{"status":"available","doknr":"OLD254717","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0519.9A947.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-19","aktenzeichen":"9 A 947/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe zwischen mehr \nals 600,00 EUR bis 900,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Die Antragsbegründung \nweckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n3\n\nOhne Erfolg rügen die Kläger, die Nichtgewährung eines \"Geschwisterrabatts\" stelle in \nden Fällen eine willkürliche Ungleichbehandlung dar, in denen ein Kind der Familie den \nKindergarten und das andere Kind die offene Ganztagsgrundschule besuche. Dabei kann \ndahinstehen, ob sie sich in diesem Zusammenhang, wie erforderlich (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO), mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dieses hat \nangenommen, es handele sich um einen anderen Sachverhalt, der eine unterschiedliche \nBehandlung rechtfertige. Die offene Ganztagsschule und Einrichtungen im Sinne des § 1 \nAbs. 1 GTK unterschieden sich, so dass die eingangs genannten Gegebenheiten nicht mit dem \nFall gleichzusetzen seien, in dem mehrere Kinder einer Familie zeitgleich die offene \nGanztagsschule bzw. eine Kindertagesstätte im Sinne von § 1 Abs. 1 GTK besuchten. Diese \nErwägungen greifen die Kläger nicht ausdrücklich auf.\n\n4\n\nJedenfalls spricht nichts dafür, dass der geltend gemachte Verstoß gegen den allgemeinen \nGleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in der Sache vorliegt. Prüfungsmaßstab ist mit Blick \nauf familienbezogene Differenzierungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG zu sehen. \nAufgrund der gesetzlichen Berücksichtigung der Zahl unterhaltsberechtigter Kinder in \nanderen Regelungsbereichen - z.B. Kinderfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag, Kindergeld, \nAusbildungsförderung - ist es aus Sicht der Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, \nwenn ein Landesgesetz die Möglichkeit eines ermäßigten Entgelts nur dann vorsieht, wenn \nmehrere Kinder gleichzeitig eine Tageseinrichtung im Sinne des GTK besuchen. Das gilt \num so mehr, weil das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder nicht unmittelbar dem \nFamilienlastenausgleich dient; etwaige Defizite in diesem Bereich sind in erster Linie durch \ndie zuvor genannten Steuer- und Leistungsgesetze auszugleichen. Im Übrigen ist mit Blick \nauf die Verwaltungspraktikabilität nicht erkennbar, dass es willkürlich sein sollte, \nunterhaltsberechtigte Kinder bei der Bemessung der streitgegenständlichen Gebühr \nunberücksichtigt zu lassen, die eine andersartige Einrichtung - zudem im Bereich eines \nanderen Hoheitsträgers - besuchen. \n\n5\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, \nBVerwGE 107, 188; OVG NRW, Urteile vom 11. September 2001 - 16 A 1260/99 -, juris, \nund vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191. \n\n6\n\nSchließlich ist der Schulträger oder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für \naußerunterrichtliche Angebote im Rahmen der offenen Ganztagsschule selbst heute gemäß \n§ 10 Abs. 5 Sätze 5 und 6 GTK (in der Fassung des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom \n27. Juni 2006, GV NRW S. 278) lediglich ermächtigt, Beiträge auch für Kinder zu ermäßigen, \nderen Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchen. Vergleichbares gilt nach § 17 \nAbs. 3 Sätze 2 und 3 GTK n.F. in Bezug auf Elternbeiträge. Der Gesetzgeber hat es - zu \nRecht - nicht als verfassungsrechtlich verpflichtend angesehen, sämtliche Fälle des Besuchs \naußerunterrichtlicher Angebote im Rahmen der offenen Ganztagsschule bzw. von \nTageseinrichtungen durch Geschwisterkinder beitragsrechtlich strikt gleich zu behandeln.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-19/9-a-947-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-19/9-a-947-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254717","retrieved":"2026-07-09 02:18:29.326892+00:00"}}