{"status":"available","doknr":"OLD254743","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0516.12B547.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-16","aktenzeichen":"12 B 547/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die \nvom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 \nZPO).\n\n3\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n4\n\nDie mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Änderung \noder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses über die - auf die mangelnde \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches gestützte - Ablehnung des Antrags \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das \nBeschwerdevorbringen vermag nämlich nicht in Frage zu stellen, dass dem \nAntragsteller ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a \nSGB VIII in Form der Kostenübernahme für den Schulbesuch der privaten D. \nin S. einschließlich der hierfür notwendigen Schülerfahrtkosten nicht zusteht.\n\n5\n\nDer Antragsteller muss sich insoweit zu Recht auf den - ihm bis zum 20. April \n2008 auch tatsächlich zuteil gewordenen - Hausunterricht als Angebotsform des \nnach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorrangigen öffentlichen Schulwesens verweisen \nlassen, wie sich aus Folgendem ergibt:\n\n6\n\nZwar kann dem Personenkreis des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, zu dem der \nAntragsteller unstreitig gezählt wird, gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i. \nV. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII, § 12 Nr. 2 EinglVO (i. d. F. d. SGB-\nSHREinOG vom 27. Dezember 2003, BGBl. I 3022) ein Anspruch auf Übernahme \nder Kosten für die Beschulung in einer privaten Bildungseinrichtung zustehen. Die \nFormulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII \"insbesondere im Rahmen der \nallgemeinen Schulpflicht\" hat keinen ausschließenden, sondern \nBeispielscharakter.\n\n7\n\nVgl. zu ähnlichen Konstellationen: BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - \n12 CE 01.2924 -, Juris; VG Weimar, Beschluss vom 6. August 2003 \n\n8\n\n- 5 E 1548/03.WE -, ASR 2005, 124.\n\n9\n\nAuch ist der Bildungsauftrag der öffentlichen Schulen nicht etwa durch die \nSchulpflichtigkeit des jeweiligen jungen Menschen beschränkt. Soweit der \nBildungsauftrag des öffentlichen Schulwesens reicht und - wie vorliegend - ein \nschulisches Förderangebot besteht, ist die Jugendhilfe dann aber nach Maßgabe von \n§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nachrangig.\n\n10\n\nDer dementsprechende Vorrang der Förderung von Kindern und Jugendlichen im \nöffentlichen Schulwesen setzt allerdings voraus, dass nach den konkreten \nUmständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe \nzu erhalten ist. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2008 \n\n12\n\n- 12 A 2791/07 -; Urteile vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -, Juris, und - 12 A \n2437/03 -; Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, JAmt 2004, 437; Beschluss \nvom 18. März 2004 - 12 B 2634/03 -, Juris; Beschluss vom 30. Januar 2004 -12 B \n2392/03 -, FEVS 55, 469; zur gleichgelagerten Frage des Nachrangs der Sozialhilfe \ngegenüber der Förderung im öffentlichen Schulwesen vgl. etwa: BVerwG, Beschluss \nvom 13. Juni 2001 - 5 B 105/00 -, NJW 2001, 2898 f.; OVG NRW, Urteil vom 19. April \n2005 - 12 A 734/02 -, Juris; Beschluss vom 27. Januar 2005 - 16 A 4527/01 -; Urteil \nvom 12. Juni 2002 \n\n13\n\n- 16 A 5013/00 -, RDLH 2002, 104, Urteile vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 -, \nJuris, bzw. - 16 A 3108/99 -, FEVS 52, 513.\n\n14\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen ist dies vorliegend der Fall, da dem \nBedürfnis des Antragstellers nach einer angemessenen Schulbildung durch den ihm \nangebotenen Hausunterricht, der durch das Angebot des Antragsgegners einer \nintensiven individualpädagogischen Begleitung eine Ergänzung erfahren hat, \nhinreichend Rech-nung getragen wurde. \n\n15\n\nAngemessen ist eine Schulausbildung dann, wenn der Hilfeempfänger nach \nseinen Fähigkeiten und Leistungen erwarten lässt, dass er das angestrebte \nBildungsziel erreichen wird (vgl. auch § 12 Nr. 3 EinglVO); es besteht ein Anspruch \nauf die im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare \nBildung.\n\n16\n\nVgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Februar 2008, K § 35a Rnr. 48.\n\n17\n\nVorliegend ist diesbezüglich weder substantiiert geltend gemacht noch sonstwie \nersichtlich, dass der Antragsteller mittelfristig mehr als einen Hauptschulabschluss zu \nerreichen in der Lage ist. Dabei entspricht es unter dem Gesichtspunkt der \nVorwegnahme der Hauptsache - nur Verhinderung nicht wieder gutzumachender \nNachteile - der vorläufigen Natur des einstweiligen Anordnungsverfahrens hier auf \ndas nächstmögliche Bildungsziel - den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 - \nabzustellen und nicht schon auf eine durch sein Erreichen mögliche höhere \nQualifikation. \n\n18\n\nDieses Bildungsziel zu erlangen, ist der angebotene Hausunterricht entgegen der \nAuffassung des Antragstellers nicht ungeeignet.\n\n19\n\nNach § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchulG NW i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über \ndie sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke \n(Ausbildungsordnung gem. § 52 SchulG NW - AO-SF) vom 29. April 2005 (GV. \nNRW. 2005, 538) wird der Hausunterricht eingerichtet für Schülerinnen und Schüler, \ndie wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig nicht am \nUnterricht teilnehmen können. Ob diese Voraussetzungen beim Antragsteller \naufgrund seiner mittelgradig depressiven Episode und einer Agoraphobie vorgelegen \nhaben und auch jetzt noch vorliegen, kann der Senat offen lassen. Denn für den Fall, \ndass der Antragsteller einen solchen Krankheitsgrad noch nicht erreicht haben sollte, \nwürde sich das Angebot der Schulverwaltung als überobligatorisch, nicht aber als \nungeeignet im Hinblick auf das Bedürfnis einer angemessenen Schulbildung des \nAntragstellers darstellen - im Gegenteil. Das vorgeschlagene Konzept - \nHausunterricht ergänzt durch eine individualpädagogische Begleitung - macht \nvielmehr das Bemühen der Schulverwaltung und des Jugendamtes deutlich, dem \nmittlerweile volljährigen Antragsteller auf schnellstem Wege einen Schulabschluss zu \nermöglichen und ihm damit auch wieder die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft \nim Sinne des § 35a SGB VIII zu eröffnen.\n\n20\n\nEs kann auch nicht die Rede davon sein, dass - jedenfalls bezogen auf den \nAntragsteller und das als angemessen anzusehende Bildungsziel - der \nHausunterricht nicht als gleichwertiges Surrogat für die Regelschulversorgung \nbetrachtet werden kann. Nach § 40 Abs. 4 AO-SF werden nämlich Schülerinnen und \nSchüler, die voraussichtlich dauernd gehindert sind, am Unterricht einer Schule \nteilzunehmen, durch den Hausunterricht soweit gefördert, dass sie den ihrer \nLeistungsfähigkeit entsprechenden Bildungsabschluss erreichen können. Nach § 40 \nAbs. 1 AO-SF erstreckt sich der Hausunterricht demgemäss in der Regel auf die \nFächer, die in der Schule mit mindestens 3 Wochenstunden unterrichtet werden oder \nFach einer Prüfung sind. Dabei richtet sich der Unterricht nach § 40 Abs. 3 AO-SF \nnach den Vorgaben für den Unterricht der Stammschule. Dem folgend sollte \nUnterricht hier neben den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik auch in den \nprüfungsrelevanten Wahlnebenfächern erteilt werden. Die wöchentliche \nUnterrichtszeit beträgt nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 AO-SF in den Klassen 9 und 10 bis zu \n8 Stunden, wie sie dem Antragsteller ebenfalls konsequenter Weise zugesagt \nworden sind. Danach dient der Hausunterricht gerade in Fällen einer andauernden \nseelischen Erkrankung, wie sie beim Antragsteller vorliegt, nicht lediglich dazu, \nlängere, aber vorübergehende Schulausfälle in der Weise zu kompensieren, dass \nfachliche Versäumnisse aufgearbeitet werden und der Schüler wieder an den \nLeistungsstand des Klassenverbandes herangeführt wird, sondern zielt auf einen \nadäquaten Schulabschluss ab, der dem Schüler gem. § 41 Abs. 3 AO-SF ggfs. ohne \nRückkehr an die Stammschule erteilt wird.\n\n21\n\nDie Lehrkraft der Stammschule - Frau T. - hat im Hilfeplangespräch vom 4. \nJanuar 2008 und gegenüber dem Schulamtsleiter N. in Vorbereitung des \nErörterungstermins vor dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts am 26. Februar \n2008 zudem gute Chancen gesehen, dass der Antragsteller durch den \nHausunterricht nach diesem Konzept befähigt werden könnte, einen \nHauptschulabschluss zum Ende des Schuljahres 2007/2008 zu erreichen. Ob sich \ndie angebliche Skepsis der Lehrkräfte der Gemeinschaftshauptschule F. , wie \nsie mit anwaltlichem Schreiben vom 28. April 2008 an das Schulamt behauptet wird, \ngegen das Konzept als solches gerichtet hat oder auf die Einstellung, mit der der \nAntragsteller unter dem maßgeblichen Einfluss seiner - die Weiterbeschulung an der \nprivaten D. wünschenden - Eltern verfolgt hat, zielte, lässt sich \ndemgegenüber nicht ersehen und kann deshalb der positiven Prognose nicht \nentgegengehalten werden.\n\n22\n\nDer angebotene Hausunterricht ist auch nicht etwa deshalb zur Erlangung einer \nangemessenen schulischen Bildung ungeeignet, weil der Antragsteller im \nHausunterricht als solchem nicht den \"Sozialraum Schule\" erfährt und dadurch eine \nVerstärkung seiner depressiven Symptomatik und seines sozialen Rückzuges drohen \nkönnte. Zum einen hat Frau T. nach der Niederschrift zum Hilfeplangespräch \nvom 4. Januar 2008 angekündigt, den Antragsteller im März/April 2008 mit in ihren \nUnterricht am Berufskolleg nehmen zu wollen, und ihm die Möglichkeit angezeigt, \ndort weitere Kurse zu besuchen. Zum anderen ist dem Antragsteller laut Protokoll \nvom 22. Januar 2007 ergänzend die im Hilfeplangespräch vom 4. Juni 2007 \nvorgestellte ambulante Hilfe in Form einer intensiven individualpädagogischen \nBegleitung angeboten und in dem Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2007 dann \nauch bewilligt worden. Dass der Komplex von gelegentlichen freiwilligen \nKursbesuchen und ambulanter individualpädagogischer Begleitung unzureichend ist, \num der vorgenannten Behinderungssymptomatik des Antragstellers entgegen zu \nwirken, ist auch mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt worden \nund findet in der fachlichen Auseinandersetzung keinen hinreichenden Anklang. Die \nim ärztlichen Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -\npsychotherapie des Universitätsklinikums B. vom 19. September 2006 enthaltene \nBeurteilung, dass die Wiederaufnahme des Schulbesuches als für den Antragsteller \nwichtige Maßnahme erachtet werde, trifft keine Aussage darüber, ob eine \nBeschulung des Antragstellers in einem Klassenverband notwendig ist. Die \nBefürchtung der Antragstellerseite, die Kombination aus Hausunterricht und \nintensivem Eigenstudium sei von vornherein aus konzeptionellen Gründen zum \nScheitern verurteilt, kann sich - im Gegensatz zur hier maßgeblichen AO-SF - nicht \nauf pädagogische Erkenntnisse gründen, sondern stellt sich als bloße - vom eigenen \nInteresse allein an einem Besuch der D. geprägte - Spekulation ohne \njegliche empirische Belege dar. Der Senat hält es für glaubhaft, dass nach \nAuffassung der verantwortlichen Fachkräfte die späteren Schwierigkeiten des \nAntragstellers hätten vermieden werden können, wenn er und seine Eltern rechtzeitig \nparallel zu dem Angebot des Schulamtes geeignete medizinisch-therapeutische \nUnterstützung und die familientherapeutische Begleitung in Anspruch genommen \nhätten.\n\n23\n\nDer Senat will dennoch nicht in Abrede stellen, dass beispielsweise gerade der \nBesuch der privaten D. in S. mit ihrer angeblichen Spezialisierung auf \nseelisch behinderte Kinder möglicherweise eine gleichwertige oder sogar noch \nbesser geeignete Förderungsmaßnahme für den Antragsteller darstellen würde. Die \nEingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist jedoch nur auf eine angemessene \nschulische Förderung und nicht auf die optimale Hilfe gerichtet, so dass sich der \nAntragsteller mit der Kombination aus Förderung durch das staatliche Schulsystem \nund jugendhilferechtlichen Begleitmaßnahmen zufrieden geben muss.\n\n24\n\nGleichfalls vermag es dem dem Antragsteller angebotenen Komplex aus \nschulischer Hilfe und individualpsychologischer Betreuung nicht seine Eignung zu \nnehmen, wenn es entgegen den Beteuerungen des Antragsgegners in der \nBeschwerdeerwiderung vom 14. Mai 2008 zutreffen sollte, dass sowohl das \nzuständige Schulamt als auch das Jugendamt des Antragsgegners nicht rechtzeitig \nzielführende Vorschläge zur Bewältigung der Krise des Antragstellers gemacht, \ngeschweige denn entsprechende Maßnahmen ergriffen haben sollten und zumindest \nbis zum 9. November 2007 - d. h. bis zur erstmaligen Genehmigung von \nHausunterricht - von einem Systemversagen ausgegangen werden müsste. Denn \nauch dieser Gesichtspunkt könnte dem geltend gemachten Anordnungsanspruch für \nden in diesem Verfahren in Rede stehenden Leistungszeitraum seit dem 26. Februar \n2008 nicht zum Erfolg verhelfen, da ab diesem Zeitpunkt der angebotene \nHausunterricht auch tatsächlich geleistet wurde.\n\n25\n\nEbenso wenig ist mittels der Beschwerde glaubhaft gemacht worden, die \nAblegung der angestrebten externen Prüfung zur Erlangung des \nHauptschulabschlusses nach Klasse 9 sei wegen Versäumnis der Anmeldefristen in \nder Weise gefährdet gewesen, dass dem Antragsteller von Beginn an nicht habe \nzugemutet werden können, sich in das Konzept einzubringen. Der Schulamtsdirektor \nhat sich im Erörterungstermin vom 26. Februar 2008 hinter die Zulassung des \nAntragstellers zur externen Prüfung nach Hauptschulklasse 9, für die auch das \nSchulamt für den Kreis B. zuständig sein soll, gestellt und der Hoffnung Ausdruck \nverliehen, mit der Bezirksregierung L. \n\n26\n\neine Abstimmung über die ausnahmsweise Nachmeldung des Antragstellers zu \nerreichen. Dass sich diese sichere Erwartung auch erfüllt hat, bestätigt der \nAntragsteller selber, indem er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom \n28. April 2008 mitteilt, dass er an den Prüfungen teilnehmen wird. \n\n27\n\nEin Anordnungsanspruch auf die Übernahme der Kosten für den Besuch der \nprivaten D. in S. ist letztendlich auch nicht dadurch zur Entstehung \ngelangt, dass das für den Antragsteller seitens der Schulverwaltung und der \nJugendhilfebehörde vorgehaltene Fördermodell, wie es das Verwaltungsgericht \nseiner ablehnenden Entscheidung nach alledem zu Recht zugrundegelegt hat, \ninzwischen gescheitert ist. Das gilt im Hinblick auf die im Schreiben des Schulamtes \nvom 24. April 2008 dokumentierte fehlende Kooperationsbereitschaft des \nAntragstellers, der es offenbar hauptsächlich vor dem Hintergrund der ablehnenden \nHaltung seiner Mutter gegenüber der Art und Weise der Hilfeleistung auf dem Gebiet \nder schulischen Förderung an dem erforderlichen mentalen und zeitlichen Einsatz \nhat fehlen lassen. Auch die unterlassene Mitwirkung an einer einvernehmlichen \nProblemlösung kann gegen einen Anordnungsanspruch sprechen. \n\n28\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. September 2005 - 12 ME 354/05 -, Juris.\n\n29\n\nEs geht - ähnlich wie bei der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII - \nnicht an, dass der Hilfesuchende oder - ihm zurechenbar - seine Eltern die \nBedarfslage durch willentliches Verhalten nach eigenen Vorstellungen manipulieren. \n\n30\n\nVgl. zur Mitwirkungspflicht bei der Einschätzung des Hilfebedarfs unter \ngrößtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten: OVG NRW, Urteile vom \n14. März 2003 - 12 A 122/02 -, FEVS 55, 16 (19) und - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 \n(90), jeweils m. w. N.\n\n31\n\nAn diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, wenn die Selbstaufgabe \ndes Antragstellers entsprechend den anwaltlichen Behauptungen auch dadurch \nbeeinflusst worden sein sollte, dass die mit dem Hausunterricht betraute Lehrkraft \ndes Berufskollegs T1. - Frau D1. T. - ihrerseits vom Schulamt für eine \nerfolgreiche Beschulung angenommene Vorgaben - 8 Stunden regelmäßiger \nwöchentlicher Unterricht in allen prüfungsrelevanten Fächern - nicht eingehalten hat \nund der Antragsteller am begleitenden Unterricht an der Gemeinschaftshauptschule \nF. mangels Befürwortung durch das Jugendamt des Antragsgegners und \nBewilligung von Schülerfahrtmitteln nicht teilnehmen konnte. Das im \nErörterungstermin vom 26. Februar 2008 konzipierte und der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Konzept beinhaltete nämlich einen \nbegleitenden Unterricht an der Gemeinschaftshauptschule F. nicht als \nnotwendigen Bestandteil und es ist auch nicht ersichtlich, dass die seitens der \nGemeinschaftshauptschule F. -T2. angebotene und vom Schulamt für den \nKreis B. nach Maßgabe des Schreibens vom 24. April 2008 akzeptierte \nUnterstützung bei der Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung auf die regelmäßige \nWahrnehmung von Unterrichtseinheiten gerichtet war, so dass notgedrungen nicht \nmehr aus dem Familienhaushalt finanzierbare Busfahrten anzufallen drohten. Was \ndie Einhaltung der konzeptionellen Vorgaben im übrigen betrifft, war es Sache der \nAntragstellerseite, diese im Erörterungstermin vom 26. Februar 2008 konkludent \nseitens der Schulverwaltung gemachten Zusagen zunächst rechtswahrend unter \nBenachrichtigung des Antragsgegners beim Schulamt einzufordern. Für ein solches \nernsthaftes Bemühen des Antragstellers und seiner Eltern, ein Scheitern des \nHilfekonzeptes zu verhindern, ist jedoch - über gegenüber Frau T. im Nachhinein \nerhobenen Vorhaltungen hinaus - nichts vorgetragen worden oder sonstwie \nersichtlich. Eine unüberwindbare Unzuträglichkeit für die schulische Entwicklung des \nAntragstellers, wie sie vom Verwaltungsgericht am Ende seiner erstinstanzlichen \nEntscheidung als möglicher Anlass für eine - eventuell in die Zuständigkeit des \nTrägers der Jugendhilfe fallende - Alternative zur Erreichung eines Schulabschlusses \nangeführt wird, lässt sich unter diesen Umständen nicht annehmen. Dabei bleibt die \nAusgangslage, die sich nach Durchführung der externen Prüfung und Beendigung \ndes Schuljahres 2007/2008 ergibt, außer Betracht, denn sie ist nicht Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-16/12-b-547-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-16/12-b-547-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254743","retrieved":"2026-07-09 02:18:31.426573+00:00"}}