{"status":"available","doknr":"OLD255057","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0502.6A2663.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-02","aktenzeichen":"6 A 2663/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 300,00 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergibt sich nicht, dass die Berufung wegen der ausschließlich geltend gemachten \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen ist. \n\n4\n\nZur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung \ndes Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substanziiert auszuführen, \nwarum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen \nGründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Vortrag der \nKlägerin genügt keiner dieser Anforderungen. Er erschöpft sich in dem Hinweis, dass u.a. \ngegen das in der angefochtenen Entscheidung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nVerfassungsbeschwerde eingelegt worden sei, und eine Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts, die eine Grundrechtsverletzung der dortigen Klägerinnen \nfeststellen würde, auch Einfluss auf das vorliegende Verfahren hätte. \n\n5\n\nDarüber hinaus kommt den von der Klägerin angeführten \nVerfassungsbeschwerdeverfahren für die Frage der Zulassung der Berufung schon deshalb \nkeine Bedeutung (mehr) zu, weil das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden \nnicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschlüsse vom 24. November 2005 - 2 BvR \n195/05, 196/05 und 197/05 -).\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den \nStreitwert beruht auf § 72 Nr. 1, 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 3 GKG. \n\n7\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts wird mit der Ablehnung des Antrags rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-02/6-a-2663-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-02/6-a-2663-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255057","retrieved":"2026-07-09 02:18:56.965391+00:00"}}