{"status":"available","doknr":"OLD254715","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0519.6B561.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-19","aktenzeichen":"6 B 561/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag über die erlassene einstweilige Anordnung hinaus hätte \nstattgeben müssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch des Antragstellers dahingehend, \n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die beiden dem \nLandrat als Kreispolizeibehörde W. für die Monate Februar und März 2008 zugewiesenen \nBeförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit dem Beigeladenen zu 1. zu \nbesetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist,\n\n6\n\nhat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie bemängelt ausschließlich die \nvermeintlich fehlende Plausibilisierung der dem Antragsteller am 23. Januar 2008 erteilten \nNeubeurteilung, die der Antragsgegner der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde \ngelegt hat. Der Endbeurteiler hat im Rahmen dieser Neubeurteilung den \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers unter Berufung auf einen Leistungsvergleich \ninnerhalb der Vergleichsgruppe hinsichtlich der Submerkmale \"Leistungsgüte\", \n\"Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen\" sowie \"Umgang mit Bürgerinnen und \nBürgern\" auf jeweils drei Punkte herabgesetzt, um einen zuvor gerichtlich festgestellten \nPlausibilitätsmangel der für den fraglichen Beurteilungszeitraum ursprünglich erteilten \nRegelbeurteilung zu beheben. Dass die Beseitigung des erkannten Plausibilitätsmangels \nfehlgeschlagen ist, hat die Beschwerde nicht dargetan.\n\n7\n\nDie Beschwerde meint, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeurteiler offenbar bei \nder Bewertung der weit überwiegenden Zahl der Submerkmale den richtigen \nBeurteilungsmaßstab angewandt habe, während ihm dies bei der Bewertung der drei \nherabgesetzten Submerkmale angeblich nicht gelungen sei. Dieser Einwand stellt die \nPlausibilität der Beurteilung vom 23. Januar 2008 nicht in Frage. Nach 9.1 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) \nerstellt der Erstbeurteiler den Beurteilungsvorschlag nach eigenen Kenntnissen und \nErfahrungen. Auch wenn nach dieser Vorschrift im Vorfeld einer Beurteilungsrunde \nGespräche zwischen Vorgesetzten und Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll sind, ist der jeweilige Erstbeurteiler an solche \nBeurteilungsmaßstäbe, die die gleichmäßige Bewertung der in einer Vergleichsgruppe \nzusammengefassten Beamten gewährleisten sollen, nicht gebunden. Die Bestätigung oder \nAbänderung von Einzelfeststellungen durch den Endbeurteiler ist daher nicht zwingend \ndarauf zurückzuführen, dass der Erstbeurteiler Beurteilungsmaßstäbe nicht beachtet oder \nverkannt hat. Nach 9.2 BRL Pol obliegt es allein dem Endbeurteiler, gleiche \nBeurteilungsmaßstäbe anzuwenden und die festgelegten Richtsätze zu berücksichtigen. Vor \nder Schlusszeichnung muss es daher - erstmals im Beurteilungsverfahren - zu vergleichenden \nBetrachtungen kommen, die notwendigerweise die regelmäßig nicht im Blickfeld des \nErstbeurteilers liegende Vergleichsgruppe insgesamt erfassen. Diese Betrachtungen können \nergeben, dass ein Beamter hinsichtlich einzelner oder aller Einzelfeststellungen im Vergleich \nzu den übrigen Beamten seiner Vergleichsgruppe vom jeweiligen Erstbeurteiler eine zu gute \noder zu schlechte Beurteilung erhalten hat und insoweit eine Abänderung des \nBeurteilungsvorschlags geboten ist.\n\n8\n\nWas die in 9.2 BRL Pol geforderte Begründung einer abweichenden Beurteilung angeht, \nist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass diese etwa den Quervergleich mit den \nBeurteilungen der anderen zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen in den Mittelpunkt \nstellen muss, wenn die Abweichung auf entsprechenden einzelfallübergreifenden Erwägungen \nund nicht in erster Linie auf einer anderen Bewertung des individuellen Leistungs- und \nBefähigungsprofils des zu beurteilenden Beamten beruht. Dass die dabei maßgeblichen \nallgemeinen Erwägungen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall führen und \nsich wegen ihrer fallübergreifenden Bedeutung ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder \ngleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wiederfinden, ergibt allein \nkein zur Rechtswidrigkeit führendes Begründungsdefizit.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -.\n\n10\n\nDies gilt nicht nur für das Gesamturteil einer Beurteilung, sondern (gerade) auch für die \nEinzelfeststellungen, da sich für den Beurteiler erst bei einer Betrachtung der Leistungen und \nBefähigungen der Beamten im Detail ein anschauliches Bild von deren Stärken und \nSchwächen ergibt und ihm eine Bewertung im Vergleich zu anderen Angehörigen der \nVergleichsgruppe ermöglicht.\n\n11\n\nDie Beurteilung ist auch nicht deshalb widersprüchlich und unplausibel, weil unter Ziffer \nIV ausgeführt ist,\n\n12\n\n\"KK (I) I. ist mit der ihm eigenen Motivation immer bereit, sich auch über die normale \nRegelarbeitszeit hinaus im Interesse polizeilicher Aufgabenstellungen zu engagieren. Hierbei \nerzielt er häufig gute Ermittlungsergebnisse, die in ihrer Konsequenz weitere Straftaten \nverhindern. Mit dieser Motivation trug KK (I) I. auch zum Gelingen der EK E. bei.\"\n\n13\n\nEin Widerspruch zu der Bewertung des Submerkmals \"Leistungsgüte\" mit drei Punkten \nergibt sich daraus nicht. Eine überdurchschnittliche Einschätzung ist den textlichen \nAusführungen unter Ziffer IV der Beurteilung nicht zu entnehmen. Die zur Konkretisierung \ndes Submerkmals gewählte Formulierung \"erzielt häufig gute Ermittlungsergebnisse\" ist \ngeeignet, eine als durchschnittlich eingestufte Leistung sachgerecht zu erfassen, und lässt \nSteigerungen zur Beschreibung einer über dem Durchschnitt oder sogar im Spitzenbereich \nliegenden Leistungsgüte ohne weiteres zu. So könnte beispielsweise eine Bewertung des \nSubmerkmals mit vier oder fünf Punkten denjenigen Beamten vorbehalten sein, die \"fast \nimmer\" oder sogar \"immer\" gute oder sogar \"sehr gute\" Ermittlungsergebnisse erzielen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-19/6-b-561-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-19/6-b-561-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254715","retrieved":"2026-07-09 02:18:29.166028+00:00"}}