{"status":"available","doknr":"OLD254862","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0513.12A888.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-13","aktenzeichen":"12 A 888/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht schon wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO zuzulassen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht konnte sowohl für die Frage des wirksamen Verzichts \nauf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO als auch in Hinblick auf die \nnach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebene Zustellung an den jeweiligen \nBevollmächtigten auf Frau I. S. , S1.---------straße 18, T. , abstellen. \nEs bestehen nämlich keine Bedenken, dass mit der Anzeige der Rechtsanwältin N. \nvom 14. Januar 2008 eine gegenüber dem Gericht und den anderen \nProzessbeteiligten in einem Verfahren ohne Anwaltszwang wirksame \nMandatsniederlegung erfolgt ist.\n\n5\n\nVgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Juni 2004 - A 12 S 633/04 -, NJW \n2004, 2916, m. w. N.\n\n6\n\nZwar kann die Niederlegung des Mandats durch den Rechtsanwalt dem Gericht \ngegenüber unbeachtlich sein, wenn der Vollmachtsvertrag zwischen ihm und dem \nMandanten in Wirklichkeit fortbesteht. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 CB 1092/81 -, NVwZ 1985, 337, m. w. \nN.\n\n8\n\nMit dem bloßen Einwand, \"das anwaltliche Mandat wurde nicht ordnungsgemäß \nbeendet\", hat die Klägerseite jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, \ndass der Vollmachtsvertrag nicht wirksam gekündigt worden sei. Für die tatsächliche \nBeendigung des Mandatsverhältnisses spricht insbesondere der Umstand, dass Frau \nS. - nachdem sie unter Beifügung der Anzeige der Rechtsanwältin N. vom 14. \nJanuar 2008 von der Änderung der Person des Prozessbevollmächtigten im Rubrum \n2008 benachrichtigt worden war - mit Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 22. \nJanuar 2008 aktiv in den Verfahrensverlauf eingegriffen hat. \n\n9\n\nDie von Rechtsanwältin N. als Vertreterin der Kläger ausdrücklich benannte \nFrau S. war durch die ihr im Verwaltungsverfahren unter dem 5. Juli 2003 \nerteilten (blauen) Vollmachten, die dem Verwaltungsgericht als Teil der \nVerwaltungsvorgänge vorlagen, hinreichend bevollmächtigt, denn die \nVollmachtserteilung umfasste nach ihrem Wortlaut auch \"die Durchführung eines \nmöglichen ... Klageverfahrens\". Dies deckte selbstredend auch Prozesserklärungen \nab.\n\n10\n\nEbenso wenig bestehen Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht der \nEinlassung der prozessbevollmächtigten I. S. im besagten Schreiben vom \n22. Januar 2008 \"Mein Sohn und Enkel kann nicht kommen aus finanziellen \nGründen, zweimal fahren ist nicht möglich, bitte entscheiden sie ohne mündliches \nGespräch\" ein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung i. \nS. v. § 101 Abs. 2 VwGO entnommen hat. Ein solches Einverständnis unterliegt zwar \nkeinem Formzwang, es muss aber, wie alle Prozesshandlungen, für Gericht und \nBeteiligte als solches erkennbar, dem jeweiligen Beteiligten zuzuordnen und \neindeutig sein. \n\n11\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 83.81 -, NJW 1983, 1989.\n\n12\n\nAuch die letzte Voraussetzung ist hier zweifelsfrei erfüllt, denn die Erklärung ist \nim Zusammenhang mit der Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 15. November \n2007, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden könne, und mit dem \ndaraufhin zunächst mittels anwaltlichen Schreibens vom 11. Januar 2008 geäußerten \nWunsch der Klägerseite nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu \nsehen, damit die Kläger anlässlich einer für den kommenden Sommer im Juni/Juli \n2008 geplanten Reise nach Deutschland an dem Termin teilnehmen könnten. Es war \nlogische Konsequenz des Wegfalls des einzigen Anlasses, aus dem eine \nEinverständniserklärung mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \nverweigert wurde, nunmehr auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu \nverzichten. Die feinsinnige und \n\n13\n\n- bei Frau S. nicht anzunehmende - profunde Kenntnisse im Prozessrecht \nvoraussetzende Unterscheidung, dass lediglich auf die Anwesenheit der Kläger, nicht \naber auf die mündliche Verhandlung als solche, zu der dann die \nProzessbevollmächtigte hätte erscheinen können, verzichtet werde, findet in dem \nSchreiben vom 22. Januar 2008 hingegen keinerlei Anklang. Schließlich bestand für \ndas Verwaltungsgericht weder auf Grund der Person der Bevollmächtigten noch auf \nGrund sonstiger Umstände Veranlassung, sich bezüglich des Bedeutungsinhalts \nihrer Erklärung vom 22. Januar 2008 und seiner Ernsthaftigkeit nach Maßgabe von § \n86 Abs. 3 VwGO rückzuversichern. Unklarheiten oder Missverständnisse, die nicht \nnur eine Hinweispflicht des Gerichtes, sondern im Einzelfall auch die Pflicht zur \nStellung konkreter Nachfragen auslösen können, \n\n14\n\nvgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 5 LA 326/04 -, Juris, m. \nw. N.,\n\n15\n\nhat die Einlassung der Prozessbevollmächtigten gerade nicht erkennen lassen. \nPro-zesserklärungen hat sich das Verwaltungsgericht nur zu erläutern lassen, soweit \nder wirkliche Wille des Beteiligten unklar ist, nicht jedoch, um den Betreffenden zu \naus-schließlich ihm günstigen Prozesserklärungen zu drängen. \n\n16\n\nVgl. etwa Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 86 Rnr. \n117.\n\n17\n\nDie prozessuale Fürsorgepflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO schließt nämlich \nRechtsberatung aufgrund der Neutralitätspflicht des Gerichtes aus. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 4 B 25.07 -, Juris, m. w. N.\n\n19\n\nVor diesem Hintergrund fällt es dann auch in den Risikobereich der Kläger, wenn \nihre neue Prozessbevollmächtigte nur über unzureichende juristische Kenntnisse \nverfügt haben sollte. Ein Antrag auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwaltes im \nWege der Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) \nist er-sichtlich nicht gestellt worden. Der bloße Hinweis der Prozessbevollmächtigten, \ndass sich die Kläger eine Anreise zum Termin finanziell nicht leisten können, reicht \ninso-weit nicht aus. Eine Bitte um Finanzierung der mit dem Prozess verbundenen \nKosten ist darin nicht enthalten. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes von Amts \nwegen sieht die Rechtsordnung im Verwaltungsprozess - anders als im \nStrafverfahren nach §§ 140, 141 StPO - nicht vor.\n\n20\n\nDass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Einverständnisses beider \nBe-teiligten ohne mündliche Verhandlung und dementsprechend ohne Anhörung der \nKläger zu ihrem Sprachvermögen entschieden hat, verletzt auch im übrigen - ins-\nbesondere unter Berücksichtigung der von Klägerseite unter dem 25. September \n2007 und von der Beklagten unter dem 22. Januar 2008 zu den Gerichtsakten \ngereichten Lebensberichte und der Unterrichtsbescheinigung der Deutschlehrerin \nvom Fremdspracheninstitut in B. B1. - weder den Anspruch auf rechtliches Gehör \nnoch die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 VwGO. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs können sich die Klä-\nger hier insoweit schon deshalb nicht berufen, weil sie ja - wie ausgeführt - durch ihre \nProzessbevollmächtigte wirksam auf die Durchführung einer mündlichen Ver-\nhandlung vor dem Verwaltungsgericht verzichtet und in diesem Zusammenhang \ngerade auch keinen Beweisantrag i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben. Damit \nsind klägerseits nicht sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der \nDinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden, sich selbst rechtliches Gehör \nzu verschaffen, so dass zu Lasten der Kläger ein Rügeverlust eingetreten ist. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 \nVwGO Nr. 21, m. w. N.; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u. a. -, NVwZ 1986, \n928 (930).\n\n22\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, \nwenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine \nweitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 \nZweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 \nS 352/97 -, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A \n2942/07 -, m. w. N.\n\n24\n\nDies war - wie unten noch näher dargelegt werden wird - wegen des eindeutigen \nErgebnisses der Anhörung der Kläger am 2. Oktober 2003 in O. , das auch im \nLichte der nachgereichten handschriftlichen Lebensberichte und der Unterrichts-\nbescheinigung seine Aussagekraft beibehalten hat, nicht der Fall. \n\n25\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nämlich - gerade auch im Hinblick auf die \nAnnahme unzureichender Deutschkenntnisse der Kläger - nicht zu ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts \nnicht zu erschüttern, es könne sowohl im Hinblick auf den Kläger zu 1. als auch im \nHinblick auf den Kläger zu 2. nicht festgestellt werden, dass sie in der Lage seien, \naufgrund familiärer Ver-mittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (§ 6 \nAbs. 2 Satz 2 und 3 BVFG). \n\n26\n\nSo ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht für die \nBeurteilung der Sprachkompetenz des Klägers zu 1. auf das Protokoll der \npersönlichen Anhö-rung des Klägers zu 1. am 2. Oktober 2003 im Generalkonsulat \nder Bundesrepublik Deutschland in O. gestützt hat. Auch wenn zwischen dem \nSprachtest und dem - nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG für das Vorliegen einer \nausreichenden Sprach-kompetenz maßgeblichen - \"Zeitpunkt der \nverwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag\" - hier dem \nWiderspruchsbescheid vom 13. April 2007 als letzter verwaltungsbehördlichen \nEntscheidung - ca. 4 ½ Jahre liegen, sind weder hinreichende Anhaltspunkte \nvorgetragen worden noch ersichtlich, die das Anhö-rungsprotokoll insoweit als nicht \nverwertbar erscheinen lassen. Denn ein Anhö-rungsprotokoll ist für die \nFeststellungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BVFG lediglich dann ungeeignet, wenn es \nnach Art und Umfang nicht hinreichend aussagekräftig oder nicht ordnungsgemäß \nzustande gekommen ist.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2007 - 2 A 4861/05 -; Beschluss vom 25. Juli \n2005 - 12 A 5178/05 -; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 12 A 1277/06.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Entgegen der Auffassung der \nKläger durfte das Verwaltungsgericht nämlich einerseits aus dem Sprachtest und den \nan-lässlich seiner Durchführung festgehaltenen Angaben unter 1.3 der Niederschrift \nzu Recht schließen, dass der Kläger zu 1. im Oktober 2003 zu einem einfachen Ge-\nspräch in deutscher Sprache im Sinne es Dialoges nicht in der Lage war. Anderer-\nseits fehlte es an hinreichenden Anzeichen, dass sich die aktiven und passiven \nDeutschkenntnisse des Klägers zu 1. im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im \nApril 2007 auf der Grundlage seines im Oktober 2003 nur rudimentären Sprachver-\nmögens maßgeblich verbessert haben könnten.\n\n29\n\nWas die im Sprachtest gezeigte Sprachkompetenz angeht, geht es an der Sache \nvorbei, wenn mit der Zulassungsbegründung behauptet wird, der Kläger zu 1. habe \ndie meisten Fragen, die ihm gestellt worden und für ihn verständlich gewesen seien, \nin ganzen Sätzen und auch unter Hinzufügung eigener Kommentare beantwortet. \nAllein 9 der in schlichtem Deutsch zu einfachen Lebenssachverhalten gestellten 18 \nFragen hat der Kläger nämlich ausweislich der Protokollierung von vornherein ent-\nweder gar nicht oder so falsch verstanden, dass eine sachgerechte Antwort nicht \nzustande kam. Lediglich auf die wenigen üblichen und deshalb gut vorzubereitenden \nStandardfragen nach der Familie, nach der Berufstätigkeit des Sohnes, der Ehefrau \nund der eigenen Berufstätigkeit vermochte der Kläger Antworten in deutscher Spra-\nche mittels die wesentliche Elemente enthaltender Sätze zu geben. Der Unvollkom-\nmenheit der Mehrzahl seiner Antworten im übrigen, wie sie vom Verwaltungsgericht \nbeschrieben wird, sind die Kläger mit der Zulassungsschrift hingegen nicht substan-\ntiiert entgegen getreten. \n\n30\n\nAus der bloßen Ankündigung im Widerspruchsschreiben vom 21. Juli 2006, die \ner-forderlichen Sprachkenntnisse des W. T1. würden zu gegebener Zeit nach-\nweisbar sein, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine sprachliche \nNachreifung, die als Grundlage immer ein im ausreichenden Maße familiär erwor-\nbenes Sprachfundament voraussetzt,\n\n31\n\nvgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, NVwZ 2007, \n1087,\n\n32\n\nschließen. Von seiner Großmutter will der Kläger zu 1. gemäß den nicht \nsubstantiiert bestrittenen Angaben unter Ziffer 1.3 des Anhörungsprotokolls vom 2. \nOktober 2003 lediglich einige wenige Worte wie Gabel, Löffel etc. gelernt haben, so \ndass hierdurch ein ausreichendes Sprachfundament nicht entstehen konnte. Eine \nfamiliäre Vermitt-lung im Gesetzessinne kann entgegen der Auffassung der Kläger \nauch nicht durch außerhalb der Familie stehende Vermittlungspersonen wie etwa \nSprachlehrer er-folgen,\n\n33\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 \n\n34\n\n- 5 C 29.01 -, BVerwGE 117, 167,\n\n35\n\nso dass es auf die vom Kläger zu 1. getätigte Option, von der 5. bis zu 10. Klasse \nin der Schule die deutsche Sprache zu lernen, diesbezüglich ebenfalls nicht \nankommt.\n\n36\n\nEntsprechendes gilt für die Einlassung in der Klagebegründung vom 16. Juli \n2007, der Kläger zu 1. habe seine Deutschkenntnisse in einem ausreichenden \nUmfang bewahrt, obwohl sein außerfamiliäres Umfeld in der Nähe von X. , wo \ner sich nach seiner Eheschließung aufgehalten habe, ausschließlich russisch geprägt \ngewesen sei und er praktisch keine Möglichkeit gehabt habe, sich dort der deutschen \nSprache zu bedienen. Dass der Kläger in der Vergangenheit jemals das Niveau der \nFähigkeit erreicht hatte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, kommt auch \nnicht ansatzweise zum Ausdruck. \n\n37\n\nNichts anderes folgt aus der Überreichung des Lebenslaufes des Klägers zu 1. \nund der Unterrichtsbestätigung der O1. X1. vom 17. Juli 2007 durch an-\nwaltliches Schreiben vom 25. September 2007, demzufolge der Kläger unter ande-\nrem auch durch Unterrichtsstunden außer Haus darum bemüht gewesen sein soll, \nseine vorhandenen Deutschkenntnisse zu erhalten und zu verbessern. Namentlich \naus der Unterrichtsbescheinigung geht mit keinem Wort hervor, dass es sich bei \nHerrn W. T1. um einen sog. \"native speaker\" handelt, an dessen in der \nprägenden Phase von Kindheit und Jugend familiär erworbene Grundkenntnisse \nangeknüpft werden konnte; vielmehr sprechen die verwendeten Lehrbücher für eine \nAdaption der deutschen Sprache als Fremdsprache. Entgegen der Auffassung der \nKläger verlangt die gesetzlich geforderte Mitursächlichkeit der familiär erworbenen \nKenntnisse für eine nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG ausreichende Sprachkom-\npetenz, dass schon einmal in der besagten Prägephase die Fähigkeit zu einem ein-\nfachen Gespräch auf Deutsch erlangt worden ist. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, a.a.O.\n\n39\n\nDeshalb reicht eine Vervollständigung der Befähigung in der deutschen Sprache \nals einer Fremdsprache für § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG regelmäßig nicht aus. \n\n40\n\nGerade auch vor diesem Hintergrund begegnet es keinen durchgreifenden \nBeden-ken, wenn das Verwaltungsgericht dem - offenbar zum Ende der letzten \nUnter-richtsphase von Januar bis Mai 2007 entstandenen - handschriftlichen \nLebenslauf des Klägers zu 1. ebenfalls keinen Beweiswert dafür zugesprochen hat, \ndass er im Zeitpunkt der Widerspruchsbescheidung aufgrund familiärer Vermittlung \nzu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage war. Soweit - was nicht \nausgeschlos-sen erscheint - lediglich ein - inhaltlich zwar abgesprochener, aber \nsprachlich vor-gefertigter - Text abgeschrieben worden ist, vermag sich darin nicht \ndie ausrei-chende Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch zu \ndokumentieren. Aber auch wenn der Kläger zu 1. den Lebenslauf selbst verfasst \nhaben sollte, vermag das angesichts der ihm bei einer schriftlichen Abfassung zur \nVerfügung stehenden Hilfs-mittel und der langen Überlegungszeit keine Aussage \ndazu zu treffen, dass sein aktiver und passiver Wortschatz, seine \nGrammatikkenntnisse und sein Sprachver-ständnis auch für ein - naturgemäß \nspontanes - Gespräch auf Deutsch ausreichen.\n\n41\n\nUngeachtet dessen ist die Klägerseite den Zweifeln des Verwaltungsgerichts an \nder Authentizität des Lebenslaufes, die es nachvollziehbar aus einem Vergleich des \nSchriftbildes abgeleitet hat, über einen pauschalen Angriff hinaus in keiner Weise \nsubstantiiert entgegen getreten. Es fehlt eine schlüssige Darlegung dazu, auf welche \nWeise der Kläger zu 1. zu einem so flüssigen Schriftbild und zu einer - im Verhältnis \nzu seiner Anhörung - so gewählten und differenzierten Ausdrucksweise gefunden \nhat, obwohl sich nach dem Sprachtest im Oktober 2003 nur noch bis September \n2004 und von Januar bis Mai 2007 ein zweimal wöchentlicher Deutschunterricht bei \nO1. X1. angeschlossen haben soll. Da es der Kläger zu 1. ist, der im \nHinblick auf eine nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG ausreichende Sprachkompe-\ntenz die Darlegungs- und Beweislast trägt, kann dem Verwaltungsgericht bei seiner \nSachverhaltswürdigung nicht vorgeworfen werden, lediglich zu spekulieren. \n\n42\n\nZu der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch der Kläger zu 2. kein deut-\nscher Volkszugehöriger i. S. d. § 6 Abs. 2 BVFG sei, weil er noch weniger als der \nKläger zu 1. in der Lage sei, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu \nführen, und weil von einer familiären Vermittlung seiner rudimentären Sprach-\nkenntnisse erst recht nicht ausgegangen werden könne, verhält sich der Zulas-\nsungsantrag nicht.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n44\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-13/12-a-888-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-13/12-a-888-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254862","retrieved":"2026-07-09 02:18:41.184286+00:00"}}