{"status":"available","doknr":"OLD254913","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0508.13C75.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"13 C 75/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden. \n\nDie Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Februar 2008 werden auf Kosten der \njeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann jetzt über die Beschwerden entscheiden. Eine weitere \nErwiderung des Antragsgegners, auf die die Antragsteller \"replizieren\" könnten, ist \nnicht zu erwarten. \n\n3\n\nDie zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n4\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = \nNJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -\n, NVwZ 2003, 632 - \n\n5\n\nder Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu \nbeanstanden.\n\n6\n\nSoweit die Beschwerdebegründungen jeweils mit Vorbemerkungen eingeleitet \nworden sind, enthalten sie keine spezifischen Beschwerdegründe i. S. v. § 146 Abs. \n4 Satz 3 VwGO, sondern allgemeine sich auf frühere Verfahren des Senats \nbeziehende Bemerkungen. Es besteht kein Anlass, hierauf näher einzugehen.\n\n7\n\nSoweit in der Beschwerdebegründung moniert wird, das Lehrangebot sei nicht \nzutreffend vom Verwaltungsgericht ermittelt worden, greift diese Rüge nicht durch. \nDie Antragsteller machen hierzu geltend, der Antragsgegner sei dafür darlegungs- \nund beweispflichtig, dass sich keine Stellenveränderung in der Zeit vom 1. bis zum \n30. September 2007 ergeben habe. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Der \nAntragsgegner hat eine Stellenübersicht der Vorklinik mit Stand vom 1. September \n2007 vorgelegt, nach der für das Studienjahr 2007/2008 insgesamt 25,5 Planstellen \nzur Verfügung stehen. Als Berechnungsstichtag ist der 30. September 2007 \nangegeben. Das Berechnungsergebnis stimmt mit der des Ministeriums für \nInnovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 15. Oktober 2007 überein. Anhaltspunkte für eine rechnerische \nUnrichtigkeit bestehen nicht. Dass sich in der Zeit vom 1. bis zum 30. September \n2007 noch Stellenveränderungen ergeben hätten, ist gleichfalls danach nicht \nersichtlich. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht deshalb nicht. So liegt es auch \nhinsichtlich der von den Antragstellern ins \"Blaue hinein\" behaupteten \nAufklärungsbedürftigkeit zu der Frage, warum Juniorprofessoren nicht in der \nLehreinheit Vorklinische Medizin tätig seien.\n\n8\n\nDes Weiteren beanstanden die Antragsteller, dass die Lehrverpflichtung von \nFrau Dr. G. mit einem Deputat von 5 SWS gebilligt worden sei. Auch dieser \nVortrag kann den Erfolg der Beschwerden nicht begründen. Frau Dr. G. hat als \nwissenschaftliche Angestellte (BAT Ib) die Aufgaben eines mittlerweile pensionierten \nAkademischen Rates übernommen. Aus der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung \n(Stand 28. September 2006) folgt, dass Beschäftigungsdienststelle von Frau \nDr. G. das Institut für Physiologie ist und zu ihrem Aufgabenkreis die Leitung des \nmolekular-biologischen Labors sowie die Ausbildung von Studierenden der Medizin \nnebst weiterer Gebiete gehören. Die Lehrtätigkeit ist mit einem Anteil von 25 % an \nder gesamten Arbeitszeit bemessen worden. 40 % entfallen auf ihre molekular-\nbiologische Forschungstätigkeit und Methodenentwicklung, weitere 25 % auf die \nOrganisation und verwaltende Lehre und schließlich 10 % auf die Betreuung von \nDoktoranden, Diplomanden sowie Bachelor-Studenten. Hiervon ausgehend bestehen \nkeine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Funktion von Frau Dr. G. die einer \nAkademischen Rätin ohne ständige Lehraufgaben entspricht. Die Festsetzung des \nDeputats von 5 DS stimmt mit der Verordnung über die Lehrverpflichtung an \nUniversitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom \n30. August 1999 (GV.NRW.S. 518) in der Fassung der Änderungsverordnung vom \n29. Mai 2007 (GV.NRW.S. 198) überein. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV i. V. m. § 3 \nAbs. 1 Nr. 9 LVV ist bei Angestellten, mit denen - wie es hier geschehen ist - die \nentsprechende Anwendung der für die Beamten jeweils geltenden Vorschriften über \ndie Arbeitszeit vereinbart ist und die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen \nDienstaufgaben wahrnehmen wie (etwa) ein Akademischer Rat, dem mindestens zu \ndrei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtungen \nobliegt, die Lehrverpflichtung entsprechend, mithin auf 5 Lehrveranstaltungsstunden \nfestzusetzen. So liegt es angesichts der zwischen Frau Dr. G. und dem \nAntragsgegner - insoweit auch maßgeblichen - getroffenen Vereinbarungen. Im \nÜbrigen hat der Senat keinen Grund zur Annahme, dass Frau Dr. G. über ihre \nvertraglichen Verpflichtungen hinaus in der Lehre tätig ist. Soweit die Antragsteller \nunter Berufung auf entsprechende Internet-Auskünfte \"vielstündige Lehrtätigkeiten\" \nvon Frau Dr. G. behaupten, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert und gibt nicht \nAnlass zu weiteren Ermittlungen; in Rede steht insoweit bloßes \nAusforschungsbegehren. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt, der in der Tätigkeitsdarstellung enthaltenen Beschreibung der Aufgabe \n\"Doktoranden, Diplomanden und Bachelor-Studienbetreuung\" lasse sich entnehmen, \ndass es sich nicht um die Vermittlung theoretischen Wissens und somit nicht um \nLehrtätigkeit handele. Gemeint sei die Unterweisung in handwerklich-technische \nFertigkeiten, die der Lehrtätigkeit, soweit es die Studenten betreffe, vorgeschaltet sei. \nDie Anregung der Antragsteller, die Mitwirkung von Frau Dr. G. bei dem Bachelor- \nund Master-Studiengängen sei näher zu quantifizieren, geht daher ins Leere. \n\n9\n\nSchließlich verfängt auch das Vorbringen nicht, der Dekan der Medizinischen \nFakultät habe unter Verstoß gegen § 12 LVV als unzuständiges Organ am 22. März \n2007 das Lehrdeputat von Frau Dr. G. auf 5 SWS festgesetzt. Nach § 12 Satz 1 \nLVV ist der Rektor in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter zuständig für \nEntscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung. Ob die Festsetzung des in Frage \nstehenden Lehrdeputats eine Entscheidung i. S. d. Lehrverpflichtungsverordnung ist, \nkann letztlich dahinstehen. Die Festsetzung des Lehrdeputats der Frau Dr. G. ist \njedenfalls die Konsequenz der Weiterführung der Stelle des pensionierten \nAkademischen Rats Dr. L. , der ebenfalls ein Lehrdeputat von 5 SWS zu erbringen \nhatte. Die jetzige Festlegung hat daher keine kapazitätsrechtlichen Auswirkungen. \nUnter diesen Gegebenheiten hat der Rektor der Hochschule auf Ersuchen des \nDirektors des Instituts für Physiologie mit Frau Dr. G. unter dem 9. Oktober 2006 \neinen Arbeitsvertrag geschlossen. Abgesehen hiervon hat die Entscheidung des \nDekans die Billigung des Rektors erfahren, der der Maßnahme, die ihm ausweislich \ndes Schreibens vom 22. März 2007 zur Kenntnisnahme mitzuteilen war, nicht \nwidersprochen hat. Ein kapazitätsrelevanter Verstoß gegen gesetzliche \nOrdnungskompetenzen ist danach bei der hier nur möglichen Prüfungsdichte im \nVerfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht feststellbar. Ob und in \nwelchem Umfang Fragen der Zuständigkeit von Hochschulorganen im \nHochschulzulassungsverfahren überhaupt geltend gemacht werden können, ist \ndeshalb nicht näher zu erörtern.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller sind Lehrleistungen in der sog. \n\"Titellehre\" bei der Kapazitätsermittlung nicht zu berücksichtigen. Diese Auffassung \nentspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, der in Kenntnis des von der \nBeschwerde herangezogenen Beschlusses des BayVGH vom 11. Juli 2006 (7 C \n06.10152) hieran festgehalten hat. Die Lehre von Drittmittelbediensteten und die \nTitellehre von Professoren ist danach weder beim Lehrangebot noch bei der \nNachfrage zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit um im weitesten Sinne \nfreiwillige und nicht aus einer Lehrpersonalstelle oder einem Lehrauftrag - in \nVerbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - abgeleitete \nverbindliche Leistungen. Deshalb ist der künftige Lehrbeitrag im \nNormgebungsverfahren nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob \nund des Umfangs rechnerisch einstellbar.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 13 C 115/07 u. a. -, m. w. N., \njuris.\n\n12\n\nUnter der Überschrift \"Dienstleistungsbedarf bzw. -abzug\" rügen die \nAntragsteller, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Dienstleistungsexport der \nVorklinischen Medizin für den erstmals im Wintersemester 2007/2008 angebotenen \nStudiengang Medizinische Biologie/Master berücksichtigt, indem es eine \nAkkreditierung als Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs als \nausreichend angesehen habe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch \nzutreffend. \n\n13\n\nMaßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete \nStudiengänge sind nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, \ndie Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen \n(Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GV.NRW.S. 732) in der \nFassung der Änderungsverordnung vom 12. August 2003 (GV.NRW.S. 544) die \nLehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit zu erbringen hat. In Rede steht eine \nDienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um \nfeststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für \neinen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Danach sind grundsätzlich \nnur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot \nabzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht-\nzugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums \nerforderlich sind. \n\n14\n\nVgl. etwa Bay VGH, Beschluss vom 19. September 2007 - 7 CE 07.10334 -, juris; \nZimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 182 f. m.w.N.\n\n15\n\nBezogen auf den Studiengang Medizinische Biologie/Master ist hier die \nDienstleistungsnachfrage im Jahr der Einführung des neuen Studiengangs zum \nWintersemester 2007/2008 anzusetzen, auch wenn eine gültige Prüfungsordnung \n(wohl) noch nicht in Kraft getreten ist. Die Hochschule hat - also anders als im \nBachelor-Studiengang - für den Studiengang Master Biologische Medizin bislang nur \neinen Studienverlaufsplan erstellt (s unter http://www.uni-duisburg-\nessen.de/home/fb/zmb/ studium/downloads/de_index.shtml) und den Entwurf einer \nPrüfungsordnung für den Master-Studiengang Medizinische Biologie vom 31. Juli \n2007 geschaffen. \n\n16\n\nIn Abweichung von § 84 Abs. 4 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 \n(GV.NRW.S. 190 - HG a.F.), wonach in einem neuen Studiengang der Lehrbetrieb \nerst aufzunehmen war, wenn eine entsprechende Prüfungsordnung in Kraft getreten \nwar, setzt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober \n2006 (GV.NRW.S. 474) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung \ndes Kunsthochschulrechts (GV.NRW.S. 195 - HG n.F.) die Aufnahme des \nStudienbetriebs den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus, was \nvorliegend hinsichtlich des Studiengangs Medizinische Biologie/Master unstreitig \nerfolgt ist. Die Akkreditierung von Studiengängen ist ihrerseits ein länder- und \nhochschulübergreifendes Instrument der Qualitätssicherung, mit der in einem \nformalisierten und objektivierbaren Verfahren festgestellt wird, dass ein Studiengang \nin fachlich-inhaltlicher Hinsicht und hinsichtlich seiner Berufsrelevanz den \nMindestanforderungen entspricht.\n\n17\n\nVgl. Bay VGH, a.a.O.\n\n18\n\n§ 7 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 HG n.F. hat keine (unmittelbare) kapazitätsrechtliche \nZielrichtung. Deshalb hat diese Norm keine § 11 Abs. 1 KapVO verdrängende \nWirkung. Andererseits bestehen Friktionen mit der kapazitätsrechtlichen Norm bei \nBerücksichtigung des akkreditierten Studiengangs Medizinische Biologie/Master \nnicht. Der Entwurf der Prüfungsordnung und die Aufnahme des Studienbetriebs im \nZuge der Akkreditierung sind kapazitätsrechtlich erheblich, da sie die Notwendigkeit \nder durchzuführenden Veranstaltungen der Vorlesung und des Seminars in \nPathobiologie aufzeigen. Diese Wertung stimmt zudem mit der Systematik der \nKapazitätsverordnung überein, wonach grundsätzlich nur existierende Studiengänge \nberücksichtigt werden dürfen.\n\n19\n\nVgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 1997 - 13 C 46/97 - und \nvom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai \n2004 - 13 C 1626/04 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 13 \nC 2/08 -, juris.\n\n20\n\nSoweit die Antragsteller den Ansatz der Gruppengröße 180 für Vorlesungen \nbeanstanden, führt dies die Beschwerden nicht zum Erfolg. Der Senat hält die \nGruppengröße 180 für Vorlesungen nach wie vor für akzeptabel und im \nBerechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.\n\n21\n\nDie Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den \nGruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den \nKleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika, Exkurse usw., und \nzur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für \nVorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden \nGegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach \ndem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der \nZulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den \nKleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer \nVorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der \nKleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der \nHochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend \nauszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der \njeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl \nder Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der \nKapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem \nSpannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der \nHochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen \nzwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, \nfächerübergreifenden Mittelwert dar. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom \n27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 \nC 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November \n2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.\n\n23\n\nSoweit die Beschwerden die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte \nSchwundberechnung für fehlerhaft halten, sind methodische und rechnerische Fehler \n- einschließlich Zahlenmanipulationen - nicht glaubhaft. \n\n24\n\nDer Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem \nZweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein \nVorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im \nVerlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. \nEbenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule \ngibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des \nÜberprüfungstatbestands der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im \nVoraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität \ndurch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in \nhöheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen \nRecht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur \nrechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des \nStudiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten \nFaktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-\nPrognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers \nder Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des \nSchwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen \nangewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. \n\"schwundfremder\" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen \nnormativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten und wegen \ndes prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse \nUnsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. \n\n25\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u. a.-, \nvom 27. Februar 2008 \n\n26\n\n- 13 C 5/08 -, jeweils juris. \n\n27\n\nAuf der Grundlage der Darlegung der Antragsteller ergeben sich bei Anwendung \nder vorstehend genannten Maßstäbe keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte \nSchwundberechnung gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO. Der Antragsgegner hat nach \ndem sog. \"Hamburger Modell\" für die viersemestrige Regelstudienzeit die \nVerbleibequote je Semester ermittelt und angesetzt: Hiernach sind die \nsemesterlichen Verbleibequoten von 1,00, 0,98, 0,93 und 0,92 addiert und ein \nSchwundausgleichfaktor von 0,96 berechnet worden. Dass der Antragsgegner bei \nder Bestimmung der Verbleibequoten für jedes berücksichtigte Semester von \nunzutreffenden Zahlenwerten ausgegangen ist, ist nicht erkennbar. Der Schriftsatz \ndes Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 7. April 2008 enthält hierzu keine \nsubstantiierten Ausführungen; dort näher bezeichnete Anlagen sind dem Gericht \nnicht vorgelegt worden. \n\n28\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 \nAbs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-08/13-c-75-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-08/13-c-75-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254913","retrieved":"2026-07-09 02:18:45.301855+00:00"}}