{"status":"available","doknr":"OLD254647","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0521.9A2725.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-21","aktenzeichen":"9 A 2725/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \nKosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n230,08 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ndargelegt.\n\n3\n\n1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht als \nVeranlasserin im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Fall VwKostG angesehen. Die im Streitfall \nmaßgebliche Pflicht zur Überwachung von im Betrieb befindlichen Fahrzeugen betreffe \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ihren Pflichtenkreis, sondern \nausschließlich denjenigen der Beigeladenen. Diese Überlegungen greifen nicht durch. \nVielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die \nstichprobenartige Überwachungsmaßnahme des Eisenbahn-Bundesamtes unmittelbar den \nPflichtenkreis der Klägerin betraf, weil dieser als Halterin des von der Beklagten überwachten \nEisenbahnfahrzeugs gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG, in \nder Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom \n21. Juni 2002, BGBl. I S. 2191) die Verpflichtung oblag, dieses in betriebssicherem Zustand \nzu halten. \n\n4\n\nIndem § 32 Abs. 1 Nr. 1 AEG Pflichten für den Halter von nichtselbstständig am \nEisenbahnbetrieb teilnehmenden Fahrzeugen aufstellt und nach Abs. 2 der Vorschrift die \nPflicht der betriebsführenden Eisenbahn, die Eisenbahnfahrzeuge in betriebssicherem Zustand \nzu halten, unberührt lässt, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nach dem \nWortlaut der einschlägigen Vorschrift zu einer nebeneinander und unabhängig voneinander \nbestehenden Verpflichtung des Halters auf der einen und der betriebsführenden Eisenbahn auf \nder anderen Seite. Insbesondere lässt sich dem Wortlaut von § 32 Abs. 1 und Abs. 2 AEG \nnicht entnehmen, dass die Pflicht des Halters von nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb \nteilnehmenden Fahrzeugen - so die Klägerin - ausschließlich außerhalb des laufenden Betriebs \nbestehen soll. \n\n5\n\nDie weitere Erwägung greift nicht durch, unter systematischen Gesichtspunkten sei bei \nder zu Grunde liegenden Überwachungsmaßnahme ausschließlich der Pflichtenkreis der \nBeigeladenen betroffen gewesen. Die Klägerin meint, § 32 Abs. 1 und Abs. 2 AEG bestimme \ndie Pflichtenkreise von Halter und betriebsführender Eisenbahn nur generell, zur \nKonkretisierung müssten weitere Rechtsvorschriften herangezogen werden. Als eine solche \nsieht sie § 32 Abs. 2 und 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) an. Danach sind \nFahrzeuge planmäßig wiederkehrend, grundsätzlich mindestens alle sechs Jahre, zu \nuntersuchen. Die Klägerin meint insoweit zu Unrecht, die Eisenbahn-Bau- und \nBetriebsordnung statuiere keine fahrzeugbezogenen Pflichten, die den Halter im laufenden \nBetrieb träfen. Dabei übersieht die Klägerin, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EBO u.a. Fahrzeuge \nso beschaffen sein müssen, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. \nGemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EBO gelten diese Anforderungen als erfüllt, wenn die Fahrzeuge \nden Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften \nenthält, anerkannter Regeln der Technik entsprechen. Demgemäß konkretisiert § 2 Abs. 1 \nEBO die sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 AEG ergebende Pflicht für den Halter von \nnichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmenden Fahrzeugen dahin, dass dieser das \nEisenbahnfahrzeug in einem anerkannten Regeln der Technik entsprechenden \nbetriebssicheren Zustand zu halten hat. Einzuräumen ist der Klägerin, dass § 47 Abs. 2 Satz 1 \nEBO, wonach Betriebsbeamte verpflichtet sind, für die sichere und pünktliche Durchführung \ndes Eisenbahnbetriebes zu sorgen, u. a. für Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte im Sinne \nvon § 47 Abs. 1 Nr. 6 EBO betriebsbezogene Pflichten aufstellt. Diese Pflichten mögen, wie \ndie Klägerin ausführt, in der Richtlinie 936.0101 über die Behandlung von Wagen und \nLadungen durch Wagenmeister (in der Fassung vom 1. Juli 2004) weiter aufgegliedert sein. \nDerartiges verdeutlicht indessen lediglich, dass die Verpflichtung der betriebsführenden \nEisenbahn detailliert geregelt worden ist. Dies lässt nicht den Rückschluss zu, dass der Halter \nim laufenden Betrieb keine (fahrzeugbezogenen) Pflichten besitzt. Vielmehr werden \nzahlreiche sicherheitserhebliche Fragen von der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung \nentweder gar nicht oder nur in Grundzügen geregelt. \n\n6\n\nVgl. Hermes/Schweinsberg, in: Hermes/Sellner, AEG, Kommentar, § 4 Rdnr. 63.\n\n7\n\nVor diesem Hintergrund mögen konkretisierende Rechtsvorschriften, wenn und soweit \nsolche bestehen, zur näheren Bestimmung von Pflichtenkreisen herangezogen werden. \nBezogen auf den Halter eines nichtselbstständig am Eisenbetrieb teilnehmenden Fahrzeugs \nbedeutet dies aber lediglich, dass auf die generellen Vorschriften der §§ 2 Abs. 1 EBO, 32 \nAbs. 1 Nr. 1 AEG zurückzugreifen ist, sofern und solange nicht spezielle Regelungen der \nHalterverantwortlichkeit bestehen. \n\n8\n\nNicht zu folgen ist der klägerischen Einschätzung, der Halter eines Fahrzeugs als \nnichtselbstständiger Teilnehmer am Eisenbahnbetrieb sei zur Überwachung rechtlich nicht in \nder Lage, weil ihm gemäß § 62 Abs. 1 und 2 EBO das Betreten der Bahnanlagen und \ninsbesondere der Gleisanlagen grundsätzlich verboten sei. Die §§ 62 bis 64 EBO sind nicht \neinschlägig, wenn der Halter eines nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmenden \nFahrzeugs durch eigene oder aber Mitarbeiter der Eisenbahnen entsprechend den gesetzlichen \nAnforderungen dafür Sorge tragen will, dass die verwendeten Eisenbahnfahrzeuge in \nbetriebssicherem Zustand gehalten werden. Die Vorschriften wenden sich mit ihren Verboten \nnur an Reisende und Besucher der Bahn. Sie gelten nicht für Personen, die in Erfüllung \ndienstlicher Aufgaben von den Bestimmungen abweichen müssen. Demgemäß regelt § 64 a \nEBO ausdrücklich, dass die §§ 62 bis 64 EBO nicht für Bedienstete der Eisenbahnen in \nAusübung ihres Dienstes gelten. \n\n9\n\nVgl. Pätzold/Wittenberg/Heinrichs/Mittmann, Kommentar zur Eisenbahn-Bau- und \nBetriebsordnung, 4. Auflage 2001, § 64 a EBO Rdnr. 2, § 63 EBO Rdnr. 1.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin gibt die Entstehungsgeschichte des § 32 AEG \nnichts her für die von ihr angenommene geteilte Verantwortlichkeit für den betriebssicheren \nZustand von Eisenbahnfahrzeugen in der Form, dass ausschließlich die betriebsführende \nEisenbahn während des laufenden Betriebs und außerhalb hiervon der Halter heranzuziehen \nist. Die Klägerin stellt in diesem Zusammenhang auf die Begründung zu § 32 Abs. 2 AEG des \nGesetzentwurfs der Bundesregierung betreffend das Zweite Gesetz zur Änderung \neisenbahnrechtlicher Vorschriften ab. Darin (BT-Drs. 14/6929 S. 18) heisst es: \n\n11\n\n\"Die Verantwortung für den sicheren Bau von Eisenbahnfahrzeugen liegt allein beim \nHalter, die für den sicheren Betrieb allein bei der Eisenbahn. Die Verantwortung dafür, dass \nein betriebssicherer Zustand erhalten bleibt, trifft sowohl den Halter als auch die Eisenbahn, \nda je nach Sachlage nur der Halter (wiederkehrende Kontrollen des Eisenbahnfahrzeuges) \noder die Eisenbahn (Beschädigung im laufenden Betrieb) die notwendigen Informationen \nbesitzen.\"\n\n12\n\nHinsichtlich der Erhaltung eines betriebssicheren Zustands weist die einschlägige \nFormulierung \"sowohl ... als auch\" auf eine kumulative Verantwortung des Halters und der \nEisenbahn hin. Die zur Begründung dieses Ergebnisses herangezogenen Gesichtspunkte \n(wiederkehrende Kontrollen des Eisenbahnfahrzeuges auf der einen und Beschädigung im \nlaufenden Betrieb auf der anderen Seite) stellen ausschließlich mögliche Bezugspunkte zur \nBegründung der Verantwortlichkeit dar. Dieses Ergebnis wird um so deutlicher, wenn man \nsich die weitere Gesetzesbegründung vor Augen führt: Ausweislich der Erwägungen zu § 32 \nAbs. 1 AEG (BT-Drs. 14/6929, S. 18) beschränkt sich die Verantwortung des Halters auf die \nSicherheit des Fahrzeugs, wenn die betriebliche Verantwortung für das Bewegen von \nFahrzeugen bei einem Dritten liegt. D.h. dem Gesetzgeber schwebte vor, dass der Halter in \njedem Fall die Verantwortung für die Sicherheit des Fahrzeugs trägt. Mit dem \nVerwaltungsgericht geht das beschließende Gericht insoweit davon aus, dass der Verweis auf \nden Halterbegriff des § 7 StVG (vgl. BT-Drs. 14/6929, S. 17) für eine umfassende und nicht \nnur punktuelle Verantwortlichkeit des Halters von Eisenbahnfahrzeugen spricht. Nicht weiter \nführt in diesem Zusammenhang die Überlegung, der Halter könne im zu beurteilenden Fall \ntatsächlich keine Abhilfe schaffen. Abgesehen davon, dass er es durch organisatorische \nMaßnahmen und/oder zu treffende Vereinbarungen in der Hand hat, den betriebssicheren \nZustand des Eisenbahnfahrzeugs sicherzustellen, geht der Hinweis der Klägerin auf eine \ndiesbezügliche Literaturstelle fehl. Gemäß\n\n13\n\nHermes/Schweinsberger, in: Hermes/Sellner, a.a.O., § 5 a Rdnr. 40,\n\n14\n\ndarf sich eine aufsichtsrechtliche Maßnahme nach § 5 a Abs. 2 AEG in der Fassung vom \n27. Dezember 2004 insbesondere dann gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen richten, \nwenn nur dieses durch seinen Einfluss auf den laufenden Betrieb die Gefahr abwenden kann, \ndie von einem Fahrzeug ausgeht. Damit ist nichts darüber ausgesagt, ob die Maßnahme nicht \nauch gegenüber dem Halter des betreffenden Eisenbahnfahrzeugs ergehen kann. \n\n15\n\nNicht zu teilen ist die weitere Einschätzung der Klägerin, die vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene teleologische Auslegung des § 32 Abs. 1 Nr. 1 AEG greife zu kurz. Das \nGegenteil ist der Fall. Wie die Klägerin selbst zutreffend einräumt, wurde § 32 AEG \neingeführt, um die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs durch Inpflichtnahme eines weiteren \nBeteiligten, des Halters, zu erhöhen. \n\n16\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Kunz, Eisenbahnrecht, Band I, Stand: 1. Juni 2007, \nErläuterung 1. zu § 31 AEG, Erläuterungen zu § 32 AEG. \n\n17\n\nWollte man - wie es der Klägerin offenbar vorschwebt - in den Fällen, in denen das \nEisenbahnfahrzeug im laufenden Betrieb keinen betriebssicheren Zustand aufweist, \nausschließlich die betriebsführende Eisenbahn als rechtlich verantwortlich ansehen, führte \ndies zu einer § 32 Abs. 1 Nr. 1 AEG zuwiderlaufenden Entlastung des Halters. Für eine \nderartige Reduktion dieser Vorschrift lässt sich weder dem Wortlaut noch der zuvor \nbeschriebenen Entstehungsgeschichte des Gesetzes ein greifbarer Anhaltspunkt entnehmen. \nAus den zuvor dargelegten Gründen wird insoweit vom Halter weder etwas rechtlich noch \netwas tatsächlich Unmögliches verlangt. Die Tatsache, dass die betreffenden \nEisenbahnfahrzeuge während des laufenden Betriebes nicht der Verfügungsgewalt des Halters \nim Sinne einer jederzeitigen, aktuellen Zugriffsmöglichkeit unterliegen mögen, rechtfertigt \nentgegen der Auffassung der Klägerin keine abweichende Beurteilung. Zum einen ist es \nSache des Halters, durch entsprechende Organisationsmaßnahmen bzw. Vertragsgestaltungen \nseine Verfügungsgewalt sicherzustellen. Zum anderen führt eine etwaige Übertragung der \nPflichterfüllung auf einen Dritten nicht zu einer Entlastung des Halters als Pflichtigem.\n\n18\n\nVgl. Kunz, a.a.O., Erläuterung 1. zu § 4 Abs. 1 AEG, m.w.N.\n\n19\n\nVor diesem Hintergrund besteht auch kein Widerspruch zum Konzept der \nnichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. Kennzeichnend hierfür ist, dass sich \ndas jeweilige Fahrzeug nicht aus eigener Kraft bewegt, sondern von einem anderen Fahrzeug \nbewegt wird; hierbei liegt die betriebliche Verantwortung für das Bewegen des Fahrzeugs bei \neinem Dritten. \n\n20\n\nVgl. Schmidt, in: Hermes/Sellner, a.a.O., § 32 Rdnr. 5.\n\n21\n\nGerade diese Konstruktion ist ausweislich der Gesetzesbegründung,\n\n22\n\nvgl. BT-Drs. 14/6929, S. 18, \n\n23\n\nGrundlage dafür, dass sich die Verantwortung des Halters auf die Sicherheit des \nFahrzeugs beschränkt. Mit anderen Worten bleibt der Halter gerade in den Fällen der in Rede \nstehenden Art immer für die Sicherheit des Fahrzeugs (mit)verantwortlich. Auf die von der \nKlägerin in den Blick genommene Fallgestaltung, bei der der Fehler des Eisenbahnfahrzeugs \naußerhalb des (laufenden) Betriebs entdeckt wird, kommt es nach den vorstehenden \nDarlegungen nicht mehr an. Der Halter hat im Streitfall die rechtliche und tatsächliche \nEinwirkungsmöglichkeit, um für den gesetzlich geforderten betriebssicheren Zustand seines \nEisenbahnfahrzeugs zu sorgen. \n\n24\n\nDer von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang angeführte Gesichtspunkt der \nSicherheit des Eisenbahnbetriebs führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Wie dargelegt \nsind die §§ 62 ff. EBO nur für Reisende und Besucher der Bahn einschlägig, nicht aber für \nMitarbeiter u.a. der Klägerin in Ausübung ihres Dienstes. Entgegen deren Einschätzung legen \nauch die Gebührentatbestände der Nrn. 101 und 102 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Verordnung \nüber die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des \nBundes (BEGebV vom 5. April 2001, BGBl. I S. 562) nicht die von ihr angeführte \ndifferenzierende Sichtweise nahe. Indem die Gebührentatbestände zwischen einer \n\"Überwachung im Bereich des Eisenbahnbetriebes\" (Nr. 101) und einer \"Überwachung im \nBereich der Betriebsanlagen und Fahrzeuge\" (Nr. 102) unterscheiden, die (lediglich) eine \nunterschiedliche Gebührenhöhe nach sich ziehen, ist über die Frage, wer \"Betroffener\" im \nSinne des jeweiligen Gebührentatbestandes ist, noch nichts ausgesagt. Dies bemisst sich, wie \ngeschehen, maßgeblich nach § 32 AEG. \n\n25\n\nSoweit sich die Klägerin wegen der Verantwortungsteilung auf \n\n26\n\nSchmidt, in: Hermes/Sellner, a.a.O., § 32 Rdnr. 16, 27, \n\n27\n\nberuft, wonach der Halter des nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmenden \nFahrzeugs seine Pflicht, dieses im betriebssicheren Zustand zu halten, (ausschließlich) durch \nwiederkehrende Kontrollen des Fahrzeugs sicherzustellen hat, ist diesem Ansatz mit Blick auf \ndie Entstehungsgeschichte des § 32 AEG - wie dargelegt - nicht zu folgen. Demgemäß greift \nder Hinweis der Klägerin nicht durch, gemäß § 32 Abs. 2 und 3 EBO habe der Halter (nur) für \ndie planmäßig wiederkehrende Untersuchung der Fahrzeuge zu sorgen. Bei der in § 32 Abs. 3 \nEBO genannten Frist handelt es sich schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut um eine \nHöchstfrist, die nicht überschritten werden darf, im Einzelfall - etwa bei enorm hohen \nLaufleistungen - nach den anerkannten Regeln der Technik aber unterschritten werden muss. \n\n28\n\nVgl. Pätzold/Wittenberg/Heinrichs/Mittmann, a.a.O., § 32 EBO Rdnr. 12. \n\n29\n\nIm Übrigen schränkt diese Bestimmung nicht die generelle Verpflichtung des Halters von \nnichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmenden Fahrzeugen gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 \nAEG ein. \n\n30\n\nDass es einem derartigen Halter und der betriebsführenden Eisenbahn freistehen mag, die \nÜbernahme anfallender Gebühren zivilrechtlich abweichend zu regeln, wirkt sich auf die \ndargelegte Verantwortlichkeit des Halters nicht rechtserheblich aus. § 32 Abs. 1 Nr. 1 AEG \nverlangt, dass die Klägerin ihre Eisenbahnfahrzeuge in betriebssicherem Zustand hält. Wie \nder Halter dieses Ziel erreicht, ist letztlich seine Sache. \n\n31\n\nDie weitere Rüge bleibt erfolglos, dass die Heranziehung der Klägerin - ausgehend von \nihrer Eigenschaft als Veranlasserin im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Fall VwKostG - \nermessensfehlerhaft ist. Da die von der Klägerin aufgeführten Argumente, wie dargelegt, \nnicht durchgreifen, sind sie auch nicht im Rahmen des Ermessens bei der Auswahl des \nGebührenschuldners zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für die etwaig fehlende \nrechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Überwachung des betreffenden \nEisenbahnfahrzeugs durch den Halter während des laufenden Betriebs. Vor dem Hintergrund \nder vorstehenden Ausführungen ist auch nicht erkennbar, warum der Gesichtspunkt \nunerheblich sein soll, wem der wirtschaftliche Nutzen des Fahrzeugs zufließt. \n\n32\n\n2. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Angriffe des \nRechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen solcher \nSchwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, \nsondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Die Darlegungen \nder Klägerin zeigen die Erfüllung dieser Voraussetzungen aus den vorstehenden Gründen \nnicht auf. Entgegen den Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift lässt sich das \nVorhandensein besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten auch nicht daraus \nableiten, dass das Verwaltungsgericht die Sache in Kammerbesetzung entschieden und sie \nnicht auf den Einzelrichter übertragen hat. Die unterbliebene Übertragung auf den \nEinzelrichter indiziert den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht. Das ergibt \nsich schon daraus, dass die Übertragung auf den Einzelrichter selbst bei Vorliegen der \nVoraussetzungen des Übertragungstatbestandes im (intendierten) Ermessen des \nSpruchkörpers liegt (\"soll in der Regel\"). \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202, und \nvom 26. Januar 1999 - 3 B 2861/97 -, NVwZ-RR 1999, 696.\n\n34\n\n3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \nSoweit die Klägerin die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam hält, \n\n35\n\nwie die Pflichtenkreise des Halters eines nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb \nteilnehmenden Fahrzeugs und der betriebsführenden Eisenbahn in Fällen des laufenden \nBetriebs mit Blick auf die Anordnungsbefugnis nach § 5 a Abs. 2 AEG sowie hinsichtlich \neiner Gebührenpflicht abzugrenzen sind, \n\n36\n\nbesitzt die Rechtssache nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Bezüglich \nder Anordnungsbefugnis nach § 5 a Abs. 2 AEG stellen sich im Streitfall keine \nentscheidungserheblichen Rechtsfragen, weil es lediglich darum geht, ob die Beklagte die \nKlägerin gebührenrechtlich in Anspruch nehmen konnte. Bezüglich des zuletzt genannten \nGesichtspunkts fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit etwaiger Rechtsfragen. Denn diese \nlassen sich, wie unter 1. dargelegt, auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach den \nallgemein gültigen Auslegungsregeln ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne \nWeiteres beantworten. Mit Blick darauf, dass selbst bei Vorliegen der \nÜbertragungsvoraussetzungen im Sinne von § 6 Abs. 1 VwGO ein (intendiertes) Ermessen \nbezüglich der Übertragung besteht, kann schließlich weder aus dem Unterbleiben der \nEinzelrichterübertragung noch aus einer etwaigen Rückübertragung des Rechtsstreits auf die \nKammer (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO) auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits \ngeschlossen werden. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. \n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-21/9-a-2725-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 64a","ref_norm":"64a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-21/9-a-2725-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254647","retrieved":"2026-07-09 02:18:23.540526+00:00"}}