\n18\n\nDenn die Regelung des § 112 SGB X setzt ausweislich der Gesetzesbegründung \n(zumindest als typischen Fall) gerade voraus, dass ein Leistungsträger irrtümlich von \neiner Erstattungspflicht ausgegangen ist und sich deshalb erst nachträglich \nherausstellt, dass die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist \n\n19\n\n- BT-Drs. 9/95, S. 27 (dort zu § 118 des Gesetzentwurfs, der später unverändert \nals § 112 SGB X Gesetz geworden ist) -, \n\n20\n\ngewährt den Rückerstattungsanspruch unabhängig davon, ob der rechtswidrige \nZustand von einem oder von den Beteiligten schuldhaft herbeigeführt worden ist\n\n21\n\n- vgl. Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, a. a. O., K § 112 Rn. 2, 6; VG Koblenz, \nUrteil vom 5. Juni 2002 - 5 K 3184/01.KO -, \n\n22\n\nund zielt, ohne insoweit Vertrauensschutz zu gewähren, im Interesse der \nGesetzmäßigkeit der Verwaltung darauf ab, die zu Unrecht erfolgte \nVermögensverschiebung wieder rückgängig zu machen.\n\n23\n\nDie in der Zulassungsbegründungsschrift angeführten Argumente vermögen zu \nkeiner abweichenden, die Annahme ernstlicher Zweifel im o. g. Sinne \nrechtfertigenden Bewertung zu führen. \n\n24\n\nZunächst leuchtet es nicht ein, dass das Rückerstattungsverlangen gerade mit \nBlick auf die abweichende langjährige Erstattungspraxis treuwidrig sein können soll. \nDer dargelegte Zweck des § 112 SGB X gebietet eine Rückabwicklung der zu \nUnrecht erfolgten Erstattung unabhängig davon, ob der Erstattung eine langjährige \nirrtümliche Praxis zugrundegelegen hat oder ob sich der Rechtsirrtum nur in einem \noder in wenigen Fällen ausgewirkt hat. Auch ist nicht erkennbar, dass die die \nLeistung empfangende Behörde dann in stärkerem Maße „schutzwürdig\" sein könnte, \nwenn sie nicht nur einmal, sondern in einer Vielzahl von Fällen über Jahre hinweg \nauf der Grundlage einer allgemein geteilten, aber rechtsirrigen Auffassung \nErstattungsleistungen erhalten hat. Abgesehen davon ergeben sich auch deshalb \nkeine Ansatzpunkte für die Annahme, das Rückerstattungsverlangen sei treuwidrig, \nweil dem Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass das zugrundegelegte, \nallgemein und auch von der Beklagten geteilte Verständnis des § 89e SGB VIII \nrechtsfehlerhaft sein könnte, sein Rechtsirrtum also unverschuldet war. Aus dem \nzuletzt angeführten Grund kann ein Verstoß des Klägers gegen den Grundsatz von \nTreu und Glauben auch nicht darin liegen, dass sein Rückerstattungsverlangen im \nWiderspruch zu dem von ihm ja gerade auf der Grundlage der seinerzeitigen \nallgemeinen Rechtsauffassung abgegebenen deklaratorischen Anerkenntnis steht. \n\n25\n\nVon vornherein nicht erkennbar ist ferner, weshalb sich das Verhalten des \nKlägers, entsprechend der gesetzlichen Anordnung des § 112 SGB X auf die \nRückabwicklung der zu Unrecht erfolgten Erstattung hinzuwirken, mit Blick auf § 86 \nSGB X oder § 85 Abs. 2 SGB VIII als treuwidrig darstellen können sollte. Ein Verstoß \ndes Klägers gegen die Regelung des § 85 Abs. 2 SGB VIII, nach welcher der \nüberörtliche Träger u. a. für die Beratung der örtlichen Träger (Nr. 1) und die \nFortbildung von Mitarbeitern der Jugendhilfe (Nr. 8) sachlich zuständig ist, und gegen \neine hieraus von der Beklagten abgeleitete „Beratungsverantwortung\" ist in Bezug \nauf das insoweit allein in Betracht zu ziehende Verhalten des Klägers in der \nVergangenheit schon deshalb nicht gegeben, weil dieser - wie bereits ausgeführt - \nselbst einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen war. Auch der Hinweis der \nBeklagten auf § 86 SGB X führt offensichtlich nicht weiter. Nach dieser Vorschrift \nsind die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten \nöffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben \nnach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten. Dieser Regelung wird zwar \nauch die Verpflichtung zu entnehmen sein, bei widerstreitenden Interessen die \nBelange des anderen Sozialleistungsträgers angemessen mit zu berücksichtigen; \ndiese Verpflichtung kann aber nicht zum Inhalt haben, unter Verstoß gegen den \nGesetzesbefehl des § 112 SGB X ganz oder teilweise auf die aus Gründen der \nGesetzmäßigkeit der Verwaltung gebotene Wiederherstellung eines rechtmäßigen \nZustandes zu verzichten; aus diesem Grunde liegt auch die Behauptung der \nBeklagten neben der Sache, das Rückzahlungsverlangen beruhe „allein auf der \nWahrnehmung eigener Interessen\" des Klägers. \n\n26\n\nEin treuwidriges Verhalten des Klägers kann ferner ersichtlich nicht mit der \nErwägung begründet werden, die Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten sei \nzuletzt organisatorisch bei dem Kläger angesiedelt gewesen. Denn auch die \nBeklagte hatte sich der Spruchpraxis der Spruchstellen anvertraut und diese Praxis \nihrem Handeln zugrundegelegt. Abgesehen davon ist hier erneut darauf \nhinzuweisen, dass es zum Zeitpunkt der Erstattung allgemeiner Rechtspraxis \nentsprach, das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals einer Aufenthaltsbegründung in \neiner „anderen Familie\" schon bei einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande \nerfolgten Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter \nzu bejahen. \n\n27\n\nDas sinngemäße Vorbringen schließlich, die Rückforderung der \nErstattungsleistungen sei wegen des zwischenzeitlichen Verbrauchs dieser \nLeistungen durch die Beklagte treuwidrig, verkennt, dass der Gesetzgeber einen \nsolchen Vertrauensschutz in § 112 SGB X - anders als etwa in § 45 Abs. 2 Sätze 1 \nund 2 SGB X - gerade nicht vorgesehen, sondern der Wiederherstellung des \nrechtmäßigen Zustandes unbedingten Vorrang eingeräumt und dem um \nRückerstattung angegangenen Leistungsträger nur das Recht zuerkannt hat, \nRückerstattungsansprüchen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Einrede der \nVerjährung entgegenzuhalten. \n\n28\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen \nwerden. Denn die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, \n\n29\n\nob ein auf § 112 SGB X gestützter Anspruch auf Rückerstattung solcher \nErstattungsleistungen, die ein Leistungsträger zu Unrecht erbracht hat, weil er einer \nallgemeinen Rechtsauffassung folgend irrtümlich das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 89e SGB VIII bejaht hat, aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes \nentfallen muss oder zumindest zu mindern ist, \n\n30\n\nist in einem zukünftigen Rechtsmittelverfahren nicht klärungsbedürftig. An der \nKlärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfrage \nfehlt es dann, wenn sich die Antwort auf diese Frage auf der Grundlage des \nGesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der \nbereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. \n\n31\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 143, und OVG \nNRW, Beschluss vom 23. September 2004 - 12 A 2680/01 -. \n\n32\n\nSo verhält es sich hier. Wie sich aus den Ausführungen des Senats zu dem \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, ist die von der Beklagten \naufgeworfene Rechtsfrage ohne weiteres - negativ - zu beantworten. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n34\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-29/12-a-4144-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-29/12-a-4144-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254440","retrieved":"2026-07-09 02:18:06.704663+00:00"}}