{"status":"available","doknr":"OLD254962","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0507.6A419.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-07","aktenzeichen":"6 A 419/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 \nBuchstabe e) BVO NRW in der in den Jahren 2004 bis 2006 geltenden Fassung in \nVerbindung mit § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V vorgesehene Ausschluss der \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der \nerektilen Dysfunktion dienen, unwirksam ist, weil er nicht auf einer gesetzlichen \nErmächtigung beruht. \n\n5\n\nDer Senat hat jüngerer Zeit mehrfach entschieden, dass der Ausschluss der umstrittenen \nArzneimittelgruppe von der Beihilfefähigkeit durch die oben genannten Vorschriften \nentgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung des beklagten Landes insbesondere \nnicht als nähere Regelung der notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Sinne von \n§ 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW verstanden werden kann, zu der § 88 Satz 4 LBG NRW \nallgemein ermächtigt.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 31. August 2007 - 6 A 2321/06, 6 A 3009/05 und 6 A \n3014/06 -.\n\n7\n\nDiese Entscheidungen des Senats sind dem beklagten Land bekannt.\n\n8\n\nDa es bereits an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Ausschlussregelung \nfehlt, kommt es auf die Ausführungen im Zulassungsantrag zur Vereinbarkeit des \nAusschlusses von Mitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion von der Beihilfefähigkeit \nmit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht an.\n\n9\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n10\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren \nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche \nBedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.\n\n11\n\nHinsichtlich der vom beklagten Land aufgeworfenen Frage, \n\n12\n\n\"ob es von der Ermächtigung des § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW gedeckt ist, dass der \nVerordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e) BVO den Begriff der \n'Angemessenheit' der Aufwendungen dahingehend konkretisiert, dass er unter Verweisung auf \ndie Regelungen in § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V dort näher bezeichnete bestimmte \nArzneimittel, u. a. Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion \ndienen, von der Beihilfefähigkeit ausschließt\",\n\n13\n\nbedarf es keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens, da sie bereits in den oben \nzitierten Urteilen vom 31. August 2007 geklärt worden ist.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.\n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-07/6-a-419-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-07/6-a-419-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254962","retrieved":"2026-07-09 02:18:49.161956+00:00"}}