{"status":"available","doknr":"OLD254502","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0528.8A1101.08A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"8 A 1101/08.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 3. März 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend \ngemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.\n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die \nEntscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige \nRechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. \n\n5\n\nDas trifft auf die in der Antragsschrift bezeichnete Frage,\n\n6\n\n\"ob die Einbürgerung eines Stammberechtigten ein Erlöschen im Sinne des § 73 \nAbs. 2 b Satz 2 AsylVfG darstellt mit der Folge, dass die Vermittlung eines \nFamilienasylanspruchs ausgeschlossen ist\",\n\n7\n\nnicht zu. \n\n8\n\n§ 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG regelt den Widerruf der Anerkennung des \n(Familien-) Asylberechtigten in dem Fall, dass die Anerkennung des \nStammberechtigten erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird. Darum geht es \nhier aber nicht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das auf Anerkennung \nals Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers. Anspruchsgrundlage für \ndieses Begehren ist - soweit es nicht auf eigene Verfolgungsgründe gestützt, \nsondern aus einer Anerkennung eines Elternteils abgeleitet wird - § 26 Abs. 2 \nAsylVfG, wonach ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges \nKind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt wird, wenn die \nAnerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese \nAnerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. \n\n9\n\nDer Sache nach wendet sich die Beklagte gegen die dem angefochtenen Urteil \nzugrunde liegende Auffassung, dass Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylVfG auch \ndann noch zu gewähren ist, wenn der als Asylberechtigter anerkannte \nStammberechtigte, von dem der Familienangehörige sein Recht ableitet, nach \nStellung des Asylantrags, aber vor der gerichtlichen Entscheidung in den deutschen \nStaatsverband eingebürgert worden ist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, \ndass insoweit - also hinsichtlich der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 AsylVfG - die \nWiderrufsregelung in § 73 Abs. 2 b AsylVfG zu berücksichtigen sei, und sich der im \nSchrifttum sowie vom Verwaltungsgericht Schleswig (Urteil vom 17. November 2006 \n- 4 A 277/04 -, juris, aufgehoben durch OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2007 - 1 LB \n4/07 -) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass der Erlöschensgrund des \nErwerbs einer neuen Staatsangehörigkeit i.S.d. § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nicht den \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfasse und dass der Widerruf des \nFamilienasyls in diesem Fall nicht auf § 73 Abs. 2 b AsylVfG gestützt werden \nkönne.\n\n10\n\nDer Zulassungsantrag bleibt auch dann erfolglos, wenn man ihn dahin versteht, \ndass sich die Grundsatzrüge auf die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte \nAuslegung des Begriffs des Asylberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylVfG \nbezieht, mithin auf die Frage, \n\n11\n\nob die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG nach \nEinbürgerung des Stammberechtigten ausgeschlossen ist.\n\n12\n\nDiese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. \n\n13\n\nEs ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetzeswortlaut und wird im Schrifttum \nsowie in der zu § 26 Abs. 2 AsylVfG ergangenen Rechtsprechung nicht bezweifelt, \ndass ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl nicht - mehr - besteht, wenn der \nFamilienangehörige, von dem die Berechtigung abgeleitet werden soll, zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 2 \nAsylVfG) deutscher Staatsangehöriger ist. Dafür kommt es - entgegen der Annahme \ndes Verwaltungsgerichts und der Beklagten - nicht darauf an, ob der Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit einen Erlöschensgrund nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 \nAsylVfG darstellt. Auch die Vertreter der Auffassung, dass die deutsche \nStaatsangehörigkeit keine \"neue Staatsangehörigkeit\" i.S.d. § 72 Abs. 1 Nr. 3 \nAsylVfG sei, gehen nicht von einem Fortbestand der Asylberechtigung aus, sondern \ndavon, dass sich die Asylberechtigung \"eo ipso\" bzw. i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG \"in \nanderer Weise erledigt\". \n\n14\n\nZum Meinungsstand vgl. Schäfer, in: GK-AsylVfG, § 72 Rn. 30, m.w.N. \n\n15\n\nNach beiden Auffassungen verliert der Asylberechtigte mit der Annahme der \ndeutschen Staatsangehörigkeit seinen asylrechtlichen Status.\n\n16\n\nVgl. VG München, Urteil vom 15. Juni 2007 - M 4 K 06.51044 -, juris, Rn. 50.\n\n17\n\nEin deutscher Staatsangehöriger kann jedenfalls nicht zugleich Asylberechtigter \ni.S.d. § 26 Abs. 2 AsylVfG sein. \n\n18\n\nDer personale Schutzbereich des Art. 16 a GG erfasst nur Ausländer. \n\n19\n\nVgl. Lübbe-Wolff, in: Dreier, GG, Bd. I, 1996, Art. 16 a Rn. 46; Schnapp, in: v. \nMünch/Kunig, GG, Bd. 1, 5. Aufl., 2000, Art. 16 a Rn. 7; Hofmann, in: Schmidt-\nBleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., 2004, Art. 16 a Rn. 18.\n\n20\n\nDeutschen wird ein die asylrechtlichen Gewährleistungen umfassender und \ndarüber hinausgehender Schutz insbesondere durch Art. 11 GG - Recht auf Einreise \nund Aufenthalt im Bundesgebiet - und Art. 16 Abs. 2 GG - Schutz vor Auslieferung - \ngewährt. Mit dem Verständnis des Art. 16 a GG als Ausländergrundrecht steht § 1 \nAsylVfG in Einklang, wonach das Asylverfahrensgesetz für \"Ausländer\" gilt. Nichts \nanderes gilt für den einfachgesetzlichen Schutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, \nwonach nur Ausländer die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbots erfüllen \nkönnen, und die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie, \n\n21\n\nRichtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die \nAnerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als \nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und \nüber den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30. September 2004, \nS. 12, \n\n22\n\ndie in ihrem Art. 2 bestimmt, dass unter den Begriff der Flüchtlinge im Sinne \ndieser Richtlinie nur \"Drittstaatsangehörige\" und \"Staatenlose\" fallen. \n\n23\n\nAuch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck, Regelungszusammenhang \nsowie Entstehungsgeschichte des § 26 Abs. 2 AsylVfG ist kein Grund ersichtlich, der \nes gebieten könnte, die Angehörigen von eingebürgerten Deutschen, die zuvor \nAsylberechtigte waren, über den Wortlaut der Vorschrift hinaus den Angehörigen von \nAsylberechtigten gleichzustellen. \n\n24\n\nDie im Jahr 1990 eingeführte Regelung über das Familienasyl (§ 7 a Abs. 3 \nAsylVfG in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354) normiert \neinen lediglich einfachgesetzlichen Anspruch der Angehörigen von Asylberechtigten \nauf Statusangleichung, dessen Bestand aber mit dem Status des Stammberechtigten \nstreng verknüpft ist.\n\n25\n\nZur Akzessorietät des Familienasyls vgl. OVG\n\n26\n\nSchl.-H., Urteil vom 28. Juni 2007 - 1 LB 4/07 -, S. 6 des Urteilsabdrucks.\n\n27\n\nEin von eigenen Verfolgungsgründen unabhängiges Asylrecht von \nFamilienangehörigen politisch Verfolgter wird weder von Art. 16 a GG noch von Art. 6 \nAbs. 1 GG gewährleistet. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 720/91 -, NVwZ 1991, \n978.\n\n29\n\nAllerdings besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nunter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn Angehörige der Kernfamilie \neines politisch Verfolgten in dem betreffenden Verfolgerstaat in vergleichbaren Fällen \nasylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, eine im \nEinzelfall widerlegliche Vermutung dafür, dass dem Ehepartner und den \nminderjährigen Kindern eines politisch Verfolgten auch selbst politische Verfolgung \ndroht. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1985 - 9 C 35.84 -, NVwZ 1986, 487, vom \n13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304, und vom 26. April 1988 \n- 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244.\n\n31\n\nVor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung dient die einfachgesetzliche \nRegelung des Familienasyls in erster Linie der Entlastung des Bundesamtes und der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, da sie die Möglichkeit eröffnet, von einer unter \nUmständen schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der \nFamilienangehörigen eines Asylberechtigten abzusehen. Darüber hinaus wurde die \nNeuregelung als sozial gerechtfertigt angesehen, weil sie die Integration der nahen \nFamilienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte \naufgenommenen politisch Verfolgten fördere.\n\n32\n\nVgl. BT-Drucks. 11/6960.\n\n33\n\nDie Vorschrift vermittelt den Familienangehörigen einen einheitlichen \nasylrechtlichen Status sogar dann, wenn objektiv feststeht, dass Familienangehörige \ndes Asylberechtigten nicht von politischer Verfolgung bedroht sind.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 -, BVerwGE 89, 315.\n\n35\n\nDies zugrunde gelegt ist kein Grund ersichtlich, der es gebieten könnte, die \nAngehörigen von eingebürgerten Deutschen, denen zuvor Asyl gewährt wurde, den \nAngehörigen von Asylberechtigten im Wege einer erweiternden Auslegung \ngleichzustellen. \n\n36\n\nWenn dem nachziehenden Familienangehörigen selbst politische Verfolgung \nwiderfahren ist oder droht, erhält er Schutz aus individuellen, vom Status des \nStammberechtigten unabhängigen Gründen. Hinsichtlich des mit dem Familienasyl \nverfolgten Integrationsziels sind die Angehörigen von eingebürgerten Deutschen auf \ndie aufenthaltsrechtlichen Regelungen über den Familiennachzug zu verweisen. Zu \nRecht weist die Beklagte darauf hin, dass nur das hier zugrunde gelegte \nNormverständnis unzuträgliche Ergebnisse vermeidet, die anderenfalls einträten, weil \nder Fortbestand der Verfolgungsgründe des Stammberechtigten nach dessen \nEinbürgerung nicht mehr geprüft werden kann. Eine kraft Gesetzes erloschene oder \nin sonstiger Weise erledigte Asylanerkennung kann nicht mehr in einem Verfahren \nnach § 73 AsylVfG aufgehoben werden. Die vom Verwaltungsgericht vertretene \nAuffassung hätte deshalb zur Folge, dass der - wie hier nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts der Fall - selbst nicht politisch verfolgte Familienangehörige \neines ehemaligen, zwischenzeitlich eingebürgerten Asylberechtigten einen auch bei \nWegfall der Verfolgungsgründe des Stammberechtigten nicht zu widerrufenden \nasylrechtlichen Status und damit eine stärkere Rechtsposition erlangen würde als \nderjenige, der selbst Verfolgung erlitten hat und im Falle einer Verbesserung der \nSicherheitslage in seinem Heimatland mit einem Widerruf rechnen muss. Das \nentspräche ersichtlich nicht dem Sinn des § 26 AsylVfG.\n\n37\n\nErgänzend ist anzumerken, dass ein grundsätzlicher Klärungsbedarf auch nicht \nin Bezug auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt ersichtlich ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 2 AsylVfG \nkommt es nur in Bezug auf die Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung \nund im Übrigen - also auch hinsichtlich der fortbestehenden Asylberechtigung des \nElternteils - gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung an. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-28/8-a-1101-08-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":10},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-28/8-a-1101-08-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254502","retrieved":"2026-07-09 02:18:11.507041+00:00"}}