{"status":"available","doknr":"OLD254684","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0520.14B642.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-20","aktenzeichen":"14 B 642/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen \ndes Inhalts,\n\n4\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin ... zur Magisterprüfung im \nRahmen der Meldung zur Magisterarbeit im Fach Skandinavistik vorläufig \nzuzulassen,\n\n5\n\nfestzustellen, dass die Antragstellerin seit dem 7. März 2003 im Nebenfach \nAmerikastudien an der Fakultät Philologie der Universität C. eingeschrieben \nist,\n\n6\n\nfestzustellen, dass die Antragstellerin im Nebenfach Amerikastudien die \nZwischenprüfungsklausur \"Übersetzung\" am 14. Juli 2007 erstmalig nicht bestanden \nhatte,\n\n7\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, die von der Antragstellerin im Nebenfach \nAnglistik erbrachten und nach § 9 MPO anrechenbaren positiven Studien- und \nPrüfungsleistungen für das Fach Amerikastudien anzuerkennen,\n\n8\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, eine Wiederholungsmöglichkeit für die \nZwischenprüfungsklausur \"Übersetzung\" im Nebenfach Amerikastudien \nanzubieten,\n\n9\n\nhilfsweise\n\n10\n\nfür den Fall, dass die Anträge zu 2. bis 5. abgelehnt werden, den Antragsgegner \nzu verpflichten, der Antragstellerin eine Wiederholungsmöglichkeit für die \nZwischenprüfungsklausur \"Übersetzung\" im Nebenfach Anglistik anzubieten,\n\n11\n\nabgelehnt. Es ist davon ausgegangen, dass für sämtliche Anträge das \nRechtsschutzbedürfnis fehle, weil der von der Antragstellerin gewählte \nMagisterstudiengang mit seinen Haupt- und Nebenfächern ausgelaufen sei oder \njedenfalls auslaufe. Es sei deshalb aus Rechtsgründen ausgeschlossen, dass sie \nStudium und Prüfung noch an der Universität C. abschließen könne. Im übrigen \nhabe sie keinen Anordnungsanspruch für die Zulassung zur Magisterprüfung \nglaubhaft gemacht, weil sie die Teilprüfung \"Übersetzung\" im Nebenfach, sei es \nAnglistik oder Amerikastudien, bisher nicht bestanden habe und nicht ersichtlich sei, \ndass sie diese Voraussetzung noch bis zur Meldung zur letzten \nMagisterprüfungsleistung erfüllen könne. Der Antragsgegner biete keine Termine für \ndie noch fehlende Zwischenprüfungsklausur mehr an und es sei nicht erkennbar, \ndass er dazu verpflichtet sein könnte. Aus diesem Grunde sei auch kein \nAnordnungsanspruch bezüglich des Antrags zu 5. und des Hilfsantrags glaubhaft \ngemacht. Die Antragstellerin habe - unbeschadet der Statthaftigkeit des \nFeststellungsbegehrens im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - auch in Bezug auf \nden Antrag zu 2. keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Umstände \ndes behaupteten Nebenfachwechsels unter Berücksichtigung ihres Vortrags unklar \nseien. Für die Begehren gemäß den Anträgen zu 3. und 4. fehle auch deshalb ein \nRechtsschutzinteresse, weil die Antragstellerin derzeit keine Wiederholungen der \nKlausur \"Übersetzungen\" durchsetzen könne.\n\n12\n\nMit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin die erstinstanzlich gestellten \nAnträge weiter. Das Beschwerdevorbringen veranlasst jedoch keine andere \nEntscheidung. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nin Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.\n\n13\n\nZentrale Voraussetzung in materiell- bzw. verfahrensrechtlicher Hinsicht für den \nErlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend einem der gestellten Anträge ist \ndie positive Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegner weitere Termine für die \nZwischenprüfungsklausur \"Übersetzung\" gewährleisten muss, so dass die \nAntragstellerin die ihr noch fehlende Voraussetzung für die Zulassung zur \nMagisterprüfung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 MPO erfüllen und nachweisen kann. Das \nist nicht glaubhaft gemacht.\n\n14\n\nDer Antragsgegner hat allerdings bisher nicht das Notwendige getan, um die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage verfahrensmäßig abzuschließen. Es liegt, \nsoweit ersichtlich, bisher kein Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MPO darüber vor, dass \ndie Antragstellerin nach seiner Rechtsauffassung die Zwischenprüfung im Nebenfach \nAnglistik endgültig nicht bestanden hat. Auch der Antrag auf Zulassung zur \nMagisterprüfung ist, soweit ersichtlich, bisher nicht vom Prüfungsausschuss \nabgelehnt, sondern nur mündlich durch die Vorsitzende des Prüfungsausschusses \nbeschieden worden. Es ist unklar, auf welcher Rechtsgrundlage die von den \nVerfahrensbeteiligten übereinstimmend berichteten Angebote zusätzlicher \nWiederholungstermine für die Klausur \"Übersetzung\" im Wintersemester 2007/08 \nberuht haben. Desgleichen ist unklar, ob der Antragsgegner an der im Gespräch \nseiner Vorsitzenden mit der Antragstellerin am 29. 2. 2008 geäußerten, mit der \nRegelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 MPO wohl nicht in Einklang zu \nbringenden Auffassung festhält, dass eine Ausgabe der Magisterarbeit rechtlich nur \nzulässig sei oder gewesen wäre, wenn alle Zulassungsvoraussetzungen bis zum 31. \n3. 2008 erfüllt sind oder waren.\n\n15\n\nDie Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner \nihr unbeschadet des Auslaufens des Magisterstudienganges noch \nWiederholungsmöglichkeiten für die fragliche Klausur einräumen muss. Nach dem \nübereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten handelte es sich bei der am 14. 7. \n2007 geschriebenen Klausur um den dritten Versuch der Antragstellerin im Teilgebiet \n\"Übersetzung\". Für den Fall, dass dieser Versuch der Zwischenprüfung im \nNebenfach Anglistik zuzurechnen ist, hat dies gemäß § 18 Abs. 1 MPO zur Folge, \ndass diese Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden ist. Das zieht die \nAntragstellerin ersichtlich nicht in Zweifel. Das entspricht im übrigen den \nDarstellungen des Antragsgegners im zwischen den Beteiligten anhängig \ngewesenen Verfahren wegen der Bewertung der Klausur vom 14. 7. 2007 (4 L 67/08 \nVG Gelsenkirchen/14 B 396/08 OVG) und im vorliegenden Verfahren, denen die \nAntragstellerin nicht widersprochen hat. Danach wurde die Zwischenprüfungsklausur \ngemäß § 14 MPO als sogenannter Expanded Achievement Test in 4 Teilklausuren \ndurchgeführt, und zwar zuletzt im Sommersemester 2005. Nach den damaligen \nRegeln mussten alle Klausurteile wiederholt werden, wenn der Durchschnitt aus den \nErgebnissen der Teilklausuren schlechter als 4,0 war. Seither gestattet der \nAntragsgegner u. a. den Studierenden der Magisterprüfungsordnung 1998, die \nZwischenprüfung durch Teilnahme an den sogenannten \nBasismodulabschlussprüfungen für Bachelorstudierende abzulegen. Die \nAntragstellerin hat nichts vorgetragen, aus dem sich herleiten ließe, dass dieses \nVorgehen prüfungsrechtliche Bedenken aufwirft. Der Senat braucht nicht darauf \neinzugehen, ob der Antragsgegner angesichts der geänderten Klausurstruktur noch \nan der Regel festhält, dass alle Teilprüfungen zu wiederholen sind, wenn ihre \nDurchschnittsnote schlechter als 4,0 ist. Die Antragstellerin geht jedenfalls - vom \nAntragsgegner unwidersprochen - davon aus, dass ihr nur noch die Teilleistung \n\"Übersetzung\" für das Bestehen der Zwischenprüfung fehlt bzw. fehlte.\n\n16\n\nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Klausur vom 14. 7. \n2007 nicht der Zwischenprüfung im Nebenfach Anglistik zuzurechnen ist. Sie hat \nzwar vorgetragen und durch Vorlage von Urkunden und einer eidesstattlichen \nVersicherung glaubhaft gemacht, dass sie die Absicht hatte, ab dem \nSommersemester 2007 Amerikastudien anstelle von Anglistik als Nebenfach zu \nstudieren. Sie hatte dazu auch die erforderliche Bescheinigung im Sinne von Ziffer 7 \nder Bekanntmachung des Rektors der Universität vom 18. 2. 2002, Amtl. \nBekanntmachungen Nr. 456 vom 19. 2. 2002, über die Aufhebung von \nMagisterstudiengängen und die für Studiengangs- und -fachwechsel sowie \nPrüfungen dabei einzuhaltenden Regeln, die sie bei der Umschreibung im \nStudierendensekretariat vorlegen musste. Es ist jedoch nicht dargetan, dass sie alles \nErforderliche getan hat, um den Studienfachwechsel auch zeitgerecht zu \nverwirklichen. Die Antragstellerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 27. 3. \n2008 erklärt, sie habe die Erklärung zum Studienfachwechsel mit der Bescheinigung \nbezüglich der Zwischenprüfung \"wenige Tage nach\" dem 7. 3. 2007 beim \nAuslandssekretariat abgegeben. Dieses habe sie als Schwedin in der Vergangenheit \nimmer betreut. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Angabe zu \nzweifeln. Er braucht allerdings auch nicht der Frage nachzugehen, ob die \nAntragstellerin sich mit der Abgabe der Erklärung zum Studienfachwechsel beim \nAuslandssekretariat begnügen durfte. Denn bereits mit der Studienbescheinigung für \ndas Sommersemester 2007 hätte ihr auffallen müssen, dass der beabsichtigte \nFachwechsel nicht durch Umschreibung vollzogen worden war. Sie hätte sich \nunverzüglich um die Umschreibung kümmern müssen, wenn sie weiterhin an der \ngegenüber dem Studienberater des Englischen Seminars geäußerten Absicht \nfesthalten wollte. Das hat sie nicht getan. Im übrigen ergeben sich aus ihrem \nProzessverhalten im bereits genannten Eilverfahren wegen der Bewertung der \nKlausur vom 14. 7. 2007 nicht ausgeräumte Zweifel daran, dass sie den geplanten \nFachwechsel seinerzeit tatsächlich noch durchführen wollte. Zwar hatte sie mit ihrem \nWiderspruch vom 16. November 2007 gegen die Klausurbewertung vortragen lassen, \ndass sie Amerikanistik als 2. Nebenfach studiert. Ihr Vortrag und ihre Anträge in \njenem Eilverfahren hatten dann jedoch zum Inhalt bzw. waren darauf gerichtet, dass \nsie Anglistik im 2. Nebenfach studiert und u. a. zur mündlichen Magisterprüfung in \ndiesem Fach zugelassen werden wollte. Diesen Inhalt hatte auch ihre dort zur \nGlaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 16. 1. 2008. Erst am \n27. 3. 2008 hat sie sodann die Umschreibung des Studienfachwechsels bewirkt. Das \nkann naturgemäß keine Auswirkung auf die Zuordnung von zwischenzeitlichen \nPrüfungsleistungen haben. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. \n1.5 und 36.3 des Streitwertkatalogs 2004, wobei es der Senat wegen der Eigenart \ndes Falles bei der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Höhe belässt.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-20/14-b-642-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-20/14-b-642-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254684","retrieved":"2026-07-09 02:18:26.587975+00:00"}}