{"status":"available","doknr":"OLD254621","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0523.12A3176.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-23","aktenzeichen":"12 A 3176/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Integrationsamtes beim Beklagten vom 15. Februar 2006 über \ndie Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer \nAuslauffrist zum 30. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Widerspruchsausschusses des Integrationsamtes beim Beklagten vom 19. \nJanuar 2007 wird aufgehoben.\n\nDas Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers \naus dem erstinstanzlichen Verfahren trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen \nKosten des Klägers aus dem zweitinstanzlichen Verfahren tragen der Beklagte und \ndie Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine \naußergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der \nBehinderung von 90. Wegen der vom Versorgungsamt H. anerkannten \nBehinderungen wird auf den Bescheid vom 13. November 1996 Bezug genommen. \nDer Kläger ist seit dem 3. März 1986 bei der Beigeladenen als Angestellter \nbeschäftigt und unstreitig aufgrund der Dauer seiner Beschäftigungszeit und seines \nAlters nicht mehr ordentlich kündbar gewesen. \n\n4\n\nMit am 1. Februar 2006 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom \nselben Tag beantragte die Beigeladene die Zustimmung unter anderem zur \naußerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30. September 2006 des \nmit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses. Den Antrag begründete sie mit \neinem tätlichen Angriff des Klägers am Morgen des 26. Januar 2006 auf den \nebenfalls bei der Beigeladenen tätigen Beschäftigten, Herrn H1. , der zugleich \nPersonalratsvorsitzender ist. Der Kläger bestritt und bestreitet, Herrn H1. tätlich \nangegriffen zu haben.\n\n5\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe \ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n6\n\nDer beschließende Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 26. März 2008 \nzugelassen mit der Begründung, dass weder das Integrationsamt beim Beklagten \nnoch der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten sich eine \neigene Überzeugung davon verschafft hätten, dass der Kläger Herrn H1. \ntatsächlich tätlich angegriffen habe.\n\n7\n\nZur Begründung seiner zugelassenen Berufung stützt sich der Kläger auf die \nAusführungen des beschließenden Senats im Zulassungsbeschluss; ergänzend \nbestreitet er nach wie vor, Herrn H1. tätlich angegriffen, an der Erstellung eines \npsychiatrischen Zusatzgutachtens nicht mitgewirkt und sich aggressiv verhalten zu \nhaben. Im übrigen greift er auch die im Rahmen der Ermessensentscheidung \ngetroffene Interessenabwägung an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des \nSchriftsatzes des Klägers vom 24. April 2008 (Bl. 212 - 221 d. A.) Bezug \ngenommen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Integrationsamtes \nbeim Beklagten vom 15. Februar 2006 über die Erteilung der Zustimmung zur \naußerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30. September 2006 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses des \nIntegrationsamtes beim Beklagten vom 19. Januar 2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nEr ist der Auffassung, dass zumindest der Widerspruchsausschuss von einem \ntätlichen Angriff des Klägers auf Herrn H1. ausgegangen sei und sich eine \nentsprechende eigene Überzeugung gebildet habe. Die Ermessensentscheidung sei \nauch im übrigen nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf \nden Schriftsatz des Beklagten vom 5. Mai 2008 (Bl. 229 - 232 d. A.) Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nIhre Auffassung entspricht im Wesentlichen der des Beklagten. Wegen der \nEinzelheiten wird auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 7. Mai 2008 (Bl. 234 - 237 d. \nA.) Bezug genommen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2), der beigezogenen \nStrafakte der Staatsanwaltschaft C. - Js - und der beigezogenen \nArbeitsgerichtsakte (Beiakte Heft 4) des Arbeitsgerichts I. - Ca - und des \nLandesarbeitsgerichts Hamm - Sa - Bezug genommen. \n\n17\n\nII.\n\n18\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nmit gerichtlicher Verfügung vom 28. April 2008 angehört worden. Eines \nEinverständnisses der Beteiligten mit dieser Entscheidungsform bedarf es nicht. \n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n20\n\nDer Bescheid des Integrationsamtes beim Beklagten vom 15. Februar 2006 über \ndie Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer \nAuslauffrist zum 30. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsausschusses \ndes Integrationsamtes beim Beklagten vom 19. Januar 2007 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n21\n\nDas bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung nach § 85 SGB IX \nbestehende Ermessen ist fehlerhaft ausgeübt worden.\n\n22\n\nDas Ermessen des Integrationsamtes und des Widerspruchsausschusses bei der \nEntscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung \nist nicht nach § 91 Abs. 4 SGB IX gebunden gewesen. Gemäß § 91 Abs. 4 SGB IX \nsoll das Integrationsamt die Zustimmung (zur außerordentlichen Kündigung) erteilen, \nwenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der \nBehinderung steht; die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang \nmit der Behinderung steht, ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage des vom Arbeitgeber angegebenen, \nnur im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Kündigungsgrundes zu \ntreffen. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996 \n\n24\n\n- 5 B 109/96 -, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 8; Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C \n39.90 -, BVerwGE 90, 275 ff. jeweils zu der wortgleichen Vorgängerregelung des § \n21 Abs. 4 SchwbG.\n\n25\n\nBesteht danach kein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der \nBehinderung, ist das freie Ermessen nach § 85 SGB IX durch § 91 Abs. 4 SGB IX \ndahingehend eingeschränkt, dass das Integrationsamt im Regelfall die Zustimmung \nzu erteilen hat. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch \nerscheinen lassen, darf das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen \nentscheiden. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996 \n\n27\n\n- 5 B 109/96 -, a.a.O.; Urteil vom 2. Juli 1992 \n\n28\n\n- 5 C 39.90 -, a.a.O.\n\n29\n\nIm vorliegenden Fall hatte jedoch bereits das Integrationsamt des Beklagten \nausweislich seiner Begründung vom 19. Juni 2006 zum Bescheid vom 15. Februar \n2006 einen Zusammenhang zwischen dem der Kündigung zugrundeliegenden \nVerhalten des Klägers und seiner Behinderung als sachgerecht und vertretbar \nanerkannt:\n\n30\n\n\"Über gesicherte Erkenntnisse zu der Frage, ob ein evtl. tätlicher Angriff oder ein \nevtl. Unfall im Zusammenhang mit den vom Versorgungsamt bei Herrn X. \nanerkannten Behinderung (Funktionseinschränkung beider Beine bei \nNervenlähmung nach Hirnverletzung, hirnorganisches Anfallsleiden, \nBewegungseinschränkung beider Hüftgelenke mit Beinverkürzung rechts, \nSchultergelenksverschleiß mit einem GdB von 90 - Einfügung durch den Senat -) \nstehen, verfügt das Integrationsamt nicht. Unter Berücksichtigung der Art der bei \nHerrn X. anerkannten Behinderungen und der \"Vorläufigen Stellungnahme\" des \nKreisgesundheitsamtes, Bezirksstelle D. -S. , vom 28.05.2003 hält es das \nIntegrationsamt allerdings für sachgerecht und vertretbar, für seine Entscheidungen \neinen solchen Zusammenhang zugrundezulegen. \n\n31\n\nDer Zusammenhang kann erstens darin bestehen, dass Herr X. wegen \nseiner als Behinderungen anerkannten Funktionseinschränkung beider Beine bzw. \nBewegungseinschränkung beider Hüftgelenken mit Beinverkürzung rechts am \n26.01.2006 tatsächlich in einer Vorwärtsbewegung ins Stolpern geriet und ungewollt \ngegen Herrn H1. fiel. Er kann zweitens darin bestehen, dass sich aus der \nhirnorganischen Verletzung von Herrn X. , welche als Behinderung anerkannt \nwurde, eine sein Steuerungsverhalten beeinträchtigende psychische Störung \nentwickelte, die ihn zu einem Angriff auf Herrn H1. veranlasste und drittens \ndarin, dass es auf dem Boden des ebenfalls als Behinderung anerkannten \nhirnorganischen Anfallsleidens am 26.02.2006 (richtig wohl 26.01.2006 - Einfügung \ndurch den Senat -) zu einem mit einer kurzzeitigen Bewusstseinsstörung und einem \nkurzzeitigen Verlust der Haltungskontrolle einhergehenden komplexen fokalen Anfall \nbei Herrn X. kam, in dessen Verlauf er ungewollt gegen Herrn H1. fiel.\"\n\n32\n\nAuch der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten hat einen \nZusammenhang zwischen dem der Kündigung zugrundeliegenden Verhalten des \nKlägers und seinen Behinderungen angenommen: \n\n33\n\n\"Im vorliegenden Fall geht der Widerspruchsausschuss zugunsten Herrn X. \ndavon aus, dass ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund, nämlich dem \ntätlichen Angriff des Herrn X. auf Herrn H1. , und den Behinderungen \nbesteht. Berücksichtigt hat der Widerspruchsausschuss dabei, dass Herr X. bei \neinem Verkehrsunfall eine schwere Kopfverletzung erlitten hatte und dadurch \nschwerbehindert wurde. Es liegt nahe, und kann nach Ansicht des \nWiderspruchsausschusses auch ohne zusätzliche ärztliche Feststellungen unterstellt \nwerden, dass die von der Amtsärztin des Kreises Recklinghausen bei Herrn X. \nfestgestellten Einschränkungen im geistig-seelischen Bereich auf diese \nKopfverletzungen zurückzuführen sind. Der Widerspruchsausschuss nimmt daher an, \ndass Herr X. sein Verhalten infolge seiner anerkannten Schwerbehinderung \nnicht steuern konnte oder zumindest eine behinderungsbedingte Einschränkung der \nSteuerungsfähigkeit vorlag.\"\n\n34\n\nDieser Zusammenhang ist auch im weiteren Verfahren nicht in Frage gestellt \nworden. \n\n35\n\nDanach war die Ermessensbindung nach § 91 Abs. 4 SGB IX entfallen. Da sich \ninsoweit aus § 91 Abs. 4 SGB IX nichts Abweichendes mehr ergab, galten kraft \ngesetzlicher Anordnung nach § 91 Abs. 1 SGB IX - mit Ausnahme des hier nicht \ninteressierenden § 86 SGB IX - die Vorschriften des vierten Kapitels über den \nKündigungsschutz (§§ 85 bis 92 SGB IX) auch bei außerordentlicher Kündigung (ob \nmit oder ohne sozialer Auslauffrist). Außerhalb der Ermessensbindung nach § 91 \nAbs. 4 SGB IX war dementsprechend über die Erteilung der Zustimmung zur \naußerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist im Rahmen der allgemeinen, \nnicht gebundenen Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX zu befinden.\n\n36\n\nIm Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX hat das \nIntegrationsamt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nanknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend all das zu \nermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen \nInteressen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers \ngegeneinander abwägen zu können.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 ff.; \nBeschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9; \nUrteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 ff.; Beschluss vom 11. Juni \n1992 \n\n38\n\n- 5 B 16.92 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 5; Beschluss vom 18. Mai \n1988 - 5 B 135.87 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 1; Beschluss vom 12. \nJuni 1978 - V B 97.77 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 9; Urteil vom 26. Oktober \n1971 - V C 78.70 -, BVerwGE 39, 36 ff.; Urteil vom 28. Februar 1968 - V C 33.66 -, \nBVerwGE 29, 140 ff.; Urteil vom 28. November 1958 - V C 32.56 -, BVerwGE 8, 46 \nff., jeweils zu den Vorgängerregelungen des § 85 SGB IX.\n\n39\n\nDer Schwerbehindertenschutz gewinnt dabei an Gewicht, wenn - wovon hier \nsowohl das Integrationsamt als auch der Widerspruchsausschuss ausgegangen sind \n- die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der \nBehinderung selbst ihre Ursache haben, so dass an die im Rahmen der \ninteressenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende \nZumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderung zu stellen \nsind, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen \nSchutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 \n\n41\n\n- 5 C 24.93 -, a.a.O. m.w.N.\n\n42\n\nSoweit danach ein behinderungsbedingter Umstand materiellrechtlich für die \ngebotene Interessenabwägung Bedeutung hat, unterliegt er der Aufklärungspflicht. \nDas Integrationsamt ist dabei nicht der Pflicht enthoben, sich von der Richtigkeit der \nfür seine Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu \nverschaffen; gründet es seine Entscheidung auf unrichtige Behauptungen, dann \nbegeht es einen Ermessensfehler. Die Aufklärungspflicht wird verletzt, wenn das \nIntegrations-amt (oder der zuständige Widerspruchsausschuss) sich damit begnügt, \ndas Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es in der Interessenabwägung zu \nberücksichtigen ist, nur auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 \n\n44\n\n- 5 C 24.93 -, a.a.O.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, a.a.O., \njeweils zu der Vorgängerregelung des § 85 SGB IX.\n\n45\n\nHiervon unberührt bleibt die vom Integrationsamt nicht zu prüfende \narbeitsrechtliche bzw. kündigungsschutzrechtliche Wirksamkeit der Kündigung. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 \n\n47\n\n- 5 C 24.93 -, a.a.O.\n\n48\n\nGemessen hieran erweist sich der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes \ndes Beklagten vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Widerspruchausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 19. Januar \n2007 als ermessensfehlerhaft, weil die Ermessensentscheidung, die durch den \nWiderspruchsbescheid ihre der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Gestalt \nerlangt hat, auf einem unzureichend ermittelten und damit unvollständigen \nSachverhalt beruht und dieses Sachverhaltsdefizit gerade das entscheidende \nGeschehen vom 26. Januar 2006 betrifft.\n\n49\n\nIm vorliegenden Fall geht es - ausgehend von dem Antrag der Beigeladenen und \nunter Berücksichtigung der in der Kündigung vom 16. Februar 2006 genannten \nGründe - um die Frage, ob der Kläger den Mitarbeiter H1. der Beigeladenen am \n26. Januar 2006 infolge der - zugestandenen - behinderungsbedingten psychischen \n(geistig-seelischen) Defizite in der Verhaltenssteuerung tätlich angegriffen hat und ob \neine Wiederholung eines derartigen Vorfalls behinderungsbedingt nicht \nauszuschließen ist (vgl. S. 7 a.E. des Widerspruchsbescheides: \"latente \nWiederholungsgefahr\"). \n\n50\n\nIn das Abwägungsmaterial für die Ermessenentscheidung war also zwingend \neinzustellen, welche konkreten Auswirkungen die behinderungsbedingten \npsychischen Defizite auf die Verhaltenssteuerung des Klägers hatten, ob sie \ninsbesondere ein solches Ausmaß erlangt hatten, dass der Kläger Mitarbeiter der \nBeigeladenen - ohne jeden Grund - plötzlich und unerwartet angreifen konnte. Nach \nder Sachverhaltsdarstellung des Arbeitgebers sollte am 26. Januar 2006 ein \nplötzlicher und unerwarteter tätlicher Angriff des Klägers erfolgt sein; weitere Vorfälle \ndieser Art sind nicht vorgetragen worden. Dem einzigen Vorfall dieser Art kam \ndanach entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der psychischen \nSteuerungsfähigkeit des Klägers zu. Da der Kläger jedoch sowohl im Verwaltungs- \nals auch im Widerspruchsverfahren einen tätlichen Angriff durchgehend bestritten \nund auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren lediglich zugestanden hatte, ins \nStraucheln geraten zu sein und Herrn H1. am Kragen gefasst zu haben, um sich \nabzustützen, ist es unerlässlich gewesen, eine eigene Überzeugung vom \ntatsächlichen Hergang zu gewinnen. Denn sollte die Sachverhaltsdarstellung des \nschwerbehinderten Klägers zutreffen, fehlte jeder Anhaltspunkt für eine psychisch \nbedingte Gefährlichkeit des Klägers, so dass der letztlich hierauf gegründeten \nKündigungsabsicht der Boden entzogen gewesen wäre.\n\n51\n\nWeder das Integrationsamt noch der Widerspruchsausschuss haben sich jedoch \neine eigene Überzeugung von dem Geschehensablauf verschafft. Die Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts, wonach auch der Beklagte davon ausgegangen sei, \"dass \nes sich bei dem Angriff des Klägers auf Herrn H1. nicht um einen Unfall \ngehandelt hat\", findet keine Entsprechung in den maßgebenden Bescheiden des \nIntegrationsamtes und des Widerspruchsausschusses. \n\n52\n\nAusweislich der Begründung vom 19. Juni 2006 zum Zustimmungsbescheid vom \n15. Februar 2006 hat das Integrationsamt - wie der Kläger im Zulassungsantrag \nausgeführt hat - mangels \"gesicherter Erkenntnisse\" ausdrücklich offengelassen, was \nam 26. Januar 2006 geschehen ist (\"evtl. tätlicher Angriff oder ein evtl. Unfall\"). Auch \nder Widerspruchsausschuss hat bis zum Ablauf des Widerspruchsverfahrens - in \nKenntnis des Urteils des Arbeitsgerichts I. vom 13. Juli 2006 - Ca -, das \nnach Beweiserhebung von einem tätlichen Angriff des Klägers und von seiner vollen \nSteuerungsfähigkeit ausgegangen ist - keine eigene Überzeugung dahingehend \ngebildet, dass der Kläger den Mitarbeiter H1. tätlich angegriffen hat. Wie die \nAusführungen auf Seite 6 der Begründung des Widerspruchsbescheides vielmehr \nbelegen, hat der Widerspruchsausschuss lediglich eine offensichtliche \nUnbegründetheit der Kündigung verneint, im Übrigen jedoch keine Aussage dazu \ngetroffen, ob er einen tätlichen Angriff für gegeben erachtet oder nicht: \n\n53\n\n\"Nicht zu prüfen im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes nach dem \nSGB IX ist, ob wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § \n626 BGB vorliegen....Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn sie vom \nArbeitgeber herangezogenen Gründe eine außerordentliche Kündigung offensichtlich \nnicht rechtfertigen könnten, weil die Behörde nicht sehenden Auges die örtliche \nZustimmung zu einer Kündigung erteilen darf, die offensichtlich rechtswidrig sein \nwird. ... Dies trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu. Kündigungsgrund ist hier \nder Angriff des Herrn X. auf den Personalratsvorsitzenden, Herrn H1. . Der \nWiderspruchsausschuss kann nicht davon ausgehen, dass die Stadt X1. \noffensichtlich (Hervorhebung durch den Senat) einen nichtigen Anlass zur \nBegründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen hat. Zwar bestreitet \nHerr X. einen Angriff auf Herrn H1. , sondern gibt an, er sei vielmehr infolge \nseiner Gehbehinderung auf Herrn H1. gefallen und habe diesen dabei \nunglücklich durch die Türscheibe gedrückt. Der Widerspruchsausschuss kann aber \nder Einlassung des Herrn X. nicht insoweit (Hervorhebung durch den Senat) \nfolgen, dass es sich offensichtlich (Hervorhebung durch den Senat) lediglich um \neinen Unfall gehandelt habe. \n\n54\n\nDagegen spricht der schriftliche Vermerk des Herrn H1. vom 30.01.2006, in \ndem dieser schildert, dass Herr X. ihn mit beiden Händen am Hemdkragen \ngefasst habe, was für einen direkten Angriff spricht. Darüber hinaus schließt Herr \nH1. ein Stolpern oder Fallen des Herrn X. aus. Aufgrund dieser \nschriftlichen Aussage des Herrn H1. kann der Widerspruchsausschuss nicht von \neiner offensichtlichen (Hervorhebung durch den Senat) Unbegründetheit der \naußerordentlichen Kündigung ausgehen, denn zum einen spricht nichts für eine \nFalschaussage des Herr H1. und zum anderen können schwere Tätlichkeiten \ngegen andere Mitarbeiter während der Arbeitszeit nach der Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB angesehen \nwerden. ...\"\n\n55\n\nDer Widerspruchsbescheid ist danach letztlich auf der Grundlage des von der \nBeigeladenen als Arbeitgeberin vorgetragenen, vom Kläger jedoch bestrittenen \nKündigungsgrundes erlassen worden.\n\n56\n\nDie hiergegen im Berufungsverfahren vom Beklagten und von der Beigeladenen \nvorgebrachten Einwände vermögen nicht durchzudringen. Der Hinweis, die \nÜberzeugung des Widerspruchsausschusses begründe \"sich aus der als schriftlicher \nVermerk vom 30.01.2006 vorliegenden Aussage des Zeugen H1. \" geht an der \nBegründung des Widerspruchsausschusses vorbei. Die Bezugnahme auf diese \nAussage steht ausweislich der oben im Zusammenhang zitierten Ausführungen des \nWiderspruchsausschusses auf Seite 6 des Widerspruchsbescheides ausschließlich \nim Kontext der an § 626 BGB ausgerichteten Prüfung der offensichtlichen \nRechtswidrigkeit der Kündigung, wobei sich der Widerspruchsausschuss darauf \nbeschränkt hat, nach der Darstellung der widersprüchlichen Aussagen des Klägers \neinerseits und des Zeugen H1. andererseits die offensichtliche Unbegründetheit \nder Kündigung zu verneinen: \n\n57\n\n\"Aufgrund dieser schriftlichen Aussage des Herrn H1. kann der \nWiderspruchsausschuss nicht von einer offensichtlichen (Hervorhebung durch den \nSenat) Unbegründetheit der außerordentlichen Kündigung ausgehen, denn zum \neinen spricht nichts für eine Falschaussage des Herr H1. und zum anderen \nkönnen schwere Tätlichkeiten gegen andere Mitarbeiter während der Arbeitszeit \nnach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als wichtiger Grund im Sinne \ndes § 626 BGB angesehen werden. ...\". \n\n58\n\nSoweit in der vorstehend zitierten Textpassage ausgeführt worden ist, es spreche \nnichts gegen eine Falschaussage des Herrn H1. , kann hieraus mit Blick auf den \nGesamtkontext der offensichtlichen Unbegründetheit der Kündigung, in dem diese \nAusführung steht, nicht abgeleitet werden, dass der Widerspruchsausschuss über die \nVerneinung lediglich der offensichtlichen Unbegründetheit der außerordentlichen \nKündigung hinaus zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger Herrn H1. \ntatsächlich tätlich angegriffen hat. Denn wäre er - anders als das Integrationsamt in \nseinem Ausgangsbescheid - zu dieser Überzeugung gelangt, hätte nichts näher \ngelegen, als dies eindeutig im Rahmen einer nachvollziehbaren und mit Blick auf die \nwidersprüchlichen Aussagen auch notwendigen Beweiswürdigung zum Ausdruck zu \nbringen. Dies hätte keine unzumutbaren Schwierigkeiten begründet, da dem \nWiederspruchsausschuss ausweislich des Verwaltungsvorgangs im Zeitpunkt seiner \nEntscheidungsfindung bereits das vollständige Urteil des Arbeitsgerichts I. vom \n13. Juli 2006 - Ca - vorgelegen hat, das eine ausführliche \nBeweiswürdigung enthält und im Rahmen dieser Beweiswürdigung u.a. zu dem \nErgebnis gekommen ist, dass der Kläger Herrn H1. tätlich angegriffen hat. Statt \ndessen ist weder eine entsprechende nachvollziehbare Beweiswürdigung, die einen \nhinreichend sicheren Rückschluss auf eine eigene Überzeugungsbildung ermöglicht, \nnoch auch nur eine Bezugnahme auf die arbeitsgerichtliche Sachverhaltsbewertung \nim Widerspruchsbescheid erfolgt.\n\n59\n\nDie danach lediglich auf die Verneinung der offensichtlichen Unbegründetheit der \nKündigung sowohl in tatsächlicher (tätlicher Angriff) als auch in rechtlicher Hinsicht \n(tätlicher Angriff als wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB) beschränkte \nÜberzeugungsbildung des Widerspruchsausschusses wird zudem dadurch deutlich, \ndass der Widerspruchsausschuss die Einlassung des Klägers nicht als unglaubhaft \ngewertet hat, sondern ihr ausdrücklich nur insoweit nicht gefolgt ist,\n\n60\n\n\"dass es sich offensichtlich (Hervorhebung durch den Senat) lediglich um einen \nUnfall gehandelt habe.\"\n\n61\n\nWenn aber danach der Widerspruchsausschuss der ausdrücklich verlautbarten \nMeinung gewesen ist, die Aussage des Klägers gebe für die Offensichtlichkeit eines \nUnfalls nichts her, dann lässt sie im Ergebnis - ebenso wie das Integrationsamt bei \nder Erteilung der Zustimmung mit Bescheid vom 15. Februar 2006 - offen, ob im \nÜbrigen, also unterhalb der Schwelle der Offensichtlichkeit, ein Unfall zu verneinen \nist. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Fehlens jeglicher Beweiswürdigung \nkann die in Anknüpfung an den genannten Vermerk des Herrn H1. - und im \nGesamtkontext der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Kündigung - erfolgte \nDarlegung des Widerspruchsausschusses, die Schilderung des Herrn H1. , \nwonach der Kläger ihn mit beiden Händen am Hemdkragen gefasst habe, spreche \nfür einen direkten Angriff, lediglich als die Erwähnung einer Möglichkeit der \nBeweiswürdigung, nicht aber als die vom Widerspruchsausschuss kraft eigener \nÜberzeugung vertretene Beweiswertung verstanden werden. Dies umso mehr, als \nder Widerspruchsausschuss das Ergebnis seiner in Anknüpfung an die genannte \nAussage des Zeugen H1. erfolgten Meinungsbildung selbst dahingehend \nbeschränkt hat, dass er \"aufgrund dieser schriftlichen Aussage des Herrn H1. \" \nnicht von einer offensichtlichen Unbegründetheit der außerordentlichen Kündigung \nausgehen könne.\n\n62\n\nDer Hinweis auf die Ausführungen des Widerspruchsausschusses\n\n63\n\n- \"Im vorliegenden Fall geht der Widerspruchsausschuss zugunsten Herrn X. \ndavon aus, dass ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund, nämlich dem \ntätlichen Angriff des Herrn X. auf Herrn H1. , und den Behinderungen \nbesteht\" -\n\n64\n\nführt insoweit nicht weiter. Allein aus der näheren Erläuterung des von der \nBeigeladenen geltend gemachten Kündigungsgrundes, \"nämlich dem tätlichen \nAngriff des Herrn X. auf Herrn H1. \", kann nicht ohne weiteres darauf \ngeschlossen werden, dass sich der Widerspruchsausschuss eine eigene \nÜberzeugung dahingehend gebildet hat, dass der Kündigungsgrund tatsächlich \ngegeben ist. Zudem darf der Sinnzusammenhang, in dem diese Ausführungen \nstehen, nicht vernachlässigt werden. Die Ausführungen, die in einem gesonderten \nAbsatz enthalten und von der zuvor erfolgten Verneinung einer offensichtlich nicht \ngerechtfertigten außerordentlichen Kündigung getrennt sind, sind nur zu der \nBeantwortung der - von der vorangegangenen Thematik auch inhaltlich deutlich zu \ntrennenden - Frage erfolgt, ob und ggf. inwieweit die jeweiligen Behinderungen im \nZusammenhang mit dem Kündigungsgrund stehen. Sie betreffen damit die Frage der \nAnwendung des § 91 Abs. 4 SGB IX, wonach das Integrationsamt die Zustimmung \nerteilen soll, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im \nZusammenhang mit der Behinderung steht. Die Entscheidung, ob der \nKündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist jedoch nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage des vom \nArbeitgeber angegebenen, nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu überprüfenden \nKündigungsgrundes zu treffen. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996 \n\n66\n\n- 5 B 109/96 -, a.a.O.; Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, a.a.O., jeweils zu der \nwortgleichen Vorgängerregelung des § 21 Abs. 4 SchwbG.\n\n67\n\nIn diesem Verfahrensstadium findet daher eine inhaltliche Überprüfung des \nangegebenen Kündigungsgrundes regelmäßig gar nicht statt. Dass hier \nausnahmsweise anders verfahren worden ist, wie geltend gemacht wird, hat im \nWiderspruchsbescheid nicht nur keinen Niederschlag gefunden, sondern wird, wie \noben dargelegt, durch dessen Begründung widerlegt.\n\n68\n\nVgl. zum Ausschluss des Nachschiebens von Ermessenserwägungen, wenn der \nBescheid von einem Ausschuss erlassen worden ist, der - wie auch hier (vgl. §§ 118 \nf. SGB IX) - nicht nur aus Bediensteten der betreffenden Behörde besteht, etwa: \nBVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1968 - V B 174.67 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwbG \nNr. 6; Urteil vom 15. April 1959 - V C 162.56 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwBG Nr. 3; \nOVG NRW, Beschluss vom 25. September 2007 - 12 A 1243/07 -; Beschluss vom 9. \nOktober 2007 - 12 A 2269/07 -, Juris, zum Nachschieben von \nErmessenserwägungen bei der Entscheidung über Leistungen aus Mitteln der \nAusgleichsabgabe.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1, 162 Abs. \n3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n70\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-23/12-a-3176-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":8},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-23/12-a-3176-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254621","retrieved":"2026-07-09 02:18:21.481104+00:00"}}