{"status":"available","doknr":"OLD254645","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0521.6B259.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-21","aktenzeichen":"6 B 259/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des gegen die Abordnungsverfügung des Schulamtes für den \nI. vom 2. August 2007 gerichteten Widerspruchs wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDer Senat lässt offen, ob die Abordnungsverfügung des Schulamtes für den I. \nvom 2. August 2007 von der F. -Q. -Hauptschule in C. an die G. -I. -\nHauptschule in C. bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses wegen fehlerhafter \nErmessensbetätigung rechtswidrig war oder ob der Antragsgegner zu Recht angenommen hat, \ndass die bis dahin vorgelegte Ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin \nDr. B. H. -M. vom 9. Juli 2007 sowie das damalige Vorbringen der Antragstellerin \nzu ihrem Gesundheitszustand einer Abordnung nicht entgegenstehe. Denn die von der \nAntragstellerin nach Erlass der Abordnungsverfügung sowie im Widerspruchsverfahren \nvorgelegten Ärztlichen Bescheinigungen der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. \nH. -M. vom 3. August 2007 und der Westfälischen Klinik N. für Psychiatrie, \nPsychotherapie und Psychosomatik vom 5. November 2007, ausgestellt durch den leitenden \nOberarzt der Ambulanz-Tagesklinik Dr. Q. K. , begründen ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Abordnungsverfügung, so dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt.\n\n4\n\nBei einem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Eilverfahren ist die \nsich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage maßgeblich für die \nBeurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Ebenso hat die Behörde, die den \nVerwaltungsakt erlassen hat, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides neu eintretende \nTatsachen in den Blick zu nehmen und daraufhin zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt \nweiterhin aufrechterhalten bleiben kann. Zu diesen Tatsachen zählen hier die oben genannten \nÄrztlichen Bescheinigungen, mit denen die Antragstellerin nach Ergehen der \nAbordnungsverfügung die gesundheitlichen Bedenken, die der streitigen \nAbordnungsentscheidung entgegenstehen könnten, substanziiert hat.\n\n5\n\nDer Dienstherr ist im Rahmen der in seinem Ermessen stehenden Abordnungsverfügung \ndem Beamten zur Fürsorge verpflichtet und muss daher bei seiner Entscheidung - wenn \nentsprechende Anhaltspunkte vorliegen - auch prüfen, ob auf Grund der Abordnung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit drohen.\n\n6\n\nVgl. entsprechend zur Versetzung BVerwG, Urteile vom 7. März 1968 - II C 137.67 -, \nZBR 1969, 47, vom 13. Februar 1969 - II C 114.65 -, BayVBl. 1969, 317, Beschluss vom 12. \nJuni 1996 - 1 WB 21.95 -, ZBR 1996, 395; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 6 B \n2475/06 -; OVG Saarl., Beschluss vom 17. September 2001 - 1 W 6/01 -, DÖD 2002, \n125.\n\n7\n\nIm gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragstellerin durch \ndie Abordnung eine solche erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung oder sogar die (dauernde) \nDienstunfähigkeit droht. Ausweislich der Ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für \nAllgemeinmedizin Dr. B. H. -M. vom 3. August 2007 leidet die mittlerweile 61-\njährige Antragstellerin unter Migräne, die teilweise sehr heftig und häufig (3-4x pro Woche) \nauftritt, sowie unter Panikattacken und Angstzuständen, wobei sich diese Krankheitsbilder \ndurch Stress verstärken. In der Ärztlichen Bescheinigung der Westfälischen Klinik N. für \nPsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 5. November 2007 wird ausgeführt, dass \ndie Erkrankung der Antragstellerin, die sich dort seit dem 17. August 2007 in nervenärztlicher \nBehandlung befinde, in einem kausalen Zusammenhang mit der Abordnung an einen anderen \nArbeitsplatz stehe, ausgelöst durch ein Konfliktgespräch mit ihrem Vorgesetzten. Die \nAntragstellerin ist seit dem 9. Juli 2007 - wohl bis zum heutigen Tag - dienstunfähig. Auch \nder Antragsgegner zieht mittlerweile offenbar das Vorliegen einer erheblichen \nGesundheitsbeeinträchtigung bei der Antragstellerin in Erwägung, da er unter dem 15. Januar \n2008 eine Amtsärztliche Untersuchung mit dem Ziel der Überprüfung der Dienstfähigkeit \nveranlasst hat, die unter dem 5. März 2008 auch durchgeführt worden ist. Das mittlerweile \ndem Senat vorliegende Ergebnis der Amtsärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt beim \nGesundheitsamt N. Dr. X. (Gutachten vom 7. Mai 2008) bestätigt und konkretisiert \ndie oben dargestellten Feststellungen der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. H. -\nM. und der Westfälischen Klinik N. für Psychiatrie, Psychotherapie und \nPsychosomatik. Es attestiert eine Anpassungsstörung mit Angstsymptomen und körperlichen \nBeschwerden. Die psychische Verfassung stehe in kausalem Zusammenhang mit der \nvorgesehenen Abordnung an einen anderen Arbeitsplatz. Bei Festhalten an der Abordnung sei \nmit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu \nrechnen. Werde hingegen die Abordnung nicht aufrecht erhalten, sei eine längerfristige \nArbeitsfähigkeit wiederherstellbar.\n\n8\n\nDass die oben genanten Ärztlichen Bescheinigungen für sich gesehen - vor Einholung des \nAmtsärztlichen Gutachtens - möglicherweise noch keinen hinreichenden Aufschluss über den \nGesundheitszustand der Antragstellerin für eine abschließende Entscheidung über die \nAbordnung gegeben haben, steht dem Erfolg des Rechtsschutzantrags nicht entgegen. Denn \ndie Abordnungsverfügung stellte sich auch vor Einholung des Amtsärztlichen Gutachtens \nschon deswegen als ermessensfehlerhaft dar, weil der Antragsgegner jedenfalls nach Vorlage \nder Ärztlichen Bescheinigungen vom 3. August 2007 und vom 5. November 2007 hinreichend \nsubstantiierte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für die Rechtmäßigkeit der \nAbordnungsentscheidung relevanten Erkrankung der Antragstellerin hatte, denen er im \nlaufenden Widerspruchsverfahren hätte weiter nachgehen müssen. Es ist grundsätzlich \nAufgabe der Behörde, bei Vorliegen entsprechender plausibler Anhaltspunkte den insoweit \nentscheidungsrelevanten Sachverhalt aufzuklären. Es war auch nichts dafür ersichtlich, dass \ndie Erkrankung von der Antragstellerin lediglich vorgeschoben worden war und es deswegen \nkeiner weiteren Ermittlung der näheren Umstände bedurft hätte. Soweit der Antragsgegner \nentsprechende Bedenken formuliert, indem er darauf hinweist, es seien bis zur Ankündigung \nder Abordnung keine relevanten krankheitsbedingten Ausfallzeiten zu verzeichnen gewesen \nund die Antragstellerin werde nach Aussage ihres Ehemannes bei einer Rücknahme der \nAbordnung nicht mehr krank, greifen diese nicht durch. Die oben genannten Ärztlichen \nBescheinigungen stellen eine Erkrankung aus dem nervenärztlichen Gebiet mit hinreichender \nEindeutigkeit fest. Es erscheint zumindest nachvollziehbar, dass eine Verbesserung der \nausweislich der Bescheinigung vom 5. November 2007 durch die Abordnung bedingten \nErkrankung eintritt, wenn das krankheitsauslösende Ereignis wegfällt. Diese Einschätzung \nwird in jeder Hinsicht durch das nun vorliegende Amtsärztliche Gutachten bestätigt.\n\n9\n\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen geht die Interessenabwägung zu Gunsten \nAntragstellerin aus. Das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Abordnung als Organisationsakt muss hier wegen der auf der Seite des \nBeamten bestehenden gewichtigen Gründe zurücktreten.\n\n10\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 1999 - 6 B 205/99 - und vom 5. Mai \n2006 - 6 B 328/06 -, m.w.N.\n\n11\n\nDa nach dem derzeitigen, durch die Amtsärztliche Begutachtung bestätigte \nErkenntnisstand bei sofortigem Vollzug der angefochtenen Abordnungsverfügung erhebliche, \nmöglicherweise sogar die dauerhafte Dienstunfähigkeit nach sich ziehende gesundheitliche \nBeeinträchtigungen der Antragstellerin zu befürchten sind und damit die Verletzung von \nRechtsgütern von erheblichem Gewicht droht, geht das Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin ausnahmsweise vor.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick \nauf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-21/6-b-259-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-21/6-b-259-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254645","retrieved":"2026-07-09 02:18:23.392175+00:00"}}