{"status":"available","doknr":"OLD254714","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0519.12A2915.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-19","aktenzeichen":"12 A 2915/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nzur Vertretung bereiten Rechtsanwalts wird abgelehnt. \n\nGerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht \nerhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat versteht die Äußerung des Klägers in dem Schriftsatz vom 20. August \n2006, der vorsorglich bereits am 14. Juli 2006 gestellte \"Antrag auf \nProzesskostenhilfe und Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Anwalts\" werde \n\"hiermit innerhalb der nunmehr laufenden Berufungsfrist wiederholt\", als den \nwährend der erst am 10. August 2006 in Gang gesetzten und am 11. September \n2006 abgelaufenen Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellten und \ndeshalb fristgerechten Antrag des Klägers, \n\n3\n\nihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Mai 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen \nund einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt beizuordnen. \n\n4\n\nDem so verstandenen Antrag kann nicht entsprochen werden. Denn ein noch \nanwaltlich zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung böte entgegen § 166 \nVwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n5\n\nEs ist auch bei einer von Amts wegen erfolgenden, von jeglichen \nDarlegungsanforderungen absehenden Prüfung der Erfolgsaussichten der \nbeabsichtigten Rechtsverfolgung nicht zu erkennen, dass in Bezug auf das \nangefochtene Urteil ein Zulassungsgrund i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen \nkönnte. \n\n6\n\nDie entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klage \ngelte als zurückgenommen, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n7\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens, weil seine \nKlage nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt. Diese Rechtsfolge \ntritt nach der genannten Vorschrift ein, wenn der Kläger das Verfahren trotz \nAufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. So liegt der Fall \nhier. Denn der Kläger hat das Verfahren trotz der am 19. November 2004 \nzugestellten Betreibensaufforderung des Verwaltungsgerichts vom 15. November \n2004 nicht während der am 19. Januar 2005 abgelaufenen Betreibensfrist und damit \nlänger als zwei Monate nicht betrieben. Die Betreibensaufforderung, die eine den \nAnforderungen des § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO entsprechende Belehrung enthielt, hat \nmit ihrer Zustellung die Zweimonatsfrist, nach deren fruchtlosen Ablauf die Klage als \nzurückgenommen gilt, in Gang gesetzt. Dass die Betreibensaufforderung dem \nseinerzeit als gesetzlicher Vertreter des Klägers handelnden Vater des Klägers unter \nder von ihm zuvor für das Klageverfahren angegebenen Anschrift wirksam am 19. \nNovember 2004 zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt; auf diese Gründe nimmt der Senat zur \nVermeidung unnötiger Wiederholungen entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nBezug. Allerdings ist eine Betreibensaufforderung nur dann wirksam, wenn zum \nZeitpunkt ihres Erlasses sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des \nRechtsschutzinteresses bestehen. Solche Anhaltspunkte sind insbesondere dann \ngegeben, wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt hat. \n\n8\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 92 Rn. 23; Schmid, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 92 Rn. 31, 34. \n\n9\n\nDiese Voraussetzung ist hier indes erfüllt. Zweifel am Fortbestand des \nRechtsschutzinteresses für die Klage waren, wie im Einstellungsbeschluss vom 25. \nJanuar 2005 zutreffend ausgeführt ist, nämlich dadurch begründet, dass der Kläger \nbzw. sein gesetzlicher Vertreter die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 13. \nOktober 2004, ob das Klageverfahren angesichts der rechtskräftig gewordenen \nVerneinung eines Anordnungsanspruchs im zugehörigen Eilverfahren noch \ndurchgeführt werden solle und ob - bejahendenfalls - Einverständnis mit einer \nEntscheidung ohne mündlichen Verhandlung bestehe, unbeantwortet gelassen hat. \n\n10\n\nDie Betreibensaufforderung ließ auch hinreichend bestimmt erkennen, in welcher \nWeise der Kläger das Verfahren weiter betreiben sollte. \n\n11\n\nZu dieser Voraussetzung für das In-Gang-Setzen der Betreibensfrist vgl. \nKopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 92 Rn. 23; Schmid, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Aufl. 2006, § 92 Rn. 33, 34. \n\n12\n\nDenn sie gab dem Kläger die Beantwortung - der erneut beigefügten - Anfrage \nvom 13. Oktober 2004 auf und verlangte deshalb die Mitteilung, ob das \nKlageverfahren noch durchgeführt werden soll und ob der Kläger (zumindest) mit \neiner Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist. \n\n13\n\nDem Kläger konnte in Bezug auf die Versäumung der Betreibensfrist auch nicht \ndie mit dem Schriftsatz vom 23. März 2005 begehrte Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand gewährt werden. Denn die Betreibensfrist nach § 92 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO stellt eine richterlich gesetzte Ausschlussfrist dar, hinsichtlich derer eine \nunmittelbare und - abgesehen von dem hier erkennbar nicht vorliegende \nAusnahmefall der Fristversäumung wegen höherer Gewalt - auch eine \nentsprechende Anwendung des allein auf gesetzliche Fristen zugeschnittenen § 60 \nVwGO ausscheidet.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juli 2007 - 8 B 51/07 -, Juris, und vom 25. \nNovember 2002 - 8 B 112/02 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 17; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 21. August 2006 - 16 A 2782/05 - und vom 7. September 2005 - 2 A \n3145/04 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. November 1997 - \n22 ZB 97.3262 -, NVwZ 1998, 528; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 92 Rn. \n22, m. w. N., und § 60 Rn. 5 - \n\n15\n\nWegen dieses Ausschlusses einer Wiedereinsetzung schon aus Rechtsgründen \nunterliegt im übrigen auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgerichts das mit \nSchriftsatz vom 23. März 2005 geäußerte Begehren - wie in der inhaltlich \nunwidersprochen gebliebenen Verfügung vom 6. April 2005 dargelegt - allein als \nAntrag auf Fortsetzung des Verfahrens verstanden hat. \n\n16\n\nWiedereinsetzung könnte im übrigen auch dann nicht gewährt werden, wenn § \n60 VwGO anwendbar wäre. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der \ngesetzliche Vertreter des Klägers, dessen Verschulden dem Kläger gemäß § 173 \nVwGO i. V. m. § 51 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO ohne \nVerschulden verhindert war, eine (gesetzliche) Frist einzuhalten. Zwar braucht \nderjenige, der eine ständige Wohnung hat - dies sei an dieser Stelle zugunsten des \ngesetzlichen Vertreters des Klägers in Bezug auf die angemietete Wohnung Q.---weg \n7, Q1. unterstellt - und diese nur vorübergehend nicht benutzt, für die Zeit \nseiner Abwesenheit grundsätzlich keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich \nmöglicher Zustellungen zu treffen. Dies gilt indes nicht, wenn der Betroffene - etwa \nwegen eines Auslandsaufenthaltes - für eine Zeit von mehr als sechs Wochen \nabwesend ist. Ferner obliegt es einem Betroffenen dann, wenn ein Gerichtsverfahren \nläuft, Vorsorge dafür zu treffen, dass im Falle vorhersehbarer Zustellungen, Termine \noder Verkündungen fristwahrende Handlungen vorgenommen werden können; dies \nkann im Falle der Abwesenheit etwa wegen einer Auslandsreise ebenso durch die \nEinschaltung eines Bevollmächtigten oder Vertreters geschehen wie durch die \nBenachrichtigung des Gerichts von der Abwesenheit oder durch Stellung eines \nentsprechenden Nachsendeantrags. \n\n17\n\nVgl. etwa Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., § 60 Rn. 51, m. w. N.; \nvgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 30. März 1995 - 11 B 29/95 -, NVwZ-RR 1995, \n613. \n\n18\n\nDass der (seinerzeitige) gesetzliche Vertreter des Klägers die danach mit Blick \nauf seinen ununterbrochenen Auslandsaufenthalt vom 15. August 2004 bis Februar \n2005 (oder nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung: bis \nDezember 2004) gebotenen Vorkehrungen getroffen hätte, ist weder vorgetragen \nnoch sonst erkennbar. Sollte der gesetzliche Vertreter des Kläger im übrigen \nentgegen seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 23. März 2005 im Dezember 2004 \nund damit noch während des Laufs der Betreibensfrist nach Deutschland \nzurückgekehrt sein und seitdem, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nweiter bekundet hat, im Hotel J. am C.---------platz in L. gewohnt haben, so träfe \nihn ein Verschulden auch deshalb, weil er sich dann offensichtlich auch nach seiner \nRückkehr nicht um die Post gekümmert hätte, welche ihm während seiner \nAbwesenheit unter der dem Verwaltungsgericht gegenüber angegebenen Anschrift \nzugegangen ist. \n\n19\n\nEs ist ferner nicht erkennbar, dass ein Verstoß gegen den Anspruch auf \nGewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit der ansonsten nur \nnoch in Betracht zu ziehende Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \ngegeben sein könnte. \n\n20\n\nEin Gehörsverstoß liegt zunächst weder in der Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Rücknahmefiktion sei eingetreten, noch in der \n(unwidersprochen gebliebenen) Behandlung des mit Schriftsatz vom 23. Mai 2006 \ngeäußerten Begehrens allein als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und der \ndamit verbundenen Nichtgewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; \nzur Begründung nimmt der Senat insoweit auf die obigen Ausführungen zum \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug. \n\n21\n\nEin Gehörsverstoß ergibt sich ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht \nden Antrag des Klägers abgelehnt hat, den für Mittwoch, den 10. Mai 2006, um 15.00 \nUhr anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung auf ein Nachmittagstermin \nzwischen dem 11. und 18. Mai 2006 zu verlegen. Denn das Vorbringen des Klägers \nsowohl im Verlegungsantrag als auch im weiteren Verfahren lässt ungeachtet \ndessen, dass er handlungsfähig war (vgl. die gerichtliche Verfügung vom 1. \nSeptember 2006) und den Termin auch tatsächlich wahrgenommen hat, schon keine \nerheblichen Gründe i. S. d. § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO \nhervortreten. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 2. Mai 2006 - 21 \nK 5571/04 - insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Kläger jedenfalls nicht \nvorgetragen habe, dass und aus welchen Gründen sein gesetzlicher Vertreter trotz \ndes Zugangs der Ladung bereits am 6. April 2006 gehindert gewesen sei, seine \nReise von U. nach L. noch so rechtzeitig einzurichten, dass ihm eine \nTeilnahme an der mündlichen Verhandlung ermöglicht würde. Auch das spätere \nVorbringen des Klägers enthält eine solche Darlegung nicht. Im Gegenteil: Dem \nVortrag des Klägers im Schriftsatz vom 20. August 2006 (dort unter 2. a.) lässt sich \nentnehmen, dass sein gesetzlicher Vertreter, der noch mit Schriftsatz vom 12. April \n2006 signalisiert hatte, möglichst nicht persönlich erscheinen zu wollen, sich am 27. \nApril 2006 und damit erst fast drei Wochen nach Zugang der Ladung und weniger als \nzwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung überhaupt um einen Flug nach \nDeutschland bemüht hat. Mit der in diesem Zusammenhang aufgestellten \nBehauptung, der gesetzliche Vertreter des Klägers habe (am 27. April 2006) keinen \nfrüheren Flug buchen können, ist im übrigen ebenfalls kein erheblicher Grund \ndargelegt, weil sie weder näher erläutert noch irgendwie belegt worden ist. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 \nZPO. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-19/12-a-2915-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-19/12-a-2915-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254714","retrieved":"2026-07-09 02:18:29.087602+00:00"}}