{"status":"available","doknr":"OLD254685","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0520.18A209.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-20","aktenzeichen":"18 A 209/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 25.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nHinsichtlich des allein benannten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten \nAuseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts. Dabei ist in substanziierter Weise darzustellen, dass und \nwarum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich \nzweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht \nschon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu \nbeurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nbestehen.\n\n4\n\nVgl. hierzu nur die Senatsbeschlüsse vom 15. März 2002 - 18 B 906/01 - und \nvom 17. Mai 2002 - 18 A 781/01 -, jeweils m.w.N.\n\n5\n\nDaran fehlt es. Das Vorbringen der Kläger vermag die zutreffenden Gründe der \nangegriffenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen.\n\n6\n\nMit dem Zulassungsantrag wenden sich die Kläger erfolglos gegen die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen \nnach § 25 Abs. 5 AufenthG jedenfalls an der Erfüllung der allgemeinen \nRegelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a und 4 AufenthG (fehlender \nPassbesitz sowie ungeklärte Identität und Staatsangehörigkeit) scheitere und eine \nAusnahme von der gesetzlichen Regel nicht gegeben sei, weil die Kläger nicht alles \nihnen Zumutbare unternommen hätten, um Pässe zu bekommen sowie ihre Identität \nund Staatsangehörigkeit zu klären. Hierzu führen die Kläger unter Hinweis auf ihre \ndiesbezüglichen Bemühungen im Wesentlichen aus, sie seien im Rahmen des \nZumutbaren ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen, insbesondere hätten sie \nwiederholt die Anträge auf Ausstellung von Passersatzpapieren wahrheitsgemäß \nausgefüllt, seien bei den verschiedenen konsularischen Vertretungen erschienen und \nhätten auch wiederholt dort vorgesprochen. Alle ihre Anstrengungen, von ihren \nHerkunftsländern Armenien und Turkmenistan Pässe oder Passersatzpapiere zu \nbekommen seien erfolglos gewesen, so dass weitere Bemühungen von vornherein \naussichtslos wären. \n\n7\n\nDem ist nicht zu folgen. Der Senat teilt die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, wonach die Kläger nicht haben erkennen lassen, alle ihnen \nmöglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung ihrer Identität und \nStaatsangehörigkeit und zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres \nunternommen zu haben. Für die insoweit anzulegenden Maßstäbe kann auf die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts, die in Übereinstimmung mit der ständigen \nRechtsprechung des Senats stehen, verwiesen werden. Das Gericht hat festgestellt, \ndass die Kläger den danach geltenden Anforderungen nicht gerecht geworden sind. \nEs hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Kläger in ihrem Herkunftsstaat einen \nRechtsanwalt beauftragen könnten, für sie Nachforschungen anzustellen und zu \nversuchen, Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Schulbescheinigungen, \nSchulzeugnisse o.ä. zu bekommen. Derartige Bemühungen erweisen sich nach dem \njetzigen Sachstand nicht als von vornherein aussichtslos und deshalb unzumutbar. \nDazu ist zunächst einmal festzustellen, dass die Kläger bis zur Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts keine entsprechenden Anstrengungen unternommen haben. \nDer Hinweis darauf, weil ihnen die Konsularbehörden von Armenien und \nTurkmenistan keine Pässe oder Passersatzpapiere ausgestellt hätten, sei ihnen ein \nNachweis ihrer Identität nicht möglich, geht fehl. Daraus lässt sich nicht ableiten, \ndass die Kläger ihre Identität nicht mit anderen Dokumenten (wie z.B. \nGeburtsurkunden) belegen können. Im Gegenteil scheiterte gerade an deren Fehlen \ndie Ausstellung der Papiere durch die Botschaften von Armenien und Turkmenistan. \nDeshalb ist es völlig unzureichend, den mangelnden Nachweis der Identität \nausschließlich mit dem fehlenden Passbesitz zu begründen. Insoweit \nvernachlässigen die Kläger den Umstand, dass sie im Verfahren auf Erteilung eines \nAufenthaltstitels für die ausschließlich ihrem Einflussbereich unterliegenden, ihnen \ngünstigen Tatsachen, wozu auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § \n5 Abs. 1 AufenthG gehören, darlegungs- und beweispflichtig sind und dies auch in \nAnsehung einer für sie möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt.\n\n8\n\nMaßgeblich ist insoweit, dass hier im Vordergrund die Erfüllung von \nObliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Ausländers steht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 \nAbs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), hinsichtlich derer der Ausländerbehörde \nmangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig auch keine Darlegung \nund kein Beweisantritt möglich sein wird. Erst wenn ein Ausländer die aufgezeigten \n(üblichen) Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die \nDarlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von \nvornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung \ndes Ausreisehindernisses noch unternehmen kann. \n\n9\n\nAusländer, die den aufgezeigten Obliegenheiten und Mitwirkungsverpflichtungen \nnicht nachkommen, haben die sich aus ihrem Verhalten ergebenden Nachteile \ngrundsätzlich hinzunehmen und können nicht darauf vertrauen, eine \nAufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dies gilt erst recht, wenn sie - wie die Kläger - ohne \nReisedokumente nach Deutschland eingereist sind und damit gezielt die Umstände \nherbeigeführt haben, die nun der Aufklärung ihrer Identität sowie ihrer freiwilligen \nAusreise und ihrer Abschiebung entgegen stehen.\n\n10\n\nVgl. zu allem nur Senatsbeschlüsse vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, InfAuslR \n2006, 322 = NWVBl. 2006, 260 = EZAR NF Nr. 28 Nr. 5, und vom 10. Januar 2008 - \n18 E 359/07 -, juris.\n\n11\n\nDies zugrunde gelegt ist nicht zu erkennen, dass die in dem angefochtenen Urteil \nvon den Klägern verlangten weiteren Nachforschungen von vornherein aussichtslos \nsein könnten. Im Gegenteil bieten die Geburt der Kläger in Armenien bzw. \nTurkmenistan (in den Jahren 1957, 1982, 1984, 1986, 1992) sowie ihr überwiegend \ndort langjähriger Aufenthalt bis zu ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Januar 1994 \neinen hinreichenden Anhalt dafür, dass es ihnen möglich sein müsste, zumindest \nUnterlagen über ihre Identität zu beschaffen. Die diesbezüglich während des \nZulassungsverfahren erstmals aufgenommen Anstrengungen sind einerseits nicht \nberücksichtigungsfähig, weil sie erst nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124 a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO (9. März 2007) mit Schriftsatz vom 2. Mai 2007 vorgetragen \nwurden\n\n12\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Juni 2006 - 18 A 4783/04 -\n\n13\n\nund andererseits auch ihrem Inhalt nach unzureichend sind. Erwartet werden \nmuss in diesem Zusammenhang, dass mit der größtmöglichen Sorgfalt in \nnachvollziehbarer Weise Nachforschungen angestellt werden. Einfache Briefe \nzwischen Privatpersonen sind dazu wegen ihres geringen Beweiswertes regelmäßig \nebenso ungeeignet wie eine Korrespondenz per Email. Deshalb wird es \ngrundsätzlich unerlässlich sein, insoweit einen Rechtsanwalt in Deutschland oder \neine amtliche Stelle des Herkunftslandes zu beauftragen. Dabei gehört es zu den \nnaheliegenden und deshalb regelmäßig zu nutzenden Möglichkeiten, die Adressen \ndieser Stellen und der Rechtsanwälte im Herkunftsland gegebenenfalls über die \nBotschaft des Herkunftslandes in Deutschland oder über die dortige deutsche \nAuslandsvertretung zu erfragen. In diesem Zusammenhang kann sich, namentlich \nbei anwaltlich nicht vertretenen Ausländern und ohne dass hierdurch deren \nObliegenheiten und Mitwirkungspflichten geschmälert werden, aufgrund der sich § 82 \nAbs. 3 AufenthG für die Ausländerbehörde obliegenden Hinweispflicht infolge ihrer \nSachkunde das Erfordernis ergeben, dem Ausländer konkrete Möglichkeiten für die \nvon ihm erwarteten Nachforschungen aufzuzeigen.\n\n14\n\nDen vorstehenden Anforderungen entsprechen die von den Klägern während des \nZulassungsverfahrens betriebenen Nachforschungen nicht. Diese lassen nicht \nerkennen, dass sich die Kläger mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und \nNachhaltigkeit um Nachforschungen bemühten. Die Kläger haben sich lediglich \npersönlich per Email mit spärlichen Angaben zu ihrem Anliegen unter Mitteilung \neines unvollständigen Lebenslaufes in - was nicht ohne weiteres erklärbar ist - \nenglischer Sprache an Personen gewandt, die sie als Rechtsanwälte bezeichnen, \nohne dass deren Eigenschaft als solche belegt ist und ihre Anschriften mitgeteilt \nwurden. \n\n15\n\nAbschließend sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass selbst nach Klärung der \nIdentität der Kläger durchaus noch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an sie \nin Betracht kommen kann. Ausgehend von den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts zu den bisher schon erkennbaren Verwurzelungen der Kläger \nzu 2. bis 5. in Deutschland und unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung \nwerden zukünftige Entscheidungen - gerade auch zur Frage eines \nAbschiebungsverbotes nach Art. 8 EMRK - eine umfassende, alle Umstände des \nEinzelfalls einbeziehende Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordern.\n\n16\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2007 - 18 E 772/07 - und vom \n12. Februar 2008 - 18 B 230/08 - juris; Eckertz-Höfer, ZAR 2008, 41 ff. und 93 ff.; \nferner BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 275 -, \nund vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, InfAuslR 2007, 443.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-20/18-a-209-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-20/18-a-209-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254685","retrieved":"2026-07-09 02:18:26.669420+00:00"}}