{"status":"available","doknr":"OLD254499","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0528.12A702.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"12 A 702/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Februar 2003 \nverpflichtet, die im Zeitraum vom 14. August 2001 bis zum 15. April 2003 bezüglich \nder Klägerin zu 1. und im Zeitraum vom 23. August 2001 bis zum 12. November \n2003 bezüglich des Klägers zu 2. angefallenen Kosten für die psychiatrische \nBehandlung der Kläger in der Klinik H. der Beigeladenen zu 1. zu \nübernehmen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nRechtszüge. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. - 4. werden - mit \nAusnahme der erstinstanzlich angefallenen Kosten der Beigeladenen zu 1. - nicht \nerstattet.\n\nDie Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDie Kläger begehren vom Beklagten die Übernahme von Kosten, die durch ihre \npsychiatrische Behandlung in der Klinik H. , die in der Trägerschaft der \nBeigeladenen zu 1. steht, im Zeitraum von August 2001 bis November 2003 \nentstanden sind. \n\n3\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des \nangefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n4\n\nWegen des Sachvortrags der Kläger im Berufungsverfahren wird auf die \nBerufungsbegründung vom 26. März 2007 (Bl. 300 - 302 der Gerichtsakten) \nverwiesen. \n\n5\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines \nablehnenden Bescheides vom 5. Februar 2003 zu verpflichten, die Kosten für die \npsychiatrische Behandlung der Kläger in der Klinik H. , die ab dem 14. August \n2001 in der Person der Klägerin zu 1. und ab dem 13. August 2001 in der Person \ndes Klägers zu 2. angefallen sind, zu übernehmen.\n\n7\n\nDie Beigeladene zu 1. ist den Klägern mit Schriftsätzen vom 14. August 2007 (Bl. \n311 - 323 der Gerichtsakten) und vom 14. März 2008 (Bl. 325 - 340 der \nGerichtsakten), auf deren Inhalt einschließlich Anlagen ebenfalls Bezug genommen \nwird, beigetreten. \n\n8\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden \nVerfahren und im Parallelverfahren gegen den Oberbürgermeister der Stadt C. \n12 A 703/07 sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nmit gerichtlicher Verfügung vom 7. April 2008 angehört worden. Der Beklagte hat \nhierzu keine Stellung genommen. \n\n11\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage gegen den Beklagten - soweit das Verfahren nicht wegen Erledigung \neingestellt worden ist - zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. \n\n12\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2003 ist rechtswidrig \nund verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger können \nvom Beklagten für den Zeitraum bis zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen am 10. \nSeptember 2003 nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. i. V. m. § 37 BSHG in \nmittelbarer oder unmittelbarer Anwendung von § 37 BSHG zu Recht verlangen, dass \ner die Kosten ihrer stationären bzw. teilstationären psychiatrischen Behandlung in der \nKlinik H. trägt. \n\n13\n\nIm Hinblick auf die entsprechende Leistungsberechtigung im \nBehandlungszeitraum, die sich wegen des tatsächlichen Aufenthalts der Kläger als \nAusländer und abgelehnte Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland nach § \n1 AsylbLG a.F. und § 120 BSHG beurteilt, macht sich der Senat die überzeugenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts in der erstinstanzlichen Entscheidung zu \neigen, denen von keiner Seite entgegengetreten worden ist und die auch im übrigen \nkeinen Bedenken unterliegen.\n\n14\n\nDanach waren die Kläger bis zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in \nForm einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG am 29. Januar 2003 \nleistungsberechtigt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG a.F. Für die Nachfolgezeit bis \nzum 28. Juli 2008 erschließt sich die Leistungsberechtigung der Kläger nach \nAsylbewerberleistungsrecht aus § 1 Abs. 2 AsylbLG a.F. Mit Ablauf der \nGeltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis am 28. Juli 2008 griff bis zur Erteilung der \nAufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 AuslG mit einer Geltungsdauer von einem Jahr \nam 9. September 2003 erneut § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG a.F.\n\n15\n\nSoweit der Kläger zu 2. Behandlungskosten auch für die Zeit vom 10. September \n2003 bis zum 12. November 2003 geltend macht, ergibt sich eine sozialhilferechtliche \nLeistungsberechtigung aus § 1 Abs. 2 AsylbLG i. V. m. § 120 Abs. 1 und 2 BSHG. \n\n16\n\nDie sachliche Zuständigkeit zur Übernahme der Kosten für die psychiatrische \nBehandlung der Kläger in der psychiatrischen Klinik der L. H. liegt im \nvollem Umfang beim Beklagten, weil er gemäß § 10 AsylbLG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz \n1 AG AsylbLG NRW vom 29. November 1994 (GV. NRW. S. 1089) in den Fällen des \n§ 2 AsylbLG vom 30. Juni 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August \n1997 (BGBl. I S. 2022) die Aufgaben wahrnimmt, für die er bei unmittelbarer \nAnwendung des BSHG zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend \ngegeben. Zur Begründung im einzelnen wird insoweit auf die entsprechenden \nErwägung in der Anhörungsverfügung vom 7. April 2008 verwiesen, die sich bei \nnochmaliger Überprüfung als zutreffend erwiesen haben und denen auch seitens des \nBeklagten nicht widersprochen worden ist. \n\n17\n\nInsbesondere kann danach von einem Fall des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. \nausgegangen werden, demzufolge schon für den Leistungszeitraum bis zum 9. \nSeptember 2003 von der zumindest entsprechenden Anwendbarkeit des BSHG \nauszugehen ist. Das Erfordernis eines 36 Monate dauernden Leistungsbezugs nach \n§ 3 AsylbLG war ebenso erfüllt wie auch die zweite Voraussetzung des § 2 Abs. 1 \nAsylbLG a.F. - Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise oder des Vollzugs \naufenthaltsbeendender Maßnahmen aus humanitären, rechtlichen oder persönlichen \nGründen bzw. wegen widerstreitendem öffentlichen Interesse. Die im \nGesundheitszustand der Kläger begründete Reiseunfähigkeit verlangte als \nhumanitärer Hinderungsgrund Beachtung. Für den Kläger zu 2. ergab sich ein \nbeachtliches Ausreisehindernis jedenfalls aus der Unmöglichkeit der gemeinsamen \nAusreise mit seiner fortlaufend suizidgefährdeten Ehefrau unter dem Gesichtspunkt \ndes in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK garantierten Schutzes von Ehe und Familie. \n\n18\n\nAuch zur örtlichen Zuständigkeit des Beklagten hat der Senat schon in seiner \nVerfügung vom 7. April 2008 ausführlich Stellung bezogen, so dass mangels \nEinwendung der Beteiligten wiederum auf die dortigen Ausführungen verwiesen \nwerden kann.\n\n19\n\nDie Zugehörigkeit der Kläger zum Kreis der Personen mit einer nach § 100 Abs. \n1 Nr. 1 BSHG erforderlichen Behinderung als weitere Zuständigkeitsvoraussetzung \nsteht ebenso wenig in Frage, wie die Ausführungen in der Verfügung vom 7. April \n2008 Anlass zu Zweifeln an der Erforderlichkeit und Geeignetheit der dem Beklagten \nin Rechnung gestellten Hilfemaßnahmen geben können. Aus den in der Anhörungs-\nverfügung vom 7. April 2008 genannten Gründen ist auch von der gem. § 100 Abs. 1 \nNr. 1 BSHG erforderlichen Kausalität zwischen den Leiden der Kläger und der \nErforderlichkeit der stationären bzw. teilstationären Hilfegewährung auszugehen. \n\n20\n\nNach § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG, der hier bis zum 9. September 2003 aufgrund \nder Verweisung in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. mittelbar zur Anwendung kommt und der \nfür den anschließenden Zeitraum wegen § 1 Abs. 2 AsylbLG a.F. unmittelbar galt, ist \nAusländern, die sich - wie die Kläger - in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich \naufhalten, Hilfe bei Krankheit nach § 37 BSHG zu gewähren, ohne dass es - wie bei \nMaßnahmen der Eingliederungshilfe - nach § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG auf eine \nRechtfertigung der Sozialhilfegewährung im Einzelfall ankommt. Aus den im \nAnhörungsschreiben vom 7. April 2008 im einzelnen dargelegten und \nunwidersprochen gebliebenen Gründen, die der Senat nochmals erwogen hat, ist \ndavon auszugehen, dass es sich bei den Hilfemaßnahmen, die die Beigeladene zu 1. \nin Rechnung gestellt hat und für die die Kläger vom Beklagten die Übernahme der \nKosten begehren, um eben eine solche Hilfe bei Krankheit i. S. v. § 37 Abs. 1 BSHG \nhandelt. \n\n21\n\nDie entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 BSHG liegen \nim Hinblick auf beide Kläger vor. Hilfesuchende haben nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 \nSGB V, der insoweit von § 37 Abs. 1 BSHG in Bezug genommen wird, Anspruch \nauch auf Krankenhausbehandlung. Dabei ist nach § 27 Abs. 1 Satz 3 SGB V den \nbesonderen Bedürfnissen psychisch Kranker - wie der Kläger - Rechnung zu tragen. \nNach § 39 Abs. 1 SGB V besteht ein Anspruch auf vollstationäre \nKrankenhausbehandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V), wenn \ndie Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das \nBehandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante \nBehandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die \nVoraussetzungen für eine teilstationäre Nachbehandlung ergeben sich aus § 115a \nAbs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB V. Die - vom Sozialhilfeträger zu erstattende - \nKrankenhausbehandlung umfasst bei alledem gem. § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V im \nRahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im \nEinzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im \nKrankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1 SGB \nV), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, ggfs. Unterkunft \nund Verpflegung. Dass die erstmals mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 18. \nNovember 2004 und erneut von der beigeladenen Krankenhausgesellschaft unter \ndem 14. März 2008 zu den Gerichtsakten gereichten Endabrechnungen der \nKrankenanstalt über die psychiatrische Behandlung der Kläger Kosten beinhalten, \ndie danach nicht erstattungsfähig sind, ist nicht ersichtlich.\n\n22\n\nOb über § 2 Abs. 1 AsylbLG auch der Ausschlusstatbestand des § 120 Abs. 3 \nSatz 1 BSHG Anwendung findet, \n\n23\n\nvgl. zum Meinungsstand: Hohm, AsylbLG, Stand April 2008, III - § 2 Rnr. 161 \nff.,\n\n24\n\nkann dahinstehen, da weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass die \nKläger sich deswegen in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben, um \nSozialhilfe zu erlangen. Für die Einspruchseinschränkung ist ein finaler \nZusammenhang zwischen Einreiseentschluss und Inanspruchnahme von sozialen \nLeistungen erforderlich. Die Absicht, Sozialhilfe (bzw. Leistungen nach dem AsylbLG, \nvgl. § 1a Nr. 1 AsylbLG) erlangen zu wollen, muss zwar nicht das ausschließliche \nMotiv für die Einreise, aber für den Entschluss zur Einreise von prägender Bedeutung \ngewesen sein.\n\n25\n\nVgl. Schulte-Trux, in: Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl., 2005, Kap. 20 E IV. 1. \nRnr. 48 S. 425, m. w. N.\n\n26\n\nDer Leistungsanspruch der Kläger wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass \nder Bedarf dem Beklagten erst am 20. November 2001 durch von den Klägern \nunterzeichnete Anträge auf Übernahme der Kosten einer stationären Behandlung zur \nKenntnis gegeben worden ist. Eine dem § 5 BSHG vergleichbare Vorschrift fehlt im \nAsylbLG. Die Leistungen - auch solche nach § 2 AsylbLG - sind demgemäss \nprinzipiell ohne Antrag von Amts wegen zu gewähren.\n\n27\n\nVgl. Schulte-Trux, in: Rothkegel, Sozialhilferecht, a.a.O., Kap. 20 E.I Rnr. 26, S. \n420, m. w. N.\n\n28\n\nDer Senat folgt der in der Literatur herrschenden Auffassung, dass § 5 Abs. 1 \nBSHG nicht über § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechende Anwendung findet, weil § 5 \nBSHG ausschließlich auf die Sozialhilfe zugeschnitten ist und § 2 Abs. 1 AsylbLG \nspeziellere Regelungen für die Anknüpfung des Beginns der BSHG-analogen \nLeistungen beinhaltet. \n\n29\n\nVgl. Hohm, AsylbLG, a.a.O., III § 2 Rnr. 117; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, \na.a.O., § 2 AsylbLG Rnr. 17; Birk, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 2 Rnr. 10; siehe \nauch Nds. OVG, Urteil vom 17. Oktober 2001 - 4 LB 1109/01 -, Juris; a. A. VG \nMünster, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 5 K 5424/03 -, Juris.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. \nDie Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen entspricht nur hinsichtlich \ndes erstinstanzlichen Aufwandes der Beigeladenen zu 1. der Billigkeit i. S. v. § 162 \nAbs. 3 VwGO, denn sie hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht dem von den Klägern gestellten Klageantrag angeschlossen. Die \nübrigen Beigeladenen und auch die Beigeladene zu 1. im zweitinstanzlichen \nVerfahren haben hingegen keine Anträge gestellt und sich insoweit auch keinem \nKostenrisiko ausgesetzt, das eine Erstattungsfähigkeit rechtfertigen könnte.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n32\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-28/12-a-702-07","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-28/12-a-702-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254499","retrieved":"2026-07-09 02:18:11.270443+00:00"}}