{"status":"available","doknr":"OLD255035","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0505.6B2065.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-05","aktenzeichen":"6 B 2065/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses für \nbeide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten \nGründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken \nhat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Erhöhung des \nBeihilfebemessungssatzes von 70% auf 100% lägen gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 \nBuchst. c BVO NRW vor. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für die \nLDL-Apherese, wenngleich es sich um eine bislang nicht wissenschaftlich anerkannte \nHeilbehandlung handle, dem Grunde nach beihilfefähig seien. Bei dem Antragsteller liege \neine lebensbedrohliche progrediente Erkrankung vor, die mit anderen Methoden als der LDL-\nApherese nicht behandelbar sei, während diese Maßnahme voraussichtlich eine positive \nEinwirkung auf den Krankheitsverlauf haben werde. In einem solchen Fall gebiete die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn eine Anerkennung der Aufwendungen für eine \nwissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung als beihilfefähig.\n\n4\n\nMit seinem Beschwerdevorbringen hat der Antragsgegner nicht dargelegt, dass eine \nBeihilfegewährung nach diesen Grundsätzen nicht in Betracht kommt. Er macht geltend, aus \nden von dem Verwaltungsgericht herangezogenen ärztlichen Bescheinigungen ergebe sich nur \ndie „vage Möglichkeit\", dass ein Fortschreiten der koronaren Herzerkrankung des \nAntragstellers verzögert oder gestoppt werden könne, weshalb es sich bei der LDL-Apherese \nlediglich um eine vorsorgliche Maßnahme handle, deren Erfordernis nicht bewiesen sei. \nInsoweit genügt sein Vorbringen jedoch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO. Zur Begründung dieser Einschätzung hält er der hiervon abweichenden Beurteilung \ndes Verwaltungsgerichts, die auf einer eingehenden Würdigung sämtlicher vorliegender \närztlicher Stellungnahmen beruht, lediglich das Schreiben der privaten Krankenversicherung \ndes Antragstellers vom 27. April 2005 entgegen. Die bloße Wiedergabe des Inhalts dieses \nSchreibens kann nicht die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung \nmit der angefochtenen Entscheidung ersetzen, zumal sich aus den zitierten Ausführungen \nnichts herleiten lässt, das die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnte. \nDas Schreiben vom 27. April 2005 befasst sich nur mit dem Bericht des Herz- und \nDiabeteszentrums NRW vom 1. April 2005, nicht aber mit dem Gutachten des D. W. -\nKlinikums der D1. vom 15. November 2005, den Stellungnahmen des Herz- und \nDiabeteszentrums NRW vom 6. Juli 2005 und vom 23. November 2007 sowie dem \namtsärztlichen Gutachten der Abteilung Gesundheit des Kreises H. vom 26. April 2007, \nauf die das Verwaltungsgericht seine Auffassung im Wesentlichen stützt. Aus welchen \nGründen der Antragsgegner die Ausführungen der privaten Krankenkasse aus dem Jahre 2005 \nauch in Anbetracht dieser Gutachten und Stellungnahmen für allein maßgeblich hält, erläutert \ner nicht.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller \nhabe einen Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auf 100 v.H., mit dem \nBeschwerdevorbringen nicht erschüttert. Er meint, die Anwendung des § 12 Abs. 5 Buchst. c \nBVO NRW sei ausgeschlossen, da der Antragsteller nach dem von ihm im Jahre 2005 \nerfolglos geführten Eilverfahren im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung seines \nGesundheitszustandes erneut den Versuch hätte unternehmen müssen, eine entsprechende \n„Verpflichtung\" der privaten Krankenversicherung „ggf. durch Erhebung einer Klage\" zu \nerreichen. \n\n6\n\nSelbst wenn eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW \nauf 100% voraussetzen sollte, dass ein Beihilfeberechtigter, der sich bereits erfolglos um eine \nKostenübernahme durch seine private Krankenversicherung bemüht hat, bei Änderung der für \ndie Frage der Bewilligung der Leistung maßgeblichen Umstände zunächst erneut versucht, \nLeistungsansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen, ist nicht dargelegt, dass hier \neine solche Änderung maßgeblicher Umstände eingetreten ist. Aus dem Vorbringen des \nAntragsgegners ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach \nerfolgloser Durchführung des zivilgerichtlichen Eilverfahrens Anlass gehabt hätte, sich erneut \nan seine private Krankenversicherung zu wenden. Der Antragsgegner verweist in diesem \nZusammenhang nur „auf eine mögliche Verschlechterung\" des Gesundheitszustandes des \nAntragstellers. Dass es nach Abschluss des zivilgerichtlichen Eilverfahrens tatsächlich zu \neiner signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers gekommen \nwäre, die Anlass zu einem neuen (aussichtsreichen) Antrag bei der privaten \nKrankenversicherung geboten hätte, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere \nleitet der Antragsteller seine Leistungsansprüche nicht aus einer beachtlichen Veränderung \nseines Gesundheitszustandes her, sondern daraus, dass er an einer lebensbedrohlichen \nprogredienten Erkrankung leide, deren Fortschreiten nur durch die LDL-Apherese aufgehalten \nwerden könne. Dies hat er aber schon im zivilgerichtlichen Eilverfahren vorgetragen. Indem \nder Antragsgegner sein Beschwerdevorbringen im Übrigen, wie erörtert, gerade auf die \nErwägungen in dem Schreiben der privaten Krankenversicherung aus dem Jahre 2005 stützt, \nargumentiert er überdies widersprüchlich. Da er die dortigen Ausführungen weiterhin für \nmaßgeblich hält, geht er offenbar selbst nicht davon aus, dass zwischenzeitlich eine \nsignifikante Änderung des Gesundheitszustandes des Antragstellers eingetreten ist. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter \ndes Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus diesen Vorschriften \nergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche \nRechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige \nEntscheidung gerichtet ist. Der Senat hat insoweit die Festsetzung des Streitwerts durch das \nVerwaltungsgericht von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 GKG).\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-05/6-b-2065-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-05/6-b-2065-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255035","retrieved":"2026-07-09 02:18:55.052411+00:00"}}