{"status":"available","doknr":"OLD255056","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0502.6A2332.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-02","aktenzeichen":"6 A 2332/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig.\n\n3\n\nDer Klägerin ist gemäß § 60 VwGO hinsichtlich der versäumten Frist für die Stellung des \nAntrags auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie \nhat glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Antragsfrist \neinzuhalten. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben unter Vorlage einer \neidesstattlichen Versicherung ihrer Kanzleimitarbeiterin dargelegt, dass die Antragsschrift am \n2. Juni 2006 zur Post aufgegeben wurde. Unter Zugrundelegung einer üblichen Postlaufzeit \ndurften sie davon ausgehen, dass die Antragsschrift rechtzeitig bis zum 6. Juni 2006 bei dem \nVerwaltungsgericht Münster eingehen würde. Dass sie dort tatsächlich erst am 7. Juni 2006 \neinging, ist auf eine überlange Postlaufzeit zurückzuführen, die der Klägerin nicht \nzuzurechnen ist.\n\n4\n\nDer Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n5\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei nicht zum 1. Januar 2002 \ngemäß Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den \nBefähigungen für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die \nBesoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001 (Überleitungsgesetz) in die \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO übergeleitet worden. Ihre Einstellung sei nicht - wie es die \nRegelung verlange - spätestens im Schuljahr 1996/1997 erfolgt. Eine Verpflichtung des \nbeklagten Landes, die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2002 zur Studienrätin zu ernennen \nund sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen, habe nicht bestanden.\n\n7\n\nSoweit die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit der in Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 \nÜberleitungsgesetz enthaltenen Stichtagsregelung bezweifelt, weil die damit verbundene \nBesserstellung von Gymnasiallehrern gegenüber Gesamtschullehrern sowie die Besserstellung \nvon vor dem Stichtag eingestellten Gesamtschullehrern gegenüber danach eingestellten \nGesamtschullehrern sachlich nicht gerechtfertigt sei, vermag dies die Richtigkeit des vom \nVerwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses nicht zu erschüttern.\n\n8\n\nNach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches \nseiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz \nergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche \nGrenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu einer strengen \nBindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von \nPersonengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Dies gilt \nauch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine \nUngleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Der Normgeber überschreitet seine \nGestaltungsfreiheit, wenn zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht \ngleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, \ndass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die Bindung des Gesetzgebers ist \numso enger, je mehr sich Merkmale personenbezogener Differenzierung den in Art. 3 Abs. 2 \nGG genannten annähern. Zudem müssen sich die gesetzlichen Differenzierungen \nsachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund \nzurückführen lassen.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 995/95, 1 BvR 2288/95, 1 BvR \n2711/95 -, BVerfGE 101, 54 und Urteil vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, BVerfGE \n101, 275, jeweils m.w.N.\n\n10\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen lässt sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG weder \naufgrund der Differenzierung zwischen Lehrkräften an Gymnasien und Lehrkräften an \nGesamtschulen noch aufgrund der mit der Stichtagsregelung verbundenen \nVerschiedenbehandlung von Gesamtschullehrern untereinander feststellen.\n\n11\n\nDie unterschiedliche Behandlung von Lehrkräften mit den Befähigungen für das Lehramt \nder Sekundarstufe I und II an Gymnasien und an Gesamtschulen ist durch die \nschulformabhängigen Besonderheiten, die insbesondere in den zum Teil unterschiedlichen \nAusbildungszielen dieser beiden Schulformen begründet sind, hinreichend sachlich \ngerechtfertigt. Die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele kann grundsätzlich ein \nsachgerechtes Differenzierungsmerkmal sein.\n\n12\n\nWährend an Gymnasien die allgemeine Hochschulreife den von den Schülern aller \nKlassen gleichermaßen angestrebten Abschluss darstellt, trifft dies an Gesamtschulen \nlediglich auf 44 % der Schüler zu. An Gesamtschulen werden überwiegend Schüler der \nSekundarstufe I unterrichtet, die einen Schulabschluss der Sekundarstufe I anstreben. \nDementsprechend unterscheidet sich auch das an die Lehrer dieser Schulformen jeweils zu \nstellende Anforderungsprofil voneinander und begründet Unterschiede von solchem Gewicht, \ndie die Ungleichbehandlung rechtfertigen.\n\n13\n\nVgl. BAG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 4 AZR 27/04 -, MDR 2006, 400; OVG NRW, \nBeschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 A 2247/05 -.\n\n14\n\nAuch die Differenzierung zwischen den Gesamtschullehrern untereinander verstößt nicht \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz hindert den Gesetzgeber \ngrundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten vor \nallem dann mit sich bringt, wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die \ngerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage \nderjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Die verfassungsrechtliche \nPrüfung von Stichtagsregelungen muss sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm \nzustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung \ndes Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert \nund damit sachlich vertretbar war. In diesem Zusammenhang können auch finanzielle und \nfinanzpolitische Erwägungen unterschiedliche Regelungen aufgrund von \nStichtagsbestimmungen rechtfertigen.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n16\n\nDer Hauhaltsgesetzgeber des beklagten Landes hat hier mit Blick auf die zur Verfügung \nstehenden Haushaltsmittel nur für 44 % der Lehrkräfte an Gesamtschulen eine Überleitung in \ndie Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) BBesO vorgesehen. Dieser Prozentsatz \nentspricht der Quote derjenigen Schüler an Gesamtschulen, die hinsichtlich des angestrebten \nSchulabschlusses mit denjenigen an Gymnasien vergleichbar sind. Insoweit ist es sachgerecht, \nden Anteil der Gesamtschullehrer, der in den höheren Dienst übergeleitet werden soll, mit \neinem entsprechenden Prozentsatz festzulegen.\n\n17\n\nDass die Entscheidung des Gesetzgebers, die Einhaltung der beschriebenen Obergrenze \nvon 44 % durch die Festlegung eines Stichtages zu gewährleisten, sachwidrig war, ergibt sich \naus dem Vortrag der Klägerin nicht.\n\n18\n\nSie führt insoweit lediglich aus, dass die Stichtagsregelung mangels Bezuges zur \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung der betroffenen Lehrer mit Art. 33 Abs. 2 GG \nnicht zu vereinbaren sei und deshalb keine sachgerechte Differenzierung darstelle.\n\n19\n\nDem ist nicht zu folgen. Das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich \nzwar am ehesten im Rahmen individueller Auswahlverfahren zur Geltung bringen, doch kann \nderjenige, der durch die abschließende Auswahlentscheidung nachteilig betroffen wird, diese \njeweils im Rahmen eines individuellen Rechtsschutzverfahrens zur gerichtlichen Überprüfung \nstellen. Bei der beabsichtigten Höherstufung einer großen Zahl von Beschäftigten kann dies \nmit erheblichen Verzögerungen verbunden sein. Der Dienstherr darf deshalb bei der \nDurchführung entsprechender Personalmaßnahmen nicht auf eine solche Vorgehensweise \nfestgelegt werden. Vielmehr muss ihm die Befugnis zuerkannt werden, das angestrebte \nErgebnis durch gesetzliche Regelungen herbeizuführen, die keiner Umsetzung im Einzelfall \nmehr bedürfen. Dazu gehört auch eine gesetzliche Überleitung, wie sie der Landesgesetzgeber \nmit dem Überleitungsgesetz gewählt hat.\n\n20\n\nAll das folgt aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn, die neben den Aspekten der \nPersonalpolitik auch Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Bestimmung des Weges zu einer \nals wünschenswert definierten Personalmaßnahme in legitimer Weise einschließt. Das Recht \nzu zweckmäßiger Selbstorganisation geht dabei allerdings nicht soweit, dass das Prinzip der \nBestenauslese unterlaufen werden dürfte. Der Dienstherr muss dessen bestmögliche \nVerwirklichung auch bei einer gesetzlichen Regelung der streitbefangenen Art im Auge \nbehalten.\n\n21\n\nDiesen Erfordernissen wird mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz genügt. Die \ngewählte Form einer Überleitung kraft Gesetzes schließt zwar individuelle \nAuswahlentscheidungen mitsamt der nur in solchen Verfahren möglichen Berücksichtigung \ndes unterschiedlichen Grades der dienstlichen Bewährung, die sich vor allem im Resultat \ndienstlicher Beurteilungen ausdrückt, notwendigerweise aus. Gleichwohl widerspricht sie \ndamit nicht dem Bestenausleseprinzip. Die als Differenzierungskriterium herangezogene \nStichtagsregelung beinhaltet auch einen für die dienstliche Bewährung aussagekräftigen \nGesichtspunkt. Die zeitliche Dauer ununterbrochener Verwendung im öffentlichen \nSchuldienst kann einen Erfahrungsvorsprung zum Ausdruck bringen, der sich auf das Ausmaß \nder dienstlichen Bewährung positiv auswirkt. Das gilt zwar nur bei idealtypischer und \ninfolgedessen pauschalierender Betrachtung, ist deshalb aber kein von vornherein \nungeeignetes Unterscheidungsmerkmal innerhalb der von der beabsichtigten Höherstufung \npotenziell betroffenen Personengruppe. Bei der gewählten Form der gesetzlichen Überleitung \nsind, wenn sie sich - wie hier - nicht auf alle Angehörigen dieser Personengruppe erstrecken \nsoll, andere Unterscheidungsmerkmale auch schwerlich denkbar. Mögliche \nUnzulänglichkeiten der pauschalierenden Betrachtung und individuelle Härten stehen vor \ndiesem Hintergrund auch zu dem Prinzip der Bestenauslese nicht in Widerspruch und müssen \nfolglich hingenommen werden.\n\n22\n\nSoweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat sie diese nicht dargelegt. Zur \nDarlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, auf \ndie es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und \nsubstanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich \ngehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen \nwird.\n\n23\n\nHinsichtlich der von der Klägerin formulierten Rechtsfrage,\n\n24\n\nob die Stichtagsregelung in Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz wirksam ist,\n\n25\n\nfehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zu der ihr zugesprochenen \nwesentlichen Bedeutung über den konkreten Fall hinaus. Allein der Hinweis darauf, dass es in \nder Vergangenheit eine unbestimmte Anzahl von Fällen gegeben haben mag, die dem in der \nRechtsfrage dargestellten Sachverhalt vergleichbar waren, reicht nicht aus. Es ist nicht \ndargetan, dass neben den wenigen im Geschäftsbereich des Oberverwaltungsgerichts noch \nanhängigen Verwaltungsstreitverfahren, bei denen es um die Überleitung von Lehrkräften \nnach dem Überleitungsgesetz geht, Rechtsstreitigkeiten ähnlichen Inhalts in größerer Anzahl \ngeführt werden oder solche Rechtsstreitigkeiten in erheblichem Umfang zu erwarten sind. Die \neinheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts erfordern es schon deshalb nicht, \ndie Berufung zuzulassen, um die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren \nbeantworten zu können. Davon abgesehen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, \ndass die von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Frage nach der Wirksamkeit der \nStichtagsregelung auch ohne vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren zu bejahen \nist.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, \nSatz 2 GKG.\n\n28\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255056","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-02/6-a-2332-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255056","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255056","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-02/6-a-2332-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255056","retrieved":"2026-07-09 02:18:56.892464+00:00"}}