{"status":"available","doknr":"OLD255058","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0502.6B355.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-02","aktenzeichen":"6 B 355/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die \nerstinstanzlich beantragte einstweilige Anordnung nicht hätte erlassen dürfen.\n\n4\n\nDas hinter § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW zu vermutende gesetzgeberische Ziel, nur \ndiejenigen Lehrer zu Schulleitern zu berufen, die hinreichend berufliche Erfahrungen - in der \nRegel an mehreren Schulen - gesammelt haben, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. \nAllerdings scheint die Umsetzung dieses Ziels in der besagten Vorschrift - wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - misslungen. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, \neinen besonderen Erfahrungshorizont nur von denjenigen Bewerbern zu verlangen, die an der \nSchule tätig sind, an der die Schulleiterstelle zu besetzen ist. Ein Bewerber von Außen, der \nbislang nur an einer Schule tätig war, hat mit seiner Bewerbung lediglich die Bereitschaft zu \neinem Schulwechsel zu erkennen gegeben, was allerdings regelmäßig angesichts der \nUmstände des beabsichtigten Wechsels - nämlich die angestrebte Beförderung - für sich \ngenommen nur geringen Wert hat. Diese Form der Flexibilität vermag die nachgewiesene \nVerwendungsbreite im Sinne einer \"Erfahrungsbreite\", wie sie von den hausinternen \nBewerbern gefordert wird, nicht aufzuwiegen.\n\n5\n\nSoweit der Antragsgegner mit dem Beschwerdevorbringen die Erwartung in den \nVordergrund rückt, ein Lehrer, der zuvor (auch) an einer anderen Schule tätig gewesen sei, \nwerde auf Grund der dort gewonnenen Erkenntnisse als Schulleiter neue Impulse geben und \nfestgefahrene Strukturen aufbrechen, rechtfertigt dies die Schlechterstellung hausinterner \nBewerber, die bisher nur an einer Schule unterrichtet haben, nicht. Dieser Gesichtspunkt mag \nim Gesetzgebungsverfahren eine Rolle gespielt haben, hat aber in der fraglichen Vorschrift \nletztlich keinen Niederschlag gefunden. Abgesehen davon, dass die Erwartung einer \nFruchtbarmachung von an anderer Stelle erworbenen Erfahrungen keinen Aspekt der \nVerwendungsbreite beschreibt, taugt sie zu deren Nachweis schon deshalb nicht, weil es eben \nnur eine bloße Erwartung ist. Handelt es sich zudem um einen hausinternen Bewerber, der vor \nvielen Jahren und vielleicht sogar nur für einen kürzeren Zeitraum an einer anderen Schule \ntätig war, wird eine darauf fußende Erwartung innovativer Anstöße bei der Ausfüllung der \nSchulleiterstelle kaum begründet sein.\n\n6\n\nNach allem darf der Antragsteller nicht unter Berufung auf § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG \nNRW vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.\n\n7\n\nSoweit sich die Beschwerde auf die den angefochtenen Beschluss nicht tragenden \nÜberlegungen des Verwaltungsgerichts zu der durch Teilabordnungen möglicherweise \nnachgewiesenen Verwendungsbreite des Antragstellers bezieht, trägt der Antragsgegner keine \nArgumente vor, die die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage \nstellen würden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-02/6-b-355-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-02/6-b-355-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255058","retrieved":"2026-07-09 02:18:57.034442+00:00"}}