{"status":"available","doknr":"OLD254501","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0528.4B2090.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"4 B 2090/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDurch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung vom 16. November 2007 verlegte der \nAntragsgegner den Beginn der Sperrzeit für die von der Antragstellerin betriebene Gaststätte \n„T. T1. „ in N. von fünf Uhr auf drei Uhr vor. Das auf Aussetzung der Vollziehung \ngerichtete Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit folgender \nBegründung abgelehnt:\n\n5\n\nDie vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Auch die im \nAussetzungsverfahren notwendige Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin \naus, wobei offen bleiben könne, ob die angegriffene Ordnungsverfügung offensichtlich \nrechtmäßig sei. Jedenfalls sei sie nicht offensichtlich rechtswidrig, und das öffentliche \nInteresse am Sofortvollzug der ausgesprochenen Sperrzeitverlängerung überwiege die \nInteressen der Antragstellerin, einstweilen von der Vollziehung verschont zu bleiben. Gegen \ndie Zumutbarkeit der der Diskothek zuzurechnenden Lärmbelästigungen für die \nNachbarschaft beständen so erhebliche Bedenken, dass zum Schutz des Nachtschlafes und \ndamit der Gesundheit der Nachbarn eine über drei Uhr hinaus gehende Öffnung der Diskothek \nnicht mehr hingenommen werden könne. Insoweit bestehe ein besonderes öffentliches \nBedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit. Das besondere Störpotential der Diskothek der \nAntragstellerin ergebe sich schon daraus, dass der Betrieb ca. 900 Besucher aufnehmen könne \nund am Wochenende vermutlich ausgelastet sei. Jedenfalls seien Feststellungen getroffen \nworden, dass häufig auf Einlass wartende Gäste sich vor dem Betrieb der Antragstellerin \naufhielten. Hinzu komme, dass für Diskotheken ein schneller Wechsel der Besucher typisch \nsei. Dadurch ergebe sich zwangsläufig eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft durch \nBesucherlärm, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich bei Besuchern einer Diskothek in \naller Regel um ein junges und damit besonders lebhaftes Publikum handele. Zwar befänden \nsich im näheren Umkreis der Diskothek noch weitere Gaststätten, so dass derzeit nicht \nabschließend geklärt werden könne, welche konkrete Lärmbelästigung speziell den Gästen der \nAntragstellerin zuzurechnen sei. Es sei aber ausreichend, dass auch die Gäste der Diskothek \nMitverursacher seien. Unabhängig von einem umfassenden Lärmgutachten könne angesichts \nder Vielzahl von Personen - zum Teil deutlich über Hundert -, die sich im Umfeld der \nDiskothek häufig aufgehalten hätten, von einer beträchtlichen Lärmverursachung \nausgegangen werden. Dies werde durch (Hand-)Messungen des Antragsgegners gestützt, nach \ndenen der zulässige Lärmwert von 45 dB (A) insbesondere durch Impulsgeräusche deutlich \nüberschritten worden sei. \n\n6\n\nAußerdem lägen besondere örtliche Verhältnisse vor, die eine Vorverlegung der Sperrzeit \nrechtfertigten. Eine solche Situation sei dann gegeben, wenn eine Gaststätte in einem Gebiet \nbetrieben werde, in das sie - unabhängig von einer bau- oder auch gaststättenrechtlichen \nGenehmigung - nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben nicht gehöre, und wenn von der \nGaststätte für die Nachbarn unzumutbare Störungen ausgingen. Diese Voraussetzungen seien \nhier erfüllt. Die Gaststätte der Antragstellerin befinde sich in einem nach dem Bebauungsplan \nals Kerngebiet ausgewiesenen Bereich, in dem nach den textlichen Festsetzungen \nVergnügungsstätten und damit auch die Diskothek der Antragstellerin nicht zulässig seien. \nVon einem Betrieb, der in einem Bereich liege, der planungsrechtlich von der \nLärmverursachung her erkennbar nicht allzu „lebhaft\" genutzt werden solle, müsse auch in \nbesonderem Maße Rücksichtnahme auf die Belange der Nachbarschaft genommen werden. In \nunmittelbarer Nachbarschaft zu dem Betrieb der Antragstellerin befänden sich nämlich \nsowohl auf der gegenüber liegenden Seite als auch auf den angrenzenden Grundstücken \nGebäude, in denen in den oberen Geschossen Wohnnutzung stattfinde. Dieses Nebeneinander \nvon Geschäftslokalen und Wohnungen sei nach den textlichen Festsetzungen im \nBebauungsplan ausdrücklich vorgesehen. \n\n7\n\nErmessensfehler seien dem Antragsgegner bei der von ihm getroffenen Regelung nicht \nunterlaufen. Andere, insbesondere mildere Mittel hätten ihm nicht zur Verfügung \ngestanden.\n\n8\n\nAuf Bestandsschutz könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Die ihr erteilten \nGaststättenerlaubnisse hätten sich auf den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft, nicht \naber auf den einer Diskothek bezogen. Sofern ihr für die Nutzung der Räumlichkeiten als \nDiskothek eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden sein sollte bzw. die Nutzung \ngeduldet werde, werde dadurch noch nicht auf Dauer eine bestimmte Betriebszeit garantiert. \nOb der Betrieb der Gaststätte infolge der Sperrzeitvorverlegung noch rentabel sei, sei für die \nEntscheidung ohne Bedeutung. Dass die Betriebsart „Diskothek\" einen Betrieb auch nach drei \nUhr erfordere, sei nicht erkennbar. \n\n9\n\nIm Hauptsacheverfahren sei zu klären, ob möglicherweise eine Ungleichbehandlung \ngegenüber benachbarten Gaststätten vorliege, weil bei diesen keine Vorverlegung der \nSperrzeit auf drei Uhr verfügt worden sei. In jedem Falle dürfte die Gaststätte der \nAntragstellerin, die als einzige als Diskothek betrieben werde, auch auf Grund ihrer \nAufnahmekapazität von 900 Personen ein wesentlich größeres Störpotential bieten als \nbenachbarte Gaststätten. \n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie hiergegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine für die Antragstellerin \ngünstige Entscheidung. Der Senat prüft dabei nur die bis zum Ablauf der \nBeschwerdebegründungsfrist (17. Januar 2008) dargelegten Gründe, vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1 \nund 6 VwGO.\n\n12\n\nDie Antragstellerin meint, die Vorverlegung der Sperrzeit sei offensichtlich rechtswidrig, \nweil die dafür erforderlichen Voraussetzungen, die ggfls. vom Antragsgegner zu beweisen \nseien, nicht vorlägen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei zwar in seinen abstrakten \nAusführungen zutreffend, ihm sei aber nichts Konkretes dafür zu entnehmen, dass von dem \nBetrieb der Gaststätte unzumutbare Lärmimmissionen und gesundheitliche Gefährdungen \nausgingen. Tatsächlich sei dies auch nicht der Fall. \n\n13\n\nDer Senat folgt dem nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung, ob ein \nbesonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit besteht, ausgeführt, dass \nmit dem Betrieb einer Diskothek, in der - wie hier - cirka 900 Gäste Platz finden können, \nzwangsläufig ein besonderes Störpotential verbunden ist, das eine erhebliche Belästigung der \nNachbarschaft zur Folge hat. Es hat in diesem Zusammenhang auch auf die für Diskotheken \ntypische hohe Besucherfluktuation und das regelmäßig junge und damit besonders lebhafte \nPublikum hingewiesen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Ob es sich bei den die Diskothek der \nAntragstellerin aufsuchenden Gästen überwiegend um Studenten handelt, wie die \nAntragstellerin vorträgt, kann auf sich beruhen; jedenfalls handelt es sich auch bei diesem \nPersonenkreis um ein durchweg junges Publikum. \n\n14\n\nAuf der Grundlage des Akteninhalts ist der Senat davon überzeugt, dass auch im Jahre \n2007 bis zum Erlass der Ordnungsverfügung vom 16. November 2007 - dies ist der für die \ngerichtliche Prüfung maßgebliche Zeitpunkt -, \n\n15\n\nvgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - 4 A 1269/90 -, GewArch 1992, 312 \n= NVwZ-RR \n\n16\n\n1992, 614,\n\n17\n\nerhebliche Störungen von der Diskothek der Antragstellerin ausgingen. Diese mögen \nzwar geringer gewesen sein als in den Vorjahren, überschritten das zumutbare Maß aber \nimmer noch deutlich. In der Nacht des 29. März 2007 ging zur Nachtzeit (0.46 Uhr) durch \nAbspielen überlauter Musik ruhestörender Lärm von dem Betrieb der Diskothek aus. Im April \n2007 beschwerten sich Bewohner von Nachbargrundstücken über die Störung ihrer \nNachtruhe. Eine weitere Ruhestörung durch überlaute Musik ist für den 3. Mai 2007 (4.30 \nUhr) aktenkundig. Anfang August 2007 beschwerte sich erneut eine Vielzahl von \nAnwohnern, Geschäftsleuten und Angestellten bei der Beschwerdekommission unter anderem \nüber Menschentrauben auf der Straße, Störungen der Nachtruhe und Verunreinigungen der \nStraße sowie der Haus- und Ladenzugänge. Bei den vom Antragsgegner in der Zeit vom \n5. September bis zum 6. Oktober 2007 veranlassten örtlichen Überprüfungen wurden auf der \nStraße vor der Gaststätte der Antragstellerin zum Teil bis zu 70 Personen, am 30. September \n2007 sogar 150 Personen angetroffen. Nach den von Bediensteten des Antragsgegners \ndurchgeführten Handmessungen erreichte die aus der Gaststätte dringende Musik auf der \nStraße zur Nachtzeit zum Teil Werte zwischen 62 und 75 dB (A). Im Oktober 2007 \nbeschwerte sich erneut eine Anwohnerin darüber, dass in der Nacht des 25. Oktober 2007 \nJugendliche sich lautstark um ein Taxi geprügelt hätten. In der Zeit vom 24. Oktober 2007 bis \nzum 9. November 2007 zwischen 22.00 Uhr und 23.45 Uhr durchgeführte Handmessungen \nergaben Messwerte überwiegend im Bereich von mehr als 50 dB (A), zum Teil bis 70 dB (A). \nAll dies zeigt, dass die Lärmsituation, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, bis zur \nVorverlegung der Sperrzeit unzumutbar war. \n\n18\n\nDass von dem Betrieb der Antragstellerin erhebliche Ruhestörungen ausgingen, wird im \nÜbrigen durch eine Einsatzauswertung des Polizeipräsidiums N. bestätigt. Danach kam es \nvon Januar bis Oktober 2007 im Bereich B. G.----markt zu insgesamt 47 Einsätzen wegen \nRuhestörungen durch Randalierer. 74 mal war die Polizei in diesem Zeitraum wegen \nKörperverletzungen, gefährlicher Körperverletzungen, Schlägereien, Streitigkeiten und \nRaubes vor Ort. Eine große Zahl dieser Einsätze erfolgte im Zusammenhang mit dem Betrieb \nder Antragstellerin.\n\n19\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n20\n\nIhr Einwand, im Jahr 2007 hätten sich lediglich zwei Anwohner gestört gefühlt; diese \nwohnten aber 150 Meter von ihrer Gaststätte entfernt an der Ecke C. , so dass ihr das dortige \nGeschehen nicht zugerechnet werden könne, ist nicht nachvollziehbar. Denn nach dem dem \nSenat vorliegenden Plan beträgt die Entfernung vom Saaleingang der Gaststätte bis zur Ecke \nC. lediglich ca. 75 Meter, so dass ein Bezug zur Gaststätte wegen der geringen räumlichen \nEntfernung nicht von vornherein verneint werden kann. \n\n21\n\nAuch mag es zutreffen, dass die vom Antragsgegner durchgeführten Handmessungen \netwa hinsichtlich des Messverfahrens nicht den Vorgaben der TA-Lärm entsprachen; \nangesichts der durch die Handmessungen ermittelten Werte erscheint es aber immerhin \nwahrscheinlich, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel nicht eingehalten worden sind. Die \nTA-Lärm lässt gemäß ihrer Nr. 6.1 c) für Kerngebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung - \nin einem solchen Gebiet liegt die Diskothek der Antragstellerin - nachts einen \nBeurteilungspegel von maximal 45 dB (A) zu. Der Umstand, dass die Antragstellerin auf \neigene Kosten einem Anwohner der Straße B. G.----markt im Schlafzimmer ein sog. \nPhonstopp-Fenster eingebaut hat, spricht in diesem Zusammenhang für sich selbst. \n\n22\n\nDie Antragstellerin legt zum Nachweis dafür, dass sich die Lage günstig entwickelt habe, \ndie Erklärung eines Anwohners vom 10. Januar 2008 vor. Danach haben sich die Verhältnisse \nam B1. G.----markt seit Oktober 2007 deutlich verbessert. Ob dieser Eindruck den \nTatsachen entspricht, kann auf sich beruhen. Denn der Senat kann nicht außer Acht lassen, \ndass sich zum damaligen Zeitpunkt bereits abzeichnete, dass die Antragstellerin mit \nbehördlichen Maßnahmen rechnen musste. Es liegt auf der Hand, dass sie in einer solchen \nSituation, also unter dem Druck einer möglichen Betriebszeitenbeschränkung, in besonderem \nMaße auf einen störungsfreien Betrieb achtet. Für die Beantwortung der Frage, welche \nStörungen unter „normalen\" Verhältnissen vom Betrieb der Diskothek ausgehen, ist die \nErklärung deshalb wenig ergiebig. \n\n23\n\nDen von der Antragstellerin vorgelegten gleichlautenden Erklärungen ihrer Türsteher, \nwährend der Öffnungszeiten der Gaststätte würden durch Gäste keine besonderen \nLärmimmissionen verursacht, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Anwohner \nführten, Menschansammlungen vor der Gaststätte gebe es nicht, misst der Senat ebenfalls \nkeine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Es handelt sich um Gefälligkeitserklärungen. \nDie Türsteher sind von der Betreiberin der Gaststätte beauftragt und stehen deshalb zu ihr in \neinem Abhängigkeitsverhältnis. Eine andere als die abgegebene Erklärung würde die für sie \nnachteilige Schlussfolgerung nahe legen, dass sie ihre Pflichten gegenüber der Antragstellerin \nnicht hinreichend erfüllt haben. Es kommt hinzu, dass nicht erkennbar ist, auf welchen \nZeitraum sich die vom 12./13. Januar 2008 datierenden Erklärungen beziehen. Sollten sie die \nZeit nach Erlass der Ordnungsverfügung betreffen, käme ihnen schon deshalb keine rechtlich \nmaßgebliche Bedeutung zu. Sollten sie sich auf den gesamten Zeitraum beziehen, in dem die \nTürsteher bei der Antragstellerin jeweils beschäftigt waren (1 bis 3 Jahre), so würde dies ihren \nGefälligkeitscharakter nur noch unterstreichen. Denn dass während dieser Zeit niemals die \nbeschriebenen besonderen Lärmimmissionen durch Gäste der Diskothek verursacht worden \nsind, kann nach der Aktenlage ausgeschlossen werden. \n\n24\n\nDie von der Antragstellerin vorgelegten Videoaufnahmen sind erst nach der vom \nAntragsgegner verfügten Vorverlegung der Sperrzeit entstanden. Sie sind für die Beurteilung \nder zeitlich davor liegenden Verhältnisse ohne Bedeutung.\n\n25\n\nDie Antragstellerin bezieht sich außerdem auf ein Schreiben des Leiters des \nOrdnungsamtes an die Bezirksvertretung N. -Mitte vom 19. September 2007. Darin wird \nhervorgehoben, die Security-Kräfte der Antragstellerin leisteten sehr gute Arbeit, insgesamt \nhabe sich die Situation im B1. G.----markt eher entspannt. Dieser Eindruck mag zwar \nzutreffend sein, wenn man die Verhältnisse der Vorjahre mit in den Blick nimmt. Das ändert \naber nichts daran, dass die von dem Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Störungen nach \nÜberzeugung des Senats auch in der Folgezeit unerträglich waren. \n\n26\n\nDie Antragstellerin meint schließlich, die im vorliegenden Verfahren gebotene \nInteressenabwägung müsse jedenfalls deshalb zu ihren Gunsten ausfallen, weil sie mit \nSchriftsatz vom 3. März 2008 ausdrücklich auf die ihr vom Antragsgegner unter dem 8. \nAugust 2005 erteilte Gaststättenerlaubnis insoweit verzichtet habe, als diese ihr den Einlass \nvon Gästen in die Gaststätte über 3.00 Uhr hinaus gestattet habe. Selbst wenn man außer Acht \nlässt, dass dieser „Verzicht\" erst nach Erlass der Ordnungsverfügung und nach Ablauf der \nBeschwerdebegründungsfrist erklärt worden ist, könnte der Senat dem nicht folgen. Die \nStörungen werden nämlich allein durch einen vorzeitigen Einlassstop nicht beseitigt; dieser \nwürde nichts daran ändern, dass sich weiterhin Gäste bis 5.00 Uhr in der Diskothek aufhalten \nund sie erst nach 3.00 Uhr verlassen (s.u. die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit).\n\n27\n\nAngesichts der erheblichen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft müssen die \nInteressen derjenigen Personen, die im Innenstadtbereich noch bis 5.00 Uhr morgens eine \nDiskothek aufsuchen wollen, hinter den berechtigten Belangen der Anwohner zurücktreten. \n\n28\n\nHat das Verwaltungsgericht nach alledem zutreffend ein öffentliches Bedürfnis für die \nVorverlegung der Sperrzeit bejaht, so bedarf es keiner Prüfung, ob - wie vom \nVerwaltungsgericht angenommen - auch die örtlichen Verhältnisse eine Vorverlegung der \nSperrzeit rechtfertigen würden. \n\n29\n\nDie Antragstellerin ist allerdings der Meinung, die Vorverlegung der Sperrzeit sei \nunverhältnismäßig, weil sie zur Störungsbeseitigung nicht geeignet sei. Der Senat teilt diese \nAuffassung nicht. Durch die getroffene Maßnahme kann nämlich verhindert werden, dass \nnach 3.00 Uhr Personen in der Gaststätte der Antragstellerin dem Alkohol zusprechen und \ndann in alkoholisiertem Zustand auf der Straße Lärm verursachen. Außerdem wird die \nÄnderung der Betriebszeiten dazu führen, dass „Nachtschwärmer\" von vornherein die \nDiskothek der Antragstellerin nicht mehr aufsuchen werden, weil sie wissen, dass der Betrieb \ndort um 3.00 Uhr endet. Dies wird nach Überzeugung des Senats dazu führen, dass sich im \nLaufe der Zeit die Lärmstörungen im Umfeld des Betriebs der Antragstellerin deutlich \nverringern werden. \n\n30\n\nDass dem Antragsgegner ein anderes, weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung \ngestanden hätte, ist nicht erkennbar. Vielmehr wäre vorliegend sogar eine Untersagung des \nDiskothekenbetriebs in Betracht gekommen. Die Antragstellerin verfügt nach Aktenlage \nnämlich lediglich über Gaststättenerlaubnisse für den Betrieb einer Schank- und \nSpeisewirtschaft; besondere Betriebseigentümlichkeiten wie etwa der Betrieb einer Diskothek \nwaren nicht Gegenstand der Gaststättenerlaubnis. Deshalb hätte es vorliegend nahe gelegen, \nihr den Diskothekenbetrieb zu untersagen. Eine Erlaubnis für den Betrieb einer Diskothek \ndürfte ihr auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes auch kaum erteilt werden. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18/87 -, NVwZ 1990, 559.\n\n32\n\nWeshalb eine Untersagung nicht erfolgt ist, sondern der Antragsgegner sich mit der \nVorverlegung der Sperrzeit begnügt hat, hat der Senat nicht zu prüfen. Jedenfalls erweist sich \neine Sperrzeitverlängerung im Verhältnis zu einer (teilweisen) Betriebsuntersagung als \nmilderes Mittel. \n\n33\n\nDie Antragstellerin ist weiter der Auffassung, die Vorverlegung der Sperrzeit verstoße \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie habe eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zur Folge, weil im \nUmkreis von 300 Metern fünf Betrieb existierten, die über ein ähnliches Nutzungskonzept \nverfügten, ohne vergleichbaren Betriebszeitbeschränkungen unterworfen zu sein. Insoweit ist \naber schon nicht fristgerecht dargelegt, um welche Betriebe mit welchen Nutzungskonzepten \nes sich handeln soll. \n\n34\n\nDie Antragstellerin rügt schließlich, es fehle an einem besonderen Vollziehungsinteresse. \n\n35\n\nSoweit damit geltend gemacht wird, die Begründung des Antragsgegners für die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO, ist dieser Einwand unberechtigt. Die Ausführungen auf Seite 5 der \nOrdnungsverfügung lassen ohne Weiteres erkennen, dass der Antragsgegner sich des \nAusnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Ob die von ihm gegebene \nBegründung inhaltlich zutreffend war, ist unerheblich. Denn im Verfahren nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO hat das Gericht nicht die Aufgabe, die Begründung, mit der die Behörde die \nsofortige Vollziehung angeordnet hat, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, sondern es muss \neine eigene Interessenabwägung vornehmen. \n\n36\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000\n\n37\n\n- 4 B 1558/99 -, m.w.N., nicht veröffentlicht. \n\n38\n\nSollten die Ausführungen der Antragstellerin zum Vollziehungsinteresse weitergehend \ndahin zu verstehen sein, dass das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das \nVorliegen eines besonderen Vollziehungsinteresses unabhängig von der \nRechtmäßigkeitsprüfung in den Blick zu nehmen habe, so liegt auch dieses besondere \nöffentliche Interesse vor. Angesichts der erheblichen Störungen für die Nachbarschaft und \nunter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin nach Aktenlage ihre \nDiskothek ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt, besteht ein besonders öffentliches \nInteresse daran, dass den auch weiterhin zu erwartenden Störungen durch eine Vorverlegung \nder Sperrzeit sofort begegnet wird. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt \nsich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n40\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-28/4-b-2090-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-28/4-b-2090-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254501","retrieved":"2026-07-09 02:18:11.425262+00:00"}}