{"status":"available","doknr":"OLD254646","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0521.6B418.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-21","aktenzeichen":"6 B 418/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben \nmüssen.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gemäß \n§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der gegebenenfalls in \nder sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.\n\n5\n\nDie ständige Praxis des Antragsgegners, den bei Beförderungen in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO in Betracht zu ziehenden Bewerberkreis auf diejenigen \nBeamten zu beschränken, die bereits einen nach A 12 BBesO bewerteten Dienstposten \ninnehaben, greift der Antragsteller im Grundsatz nicht an. Er meint aber, als Inhaber eines nur \nvorläufig nach A 12 BBesO bewerteten Dienstpostens habe er gleichwohl am \nAuswahlverfahren beteiligt werden müssen, weil der Antragsgegner die endgültige \nBewertung dieses Dienstpostens unvertretbar verzögert habe.\n\n6\n\nDas trifft nicht zu. Hintergrund für die angesprochene Beschränkung des Bewerberkreises \nist die Überlegung, dass sich die nach den Grundsätzen der Bestenauslese ausgewählten \nInhaber der nach A 12 BBesO bewerteten Dienstposten gegenüber den sonstigen im selben \nStatusamt befindlichen potenziellen Beförderungskandidaten zusätzlich dadurch auszeichnen, \ndass sie bereits über Erfahrungen bei der Bewältigung der mit dem höherwertigen Amt \nverbundenen Aufgaben verfügen. Dieser Bewährungsaspekt wird bei einem Beamten, der \neinen nur vorläufig nach A 12 BBesO bewerteten Dienstposten bekleidet, möglicherweise \ndann zu bejahen sein, wenn die endgültige Zuordnung seines Dienstpostens nach A 12 BBesO \nund die entsprechende Wertigkeit der ihm übertragenen Aufgaben hinreichend sicher \nfeststeht. Ob der Beamte in einem solchen Fall zwingend in den Bewerberkreis für eine \nanstehende Beförderung aufzunehmen wäre, braucht hier allerdings nicht entschieden zu \nwerden, denn der Antragsteller hat nicht dargetan, dass hinsichtlich des von ihm besetzten \nDienstpostens im Zeitpunkt der angegriffenen Auswahlentscheidung im November 2007 eine \nderartige Situation gegeben war. Der Antragsgegner hat im Gegenteil unwidersprochen \nvorgetragen, dass nach Rücksprache mit dem Innenministerium NRW die im Dezember 2007 \nvorliegenden Unterlagen nicht ausreichten, um - wie im Schreiben des Innenministeriums \nvom 26. November 2007 (Az. 43.3-58.25.20-) als Möglichkeit angedeutet - die Zuordnung \nder nur vorläufig bewerteten Dienstposten im fraglichen Geschäftsbereich vorab \nfestzulegen.\n\n7\n\nIm Übrigen lässt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht feststellen, \ndass der Antragsgegner die endgültige Bewertung des dem Antragsteller übertragenen \nDienstpostens unvertretbar verzögert. Es erscheint nicht sachwidrig, dass der Antragsgegner \nangesichts der organisatorischen Veränderungen, die mit der Zentralisierung der \nPersonalangelegenheiten in dem zum 1. Juli 2007 eingerichteten Landesamt für Ausbildung, \nFortbildung und Personalangelegenheiten des Landes Nordrhein-Westfalen verbunden sind, \nvor der abschließenden Funktionszuordnung ausreichend Erfahrungen mit der neu gestalteten \nAufgabenwahrnehmung sammelt.\n\n8\n\nAuf Vertrauensschutzgesichtspunkte kann sich der Antragsteller nicht berufen. Er hat sich \nauf einen Dienstposten beworben, dessen Bewertung nach A 12 BBesO in der \nStellenausschreibung ausdrücklich als \"vorläufig\" gekennzeichnet war. Danach musste er von \nvornherein damit rechnen, dass dieser Dienstposten letztlich sogar niedriger bewertet wird als \nnach A 12 BBesO.\n\n9\n\nZudem steht es dem Antragsteller - ungeachtet der Verzögerungen bei der endgültigen \nBewertung seines Dienstpostens - offen, sich auf eine andere nach A 12 BBesO bewertete \nFunktionsstelle zu bewerben.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-21/6-b-418-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-21/6-b-418-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254646","retrieved":"2026-07-09 02:18:23.465423+00:00"}}