{"status":"available","doknr":"OLD254683","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0520.6B464.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-20","aktenzeichen":"6 B 464/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben \nmüssen.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gemäß \n§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der gegebenenfalls in \nder sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.\n\n5\n\nEr hält die auf Grund des Hilfskriteriums \"Zeitpunkt der Übertragung des Eingangsamtes\" \nzu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners für \nfehlerhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass er - anders als die Beigeladenen - die \nzweite Fachprüfung abgelegt habe. Eine Verletzung des ihm zustehenden Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren ist damit nicht dargetan. \nNach der Rechtsprechung des Senats muss die Beurteilung eines Beamten, der die zweite \nFachprüfung abgelegt hat, gegenüber der gleichlautenden Beurteilung eines Beamten ohne \nzweite Fachprüfung nicht regelmäßig höher bewertet werden. Der durch die Ablegung der \nzweiten Fachprüfung nachgewiesene Qualifikationsvorsprung lässt sich grundsätzlich durch \nim Dienst erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen. Eine erfolgreich abgelegte \nzweite Fachprüfung besagt noch nichts über die im Dienst erbrachten Leistungen, sondern \nwirkt sich zunächst nur positiv auf das Befähigungsprofil des Beamten aus. Die Ablegung der \nzweiten Fachprüfung verbessert insoweit die Ausgangsvoraussetzungen für die Erbringung \nbesserer Leistungen. Im Rahmen der Beurteilung werden diese tatsächlich erbrachten \nLeistungen und die zu Tage getretene Befähigung des Beamten bewertet, wobei sich die mit \nder zweiten Fachprüfung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten positiv niederschlagen \nkönnen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2007 - 6 B 782/07 -.\n\n7\n\nDas bedeutet, dass die abgelegte zweite Fachprüfung als solche kein Auswahlkriterium \ndarstellt, welches im Rahmen einer Beförderungsentscheidung bei festgestelltem \nLeistungsgleichstand mehrerer Bewerber zwingend vor den üblichen Hilfskriterien \nanzuwenden wäre. Geht der Dienstherr unter Ausnutzung seines lediglich eingeschränkt \nüberprüfbaren Beurteilungsspielraums zulässigerweise davon aus, dass die zweite \nFachprüfung letztlich nur die Ausgangsposition des jeweiligen Beamten im \nLeistungswettstreit verbessert, braucht er in einem auf Beförderung gerichteten \nAuswahlverfahren grundsätzlich nicht im Einzelnen zu untersuchen, ob und wie ein \nMitbewerber ohne zweite Fachprüfung deren Fehlen durch praktische Diensterfahrung oder in \nanderer Weise ausgeglichen hat. Der Nachweis, dass ein Beamter ohne zweite Fachprüfung \nmit einem Beamten mithalten kann, der die Prüfung abgelegt hat, wird im Ergebnis durch die \nim Dienst tatsächlich gezeigten Leistungen und Fähigkeiten erbracht, die in die dienstlichen \nBeurteilungen der Konkurrenten einfließen. Ein \"automatischer Qualifikationsausgleich\", der \n- wie der Antragsteller einwendet - den Erwerb besonderer Fachkenntnisse zur Ablegung der \nzweiten Fachprüfung entwerten würde, ist darin nicht zu sehen.\n\n8\n\nAllein der Umstand, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der vorangegangenen \nBeurteilungen der Vergleichsgruppe der II. Säule angehörte und die Beigeladenen der \nVergleichsgruppe der I. Säule zugeordnet waren, lässt nach den vorstehenden Ausführungen \nnicht den Schluss zu, die Beurteilungen seien auf der Grundlage unterschiedlicher Maßstäbe \nerstellt worden. Der Antragsgegner hat unwiderlegt vorgetragen, er habe damals bei beiden \nVergleichsgruppen gleiche Maßstäbe angewandt, da die Angehörigen beider Gruppen \nvergleichbare Funktionen wahrgenommen hätten.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-20/6-b-464-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-20/6-b-464-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254683","retrieved":"2026-07-09 02:18:26.511425+00:00"}}