{"status":"available","doknr":"OLD254435","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0529.10B616.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"10 B 616/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. April 2008 geändert. Es wird festgestellt, \ndass die beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobene Klage der Antragstellerin \n(5 K 560/08) gegen den dem Beigeladenen erteilten Abweichungsbescheid des \nAntragsgegners vom 21. Januar 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom \n22. Februar 2008 aufschiebende Wirkung hat. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.\n\n3\n\n1. Ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage (5 K 560/08) gegen den dem \nBeigeladenen erteilten Abweichungsbescheid des Antragsgegners vom 21. Januar \n2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. Februar 2008 bedarf der \nAuslegung. Nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der \nAnträge nicht gebunden. Das der Entscheidung maßgeblich zugrunde zu legende \nRechtsschutzziel der Antragstellerin besteht darin, die Vollziehung der genannten \nBescheide einstweilen zu verhindern. Das hierauf gerichtete Rechtsschutzbegehren \nist im vorliegenden Verfahren als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden \nWirkung der eingelegten Klage auszulegen. Die Klage hat bereits nach dem Gesetz \naufschiebende Wirkung, so dass eine gerichtliche Aussetzung der Vollziehung nicht \nin Betracht kommt. \n\n4\n\nWird ein belastender Verwaltungsakt unter Missachtung der aufschiebenden \nWirkung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs vollzogen (sog. faktische \nVollziehung), ist auf Antrag des Betroffenen in entsprechender Anwendung des § \n80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen, dass der Rechtsbehelf \naufschiebende Wirkung hat.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1992 - 14 B 684/92 -, NVwZ-RR \n1993, 269, vom 1. Dezember 1998 - 10 B 2304/98 -, BRS 60 Nr. 156 und vom 26. \nMärz 2004 - 21 B 2399/03 -.\n\n6\n\nEin solcher Fall liegt hier vor. \n\n7\n\nDer dem Beigeladenen erteilte Abweichungsbescheid des Antragsgegners vom \n21. Januar 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. Februar 2008 ist \nein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der für die Antragstellerin belastend ist. \n\n8\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO hat die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, \nwenn nicht einer der Fälle des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. Das gilt nach § 80 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung. Mangels Anordnung \nder sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfiele die \naufschiebende Wirkung hier nur, wenn dies durch ein Bundes- oder Landesgesetz \nvorgeschrieben wäre (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Das ist aber nicht der Fall. \n\n9\n\nEine landesrechtliche Regelung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung \nder Klage gegen eine gemäß § 73 BauO NRW zugelassene - selbständige - \nAbweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen fehlt. Als bundesrechtliche \nBestimmung kommt nur § 212a Abs. 1 BauGB in Betracht. Nach § 212a Abs. 1 \nBauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die \n„bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens\" keine aufschiebende Wirkung. Die \nselbständige Abweichungsentscheidung gemäß § 73 BauO NRW wird von dieser \nRegelung nicht erfasst. \n\n10\n\nDer Begriff der „bauaufsichtlichen Zulassung\" bedarf der Auslegung. Dieser ist \nwie die Bestimmung des § 212a Abs. 1 BauGB insgesamt restriktiv zu verstehen. \nDenn bei der Regelung handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der in § \n80 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen aufschiebenden Wirkung eines eingelegten \nRechtsbehelfs. Eine solche nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zulässige \nAusnahmevorschrift ist tendenziell eng auszulegen. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 1998, a.a.O.; Hamburgisches \nOVG, Beschluss vom 19. November 1992 - Bs II 109/92 -, BRS 54 Nr. 150; Fislake, \nin: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: April 2008, § 212a Rn 9.\n\n12\n\nNach dem Wortlaut des § 212a Abs. 1 BauGB ist der Begriff der \n„bauaufsichtlichen Zulassung\" auf ein Vorhaben bezogen, mithin handelt es sich um \neine präventive Kontrollentscheidung zur Freigabe des Bauvorhabens. § 73 Abs. 1 \nBauO NRW spricht dagegen von der Zulassung einer „Abweichung von \nbauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes\". Insoweit bestimmt diese \nVorschrift nicht die Zulässigkeit des Vorhabens als präventive Kontrollentscheidung \nvor der Baufreigabe, die § 75 BauO NRW mit der Baugenehmigung regelt, sondern \nermächtigt zur Nichtanwendung einer entgegenstehenden Norm. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 1998, a.a.O. \n\n14\n\nEine selbständige Abweichungsentscheidung zu einem genehmigungsfreien \nVorhaben ist entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung,\n\n15\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 S 906/06 -, BRS \n70 Nr. 180 (zur grundsätzlich vergleichbaren Bestimmung des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 56 \nder Landesbauordnung für Baden-Württemberg); so auch \nGädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 73 Rn 30,\n\n16\n\nauch keine eingeschränkte Zulassung eines Vorhabens. Die \nAbweichungsentscheidung ändert nichts daran, dass es für das genehmigungsfreie \nVorhaben kein Zulassungsverfahren gibt. Der Prüfungsumfang ist auf die Reichweite \nder Abweichung reduziert. Es ist unerheblich, ob das Vorhaben, für das die \nZulassung der Abweichung beantragt wird, im Übrigen materielles Recht einhält. \nWegen der Genehmigungsfreiheit des Vorhabens muss die Verantwortung für das \nVorhaben allein vom Bauherrn getragen werden. Davon macht § 73 BauO NRW \nlediglich insoweit eine Ausnahme, wie die Abweichung reicht, nicht jedoch darüber \nhinaus.\n\n17\n\nVgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., § 73 Rn 31.\n\n18\n\nDer partiellen Gleichsetzung der Abweichungsentscheidung mit der \nBaugenehmigung stehen auch grundlegende systematische Unterschiede entgegen. \nDie Baugenehmigung beseitigt die formelle Sperre des bestehenden präventiven \nVerbots mit Erlaubnisvorbehalt. Der Bauherr hat gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW einen Anspruch auf diese, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche \nVorschriften nicht entgegenstehen. Zum einen enthält sie die Feststellung, dass das \nVorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht, zum anderen \nerlaubt sie die Ausführung des genehmigten Vorhabens. Für Abweichungen besteht \ndemgegenüber ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Über deren Erteilung \nentscheidet die Behörde grundsätzlich nach Ermessen. Zudem steht bei der \nAbweichung fest, dass das Vorhaben nicht im Einklang mit den geltenden \nbauordnungsrechtlichen Bestimmungen steht. \n\n19\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Februar 2008, § 63 Rn 3, \n7, § 75 Rn 1.\n\n20\n\nDiese Unterschiede gebieten es, die selbständige Abweichungsentscheidung \ngemäß § 73 BauO NRW anders als eine Baugenehmigung nicht als bauaufsichtliche \nZulassung eines Vorhabens im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB zu bewerten. Beim \ngenehmigten Vorhaben ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Bauherrn an \nder sofortigen Realisierung des Vorhabens anzuerkennen, nachdem die \nBauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften \nfestgestellt hat. Demgegenüber ist die Rechtsposition des Bauherrn deutlich \nschwächer, dem für ein genehmigungsfreies Vorhaben eine selbständige \nAbweichung zugelassen worden ist. Ihm ist grundsätzlich das Abwarten einer \nzulässigerweise erhobenen Klage eines Nachbarn zuzumuten, da bei der \nAbweichung der Verstoß gegen eine potentiell nachbarschützende \nbauordnungsrechtliche Bestimmung feststeht und nach Auffassung der Behörde \nlediglich ausnahmsweise hingenommen werden soll. \n\n21\n\nTrotz der demnach gegebenen aufschiebenden Wirkung der erhobenen \nzulässigen Anfechtungsklage soll der Bescheid vollzogen werden. Der Beigeladene \nhat in der Vergangenheit wiederholt - u.a. im Schreiben vom 27. März 2007 - zum \nAusdruck gebracht, dass er die Wärmedämmung kurzfristig realisieren wolle. Er hat \nauch im anhängigen Eilverfahren nie in Abrede gestellt, dass mit einer umgehenden \nVerwirklichung zu rechnen sei. Es fehlt zudem jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der \nAntragsgegner ihn hieran hindern will. Vielmehr hat er in seinen Hinweisen zu den \nangefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass die Rechtsbehelfe von Nachbarn keine \naufschiebende Wirkung haben. Deshalb ist die Feststellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage geboten.\n\n22\n\n2. Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen den Begriff der \nbauaufsichtlichen Zulassung in § 212a Abs. 1 BauGB auch auf die Zulassung einer \nselbständigen Abweichung nach § 73 BauO NRW erstreckt, hätte der Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Da die aufschiebende Wirkung der \nKlage gegen den Abweichungsbescheid des Antragsgegners vom 21. Januar 2008 in \nder Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. Februar 2008 dann kraft Gesetzes \nausgeschlossen wäre, wäre der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nder eingelegten Klage gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO \nsachgerecht. Bei der insoweit gebotenen Abwägung der Interessen ist das \nAussetzungsinteresse der Antragstellerin höher zu bewerten als das Interesse des \nAntragsgegners und des Beigeladenen an der Vollziehung bzw. Ausnutzung der \nAbweichungsentscheidung. Denn der auf § 73 BauO NRW gestützte \nAbweichungsbescheid ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und \nverletzt die Antragstellerin in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten. \n\n23\n\n2.1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann - soweit in diesem Gesetz nichts \nanderes geregelt ist - die Genehmigungsbehörde Abweichungen von \nbauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter \nBerücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der \nnachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. § 73 Abs. 2 \nBauO NRW stellt klar, dass diese Regelung auch für die Zulassung von \nselbständigen bauordnungsrechtlichen Abweichungen für genehmigungsfreie \nbauliche Anlagen gilt. \n\n24\n\nDie Zulassung der selbständigen Abweichung nach § 73 BauO NRW ist bereits \ndeshalb fehlerhaft, weil sie - nach der Erklärung des Antragsgegners in der \nAntragserwiderung - auf eine Gestattung nach § 6 Abs. 14 Satz 2 BauO NRW \n(„können gestattet werden\") bezogen ist. Hierbei kann offen bleiben, ob die \nVerfahrensvorschrift des § 73 Abs. 2 BauO NRW entsprechend auf die Gestattungen \nnach § 6 Abs. 13 bis 16 BauO NRW sowie die Erleichterungen nach § 54 Abs. 1 \nBauO NRW anwendbar ist. Jedenfalls hat eine Gestattung nach § 6 Abs. 14 Satz 2 \nBauO NRW materiell-rechtlich mit einer Abweichungsentscheidung nach § 73 BauO \nNRW \"nichts zu tun\". Die Sonderregelung des § 6 Abs. 14 BauO NRW enthält eine \nabschließende Bestimmung zur Abstandfläche für die nachträgliche Verblendung von \nAußenwänden zur Verbesserung des Wärmeschutzes. Kann eine geringere Tiefe der \nAbstandfläche unter den dort genannten Voraussetzungen zugelassen werden, \nerfüllt das Gebäude die bauaufsichtlichen Anforderungen. Darüber hinaus ist für eine \nAbweichung von den Abstandflächenvorschriften auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 \nBauO NRW kein Raum.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 - und vom \n1. Februar 2000 - 10 B 2092/99 -, BRS 63 Nr. 139 (jeweils zu § 6 Abs. 15 BauO \nNRW a.F.).\n\n26\n\nDas Interesse des Beigeladenen, zur Verbesserung des Wärmeschutzes seine \nAußenwände nachträglich zu verblenden, rechtfertigt keine Abweichung von § 6 \nBauO NRW. Denn dieser Belang findet seine abschließende Berücksichtigung im \nRahmen der speziellen Regelung des § 6 Abs. 14 BauO NRW.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 1997 - 10 B 2249/97 - und vom 5. \nOktober 1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 Nr. 105 (jeweils zur abschließenden \nBerücksichtigung der Belange des § 6 Abs. 15 BauO NRW a.F.).\n\n28\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW. \nDanach sind Abweichungen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zuzulassen, \nwenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Energie dienen. \nDiese Bestimmung bezieht sich wegen der abschließenden speziellen Regelung des \n§ 6 \nAbs. 14 BauO NRW nicht auf die mit abstandrechtlichen Verstößen verbundene \nnachträgliche Bekleidung von Außenwänden zur Verbesserung des Wärmeschutzes. \n\n29\n\nVgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., § 73 Rn 21. \n\n30\n\n2.2. Die Zulassung einer Abweichung nach § 73 BauO NRW kommt allenfalls \ndann in Betracht, wenn eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die von dem \nNormalfall, welcher der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zugrunde liegt, in \nso deutlichem Maße abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu \nErgebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2007 - 10 B 275/07 -, BauR 2007, \n1027 (1029), vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -, BauR 2007, 1031 (1032) und vom \n12. November 2007 - 7 B 1354/07 -.\n\n32\n\nHieran fehlt es. Das Grundstück des Beigeladenen weist keine atypischen \nBesonderheiten auf. Die Grenzen seines vorderen Teils - auf dem sich die von der \nAbweichung betroffenen baulichen Anlagen befinden - verlaufen im rechten Winkel \nzur (erschließenden) U.-----straße . \n\n33\n\n2.3. Das Vorhaben des Beigeladenen hält die auch für genehmigungsfreie \nVorhaben zu wahrende Abstandfläche (§ 65 Abs. 4 BauO NRW) nicht ein. Das \nVorhaben ist weder nach § 6 Abs. 14 Satz 1 BauO NRW zulässig noch kommt eine \nGestattung nach § 6 Abs. 14 Satz 2 BauO NRW in Betracht.\n\n34\n\nJedenfalls hinsichtlich der östlichen Außenwand des nördlichen Teils des Hauses \ndes Beigeladenen ist die Einhaltung einer mindestens 3 m tiefen Abstandfläche \nerforderlich (§ 6 Abs. 5 Satz 5, Abs. 6 BauO NRW). Diese Fläche steht nicht zur \nVerfügung, da die Außenwand nach der Verblendung nur 2,33 m von der Grenze \nentfernt sein soll. \n\n35\n\nDie Einhaltung der Abstandfläche ist nicht im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 \nBuchst. a) BauO NRW entbehrlich. Danach ist innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber \nGrundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne \nGrenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO \nNRW gebaut werden muss. \n\n36\n\nDer Pflicht zur Einhaltung der Abstandfläche steht hier nicht entgegen, dass es \nmit der - u.a. für das Grundstück des Beigeladenen geltenden - Festsetzung der \ngeschlossenen Bauweise im Bebauungsplan der Stadt C. Nr. 5.11/5 eine \nplanungsrechtliche Vorschrift gibt, wonach ohne Grenzabstand gebaut werden muss \n(§ 22 Abs. 3, 1. Halbsatz BauNVO). Denn der Verzicht auf die Abstandfläche nach \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW gilt grundsätzlich nur dann, wenn die bauliche \nAnlage entsprechend der planungsrechtlichen Bestimmung grenzständig errichtet \nwird. Das ist hier nicht der Fall, da die genannte Außenwand 2,33 m von der Grenze \nentfernt stehen soll. \n\n37\n\nSofern trotz festgesetzter geschlossener Bauweise Außenwände nicht \ngrenzständig errichtet werden, sind die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ff. BauO NRW \nzu bemessenden Abstandflächen einzuhalten. Das steht mit Planungsrecht im \nEinklang, soweit es hierfür eine planungsrechtliche Rechtfertigung gibt. Für die \nfestgesetzte geschlossene Bauweise ist insoweit die Bestimmung des § 22 Abs. 3, 2. \nHalbsatz BauNVO maßgeblich. Diese entbindet ausdrücklich von der Verpflichtung \ndes 1. Halbsatzes, Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten, wenn die \nvorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Liegen diese Voraussetzungen \nvor, so besteht kraft Planungsrechts weder eine Pflicht noch ein Recht zum Verzicht \nauf einen seitlichen Grenzabstand. Welcher Abstand in diesem Fall einzuhalten ist, \nrichtet sich nach dem jeweiligen Bauordnungsrecht.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 -, BRS 57 Nr. 131. \n\n39\n\nHier ist ausnahmsweise ein Abweichen vom Bauen ohne seitlichen \nGrenzabstand geboten. Denn einer grenzständigen Bebauung steht die auf dem \nGrundstück der Antragstellerin befindliche Garage wegen der im \nBaulastenverzeichnis von C. im Baulastenblatt Nr. 779 eingetragenen Baulast \nentgegen. Danach besteht die Verpflichtung des Beigeladenen - als \nRechtsnachfolger der Frau B. T. -, die Fläche östlich des nördlichen Teils des \nWohnhauses U.-----straße 88 von baulichen Anlagen freizuhalten, um die Zufahrt zur \nGarage U.-----straße 88a öffentlich-rechtlich zu sichern. Diese Verpflichtung \nerstreckt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auf die gesamte Fläche \nbis zur Grundstücksgrenze. Das ergibt sich aus der Grünschraffierung der zur \nBaulast zugehörigen Flurkarte. Die Angabe der Breite des Streifens mit ca. 2,30 m \nstellt demgegenüber keine wirksame Beschränkung dar. Denn es handelt sich \nlediglich um eine unpräzise Angabe (\"ca.\"), zu deren Konkretisierung maßgeblich auf \ndie eindeutige Flurkarte abzustellen ist. Solange die Baulast existiert, ist die \nUmsetzung der grenzständigen Bebauung ausgeschlossen. Einer Berücksichtigung \nder Baulast im Rahmen des Nachbarrechtsstreits steht nicht entgegen, dass nach \nständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts,\n\n40\n\nvgl. u.a. Urteil vom 28. Januar 1997 - 10 A 3465/95 -, BRS 59 Nr. 229, \n\n41\n\ndie Baulast grundsätzlich ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient und \ndem Eigentümer des begünstigten Grundstücks regelmäßig keine subjektiv-\nöffentlichen Rechte auf deren Durchsetzung gewährt. Es bedarf hier keiner Klärung, \nob eine Baulast selbst ausnahmsweise ein nachbarliches Abwehrrecht zu begründen \nvermag. Denn hier ist entscheidend, dass durch die Missachtung der Baulast eine \nNorm verletzt wird, die der Nachbarin gegenüber drittschützenden Charakter hat (§ 6 \nBauO NRW). \n\n42\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 5 S 2568/97 \n-, BRS 59 Nr. 112; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 83 Rn 84; \nGädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., § 83 Rn 52.\n\n43\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen ist auch nicht auf der Grundlage der \nAusnahmebestimmung des § 6 Abs. 14 Satz 1 BauO NRW zulässig. Hiernach ist bei \nbestehenden Gebäuden die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von \nAußenwänden zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des \nWärmeschutzes dient, die Stärke der Bekleidung oder Verblendung nicht mehr als \n0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m \nbeträgt. Auf diese gesetzliche Ausnahmeregelung kann sich der Beigeladene für die \ngeplante Verblendung seiner Außenwände nicht stützen, weil deren Abstand zur \nNachbargrenze geringer als 2,50 m ist.\n\n44\n\nAuch eine Gestattung nach § 6 Abs. 14 Satz 2 BauO NRW scheidet aus. \n\n45\n\nNach der Regelung des § 6 Abs. 14 Satz 2 BauO NRW können über die in Satz \n1 genannten Maße hinausgehend unter Würdigung nachbarlicher Belange und der \nBelange des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, \nwenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. Die Belange \ndes Brandschutzes sind grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn die Anforderungen \ndes § 31 BauO NRW eingehalten werden. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sind \nbei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet \nwerden, Gebäudeabschlusswände herzustellen, es sei denn, dass ein Abstand von \nmindestens 5 m zu bestehenden oder zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich \ngesichert ist. \n\n46\n\nDie Würdigung der Belange des Brandschutzes gebietet es demnach \ngrundsätzlich, bei Wärmedämmmaßnahmen eine Unterschreitung des Abstands der \nAußenwand von 2,50 m zur Nachbargrenze nur unter engen Voraussetzungen \nzuzulassen: Entweder muss diese Wand eine Gebäudeabschlusswand sein oder ein \nGesamtabstand von 5 m zur nachbarlichen Wand ist öffentlich-rechtlich gesichert. \nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die zur Grenze der Antragstellerin hin \nausgerichtete Wand des Beigeladenen ist ausweislich des vorgelegten Lageplans \nzum Abweichungsbescheid nach der Durchführung der Verkleidungsmaßnahme \nlediglich 4,84 m von der Wand des Hauses der Antragstellerin entfernt. Eine \nöffentlich-rechtliche Sicherung zur Einhaltung eines Abstands von 5 m gibt es nicht. \nBei der maßgeblichen Außenwand des Hauses des Beigeladenen handelt es sich \nauch nicht um eine Gebäudeabschlusswand im Sinne des § 31 BauO NRW. Denn in \nGebäudeabschlusswänden sind gemäß § 31 Abs. 4 BauO NRW Öffnungen \nunzulässig. Die Wand verfügt aber sowohl im Erd- wie im Dachgeschoss über \ninsgesamt vier Fenster. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass trotz des \nVerstoßes gegen \n§ 31 BauO NRW ausnahmsweise keine konkrete Brandübertragungsgefahr besteht. \nVielmehr sprechen die gegebenen Verhältnisse für eine konkrete \nBrandübertragungsgefahr, da die Schlafzimmerfenster in den Obergeschossen der \nbenachbarten Wohnhäuser sich unmittelbar gegenüber liegen. Die Verkürzung des \nAbstands durch das Heranrücken der Wand an die Grenze verstärkt die bestehenden \nBrandlasten. Im übrigen hat weder der Antragsgegner eine Stellungnahme seiner \nFeuerwehr eingeholt noch hat der Beigeladene ein Brandschutzgutachten vorgelegt, \ndenen das ausnahmsweise Fehlen einer konkreten Brandübertragungsgefahr trotz \ndes Verstoßes gegen § 31 BauO NRW entnommen werden könnte. \n\n47\n\nNach alledem bedarf es hier keiner Entscheidung, ob darüber hinaus die \nsonstigen zu würdigenden Belange der benachbarten Antragstellerin einer \nGestattung nach § 6 Abs. 14 Satz 2 BauO NRW entgegen stehen. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n49\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-29/10-b-616-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-29/10-b-616-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254435","retrieved":"2026-07-09 02:18:06.310071+00:00"}}