{"status":"available","doknr":"OLD254436","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0529.12A3841.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"12 A 3841/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte zum Erfolg. \n\n4\n\nEs ist zunächst nicht geeignet, ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu erwecken. \nDie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger gehöre \nnicht zu dem leistungsberechtigten Personenkreis nach § 35a Abs. 1 SGB VIII, da \n\n5\n\n- unbeschadet der Frage, ob die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nSGB VIII vorliegen - jedenfalls nicht festgestellt werden könne, dass gemäß § 35a \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft \nbeeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung in dem zu überprüfenden \nZeitraum zu erwarten gewesen sei, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht \nerschüttert. \n\n6\n\nSoweit der Kläger geltend macht, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur \nFrage des Abweichens der seelischen Gesundheit des Klägers von einem für das \nLebensalter typischen Zustand (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) seien \nunzutreffend, so vermag dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb nicht zu begründen, da das \nVerwaltungsgericht die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 SGB VIII ausdrücklich offen gelassen und das Vorliegen einer \nTeilhabebeeinträchtigung oder einer zu erwartenden Beeinträchtigung der Teilhabe \nverneint hat.\n\n7\n\nDabei ist es auch nicht, wie der Kläger sinngemäß geltend macht, davon \nausgegangen, dass ein Beeinträchtigung der Teilhabe nur dann angenommen \nwerden könne, wenn neurotische Entwicklungsstörungen im Sinne einer Schulphobie \noder einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder ein Rückzug aus jedem \nsozialen Kontakt und Vereinzelung in der Schule festzustellen seien. Es hat hierzu \nlediglich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97, FEVS 49, \n487) ausgeführt, dass es seelische Störungen geben kann, die derart tiefgreifend \nsind und die gesamte Persönlichkeit erfassen und prägen, dass die nach § 35a Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII festzustellende Teilhabebeeinträchtigung bereits indiziert \nwird. Dass der vorliegende Fall unter diese Kategorie schwerwiegender seelischer \nStörungen fällt, wird selbst vom Kläger nicht behauptet und wäre vor dem \nHintergrund aller vorliegenden Erkenntnisse über den Kläger im Übrigen auch \nfernliegend. \n\n8\n\nEbenso wenig wird vom Kläger in Abrede gestellt, dass - wie das \nVerwaltungsgericht ausführt - bloße Entwicklungsstörungen wie die Legasthenie \n(ICD-10 F 81.1) oder Anpassungsstörungen (ICD-10 F 43) nicht ohne weitere \nFeststellungen zur sozialen Integration im Einzelfall als Teilhabebeeinträchtigungen \nim Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII angesehen werden können.\n\n9\n\nVielmehr ist von einer Teilhabebeeinträchtigung dann auszugehen, wenn die \nseelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit \ndes Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche \nBeeinträchtigung erwarten lässt.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, Buchholz 436.511 § 35a \nKJHG/SGB VIII Nr. 4; Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, \n98 (105); Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, Buchholz 436.511 § 35a \nKJHG/SGB VIII Nr. 1; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E \n10212/07 -, JAmt 2007, 365; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007 - 12 A \n457/06 -.\n\n11\n\nwobei bloße Schulprobleme oder Schulängste, die andere Kinder oder \nJugendliche teilen\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, a.a.O.; OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, a.a.O.\n\n13\n\nhierfür nicht ausreichend sind.\n\n14\n\nDie im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 SGB VIII aufgestellte Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht gehe zu \nUnrecht von einem nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren \nBeurteilungsspielraum des Jugendamtes aus, ist durch nichts belegt und trifft auch \nnicht zu. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich und zu Recht davon ausgegangen, \ndass der Begriff der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft \neinen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, der der vollen gerichtlichen Kontrolle \nunterliegt. Denn es hat die Entscheidung der Behörde insoweit unter eigener \nAuswertung der vorliegenden Erkenntnisse über den Kläger vollinhaltlich überprüft \nund für richtig befunden. Der Kläger verwechselt hier offensichtlich die Frage eines \ngesetzlichen Beurteilungsspielraumes, die die Grenzen der Überprüfbarkeit von \nVerwaltungsentscheidungen durch die Gerichte betrifft, mit der Frage, in wessen \nKompetenz die Beurteilung der Integrationsbeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII fällt. Auch die zweite Fragestellung wurde vom \nVerwaltungsgericht zutreffend in dem Sinne beantwortet, dass die Feststellung der \ndurch die seelische Störung kausal bedingten Beeinträchtigung der Teilhabe bzw. \nder drohenden Teilhabebeeinträchtigung - anders als die primär auf medizinischer \nGrundlage zu beurteilende seelische Störung gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB \nVIII - in erster Linie einer fachlichen Beurteilung bedarf, die zuvörderst den \npädagogisch bzw. sozialpädagogisch besonders kompetenten Fachkräften des \nJugendamtes obliegt, zu der aber auch gegebenenfalls weitere fachliche \nStellungnahmen etwa medizinischer oder psychologischer Art herangezogen und bei \nder auch die betroffenen Kinder und ihre Eltern beteiligt werden können,\n\n15\n\nvgl. BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - 12 B 06.2859 -, juris; Wiesner, in: \nWiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 35a Rn. 21; Vondung, in: LPK-SGB VIII, 3. \nAuflage 2006, § 35a Rn. 7; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. \nAuflage 2007, § 35a Rn. 13; Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. \nAuflage 2006, § 35a Rn. 33.\n\n16\n\nUnter Zugrundelegung und Auswertung der vorliegenden, den Kläger \nbetreffenden Erkenntnisse hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet, \nwarum der Beklagte zu Recht eine Integrationsbeeinträchtigung bzw. eine \nBedrohung einer solchen verneint hat. Dabei hat es entgegen den Ausführungen in \nder Zulassungsbegründung seine Entscheidung ausdrücklich auch auf die \nStellungnahme der X. L. - und K. N. vom 19. Januar 2005 \ngestützt (vgl. Urteil S. 11, 3. Absatz), die dem Kläger \"normale psychosoziale \nBeziehungen\" und eine \"gute soziale Anpassung\" attestiert. Daneben hat die \nerstinstanzliche Entscheidung auch unter Auswertung der weiteren über den Kläger \nvorliegenden Erkenntnisse - dem Schulbericht der Grundschullehrerin vom 18. \nFebruar 2005, dem von den Eltern des Klägers ausgefüllten Elternfragebogen vom 6. \nApril 2005, dem Protokoll des Beklagten über den Hausbesuch bei der Familie des \nKlägers vom 18. April 2005 - gemeint ist insoweit der Sozialbericht vom 19. April \n2004 - sowie der weiteren Stellungnahme der Grundschullehrerin vom 3. Juli 2005 - \nim Einzelnen begründet, dass konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nicht gegeben sind, da alle \nErkenntnisse dafür sprechen, dass der Kläger trotz seiner bestehenden Lese- und \nRechtschreibschwäche und der attestierten Anpassungsstörung ein gut in sein \nschulisches wie familiäres Umfeld integriertes Kind ist und sich die festgestellten \nProbleme in der Schule und die geäußerten Ängste im Rahmen dessen halten, was \nauch viele andere L. und Jugendliche zu bewältigen haben. Zur Vermeidung von \nWiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Mit diesen Erwägungen setzt sich die \nZulassungsbegründung nicht auseinander. Es werden keinerlei konkrete \nAnhaltspunkte dafür benannt, dass der Kläger - anders als das Verwaltungsgericht \nes festgestellt hat - doch an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt \noder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten gewesen sei. Die vom Kläger zitierten \nAuszüge aus verschiedenen Gerichtsentscheidungen mit abstrakten Ausführungen \nzur Möglichkeit der Annahme einer seelischen Behinderung im Falle von \nLegasthenie, stehen nicht in Widerspruch zu der angefochtenen Entscheidung, die \nersichtlich ebenfalls davon ausgeht, dass Legasthenie und Anpassungsstörungen im \nEinzelfall durchaus zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der \nGesellschaft führen können. Die Subsumtion des vorliegenden Falles unter die \nzitierten Obersätze, die der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht vollzieht, führt \njedoch vorliegend dazu, dass eine Leistungsberechtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 \nSGB VIII nicht angenommen werden kann.\n\n17\n\nDabei hat das Gericht entgegen dem Vortrag des Klägers in der \nZulassungsbegründung sehr wohl gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII \nzwischen einer bereits bestehenden Teilhabebeeinträchtigung und einer drohenden \nIntegrationsbeeinträchtigung differenziert (vgl. Urteil S. 11, 2. Absatz und S. 12, 2. \nAbsatz). Es hat dabei in Bezug auf die drohende Integrationsbeeinträchtigung im \nErgebnis zutreffend und unter Anlegung des richtigen rechtlichen Maßstabes darauf \nabgestellt, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine \nTeilhabebeeinträchtigung nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher \nErkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten würde,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom \n6. März 2007 - 12 A 2041/05 -, juris; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 35a Rn. \n26; Vondung in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 35a Rn. 8.\n\n19\n\nDass das Verwaltungsgericht solche Anhaltspunkte nicht für gegeben angesehen \nhat, ist nicht zu beanstanden. Die bereits im Verwaltungsverfahren vorliegenden \nErkenntnisse (Bericht X. L. - und K. N. vom 19. Januar 2005, \nBericht der Grundschule vom 18. Februar 2005, Elternfragebogen vom 6. April 2005, \nSozialbericht vom 19. April 2005), die dem Kläger alle eine gute soziale Integration \nbestätigt haben, enthalten auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine \nbevorstehende Integrationsbeeinträchtigung. Auch die im gerichtlichen Verfahren \nvorgelegte weitere Stellungnahme der Grundschullehrerin vom 3. Juli 2005, der \nBericht der Frau I. (Förderunterricht) vom 25. September 2005 und der \nergotherapeutische Bericht der H. für F. und I1. \"Q. Q1. \" \nvom 4. August 2005 lassen solche Anhaltspunkte nicht erkennen. Die \nGrundschullehrerin bestätigt nochmals, dass sich das Konzentrations- und \nAufmerksamkeitsdefizit beim Kläger bisher noch nicht schwerwiegend auf seinen \nLeistungsstand ausgewirkt habe und seine Motivation positiv sei. Die Erwägungen, \ndie sie zur zukünftigen Entwicklung des Klägers anstellt, sind derart allgemein \ngehalten und spekulativ (\"Steigende Anforderungen und veränderte \nUnterrichtssituationen werden den Druck auf I2. sicher erhöhen. Wenn er jetzt \nschon unter Versagensängsten leidet, werden sie sich sicher steigern. Dieser \nzunehmende Druck könnte in Zukunft zum Scheitern in der neuen Schule führen\"), \ndass sich hierauf die Annahme einer bevorstehenden Integrationsbeeinträchtigung \nnicht stützen lässt. Auch der Bericht der Frau I. vom 25. September 2005 gibt \ninsoweit nichts her. Er beschreibt überwiegend die bereits ärztlich attestierte \nseelische Störung. Soweit der Kläger als motivationslos beschrieben wird, so fehlen \njegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich dies auf die Integration des Klägers etwa in \nder Schule, dem Freundeskreis oder der Familie ausgewirkt hat. Der Bericht der \nRealschule vom 4. Mai 2006, der sich zwar nicht mehr auf den Streitzeitraum \nbeziehen konnte, von dem Verwaltungsgericht aber als bloße Bestätigung der \nRichtigkeit der Prognose zu einer Bedrohung des Klägers von einer seelischen \nBehinderung ohne weiteres herangezogen werden durfte, spricht i. ü. gegen eine \nfrüher gegebene Motivationslosigkeit. Die Deutschlehrerin betont darin sogar, dass er \nbeispielsweise in der Unterrichtsreihe \"Märchen\" fleißig mitgearbeitet und schöne \nIdeen entwickelt habe. Ebenso spricht dieser Bericht der Realschule eindeutig gegen \ndie Annahme, dass der Kläger - wie es Frau I. in ihrem Bericht andeutet - \nmittlerweile zu Gewalttätigkeiten Mitschülern gegenüber neige. Wäre dies der Fall \ngewesen, hätte es mehr als nahegelegen, dass einer der Lehrer der Realschule, die \neine Stellungnahme über den Kläger abgegeben haben, dies erwähnt hätte. \nSchließlich enthält auch der ergotherapeutische Bericht vom 3. August 2005 keine \nhinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine bevorstehende \nIntegrationsbeeinträchtigung. Die darin getroffene Aussage, der Kläger sei im \nsozialen Kontakt sichtlich eingeschränkt, oft sei es ihm nicht möglich, den \nzwischenmenschlichen Kontakt für sich und sein soziales Umfeld zufriedenstellend \nzu gestalten, entbehrt jeder Konkretisierung, worin sich diese Einschränkung im \nalltäglichen Leben zeigt. Dass dem Kläger - wie in der Zulassungsbegründung \nvorgetragen - eine Teilhabebeeinträchtigung unter dem Aspekt gedroht habe, dass er \ndas bekannte Umfeld der Grundschule habe verlassen müssen, er demnächst in die \nPubertät eintreten werde und damit auch eine Abnabelung von dem stützenden \nfamiliären Umfeld einhergehe, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Die geschilderten \nUmstände beschreiben eine Entwicklung, die jedes Kind in dem Alter des Klägers zu \nbewältigen hat und sind daher ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände \ndes Einzelfalls nicht geeignet, eine drohende Integrationsbeeinträchtigung zu \nbegründen.\n\n20\n\nDie Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr.2 VwGO zuzulassen, da die \nRechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten \naufweist. Soweit die vom Kläger aufgeworfenen rechtlichen Fragen die \nVoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII betreffen, kommt es \nhierauf, wie bereits oben ausgeführt, nicht an, da das Verwaltungsgericht seine \nEntscheidung hierauf nicht gestützt hat. Im Hinblick auf die Frage eines eigenen \nBeurteilungsspielraums des Beklagten bei der Beurteilung der Voraussetzungen des \n§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hat das Verwaltungsgericht einen solchen \nBeurteilungsspielraum gerade nicht angenommen. Ebenso wenig hat es \nangenommen, dass eine Teilhabebeeinträchtigung nur vorliegen könne, wenn eine \nSchulphobie, eine totale Schul- und Lernverweigerung, ein Rückzug aus jedem \nsozialen Kontakt und Vereinzelung in der Schule zu bejahen ist. Die geltend \ngemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten sind nicht hinreichend \ndargelegt worden. Der insoweit behauptete Umstand, das Verwaltungsgericht sei \n\"ohne ersichtlichen Grund\" von den Feststellungen des ärztlichen Gutachtens \nabgewichen, belegt noch nicht das Vorliegen besonderer tatsächlicher \nSchwierigkeiten und trifft, wie sich aus den Ausführungen des Senats zum \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, auch nicht zu. Soweit der \nKläger ferner ein Ermittlungsdefizit in Verwaltungsverfahren und damit sinngemäß \ndie Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht als unzureichend rügt, fehlt \nes ungeachtet der Frage, ob diese Rüge nicht sachlich dem Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnen ist, an jeglicher Darlegung, aus welchen \nGründen trotz der umfassenden Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse durch \ndas Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung veranlasst gewesen \nsein könnte. \n\n21\n\nDie Berufung ist auch nicht unter dem Aspekt der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Auf die vom Kläger \nformulierten, aus seiner Sicht klärungsbedürftigen Fragen, die identisch mit den \ngeltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sind, kommt es aus den \nbereits genannten Gründen nicht entscheidungserheblich an.\n\n22\n\nSchließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nzuzulassen, da im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten \nVerfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 \nVwGO Rügeverlust eingetreten ist. Die Geltendmachung der Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die \nunterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 \n\n24\n\n- 12 A 2425/07 -.\n\n25\n\nDiese Anforderung ist nicht erfüllt, weil die anwaltlich vertretenen Kläger es \nunterlassen haben, etwa durch die Stellung entsprechender Beweisanträge in der \nmündlichen Verhandlung die aus ihrer Sicht mangelhafte Sachverhaltsaufklärung zu \nrügen. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-29/12-a-3841-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-29/12-a-3841-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254436","retrieved":"2026-07-09 02:18:06.390555+00:00"}}