{"status":"available","doknr":"OLD254782","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0515.13C165.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-15","aktenzeichen":"13 C 165/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 4. März 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im \nGrundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n3\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW \n2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, \n632 - \n\n4\n\nder Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag vom 11. Dezember 2007 auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zum \nStudium „Lehramt für Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Schwerpunkt Grundschule, \nFächer Deutsch und Englisch\" im Wintersemester 2007/2008, 1. Fachsemester, zu Recht \nabgelehnt. \n\n5\n\nAllerdings könnte in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die \nArgumentation, allein wegen des bereits laufenden Vorlesungsbetriebs fehle es an einem \nAnordnungsgrund, rechtlichen Bedenken begegnen. In dem Beschluss der 3. Kammer des \nErsten Senats vom 21. Juli 2005 (- 1 BvR 584/05 -, juris) wird unter Berufung auf den \nSenatsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1975 (- 1 BvR 344/73 -, \nBVerfGE 39, 258, 274) hierzu ausgeführt, die Zulässigkeit einer Verknüpfung des \nAnordnungsgrundes mit einer vom Fachgericht selbst definierten Zeitgrenze erscheine im \nHinblick auf das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG fragwürdig, weil es unerheblich sei, dass \ndie Entscheidung des Gerichts über die Verteilung von Restkapazitäten eines Semesters erst \nzu einem Zeitpunkt erfolge, zu dem der Vorlesungsbetrieb dieses Semesters beendet sei. Es \nbestehe kein prozessuales Hindernis, in eine nachträgliche Entscheidung Antragsteller \neinzubeziehen, die sich erst nach dem ersten Vorlesungstag des betreffenden Semesters \nbeworben hätten. Entscheidendes Kriterium, ob die Verneinung des Anordnungsgrundes das \nGrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, ist nach den weiteren Ausführungen des \nBundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 21. Juli 2005, ob dem Antragsteller zum \nZeitpunkt der Antragstellung ein Anspruch auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht \nnach Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt noch zugestanden hat. Hiervon \nausgehend darf die Frage, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem Zeitpunkt ein \nAntragsteller ein Recht auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der \nfestgesetzten Kapazitäten geltend machen kann, - verfassungsrechtlich vertretbar - von dem \nFachgericht in der Weise beantwortet werden, dass das Recht auf Teilhabe an vorhandenen \nStudienplatzkapazitäten nur so lange besteht, wie ein sinnvoller Einstieg in dieses Semester \nnoch möglich ist, die vorhandene Kapazität also auch noch genutzt werden kann. \n\n6\n\nInsofern betrifft der Aspekt der noch sinnvollen Aufnahme des Studiums während des \nlaufenden Semesters nicht vordergründig die Frage der Dringlichkeit einer gerichtlichen \nEntscheidung im Hochschulzulassungsrecht, sondern im Kern das Teilhaberecht nach Art. 12 \nAbs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Dementsprechend präzisiert der Senat seine Rechtsprechung \nzu der Frage, ob ein Studienzulassungsbegehren noch vorläufigen Rechtsschutz erfordert, \nwenn der Studienbewerber sein Zulassungsbegehren erst während des laufenden Semesters \nstellt. \n\n7\n\nVgl. Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 13 C 144/07 -, juris; vgl. aber auch Beschluss \nvom 11. März 2004 - 13 C 14/04 -, NVwZ-RR 2005, 416.\n\n8\n\nAusschlaggebend ist, ob der Bewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden \nStudienbetrieb eingegliedert werden kann und seine erfolgreiche Teilnahme an den \nLehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters gewährleistet ist.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2004 a. a. O.\n\n10\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht zum zutreffenden Ergebnis \ngelangt, dass ein sinnvoller Einstieg in das Wintersemester 2007/2008 am 11. Dezember \n2007, das Datum des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, nicht mehr möglich \nwar. Auf diesen Zeitpunkt ist entscheidend abzustellen. Dass die Antragstellerin, die ihre \nZulassung für das gesamte Semester und nicht nur für einige wenige Semesterwochen \nbegehrt, ausdrücklich unter dem 9. Juli 2007 einen Antrag auf Zulassung bei der Hochschule \ngestellt hat, ist - bezogen auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - ohne Bedeutung. \nEs kommt darauf an, dass im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eine erfolgreiche \nSemesterteilnahme noch möglich ist. So liegt es hier nicht.\n\n11\n\nSinn und Zweck der Studienzulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang ist \nu. a., dem Studienbewerber bei der gebotenen vollen Ausschöpfung der knappen \nAusbildungskapazität gleichwohl eine der Studienordnung und dem vorgegebenen \nCurriculum entsprechende Ausbildung zu ermöglichen. Ein geordnetes, das vorgegebene \nCurriculum abdeckende Studium setzt deshalb die Teilnahme des zugelassenen Bewerbers an \nallen für das Bewerbungssemester vorgesehenen Pflichtveranstaltungen über das gesamte \nSemester voraus und nicht nur die Wahrnehmung nur weniger Ausbildungswochen des \nSemesters, die Anwesenheit nur in einzelnen Lehrveranstaltungen oder nur die Teilnahme an \nLeistungsnachweisen etwa am Semesterende. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 13 C 144/07 -, juris.\n\n13\n\nEin im beschriebenen Sinne geordnetes, dem Curriculum entsprechendes erstsemestriges \nStudium im Wintersemester 2007/2008 ist der Antragstellerin nach versäumtem \nAusbildungsbetrieb von rund der Hälfte nicht mehr möglich. Eine Anerkennung des \n1. Fachsemesters im Wintersemester 2007/2008 käme nicht in Betracht. \n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 \nNr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-15/13-c-165-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-15/13-c-165-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254782","retrieved":"2026-07-09 02:18:34.490427+00:00"}}