{"status":"available","doknr":"OLD254912","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0508.13C150.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"13 C 150/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden. \n\nDie Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Februar 2008 werden auf Kosten der \njeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n3\n\n - vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = \nNJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -\n, NVwZ 2003, 632 - \n\n4\n\nder Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu \nbeanstanden.\n\n5\n\nSoweit die Antragsteller namentlich unter Berufung auf eine Verletzung von Art. \n12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG unzulässige Dienstleistungsabzüge \nbeim Lehrdeputat geltend machen, greift ihre Rüge nicht durch. Es ist weder \nverfassungsrechtlich noch einfachrechtlich zu beanstanden, dass insgesamt 15,05 \nSWS für den Studiengang Medizinische Biologie Bachelor sowie für die \nMasterstudiengänge Medizinische Biologie und Chemie von der vorklinischen \nLehrkapazität abgezogen wird. \n\n6\n\nDie mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende \nBeeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf \nStudienzulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den \nvorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist nicht unverhältnismäßig, \nweil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern \nAusbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft und der bei der \nBewerbung um einen \"verdeckten\" Studienplatz erfolglose Studienbewerber auf eine \nZulassung im zentralen Studienplatzvergabeverfahren der ZVS angewiesen ist, in \nwelchem er nach den Regelungen der VergabeVO infolge seiner unzureichenden \nleistungsbezogenen Auswahlkriterien nach einer gewissen, nicht unzumutbaren \nWartezeit - auch im Studiengang Medizin - die Zulassung erlangen wird. Ein von \neiner Lehreinheit für \"harte\" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte \nverfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist \noder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine \"harten\" \nStudiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 -.\n\n8\n\nDie Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule als rechtsfähige \nKörperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 HG n.F.) ist letztlich \nAusdruck der ihr eingeräumten Selbstverwaltung, die sie im Rahmen der Gesetze \n(Art. 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) ausübt. \n\n9\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 \n\n10\n\n- 13 C 1283/04 -.\n\n11\n\nIn Übereinstimmung hiermit können die Hochschulen gemäß § 19 Abs. 1 des \nHochschulrahmengesetzes (HRG) Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- \noder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen. Allerdings \nstellen die Hochschulen gemäß § 60 Abs. 4 HG n.F. ihr bisheriges Angebot von \nStudiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen \nGrad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. \nNRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der \nFinanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. \n119 - HG a.F.) führen, zu einem Angebot von Studiengängen um, welche zum \nErwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Darüber hinaus \nwerden gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 HG n.F. zum und ab dem Wintersemester \n2007/2008 in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad \noder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 HG a.F. führen, keine \nStudienanfänger mehr aufgenommen. Die Freiheit der Hochschulen, neue \nStudiengänge einzurichten, ist deshalb bezogen auf Bachelor- und \nMasterstudiengänge durch Gesetz eingeschränkt und ihre Einführung vorgezeichnet; \nOrganisationsspielraum besteht noch in diesem Rahmen. \n\n12\n\nVor diesem Hintergrund unterliegen die vorliegend zu betrachtenden \nDienstleistungsexporte keinen Bedenken. Sie umfassen die klassischen Fächer der \nMedizinischen Vorklinik wie Anatomie und Physiologie, aber auch Fächer wie \nPathobiologie sowie Pathobiochemie, die sich mit biologischen Hintergründen von \nKrankheiten oder mit Veränderungen der biochemischen Vorgänge während der \nKrankheit befassen. Es ist ohne Weiteres vertretbar, dass diese Fächer in einer den \nAusbildungsanforderungen genügenden Weise von entsprechenden Fachlehrkräften \nder Vorklinischen Medizin bedient werden, zumal zahlreiche weitere Lehreinheiten \nDienstleistungsexporte für andere, der jeweiligen Lehreinheit entsprechende \nVeranstaltungen zu erbringen haben. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch \ndas Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln ihm einen Anspruch darauf, das \nLehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in \neiner den von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden \nWeise einzusetzen. Abgesehen hiervon ist nicht zu erkennen, dass die Hochschule \nbestrebt war, die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin unabhängig \nvon der Einführung des neuen Studiengangs zu verringern. Zu berücksichtigen ist \nebenfalls, dass durch die Einführung des Studiengangs Medizinische Biologie \n(Master) an der Universität Duisburg-Essen, an den die Vorklinische Medizin \nLehrleistungen erbringen muss, der Dienstleistungsexport der Vorklinischen Medizin \nsich nicht erhöht hat, sondern niedriger geworden ist. Gab es im Studienjahr \n2005/2006 noch für die Studiengänge Medizinische Biologie Bachelor und Chemie \nMaster einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 23,97, so liegt er im \nWintersemester 2007/2008 bei 15,05.\n\n13\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. -.\n\n14\n\nSoweit die Antragsteller rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den \nDienstleistungsexport der Vorklinischen Medizin für den erstmals im Wintersemester \n2007/2008 angebotenen Studiengang Medizinische Biologie/Master berücksichtigt, \nindem es eine Akkreditierung als Voraussetzung für die Aufnahme des \nStudienbetriebs als ausreichend angesehen habe, verhilft dies den Beschwerden \nnicht zum Erfolg. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts ist zutreffend. \n\n15\n\nMaßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete \nStudiengänge sind nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, \ndie Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen \n(Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GV.NRW.S. 732) in der \nFassung der Änderungsverordnung vom 12. August 2003 (GV.NRW.S. 544) die \nLehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit zu erbringen hat. In Rede steht eine \nDienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um \nfeststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für \neinen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Danach sind grundsätzlich \nnur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot \nabzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht-\nzugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums \nerforderlich sind. \n\n16\n\nVgl. etwa Bay VGH, Beschluss vom 19. September 2007 - 7 CE 07.10334 -, juris; \nZimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 182 f. m.w.N.\n\n17\n\nBezogen auf den Studiengang Medizinische Biologie/Master ist hier die \nDienstleistungsnachfrage im Jahr der Einführung des neuen Studiengangs zum \nWintersemester 2007/2008 anzusetzen, obgleich eine gültige Prüfungsordnung nach \nallem Anschein noch nicht in Kraft getreten ist. Die Hochschule hat - also anders als \nim Bachelor-Studiengang - für den Studiengang Master Biologische Medizin bislang \nnur einen Studienverlaufsplan erstellt (s unter http://www.uni-duisburg-\nessen.de/home/fb/zmb/studium/downloads/de_index.shtml) und den Entwurf einer \nPrüfungsordnung für den Master-Studiengang Medizinische Biologie vom 31. Juli \n2007 geschaffen. \n\n18\n\nIn Abweichung von § 84 Abs. 4 HG a.F., wonach in einem neuen Studiengang \nder Lehrbetrieb erst aufzunehmen war, wenn eine entsprechende Prüfungsordnung \nin Kraft getreten war, setzt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 HG n.F. die Aufnahme des \nStudienbetriebs den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus, was \nvorliegend hinsichtlich des Studiengangs Medizinische Biologie/Master unstreitig \nerfolgt ist. Die Akkreditierung von Studiengängen ist ihrerseits ein länder- und \nhochschulübergreifendes Instrument der Qualitätssicherung, mit der wird in einem \nformalisierten und objektivierbaren Verfahren festgestellt wird, dass ein Studiengang \nin fachlich-inhaltlicher Hinsicht und hinsichtlich seiner Berufsrelevanz den \nMindestanforderungen entspricht.\n\n19\n\nVgl. Bay VGH, a.a.O.\n\n20\n\n§ 7 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 HG n.F. hat keine (unmittelbare) kapazitätsrechtliche \nZielrichtung. Deshalb hat diese Norm keine § 11 Abs. 1 KapVO verdrängende \nWirkung. Andererseits bestehen Friktionen mit der Kapazitätsverordnung bei \nBerücksichtigung des akkreditierten Studiengangs Medizinische Biologie/Master \nnicht. Der Entwurf der Prüfungsordnung und Aufnahme des Studienbetriebs \nMedizinische Biologie/Master aufgrund der Akkreditierung sind kapazitätsrechtlich \nerheblich, da sie die Notwendigkeit der durchzuführenden Veranstaltungen in Form \nder Vorlesung Pathobiologie und des Seminars Pathobiologie aufzeigen. Diese \nWertung stimmt auch mit der Systematik der Kapazitätsverordnung überein, wonach \ngrundsätzlich nur existierende Studiengänge berücksichtigt werden dürfen.\n\n21\n\nVgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 1997 - 13 C 46/97 und \nvom - 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai \n2004 - 13 C 1626/04 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 13 \nC 2/08 -, juris.\n\n22\n\nSoweit die Antragsteller den Ansatz der Gruppengröße 180 für Vorlesungen \nbeanstanden, führt dies die Beschwerden nicht zum Erfolg. Der Senat hält die \nGruppengröße 180 für Vorlesungen nach wie vor für akzeptabel und im \nBerechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.\n\n23\n\nDie Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den \nGruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den \nKleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika, Exkurse usw., und \nzur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für \nVorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden \nGegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach \ndem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der \nZulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den \nKleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer \nVorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der \nKleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der \nHochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend \nauszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der \njeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl \nder Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der \nKapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem \nSpannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der \nHochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen \nzwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, \nfächerübergreifenden Mittelwert dar. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom \n27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 \nC 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November \n2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, und OVG Saarland, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 1 \nNC 275/05.\n\n25\n\nSoweit die Beschwerden die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte \nSchwundberechnung für fehlerhaft halten, sind methodische und rechnerische Fehler \n- einschließlich Zahlenmanipulationen - nicht glaubhaft. \n\n26\n\nDer Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem \nZweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein \nVorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im \nVerlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. \nEbenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule \ngibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des \nÜberprüfungstatbestands der § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist vielmehr, eine im \nVoraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität \ndurch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in \nhöheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen \nRecht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur \nrechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des \nStudiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten \nFaktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-\nPrognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers \nder Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des \nSchwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen \nangewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. \n\"schwundfremder\" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen \nnormativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten und können \nwegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse \nUnsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. \n\n27\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u. a.-, \nvom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08, jeweils juris. \n\n28\n\nAuf der Grundlage der Darlegung der Antragsteller ergeben sich bei Anwendung \nder vorstehend genannten Maßstäbe keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte \nSchwundberechnung gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO. Der Antragsgegner hat nach \ndem sog. \"Hamburger Modell\" für die viersemestrige Regelstudienzeit die \nVerbleibequote je Semester ermittelt und angesetzt: Hiernach sind die \nsemesterlichen Verbleibequoten von 1,00, 0,98, 0,93 und 0,92 addiert und ein \nSchwundausgleichfaktor von 0,96 berechnet worden. Dass der Antragsgegner bei \nder Bestimmung der Verbleibequoten für jedes berücksichtigte Semester von \nunzutreffenden Zahlenwerten ausgegangen ist, ist nicht erkennbar. Soweit die \nAntragsteller monieren, der Antragsgegner habe die jeweiligen Übergangsquoten \nunzulässig auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet, zeigen sie keinen rechtlich \nrelevanten Mangel auf. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht \nschreiben die von den Antragstellern bevorzugte Rechnungsweise vor. Auch die \nAnwendung des Schwundfaktors durch die Wissenschaftsverwaltung - Rundung \nnach der zweiten Stelle hinter dem Komma - ist geeignet, ein Schwundverhalten \nrealitätsnah zum Ausdruck zu bringen, und daher sachlich vertretbar und \nakzeptierbar. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 13 C 55/08 -.\n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 \nAbs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-08/13-c-150-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-08/13-c-150-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254912","retrieved":"2026-07-09 02:18:45.224720+00:00"}}