{"status":"available","doknr":"OLD254963","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0507.6B408.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-07","aktenzeichen":"6 B 408/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht die erstinstanzlich beantragte einstweilige Anordnung nicht hätte \nerlassen dürfen.\n\n4\n\nDas hinter § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW zu vermutende gesetzgeberische \nZiel, nur diejenigen Lehrer zu Schulleitern zu berufen, die hinreichend berufliche \nErfahrungen - in der Regel an mehreren Schulen - gesammelt haben, ist \ngrundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings scheint die Umsetzung dieses Ziels in \nder besagten Vorschrift - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - \nmisslungen. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, einen besonderen Erfahrungshorizont \nnur von denjenigen Bewerbern zu verlangen, die an der Schule tätig sind, an der die \nSchulleiterstelle zu besetzen ist. Ein Bewerber von Außen, der bislang nur an einer \nSchule tätig war, hat mit seiner Bewerbung lediglich die Bereitschaft zu einem \nSchulwechsel zu erkennen gegeben, was allerdings regelmäßig angesichts der \nUmstände des beabsichtigten Wechsels - nämlich die angestrebte Beförderung - für \nsich genommen nur geringen Wert hat. Diese Form der Flexibilität vermag die \nnachgewiesene Verwendungsbreite im Sinne einer \"Erfahrungsbreite\", wie sie von \nden hausinternen Bewerbern gefordert wird, nicht aufzuwiegen.\n\n5\n\nSoweit der Antragsgegner mit dem Beschwerdevorbringen die Erwartung in den \nVordergrund rückt, ein Lehrer, der zuvor (auch) an einer anderen Schule tätig \ngewesen sei, werde auf Grund der dort gewonnenen Erkenntnisse als Schulleiter \nneue Impulse geben und festgefahrene Strukturen aufbrechen, rechtfertigt dies die \nSchlechterstellung hausinterner Bewerber, die bisher nur an einer Schule unterrichtet \nhaben, nicht. Dieser Gesichtspunkt mag im Gesetzgebungsverfahren eine Rolle \ngespielt haben, hat aber in der fraglichen Vorschrift letztlich keinen Niederschlag \ngefunden. Abgesehen davon, dass die Erwartung einer Fruchtbarmachung von an \nanderer Stelle erworbenen Erfahrungen keinen Aspekt der Verwendungsbreite \nbeschreibt, taugt sie zu deren Nachweis schon deshalb nicht, weil es eben nur eine \nbloße Erwartung ist. Handelt es sich zudem um einen hausinternen Bewerber, der \nvor vielen Jahren und vielleicht sogar nur für einen kürzeren Zeitraum an einer \nanderen Schule tätig war, wird eine darauf fußende Erwartung innovativer Anstöße \nbei der Ausfüllung der Schulleiterstelle kaum begründet sein.\n\n6\n\nDass der Beigeladene in der Vergangenheit an mehreren Schulen - in zwei \nFällen sogar als Schulleiter - tätig war und somit den von hausinternen Bewerbern \nverlangten besonderen Erfahrungshorizont besitzt, stellt die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage. Die generelle Sachwidrigkeit des § 61 \nAbs. 1 Satz 3 SchulG NRW, auf Grund dessen der Antragsteller vom \nAuswahlverfahren ausgeschlossen worden ist, wird dadurch nicht beseitigt. Ob ein \nmöglicher Erfahrungsvorsprung des Beigeladenen in dem noch durchzuführenden \nAuswahlverfahren den Ausschlag zu seinen Gunsten geben kann, ist offen. Die \nSchulkonferenz wählt den Schulleiter aus dem Kreis der gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 \nSchulG NRW benannten Personen.\n\n7\n\nNach allem darf die Bewerbung des Antragstellers nicht unter Berufung auf § 61 \nAbs. 1 Satz 3 SchulG NRW unberücksichtigt bleiben.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-07/6-b-408-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-07/6-b-408-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254963","retrieved":"2026-07-09 02:18:49.235858+00:00"}}