{"status":"available","doknr":"OLD255055","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0502.6A1613.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-05-02","aktenzeichen":"6 A 1613/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie Klägerin benennt keine schlüssigen Argumente, die die Annahme des \nVerwaltungsgerichts in Frage stellen, die Klage sei sowohl mit dem Anfechtungsantrag aus \nder Klageschrift als auch mit dem Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 1. Februar \n2006 unzulässig.\n\n5\n\nDie für den Eintritt in den Ruhestand maßgebliche Altersgrenze ergibt sich für beamtete \nLehrer unmittelbar aus § 44 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, der durch Art. 1 Nr. 7 des Zehnten \nGesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 \n- Änderungsgesetz - (GV.NRW.S.814) neu gefasst worden ist. Ob die Neufassung der \nVorschrift auch für die Klägerin gilt oder ob die vorhergehende Gesetzesfassung auf sie \nangewendet werden muss, ist Art. 9 und Art. 7 § 7 des Änderungsgesetzes zu entnehmen, die \nsich mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes und einer Übergangsbestimmung für \ndiejenigen Lehrer befassen, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum Inkrafttreten des \nÄnderungsgesetzes angetreten haben. Diese gesetzlichen Vorschriften sind für das Landesamt \nfür Besoldung und Versorgung bei der späteren Berechnung und Festsetzung der der Klägerin \nzustehenden Versorgungsbezüge bindend.\n\n6\n\nDemgegenüber ist der angegriffene Bescheid des beklagten Landes vom 9. September \n2004, mit dem der Klägerin die von ihr beantragte Altersteilzeit gewährt worden ist, für die \nBestimmung der Altersgrenze als Grundlage für die Berechnung der Versorgungsbezüge ohne \nBelang. Der Bescheid selbst trifft keine Regelung zur verbindlichen Festsetzung oder \nFeststellung der Altersgrenze, die für die Klägerin den Eintritt in den Ruhestand markiert. Die \nvon der Klägerin begehrte Teilaufhebung des \n\n7\n\nBescheides - \"soweit die Altersgrenze betroffen ist\" - scheidet in Ermangelung einer darin \nenthaltenen Regelung zur Altersgrenze aus. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon \nausgegangen, dass der Bescheid insoweit nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann \nund eine solche hier nicht statthaft ist.\n\n8\n\nEine Umstellung des Klageantrags der Klägerin dahingehend, feststellen zu lassen, dass \nsie mit Ablauf des 31. Juli 2008 in den gesetzlichen Ruhestand trete, hat das \nVerwaltungsgericht als nicht erfolgversprechend angesehen. Ein solcher Antrag sei mit Blick \nauf die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls \nunzulässig. Diese Auffassung ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht zu \nbeanstanden. Nach den vorstehenden Ausführungen benötigt die Klägerin die Feststellung \ninsbesondere nicht, um etwa in einem späteren Rechtsstreit wegen der Höhe der \nVersorgungsbezüge dem Einwand entgegentreten zu können, sie habe gegenüber der \nHeraufsetzung der Altersgrenze nicht rechtzeitig um Rechtsschutz nachgesucht. Im Übrigen \nweist sie selbst darauf hin, dass der gesetzliche Vorrang der Gestaltungs- beziehungsweise \nLeistungsklage zum Ziel hat, unnötige Verfahren zu vermeiden. Der Bürger soll im Regelfall \nbelastende Regelungen abwarten, bevor er verwaltungsgerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. \nDass die Umstände des vorliegenden Falles eine Durchbrechung dieses Grundsatzes \nerfordern, hat die Klägerin nicht dargelegt. Wie das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung bei der Berechnung und Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin die \nVorschriften über die Altersgrenze auslegen wird, ist offen. Sollte es die Vorschriften im \nSinne der Klägerin verstehen, bestünde kein Anlass für einen Rechtsstreit. Anderenfalls \nkönnte die Klägerin ihre Rechte im Wege einer Gestaltungsklage gegen den \nFestsetzungsbescheid geltend machen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, \nSatz 2 GKG.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-02/6-a-1613-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-02/6-a-1613-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255055","retrieved":"2026-07-09 02:18:56.817538+00:00"}}